{"id":36244,"date":"1989-07-06T17:38:08","date_gmt":"1989-07-06T15:38:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36244"},"modified":"2013-05-20T16:04:25","modified_gmt":"2013-05-20T14:04:25","slug":"bfh-urteil-vom-6-7-1989-iv-r-27_87-bstbl-1990-ii-s-126","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-7-1989-iv-r-27_87-bstbl-1990-ii-s-126\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.7.1989    (IV R 27\/87) BStBl. 1990 II S. 126"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 27\/87) BStBl. 1990 II S. 126<\/strong><\/p>\n<p>Ein Fl\u00e4chenbeitrag (\u00a7 58 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB) kann zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens f\u00fchren, und zwar auch dann, wenn ein f\u00f6rmliches Umlegungsverfahren durch privatrechtliche Vereinbarungen vermieden wurde.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 13a Abs. 8 Nr. 4, \u00a7 4 Abs. 3, \u00a7 55, BBauG\/BauGB \u00a7 58 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streitig ist die H\u00f6he eines gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980, BGBl I, 732) zu erfassenden Entnahmegewinns.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hatte zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, den sie allein beerbt hat, eine Land- und Forstwirtschaft betrieben. Der Gewinn wurde nach Durchschnitts\u00e4tzen ermittelt. F\u00fcr die Betriebsfl\u00e4chen FlNr. 1.262(a) in der Gr\u00f6\u00dfe von 6.414 qm und die FlNrn. 1.262\/10 bzw. 12(b) in der Gr\u00f6\u00dfe von zusammen 4.852 qm hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) &#8211; seinerzeit unter der einheitlichen FlNr. 1.262 &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 5 EStG h\u00f6here Teilwerte zum 1. Juli 1970 festgestellt, und zwar mit Bescheid vom 19. November 1982 f\u00fcr das Grundst\u00fcck a) 160.375 DM und mit Bescheid vom 30. November 1978 f\u00fcr die Grundst\u00fccke b) 679.280 DM.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 1975 war aus den Grundst\u00fccken b) an die Gemeinde eine Teilfl\u00e4che von 1.373 qm \u00fcberlassen worden. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, da\u00df die Grundst\u00fccksabtretung zur Vermeidung eines Umlegungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 45 ff. des Bundesbaugesetzes (BBauG) erfolgt sei. Die Abtretung sei Voraussetzung f\u00fcr die Aufstellung des Bebauungsplans gewesen. Die \u00dcberlassung sei unentgeltlich in entsprechender Anwendung des \u00a7 58 BBauG zum Ausgleich der Vorteile erfolgt, die dem Ver\u00e4u\u00dferer durch die Aufstellung des Bebauungsplans erwachsen sind.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) \u00fcbergab die Kl\u00e4gerin am 18. Dezember 1980 mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihrem Sohn, behielt aber die Grundst\u00fccke a) (6.414 qm) und b) (nunmehr 3.479 qm) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das FA ist der Berechnung des Entnahmegewinns durch die Kl\u00e4gerin in dem angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 1980 vom 7. September 1982 bzw. der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung insoweit nicht gefolgt, als es den bez\u00fcglich der Grundst\u00fccke b) f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe festgestellten Teilwert auf die Gr\u00f6\u00dfe der entnommenen Grundst\u00fccke umgerechnet und lediglich einen (fiktiven) Buchwert von 487.060 DM ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>Die Klage ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Das FG vertrat im wesentlichen die Auffassung, da\u00df nach \u00a7 55 Abs. 5 Satz 5 EStG zwar die urspr\u00fcngliche Teilwertfeststellung f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung bindend sei, dies bez\u00fcglich der Grundst\u00fccke b) aber nur mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df der Wert der an die Gemeinde abgetretenen Teilfl\u00e4che aus dem festgestellten Teilwert auszuscheiden sei. Die Teilwertfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 5 EStG beruhe auf der Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe und dem Wert pro qm als wertbestimmenden Faktoren, weswegen eine Ver\u00e4nderung der Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe ohne weiteres auch eine Ver\u00e4nderung des Wertes zur Folge habe.