{"id":36234,"date":"1989-07-13T17:38:22","date_gmt":"1989-07-13T15:38:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36234"},"modified":"2013-05-20T14:37:01","modified_gmt":"2013-05-20T12:37:01","slug":"bfh-urteil-vom-13-7-1989-v-r-8_86-bstbl-1990-ii-s-100","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-7-1989-v-r-8_86-bstbl-1990-ii-s-100\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.7.1989    (V R 8\/86) BStBl. 1990 II S. 100"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.7.1989 (V R 8\/86) BStBl. 1990 II S. 100<\/strong><\/p>\n<p>Die Gestaltung, da\u00df ein Ehegatte ein Kfz erwirbt und seinem Ehegatten f\u00fcr dessen Unternehmen vermietet, ist nicht deswegen unangemessen i.S. des \u00a7 42 AO 1977, weil der &#8222;vorgeschaltete&#8220; Ehegatte den Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 in Anspruch nehmen kann. Dieser Vorschrift kann dem Grunde nach keine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Beg\u00fcnstigungsvorstellungen des Gesetzgebers entnommen werden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; UStG 1980 \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1, \u00a7 19 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), die im Steuerberatungsb\u00fcro ihres Ehemannes (des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten) t\u00e4tig ist, erwarb im Jahre 1980 einen gebrauchten PKW zum Preis von 30.500 DM einschlie\u00dflich Umsatzsteuer (26.991,15 DM zuz\u00fcglich 3.508,85 DM Umsatzsteuer). Der PKW wurde am 23. Juni 1980 auf den Namen der Kl\u00e4gerin zugelassen. Die Kl\u00e4gerin finanzierte die Anschaffung mit einem \u00dcberziehungskredit (33.000 DM). Als Sicherheit hinterlegte sie den Kfz-Brief.<\/p>\n<p>Mit Mietvertrag vom 23. Juni 1980 vermietete die Kl\u00e4gerin den PKW an ihren Ehemann (Steuerberater) bis zum 30. Juni 1983 zu einem monatlichen Mietzins von zun\u00e4chst 1.060 DM zuz\u00fcglich 13 v.H. Umsatzsteuer, ab 1. Oktober 1980 1.225 DM zuz\u00fcglich 13 v.H. Umsatzsteuer und \u00dcberweisungskosten von 0,25 DM. Der Mieter hatte die Kosten der Unterhaltung einschlie\u00dflich Steuer und Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko) sowie von der Versicherung nicht gedeckte Reparaturkosten bei Verkehrsunf\u00e4llen zu tragen. Der Kl\u00e4gerin war es gestattet, das Fahrzeug zu besonderen Anl\u00e4\u00dfen selbst zu nutzen. Eine solche Eigennutzung sollte einen Monat zuvor angezeigt werden und war auf 30 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Der Mietzins war vom Mieter viertelj\u00e4hrlich zur Mitte des Quartals zu entrichten; im Falle der Eigennutzung durch die Vermieterin sollte eine Mietzinszahlung entfallen.<\/p>\n<p>F\u00fcr 1980 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin eine negative Umsatzsteuerschuld in H\u00f6he von 2.583,35 DM aufgrund der Mietentgelte in H\u00f6he von 7.119 DM (Umsatzsteuer: 925,47 DM) und der Vorsteuern in H\u00f6he von 3.508,85 DM, die ihr f\u00fcr den Erwerb des PKW in Rechnung gestellt worden waren. F\u00fcr das Jahr 1981 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin &#8211; unter Anwendung des Steuerabzugsbetrags von 80 v.H. nach \u00a7 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) auf die Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.870,18 DM &#8211; Umsatzsteuer in H\u00f6he von 374 DM auf Mietentgelte in H\u00f6he von 13.681 DM und auf Eigenverbrauch in H\u00f6he von 705 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte nach einer Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung den Mietvertrag wegen Gestaltungsmi\u00dfbrauchs (\u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) nicht an mit der Begr\u00fcndung, er sei nur abgeschlossen worden, um der Kl\u00e4gerin den Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 zukommen zu lassen.<\/p>\n<p>Mit der weiteren Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin schulde die ihrem Ehemann in den Rechnungen \u00fcber den Mietzins ausgewiesene Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1980, setzte das FA gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1980 Umsatzsteuer in H\u00f6he von 925 DM und f\u00fcr 1981 in H\u00f6he von 1.778 DM fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch beantragte die Kl\u00e4gerin mit der Klage, die Umsatzsteuer f\u00fcr 1980 und 1981 wie erkl\u00e4rt festzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es vertrat im wesentlichen folgende Auffassung: \u00a7 42 AO 1977 sei erf\u00fcllt, weil der von der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann beschrittene Weg f\u00fcr