{"id":36212,"date":"1989-06-28T17:38:11","date_gmt":"1989-06-28T15:38:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36212"},"modified":"2013-06-25T09:37:22","modified_gmt":"2013-06-25T07:37:22","slug":"urteil-vom-28-6-1989-i-r-124_88-bstbl-1990-ii-s-761-erhalt-ein-als-gemeinnutzig-anerkanntes-wohnungsunternehmen-in-der-rechtsform-der-kapitalgesellschaft-fur-bestimmte-ge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-28-6-1989-i-r-124_88-bstbl-1990-ii-s-761-erhalt-ein-als-gemeinnutzig-anerkanntes-wohnungsunternehmen-in-der-rechtsform-der-kapitalgesellschaft-fur-bestimmte-ge\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.1989    (I R 124\/88) BStBl. 1990 II S. 76"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 124\/88) BStBl. 1990 II S. 76<\/strong><\/p>\n<p>1. Erh\u00e4lt ein als gemeinn\u00fctzig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4fte nach \u00a7 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, unterliegt es mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften aus dieser T\u00e4tigkeit der Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>2. Der Gewinn aus der Aufl\u00f6sung einer gem\u00e4\u00df \u00a7 6b EStG gebildeten R\u00fccklage wird nicht von der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfa\u00dft, wenn bei der Aufl\u00f6sung die Voraussetzungen des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der ohne die Bildung der R\u00fccklage entstandene Gewinn nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>GewStG a. F. \u00a7\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 Nr. 6, 9 Nr. 1 Satz 2; GewStDV 1968 \u00a7\u00a7 10, 12 Nr. 1; WGG \u00a7\u00a7 1 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 und 4; WGGDV \u00a7 10 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1989, 195)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, die durch Beschlu\u00df des Ministers f\u00fcr Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom &#8230;. als gemeinn\u00fctziges Wohnungsunternehmen nach dem Gesetz \u00fcber die Gemeinn\u00fctzigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 &#8211; WGG &#8211; (BGBl III, Gliederungsnr. 2330-8, ver\u00f6ffentl. bereinigte Fassung) anerkannt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin errichtete in den Jahren 1956 und 1957 ein Verwaltungsgeb\u00e4ude, das von ihr zun\u00e4chst mit 6,3 v.H. der Nutzfl\u00e4che selbst genutzt und im \u00fcbrigen vermietet wurde. Mit Bescheid vom 2. M\u00e4rz 1960 erteilte die Anerkennungsbeh\u00f6rde im Einvernehmen mit dem Landesfinanzminister nachtr\u00e4glich eine Ausnahmebewilligung f\u00fcr die Errichtung des Verwaltungsgeb\u00e4udes mit der ausdr\u00fccklichen Auflage, da\u00df, soweit das Geb\u00e4ude den Eigenbedarf der Kl\u00e4gerin \u00fcbersteigt, die darauf entfallenden Steuern zu entrichten sind. Die Ausnahmebewilligung wurde insbesondere von folgenden Auflagen abgabenrechtlicher Art abh\u00e4ngig gemacht:<\/p>\n<p>&#8222;1. F\u00fcr die Eink\u00fcnfte und f\u00fcr das Verm\u00f6gen, die aus der Errichtung bzw. Nutzung der genannten Geb\u00e4udeteile entstehen, ist K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Verm\u00f6gensteuer zu entrichten.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sind die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen j\u00e4hrlich aufgrund gesonderter Buchf\u00fchrungsunterlagen zu erkl\u00e4ren.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 26. M\u00e4rz 1973 verkaufte die Kl\u00e4gerin das Verwaltungsgeb\u00e4ude, das seit Mai 1970 in vollem Umfang vermietet war, zu einem Kaufpreis von 1,5 Mio DM [Zahlen ge\u00e4ndert] an den Mieter. In H\u00f6he des sich hierbei ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von 954.200 DM bildete die Kl\u00e4gerin eine Reinvestitionsr\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sch\u00e4tzte f\u00fcr das Streitjahr 1975 die voraussichtlichen Aufwendungen f\u00fcr das Reinvestitionsobjekt auf 680.000 DM und l\u00f6ste die R\u00fccklage in H\u00f6he des \u00fcberschie\u00dfenden Betrags gewinnerh\u00f6hend auf.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1975 ergab sich unter Zugrundelegung eines nach einer Betriebspr\u00fcfung auf &#8230;. DM erh\u00f6hten Einkommens ein einheitlicher Gewerbesteuerme\u00dfbetrag von &#8230;. DM.<\/p>\n<p>Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die steuerliche Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, da sie als nach dem WGG steuerbefreite K\u00f6rperschaft durch die Vermietung des Verwaltungsgeb\u00e4udes keinen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten habe, der \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgegangen sei und eine Steuerpflicht insoweit auch nicht durch die Auflagen abgabenrechtlicher Art vom 2. M\u00e4rz 1960 begr\u00fcndet worden sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt hatte, bei der \u00dcberpr\u00fcfung der K\u00f6rperschaftsteuer der H\u00f6he nach zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der bis zum Jahre 1970 selbstgenutzte Anteil in H\u00f6he von 6,3 v.H. mit dem h\u00f6heren Einlagewert angesetzt werden m\u00fcsse, stellte das Finanzgericht (FG) durch Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 99 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu dem steuerpflichtigen Gewinn nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Auf die Revision gegen das Zwischenurteil hob der erkennende Senat dieses mit Urteil vom 25. November 1987 I R 183\/83 auf.