<\/p>\n<p>Die unentgeltliche \u00dcberlassung von Teilfl\u00e4chen an die Gemeinde k\u00f6nne auch nicht nachtr\u00e4glich zu einem wertm\u00e4\u00dfigen Ausgleich dergestalt f\u00fchren, da\u00df nunmehr die Wertans\u00e4tze der verbliebenen Grundst\u00fccke zu erh\u00f6hen seien, sei es aus dem Gesichtspunkt der bei ihnen aufgrund der nunmehr wegen der Baulandqualit\u00e4t erzielten Wertsteigerung, sei es aus dem Gesichtspunkt nachtr\u00e4glicher Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>Im Rahmen des gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG zu ber\u00fccksichtigenden \u00a7 4 Abs. 3 EStG sei f\u00fcr den Ansatz von Wertver\u00e4nderungen &#8211; von Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) abgesehen &#8211; kein Raum. Eine etwaige durchaus denkbare Erh\u00f6hung der Grundst\u00fcckswerte k\u00f6nne sich deshalb nicht auswirken. Denn der Ansatz eines h\u00f6heren Teilwerts w\u00e4re nur im Rahmen des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs m\u00f6glich. Bei der \u00dcberschu\u00dfrechnung des \u00a7 4 Abs. 3 EStG k\u00f6nne allein der gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 5 EStG festgestellte Teilwert ber\u00fccksichtigt werden. Dieser Wert sei bindend und k\u00f6nne durch sp\u00e4tere Ver\u00e4nderungen nicht ber\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Da die Klage schon deshalb keinen Erfolg habe, komme es nicht mehr darauf an, ob der angesetzte Entnahmewert tats\u00e4chlich, wie vom FA behauptet, zu niedrig sei.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df die Verletzung von Bundesrecht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe mit Vertrag vom 31. Oktober 1975 der Gemeinde 1.373 qm Rohbauland zur Vermeidung eines f\u00f6rmlichen Umlegungsverfahrens unentgeltlich abgetreten, damit schneller ein Bebauungsplan aufgestellt werden konnte. Dieses Verfahren k\u00f6nne einem f\u00f6rmlichen Umlegungsverfahren gleichgestellt werden, da wirtschaftlich das gleiche Ergebnis gewollt sei. Entsprechend dem Senatsurteil vom 13. M\u00e4rz 1986 IV R 1\/84 (BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711) seien die in einem Umlegungsverfahren erhaltenen Grundst\u00fccke mit den bisherigen Grundst\u00fccken als wirtschaftlich identisch anzusehen. Die Bewertung der bisherigen Grundst\u00fccke, hier die Teilwerte gem\u00e4\u00df \u00a7 55 EStG, sei f\u00fcr die erhaltenen Grundst\u00fccke fortzuf\u00fchren. Im Streitfall m\u00fc\u00dfte demnach der f\u00fcr das Grundst\u00fcck b) h\u00f6here Teilwert in H\u00f6he von 679.280 DM bei der Grundst\u00fccksentnahme ber\u00fccksichtigt werden. Insofern bestehe bei der Gewinnermittlungsart nach \u00a7 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG kein Unterschied.<\/p>\n<p>Die Grundst\u00fccksabtretung sei Voraussetzung f\u00fcr die Aufstellung eines Bebauungsplanes gewesen. Die Grundst\u00fccks\u00fcberlassung habe dem Ausgleich der Vorteile dieses Bebauungsplanes f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin verbliebenen Fl\u00e4chen dargestellt. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BStBl I 1972, 102, 106) k\u00f6nnten nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten die steuerlichen Teilwerte gem\u00e4\u00df \u00a7 55 EStG erh\u00f6hen, wie das Beispiel der Erschlie\u00dfungskosten eines Grundst\u00fccks zeige. Es m\u00fcsse deshalb jedenfalls der Wert der unentgeltlich an die Gemeinde abgetretenen Fl\u00e4che dem verbliebenen Bodenwert zugeschlagen werden. Das in der Klagebegr\u00fcndung angef\u00fchrte Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 14. M\u00e4rz 1933 I A 501\/31 (RStBl 1933, 651) k\u00f6nne zumindest analog angewandt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer 1980 unter Ber\u00fccksichtigung eines um 192.220 DM geminderten Entnahmegewinns festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I, 732, BStBl I, 400) ist in den Durchschnittsatzgewinn ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme von Grund und Boden einzubeziehen. Bei der Ermittlung des Entnahmegewinns sind vom Entnahmewert des Grund und Bodens dessen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abzuziehen (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 i.V. m. \u00a7 13a Abs. 8 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden gilt der nach der Vorschrift des \u00a7 55 EStG ermittelte Betrag als Anschaffungskosten (\u00a7 55 Abs. 1 EStG). Im Streitfall war hiernach f\u00fcr die Ermittlung des Entnahmegewinns von dem nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG festgestellten Teilwert auszugehen, und zwar vom anteiligen Teilwert der im Streitjahr von der Kl\u00e4gerin bei der Betriebs\u00fcbertragung auf ihren Sohn zur\u00fcckbehaltenen und damit entnommenen Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p>2. Die unentgeltliche Abgabe von Grundst\u00fccksfl\u00e4chen an die Gemeinde im Jahre 1975 kann jedoch entgegen der Auffassung des FG zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten anderer Grundst\u00fccke, m\u00f6glicherweise auch bei den sp\u00e4ter, n\u00e4mlich im Streitjahr entnommenen Grundst\u00fccksfl\u00e4chen gef\u00fchrt haben, die bei der Ermittlung des Entnahmegewinns dieser Grundst\u00fccke ebenfalls als Betriebsausgaben abgezogen werden m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>a) Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (vgl. z.B. Urteile vom 12. April 1984 IV R 137\/80, BFHE 140, 573, BStBl II 1984, 489, und vom 13. September 1984 IV R 101\/82, BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49) nicht nur die dem Ver\u00e4u\u00dferer geschuldete Gegenleistung, sondern auch sonstige Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsl\u00e4ufig im Gefolge der Anschaffung anfallen und zu einer Erh\u00f6hung des Werts des Wirtschaftsguts f\u00fchren. Fallen nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten in diesem Sinne bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens an, so d\u00fcrfen sie auch bei der Gewinnermittlung durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG erst bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme des Wirtschaftsguts abgezogen werden und mindern dann den Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Entnahmegewinn. Als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten von Grund und Boden sind von der Rechtsprechung des BFH insbesondere auch grundst\u00fccksbezogene Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge angesehen worden, sofern sie die genannten Voraussetzungen erf\u00fcllen (vgl. z.B. Urteile vom 16. November 1982 VIII R 167\/78, BFHE 137, 55, BStBl II 1983, 111; vom 19. Februar 1974 VIII R 65\/72, BFHE 111, 496, BStBl II 1974, 337; Urteile in BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49, und in BFHE 140, 573, BStBl II 1984, 489).<\/p>\n<p>b) Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten bleiben nicht deshalb unber\u00fccksichtigt, weil der Grund und Boden nach \u00a7 55 EStG bewertet worden ist. Die Finanzverwaltung vertritt zwar die Ansicht, da\u00df Anschaffungsnebenkosten (z.B. Vermessungskosten, Gerichts- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer) den nach \u00a7 55 EStG ma\u00dfgeblichen Wert auch dann nicht erh\u00f6hen, wenn sie nachtr\u00e4glich anfallen (Schreiben des Bundesministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen vom 29. Februar 1972 F\/IV B 2 &#8211; S 2.000 &#8211; 5\/72 unter Nr. 12). Dem liegt die zutreffende Erw\u00e4gung zugrunde, da\u00df Anschaffungsnebenkosten mit dem nach \u00a7 55 EStG angesetzten Wert abgegolten sind, weil sie durch den Erwerbsvorgang als solchen verursacht sind. Auf sp\u00e4ter anfallende nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten trifft diese Erw\u00e4gung aber nicht zu.<\/p>\n<p>c) Zu den nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten in diesem Sinne kann auch der Fl\u00e4chenbeitrag im Umlegungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 45 ff., 58 BBauG geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 58 Abs. 1 Satz 1 BBauG hatte die Umlegungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen bei Verteilung im Umlegungsverfahren nach Fl\u00e4chen auf Verlangen der Gemeinde von den eingeworfenen Grundst\u00fccken einen Fl\u00e4chenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, da\u00df die Vorteile ausgeglichen wurden, die durch die Umlegung erwuchsen. Dazu wurde