das angestrebte Ziel (Anschaffung eines f\u00fcr die Berufst\u00e4tigkeit des Ehemannes zu nutzenden PKW) v\u00f6llig ungew\u00f6hnlich sei und beachtliche au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Gestaltung nicht dargelegt worden seien. Die Gestaltung sei im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 vorgenommen worden (auch wenn diese wegen des Vorsteuer\u00fcberschusses noch nicht f\u00fcr das Jahr 1980, sondern erst f\u00fcr das Jahr 1981 in Betracht gekommen sei). Angesichts der H\u00f6he der vereinbarten Miete h\u00e4tte die Anwendung des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 zur Folge, da\u00df der mietende Ehegatte (Unternehmer) die ihm f\u00fcr die Mietums\u00e4tze in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller H\u00f6he als Vorsteuer\u00fcberschu\u00df erhalte, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin als Vermieterin f\u00fcr die Jahre ab 1981 nur 20 v.H. der Umsatzsteuer an das FA abf\u00fchren m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Das Normalbild in einem Fall wie dem vorliegenden sei, da\u00df der berufst\u00e4tige Ehemann das f\u00fcr seine Berufsaus\u00fcbung ben\u00f6tigte Fahrzeug selbst erwerbe. Der Ehemann w\u00e4re im Hinblick auf die von ihm aufgewendeten Kosten in der Lage gewesen, die Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs selbst zu finanzieren. Zumindest w\u00e4re es der normale Weg gewesen, da\u00df ihm die Ehefrau die Finanzierung durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft oder durch das Auftreten als Mitdarlehensnehmerin er\u00f6ffnet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Steuerabzugsbetrag als degressive Steuererm\u00e4\u00dfigung sei als steuerliche Hilfe f\u00fcr Kleinunternehmer im Wettbewerb mit ihren umsatzst\u00e4rkeren Konkurrenten (Regelversteuerern) eingef\u00fchrt worden. Diese Zielsetzung komme in F\u00e4llen der vorliegenden Art nicht zum Tragen. Eine Wettbewerbslage mit Kfz-Vermietungsunternehmen bestehe nicht. Von einer allgemeinen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr auf diesem Sektor k\u00f6nne bei der Vermietung eines einzelnen PKW an den Ehemann keine Rede sein. Es handle sich ausschlie\u00dflich um eine der gesetzgeberischen Zielsetzung des Vorsteuerabzugs und der Steuerabzugsregelung widersprechende Inanspruchnahme von Steuervorteilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 keine unternehmerische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Sie k\u00f6nne daher weder die ihr f\u00fcr die Anschaffung des PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen noch stehe ihr der Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 zu. Die Kl\u00e4gerin schulde die ihrem Ehemann in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 (nicht Abs. 3) UStG 1980; denn sie habe die Steuer rechtsirrt\u00fcmlich f\u00fcr &#8211; nicht offensichtlich &#8211; steuerfreie Leistungen und gutgl\u00e4ubig hinsichtlich ihrer Unternehmereigenschaft ausgewiesen. Ihr stehe daher die Berichtigungsm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 offen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 19 UStG 1980 und \u00a7 42 AO 1977. Sie tr\u00e4gt dazu u.a. vor: Eine Vertragsgestaltung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Beschlu\u00df vom 29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272) nicht schon deshalb als mi\u00dfbr\u00e4uchlich anzusehen, weil die Beteiligten mit ihr den Zweck verfolgten, eine Steuerverg\u00fcnstigung zu erreichen. Die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen K\u00fcrzungsbetrags nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 k\u00f6nne nicht Gestaltungsmi\u00dfbrauch begr\u00fcnden. \u00dcberdies sei der K\u00fcrzungsbetrag nicht angestrebt worden, sondern ein geringer Steuerspareffekt im Rahmen der au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde der Gestaltung (eigene Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6gensbildung bei der Vermieterin, insbesondere Wegfall der Kapitalbindung und des Risikos aus dem Halten des Fahrzeugs beim Mieter).<\/p>\n<p>Im Ertragsteuerrecht w\u00fcrden Mietvertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen nicht als Gestaltungsmi\u00dfbrauch angesehen. Auch bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung im Ertragsteuerrecht d\u00fcrfe nicht von der &#8211; wenn auch widerlegbaren &#8211; Vermutung ausgegangen werden, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen (Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG -, Beschlu\u00df vom 12. M\u00e4rz 1985 1 BvR 571\/81 u.a., BStBl II 1985, 475; Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1985, 1050).