<\/p>\n<p>In dem darauf erlassenen in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 195 ver\u00f6ffentlichten Urteil sah das FG die Klage als begr\u00fcndet an.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG war aufzuheben. Die Klage war abzuweisen. Sie ist nicht begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Verwaltungsgeb\u00e4udes ist gewerbesteuerpflichtig. Die auf der Anerkennung als gemeinn\u00fctziges Wohnungsunternehmen nach dem WGG beruhende Steuerbefreiung wird durch die Auflagen abgabenrechtlicher Art der Anerkennungsbeh\u00f6rde vom 2. M\u00e4rz 1960 insoweit eingeschr\u00e4nkt. Auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Auflagen kommt es f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung nicht an.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 3 Nr. 6 GewStG in der f\u00fcr das Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung ma\u00dfgebenden Fassung vom 20. Oktober 1969 (BGBl I 1969, 2021) sind Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Gewerbesteuer befreit. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Steuerbefreiung gelten nach \u00a7 10 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 1969 &#8211; GewStDV 1968 &#8211; (BGBl I 1969, 2037) die \u00a7\u00a7 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und die Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (GemVO). In \u00a7 12 Nr. 1 GewStDV 1968 ist erg\u00e4nzend bestimmt, da\u00df von der Gewerbesteuer auch Wohnungsunternehmen befreit sind, solange sie aufgrund des WGG und der dieses Gesetz erg\u00e4nzenden Vorschriften als gemeinn\u00fctzig anerkannt sind.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat durch den Beschlu\u00df vom &#8230;. die nach \u00a7 16 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 17 Abs. 1 WGG vorgeschriebene f\u00f6rmliche Anerkennung als gemeinn\u00fctziges Wohnungsunternehmen durch die hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Wohnungsbaubeh\u00f6rde erhalten. Sie gilt damit nach \u00a7 1 Abs. 2 WGG als Unternehmen, das ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken dient und dessen wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcber den Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung nicht hinausgeht. Das WGG konstituiert insoweit ein Sonderrecht der gemeinn\u00fctzigen Wohnungswirtschaft, das eine zus\u00e4tzliche \u00dcberpr\u00fcfung am Ma\u00dfstab der \u00a7\u00a7 17 bis 19 StAnpG und der GemVO nicht zul\u00e4\u00dft (vgl. hierzu Ipsen, Rechtsfragen der Gemeinn\u00fctzigkeit im Wohnungswesen, in Hamburger Jahrbuch f\u00fcr Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, 23. Jahr (1978), S. 121 ff.). Die Frage, ob ein Unternehmen nach dem WGG als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen ist, bestimmt sich damit ausschlie\u00dflich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Anerkennung ist f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden bindend (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 28. November 1942 VI a 35\/42, RStBl 1942, 1147; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Dezember 1954 III 78\/54 S, BFHE 60, 165, BStBl III 1955, 63). Das WGG er\u00f6ffnet den Steuerbeh\u00f6rden lediglich die M\u00f6glichkeit, die Entziehung der Anerkennung zu beantragen, falls nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung nicht erf\u00fcllt sind (vgl. \u00a7\u00a7 19 und 20 WGG). Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens hat das FA jedoch lediglich zu pr\u00fcfen, ob das Wohnungsunternehmen in dem ma\u00dfgebenden Steuerabschnitt als gemeinn\u00fctzig anerkannt war (BFH-Urteil in BFHE 60, 165, BStBl III 1955, 63). Dem Anerkennungsbeschlu\u00df kommt hierbei die Wirkung eines f\u00fcr die Steuerfestsetzung bindenden Grundlagenbescheides zu (vgl. die Legaldefinition in \u00a7 171 Abs. 10 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), der ohne zeitliche Befristung erteilt wird.