die Auffassung vertreten, da\u00df insoweit der Umlegungsstelle kein Ermessen einger\u00e4umt und der Vorgang auch nicht mitwirkungsbed\u00fcrftig war, auch wenn die Gemeinde ein Verlangen nach einem Fl\u00e4chenbeitrag nicht gestellt hatte (Br\u00fcgelmann\/Stahnke, Bundesbaugesetz, \u00a7 58 Anm. 2b; vgl. jetzt auch den Wortlaut von \u00a7 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches &#8211; BauGB &#8211; vom 8. Dezember 1986, BGBl I 1986, 2.253, 2.272: &#8222;die Umlegungsstelle hat &#8230;&#8220;). Der Fl\u00e4chenbeitrag nach \u00a7 58 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist zwar kein Erschlie\u00dfungsbeitrag, beruht aber wie dieser auf der \u00dcberlegung, da\u00df die Gemeinde von den Grundeigent\u00fcmern, denen aus einem Umlegungsverfahren besondere wirtschaftliche Vorteile entstanden, eine Ausgleichsleistung verlangen darf. Als wirtschaftlicher Vorteil ist insbesondere der Wertzuwachs anzusehen, den ein Grundst\u00fcck durch die Bauplanung und das damit untrennbar verkn\u00fcpfte Umlegungsverfahren erf\u00e4hrt. Hieraus folgt, da\u00df der Fl\u00e4chenbeitrag im Umlegungsverfahren den Wert der zuzuteilenden Parzellen entscheidend erh\u00f6ht. Denn er ist grunds\u00e4tzlich eine Voraussetzung der Umlegung, die ihrerseits wechselbez\u00fcglich mit der Bebauungsplanung untrennbar verflochten ist. Der Fl\u00e4chenbeitrag mu\u00df daher wie der (erstmalige) Erschlie\u00dfungsbeitrag den nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten zugerechnet werden. Daf\u00fcr ist unerheblich, da\u00df er nicht in einer Geld-, sondern in einer Sachleistung besteht.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze m\u00fcssen auch dann Beachtung finden, wenn die Entscheidung im Umlegungsverfahren i. S. von \u00a7 76 BBauG vorweggenommen wurde, oder wenn das Verfahren \u00fcberhaupt mit Hilfe entsprechender privatrechtlicher Vereinbarungen vermieden wurde (vgl. zum Verh\u00e4ltnis des f\u00f6rmlichen Umlegungsverfahrens zu einem &#8222;privaten Umlegungsverfahren&#8220; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1981 III ZR 131\/79, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 2.124). Ein &#8222;privates&#8220; Umlegungsverfahren vermag ein f\u00f6rmliches Umlegungsverfahren nur zu vermeiden, wenn es der Zwecksetzung dieses f\u00f6rmlichen Verfahrens voll Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>3. Da die Vorentscheidung die vorstehenden entscheidungserheblichen Rechtsgrunds\u00e4tze au\u00dfer Betracht gelassen hat, mu\u00df sie aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG lassen keine Aussage dar\u00fcber zu, ob im Streitfall nach den aufgezeigten Grunds\u00e4tzen die Annahme nachtr\u00e4glicher Anschaffungskosten gerechtfertigt ist oder nicht. Da der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin dahin zielt, besteht Anla\u00df zu Ermittlungen in dieser Hinsicht; dies um so mehr, als von vornherein kein sonstiger wirtschaftlich vern\u00fcnftiger Grund erkennbar ist, der eine unentgeltliche Fl\u00e4chenabtretung an die Gemeinde gerechtfertigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung des Entnahmegewinns wird das FG auch festzustellen haben, auf welche Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin sich der Fl\u00e4chenbeitrag bezogen hat und inwieweit er anteilig auf die im Streitjahr entnommenen Grundst\u00fccke m\u00f6glicherweise entfiel.<\/p>\n<p>Ergeben die Ermittlungen des FG, da\u00df nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Grundst\u00fccke vorliegen, bleibt die vom FA aufgeworfene Frage der zutreffenden H\u00f6he des Entnahmewerts zu kl\u00e4ren. Wegen der Grunds\u00e4tze der Ermittlung dieses Werts wird u.a. auf das Senatsurteil vom 26. November 1987 IV R 171\/85 (BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, m. w. N.) Bezug genommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 27\/87) BStBl. 1990 II S. 126 Ein Fl\u00e4chenbeitrag (\u00a7 58 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB) kann zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens f\u00fchren, und zwar auch dann, wenn ein f\u00f6rmliches Umlegungsverfahren durch privatrechtliche Vereinbarungen vermieden wurde. 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