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und, sinngem\u00e4\u00df, ihren Klageantr\u00e4gen stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Es h\u00e4lt das FG-Urteil im wesentlichen f\u00fcr zutreffend, geht aber davon aus, da\u00df der Umsatzsteuerausweis in Mietzinsrechnungen durch die Kl\u00e4gerin als Nichtunternehmerin den Steuertatbestand des \u00a7 14 Abs. 3 und nicht des Abs. 2 UStG 1980 erf\u00fclle.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG k\u00f6nnen die angefochtenen, auf \u00a7 42 AO 1977 gest\u00fctzten Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 1980 und 1981 nicht best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren Unternehmer i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1980. Sie bet\u00e4tigte sich selbst\u00e4ndig gewerblich oder beruflich. Die w\u00e4hrend der Streitjahre durchgef\u00fchrte (f\u00fcr mehrere Jahre vereinbarte) entgeltliche PKW-Vermietung war eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980).<\/p>\n<p>Bei der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1980 konnte die Kl\u00e4gerin daher die Vorsteuer aus der Anschaffung des PKW gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehen. Die Lieferung des PKW an sie erfolgte &#8222;f\u00fcr ihr Unternehmen&#8220;, n\u00e4mlich f\u00fcr die unternehmerische Vermietung des PKW an den Ehemann. Gegen die Zuordnung des PKW zum Unternehmen der Kl\u00e4gerin bestehen auch im Hinblick auf die (von vornherein festgelegte) M\u00f6glichkeit einer beschr\u00e4nkten Eigennutzung keine Bedenken (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25. M\u00e4rz 1988 V R 101\/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649). Dem Vorsteuerabzug stand nicht \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980 im Wege; denn die Kl\u00e4gerin hatte auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des \u00a7 19 Abs. 1 UStG 1980 verzichtet (\u00a7 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980).<\/p>\n<p>F\u00fcr 1981 konnte die Kl\u00e4gerin die auf die Vermietungsums\u00e4tze und den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer um den sog. Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 k\u00fcrzen, weil ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr (\u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 UStG 1980) 60.000 DM nicht \u00fcberstieg.<\/p>\n<p>2. Die hier zu beurteilende Gestaltung der Anschaffung des Kfz durch die Kl\u00e4gerin und dessen Vermietung an ihren Ehemann ist nicht mi\u00dfbr\u00e4uchlich i.S. des \u00a7 42 AO 1977.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 42 AO 1977 kann durch Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mi\u00dfbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.<\/p>\n<p>Will das FA die Besteuerung unter Berufung auf \u00a7 42 AO 1977 abweichend von der Steuererkl\u00e4rung vornehmen, so tr\u00e4gt es nach der Rechtsprechung des BFH insoweit die Feststellungslast; eine Vermutung f\u00fcr Rechtsmi\u00dfbrauch besteht allgemein nicht (vgl. BFH, Beschlu\u00df vom 4. August 1987 V B 16\/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, mit Nachweisen). Lediglich in Ausnahmef\u00e4llen kann sich nach den Grunds\u00e4tzen der freien Beweisw\u00fcrdigung im Hinblick auf bestimmte wiederkehrende Rechtsgestaltungen eine &#8211; widerlegbare &#8211; Vermutung der Steuerumgehung ergeben, wenn f\u00fcr die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen. Der Senat sah einen derartigen Ausnahmefall bei der sog. Zwischenvermietung f\u00fcr gegeben an (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756). Er st\u00fctzte dies darauf, da\u00df die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 12 UStG 1980 auf der vom Gesetzgeber angenommenen \u00fcblichen Gestaltung beruhe, da\u00df Wohnungen zu Wohnzwecken (vom Letztverbraucher) verwendet w\u00fcrden; die Einschaltung eines (diesen Zweck nicht erf\u00fcllenden) Zwischenmieters und der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsums\u00e4tze an diesen sei demgegen\u00fcber ungew\u00f6hnlich und auch unangemessen i.S. des \u00a7 42 AO 1977, wenn nicht Gr\u00fcnde f\u00fcr die Angemessenheit der &#8211; gemessen an der eindeutig erkennbaren gesetzlichen Wertung &#8211; ungew\u00f6hnlichen Gestaltung durch den Steuerpflichtigen dargelegt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Damit ist der Streitfall &#8211; entgegen der Auffassung des FG (dem sich das FG des Saarlandes, Urteil vom 8. April 