<\/p>\n<p>c) Der gemeinn\u00fctzige Zweck nach dem WGG beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf die Errichtung und Verwaltung von sog. Kleinwohnungen (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 WGG). Dem gemeinn\u00fctzigen Wohnungsunternehmen kann jedoch durch eine Ausnahmebewilligung der Anerkennungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 6 Abs. 3 und 4 WGG auch die Aus\u00fcbung von Gesch\u00e4ften erlaubt werden, die nicht im Rahmen der Gemeinn\u00fctzigkeit liegen. Die Ausnahmebewilligung kann in bestimmten F\u00e4llen (vgl. \u00a7 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber die Gemeinn\u00fctzigkeit im Wohnungswesen &#8211; WGGDV -) unter Auflagen abgabenrechtlicher Art erteilt werden. Durch diese Auflagen soll f\u00fcr eine Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb des gemeinn\u00fctzigen Zwecks der Wettbewerbsvorsprung gegen\u00fcber den freien Wohnungsunternehmen aufgehoben werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 14. November 1968 VIII C 68.64, BVerwGE 31, 35; Thies, Wohnungsgemeinn\u00fctzigkeit, 1986, S. 43). Sinn und Zweck der abgabenrechtlichen Auflagen sind insoweit mit der Regelung in \u00a7 6 GemVO vergleichbar, die ebenfalls der Wettbewerbsneutralit\u00e4t dient (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1985 I R 60\/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88). Soweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die nach dem WGG beschr\u00e4nkten Gewinnverwendungsm\u00f6glichkeiten einen Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber nicht steuerbefreiten Wohnungsunternehmen verneint, verkennt sie, da\u00df es unter Wettbewerbsgesichtspunkten unerheblich ist, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgesch\u00fcttet oder f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet wird.<\/p>\n<p>d) Soweit die Kl\u00e4gerin aufgrund der Ausnahmebewilligung vom 2. M\u00e4rz 1960 t\u00e4tig geworden ist, gilt diese T\u00e4tigkeit nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG als Gewerbebetrieb, der der Gewerbesteuer unterliegt.<\/p>\n<p>aa) Die abgabenrechtlichen Auflagen versto\u00dfen nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Denn die Steuerpflicht folgt nicht aus diesen Auflagen, sondern ergibt sich vielmehr unmittelbar und abschlie\u00dfend aus den Steuergesetzen.<\/p>\n<p>Die Auflagen abgabenrechtlicher Art nach \u00a7 10 Abs. 3 WGGDV schr\u00e4nken lediglich den Umfang der auf der Fiktion des \u00a7 1 Abs. 2 WGG beruhenden Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 6 GewStG 1968 i.V.m. \u00a7 12 Nr. 1 GewStDV 1968 ein (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 31, 35; Thies, a.a.O., S. 43; vgl. zur Rechtsnatur und Wirkungsweise der abgabenrechtlichen Auflagen auch Ipsen, a.a.O., S. 130). Sie begrenzen die Wirkungen des Anerkennungsbescheides auf die nicht in der Ausnahmebewilligung genannten Gesch\u00e4fte und lassen damit f\u00fcr die dort aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten die durch die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit nach dem WGG zun\u00e4chst in vollem Umfang aufgehobene Steuerpflicht nach \u00a7 2 GewStG wieder aufleben.<\/p>\n<p>bb) Die Ausnahmebewilligung vom 2. M\u00e4rz 1960 ist inhaltlich hinreichend bestimmt und gew\u00e4hrleistet eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem gemeinn\u00fctzigen Gesch\u00e4ftskreis der Kl\u00e4gerin und ihrem steuerpflichtigen T\u00e4tigkeitsbereich. Die Verf\u00fcgung vom 2. M\u00e4rz 1960 l\u00e4\u00dft auch keine besonders schwerwiegenden M\u00e4ngel erkennen, die ihre Nichtigkeit zur Folge haben k\u00f6nnten. Insbesondere f\u00fchrt die von der Kl\u00e4gerin behauptete Verfassungswidrigkeit des \u00a7 10 Abs. 3 WGGDV nicht zur Nichtigkeit der auf dieser Vorschrift beruhenden Verf\u00fcgung, wie sich aus \u00a7 79 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht ergibt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen kommt es auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der bestandskr\u00e4ftigen Ausnahmebewilligung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht an, weil die Entscheidungen der Anerkennungsbeh\u00f6rde nach dem WGG, zu denen auch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen mit abgabenrechtlichen Auflagen rechnen, weder in rechtlicher noch in tats\u00e4chlicher Hinsicht der Nachpr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit unterliegen. Es kann deshalb dahinstehen, ob das WGG eine ausreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr den Erla\u00df von Auflagen abgabenrechtlicher Art nach \u00a7 10 Abs. 3 WGGDV enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>cc) Im Streitfall kann auch offenbleiben, ob die Vermietung des Verwaltungsgeb\u00e4udes als wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb zu werten ist, der \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Dieser Begriff ist nur von Bedeutung, soweit eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 6 GewStG 1968 in Betracht kommt. Die Kl\u00e4gerin unterliegt jedoch mit ihrer im Rahmen der Ausnahmebewilligung ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit der Gewerbesteuerpflicht nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG. Die Vorschrift unterstellt in Form einer unwiderlegbaren Vermutung, da\u00df die Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang gewerblich t\u00e4tig ist, ohne da\u00df es auf die Art der T\u00e4tigkeit ankommt.<\/p>\n<p>e) Die Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin ist nicht im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung des Verwaltungsgeb\u00e4udes erloschen. Dies folgt bereits daraus, da\u00df die Kl\u00e4gerin der Besteuerung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen unterliegt, soweit nicht die Steuerbefreiung aufgrund des Wohnungsgemeinn\u00fctzigkeitsrechts eingreift. Bei Kapitalgesellschaften besteht die Gewerbesteuerpflicht auch nach Einstellung ihrer werbenden T\u00e4tigkeit bis zur vollst\u00e4ndigen Verteilung des Verm\u00f6gens an die Gesellschafter fort (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 1962 I 262\/60 U, BFHE 76, 195, BStBl III 1963, 69; Petzold, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., S. 94), so da\u00df auch durch l\u00e4ngere Unterbrechungen der betrieblichen T\u00e4tigkeit die Steuerpflicht nicht ber\u00fchrt wird. Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der abgabenrechtlichen Auflagen, f\u00fcr die der Ausnahmebewilligung unterliegenden T\u00e4tigkeiten eine steuerliche Gleichbehandlung mit nicht gemeinn\u00fctzigen Wohnungsunternehmen sicherzustellen. Denn bei diesen Unternehmen ist es f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags aus der Nutzung eines Grundst\u00fccks ohne Bedeutung, ob diese Nutzung w\u00e4hrend des gesamten Erhebungszeitraums stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Das FG hat somit zu Recht die von der Kl\u00e4gerin begehrte Umrechnung des &#8211; der H\u00f6he nach unstreitigen &#8211; Gewerbeertrags f\u00fcr das Streitjahr 1975 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 GewStG abgelehnt.<\/p>\n<p>f) Auf die Abgrenzung des laufenden Gewerbeertrags vom steuerbefreiten Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn i.S. des \u00a7 16 EStG kommt es im Streitfall nicht an. Der Gewerbeertrag f\u00fcr das Jahr 1975 resultiert nicht aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Verwaltungsgeb\u00e4udes, sondern aus der teilweisen Aufl\u00f6sung der im Jahre der Ver\u00e4u\u00dferung gebildeten Reinvestitionsr\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG. Der Gewinn aus der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage ist jedoch selbst dann kein Gewinn aus einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung, wenn die R\u00fccklage im Zuge einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung gebildet worden ist (BFH-Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150\/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348).<\/p>\n<p>Es kann auch dahinstehen, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Jahre 1973 dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen gewesen w\u00e4re, falls die Kl\u00e4gerin keine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG gebildet h\u00e4tte. Denn die Kl\u00e4gerin ist an die getroffene Wahl gebunden, obwohl f\u00fcr das Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung noch keine bestandskr\u00e4ftige Veranlagung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrags vorliegt. Trotz selbst\u00e4ndiger Ermittlung des Gewinns f\u00fcr die Gewerbesteuer kann die Kl\u00e4gerin bilanzsteuerliche Bewertungswahlrechte bei der Gewinnermittlung f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer und bei der Gewinnermittlung f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer nur einheitlich aus\u00fcben (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83\/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).<\/p>\n<p>g) Schlie\u00dflich kommt es auch nicht darauf an, ob der bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Verwaltungsgeb\u00e4udes erzielte Gewinn unter die K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG f\u00e4llt. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Betrag k\u00fcrzen, der u.a. auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt. Der erkennende Senat hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 29. April 1987 I R 10\/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603) entschieden, da\u00df der Begriff der Verwaltung und Nutzung auch die Ver\u00e4u\u00dferung umfa\u00dft. Durch die Bildung der R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG ist jedoch im Jahr 1973 kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden, der in den K\u00fcrzungsbetrag des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG h\u00e4tte einbezogen werden k\u00f6nnen. F\u00fcr das Streitjahr 1975 kommt eine Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht, weil sie, wie sich aus Satz 1 der Nr. 1 ergibt, die Zugeh\u00f6rigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsverm\u00f6gen im Erhebungszeitraum voraussetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 124\/88) BStBl. 1990 II S. 76 1. Erh\u00e4lt ein als gemeinn\u00fctzig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4fte nach \u00a7 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, unterliegt es mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften aus dieser T\u00e4tigkeit der Gewerbesteuer. 2. 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