1987 1 K 214\/86, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 432, und FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 15. Dezember 1987 II 185\/85, EFG 1988, 444, angeschlossen haben) &#8211; nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>b) Da\u00df der Ehemann der Kl\u00e4gerin den PKW nicht selbst (f\u00fcr sein Unternehmen) erwarb, sondern dazu die Kl\u00e4gerin, seine Ehefrau, sozusagen &#8222;vorschaltete&#8220;, die durch die Vermietung an den Ehemann zur (Klein -)Unternehmerin wurde und gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 UStG 1980 auf die Nichtbesteuerung nach \u00a7 19 Abs. 1 UStG 1980 verzichtete, ist keine Abweichung von einer &#8222;angemessenen&#8220; Sachverhaltsgestaltung, die der Gesetzgeber als Regelungsgrundlage des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 angesehen haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Zum einen erfa\u00dft das Umsatzsteuerrecht als Steuerpflichtigen (Unternehmer i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1980) jede Person, die nach den Voraussetzungen der Vorschrift sich &#8211; gleich gegen\u00fcber wem &#8211; unternehmerisch bet\u00e4tigt. Mit der &#8222;Vorschaltung&#8220; der Kl\u00e4gerin zum Erwerb und zur Vermietung des PKW wurde im \u00fcbrigen keine Umsatzbesteuerung von Ums\u00e4tzen bei einer anderen Person (hier dem Ehemann) vermieden; vielmehr wurden dadurch steuerpflichtige Ums\u00e4tze zus\u00e4tzlich ausgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Soweit dar\u00fcber hinaus die Kl\u00e4gerin aufgrund der hier zu beurteilenden Gestaltung die Voraussetzungen zum Abzug der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer erhielt, ergibt sich daraus ebenfalls keine Umgehung des Steuergesetzes; auch der Ehemann w\u00e4re zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er den PKW selbst f\u00fcr sein Unternehmen angeschafft und verwendet h\u00e4tte; denn die Verwendung h\u00e4tte nicht im Rahmen steuerfreier Ums\u00e4tze stattgefunden (\u00a7 15 Abs. 2 UStG 1980).<\/p>\n<p>c) Soweit die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1981 den Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 in Anspruch nahm, ist dies ebenfalls nicht rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich. Auch wenn man hier von einer nicht notwendigen und sogar rechtspolitisch unerw\u00fcnschten Gestaltung ausgehen sollte, reicht dies nicht aus, eine von \u00a7 42 AO 1977 vorausgesetzte unangemessene Gestaltung zu bejahen (vgl. unter 2.a).<\/p>\n<p>Zweck des mit dem UStG 1980 eingef\u00fchrten Steuerabzugsbetrags nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 war es, die Nachteile auszugleichen, die sich aus dem Wegfall der bis zum Jahre 1979 f\u00fcr Kleinunternehmer geltenden Bruttoumsatzbesteuerung ergaben; ferner sollte ein gleitender Anstieg der Umsatzsteuerbelastung bewirkt werden (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 1988 X R 87\/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, unter II.3.g) mit Nachweisen).<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 wurde zwischenzeitlich durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) mit Wirkung ab 1. Januar 1990 ersatzlos gestrichen. Sie hatte sich als nicht gerechtfertigt erwiesen, weil der Steuerabzugsbetrag wie eine Subvention wirkte, ohne die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des einzelnen Kleinunternehmers zu ber\u00fccksichtigen. Eine gezielte und damit auch wirtschaftlich sinnvolle F\u00f6rderung von Unternehmern durch den Steuerabzugsbetrag erwies sich als nicht m\u00f6glich (vgl. BTDrucks 11\/2157, II. Besonderer Teil, zu Art. 12 &#8211; UStG -, zu Nr. 8, zu Buchst. b). Zudem wurden die zur Erlangung des Steuerabzugsbetrags vorgenommenen &#8222;Betriebsaufspaltungen&#8220; &#8211; wie z.B. im Streitfall &#8211; als unerw\u00fcnscht angesehen, zumal dadurch eine Vermehrung der Kleinunternehmer nur im Hinblick auf den Steuerabzugsbetrag eintrat (vgl. u.a. Oberfinanzdirektion D\u00fcsseldorf, Verf\u00fcgung vom 16. Juli 1981, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1981, 242; Dickkopf, BB 1988, 956; Kruhl, UR 1988, 370; Rei\u00df, Umsatzsteuerkongre\u00df-Bericht 1988\/89, 43, 68 ff.; Wilke, UR 1988, 188). Den wiedergegebenen Aufhebungsgr\u00fcnden ist &#8211; zur Umschreibung des Regelungsbereichs des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 &#8211; nichts hinzuzuf\u00fcgen. Die Beseitigung der Ausnahmeregelung durch den Gesetzgeber war geboten. Eine vergleichbare allgemeine Korrektur durch die Rechtsprechung war nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Geltung der &#8222;degressiven Steuerverg\u00fcnstigung&#8220; f\u00fcr alle regelversteuernden Kleinunternehmer entsprach &#8211; jedenfalls objektiviert &#8211; dem Willen des Gesetzgebers. Die allgemeine Fassung der Vorschrift des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 und der uneingeschr\u00e4nkte Geltungsbereich bewirken nicht nur, da\u00df &#8211; wie der X. Senat im Urteil in BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622, unter II.3.f) zutreffend ausf\u00fchrte &#8211; rechtspolitische Bedenken hiergegen nicht durch Auslegung der Vorschrift zur Geltung gebracht werden k\u00f6nnen; eine L\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes ist nicht ersichtlich (vgl. BFH, Beschlu\u00df vom 21. November 1983 GrS 2\/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, unter C.I.b)ee). Daraus folgt auch, da\u00df solche rechtspolitischen Bedenken nicht durch die Annahme (insbesondere nicht mit Hilfe einer Vermutung) von Rechtsmi\u00dfbrauch i.S. des \u00a7 42 AO 1977 durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Gestaltung nur in der &#8222;Vorschaltung&#8220; eines Unternehmers besteht, der den Steuerabzugsbetrag in Anspruch nehmen kann (was dem &#8222;nachgeschalteten&#8220; Unternehmer nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re), soweit im \u00fcbrigen durch die Gestaltung entgegen erkennbaren gesetzlichen Intentionen Steuerverg\u00fcnstigungen anderer Art nicht erreicht und Steuerbelastungen anderer Art nicht umgangen werden sollten.<\/p>\n<p>Da \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980, wie bereits ausgef\u00fchrt, eine vom Gesetzgeber als angemessen vorausgesetzte bestimmte Gestaltung der Verh\u00e4ltnisse nicht erkennen l\u00e4\u00dft, im Vergleich zu der die Gestaltung der hier streitigen Verh\u00e4ltnisse unangemessen erschiene, scheidet die Anwendung des \u00a7 42 AO 1977 aus (vgl. auch Rei\u00df, Umsatzsteuerkongre\u00df-Bericht 1988\/89, 43, 69 f.).<\/p>\n<p>Das FA hat im \u00fcbrigen keine sonstigen Gr\u00fcnde dargelegt, die gegen die Angemessenheit der Gestaltung der Leistungsverh\u00e4ltnisse und f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Anwendung des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 in diesem Fall spr\u00e4chen. Die von der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann gew\u00e4hlte Gestaltung des Einsatzes von Anlagegegenst\u00e4nden kann auch dann nicht als rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich (unangemessen) angesehen werden, wenn sie nur bezweckt haben sollte, die vom Gesetzgeber vorgesehene Umsatzsteuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 zu erreichen (vgl. auch BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, unter C.III.).<\/p>\n<p>3. Der Senat kann nicht durcherkennen. Die beantragte, erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe Steuerfestsetzung setzt voraus, da\u00df das vereinbarte Mietentgelt f\u00fcr die Vermietungsleistungen der Kl\u00e4gerin nicht unter der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1980 liegt. Da die Kl\u00e4gerin die Vermietungsleistungen als Einzelunternehmer an ihren Ehemann als eine ihr nahestehende Person ausf\u00fchrte (\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG 1980), gilt f\u00fcr diese Ums\u00e4tze entsprechend die Bemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1980 mit &#8222;den bei der Ausf\u00fchrung dieser Ums\u00e4tze entstandenen Kosten&#8220;, wenn diese Bemessungsgrundlage das (vereinbarte) Entgelt nach \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1980 \u00fcbersteigt. Das FG hat letztere &#8211; aus seiner bisherigen Sicht zu Recht &#8211; unterbliebenen Feststellungen nachzuholen.<\/p>\n<p>4. Beide Beteiligten haben zwar auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hielt es gleichwohl f\u00fcr angebracht, durch Vorbescheid zu entscheiden (\u00a7 90 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 121 FGO), um dem Bundesminister der Finanzen Gelegenheit zu geben, in Kenntnis der Gr\u00fcnde des Vorbescheids dem Verfahren beizutreten (\u00a7 122 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.7.1989 (V R 8\/86) BStBl. 1990 II S. 100 Die Gestaltung, da\u00df ein Ehegatte ein Kfz erwirbt und seinem Ehegatten f\u00fcr dessen Unternehmen vermietet, ist nicht deswegen unangemessen i.S. des \u00a7 42 AO 1977, weil der &#8222;vorgeschaltete&#8220; Ehegatte den Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 in Anspruch nehmen kann. 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