{"id":36272,"date":"1989-11-27T19:15:24","date_gmt":"1989-11-27T17:15:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36272"},"modified":"2013-04-29T12:26:41","modified_gmt":"2013-04-29T10:26:41","slug":"bfh-beschluss-vom-27-11-1989-grs-1_88-bstbl-1990-ii-s-160","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-27-11-1989-grs-1_88-bstbl-1990-ii-s-160\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    27.11.1989 (GrS 1\/88) BStBl. 1990 II S. 160"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 27.11.1989 (GrS 1\/88) BStBl. 1990 II S. 160<\/strong><\/p>\n<p>Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten auf Grund eines Arbeits- oder eines Mietverh\u00e4ltnisses sind dann keine Betriebsausgaben des Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten, wenn dieser das Gehalt an den Arbeitnehmer-Ehegatten oder die Miete an den Vermieter-Ehegatten auf ein Bankkonto \u00fcberweist, \u00fcber das jeder der beiden Ehegatten allein verf\u00fcgungsberechtigt ist (Oder-Konto).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 1; GewStG \u00a7 7.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">A. Sachverhalt und Anrufungsbeschlu\u00df<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschlu\u00df vom 22. M\u00e4rz 1988 VIII R 289\/84 (BFHE 153, 401, BStBl II 1988, 880) dem Gro\u00dfen Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>K\u00f6nnen Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder eines Mietverh\u00e4ltnisses auch dann Betriebsausgaben sein, wenn der Ehegatte-Arbeitgeber das Gehalt des Ehegatten-Arbeitnehmers sowie die Miete auf ein Bankkonto \u00fcberweist, \u00fcber das jeder der beiden Ehegatten allein verf\u00fcgungsbefugt ist?<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt einen Gro\u00dfhandel. Seine Ehefrau ist aufgrund eines im Jahre 1977 m\u00fcndlich geschlossenen Dienstvertrags im Unternehmen als Verk\u00e4uferin t\u00e4tig. Der Arbeitslohn wurde ihr bis Dezember 1978 bar ausgezahlt. Ab 1. Januar 1979 wurden die (monatlichen) Arbeitsl\u00f6hne auf ein gemeinsames Bankkonto der Ehegatten \u00fcberwiesen. Jeder Ehegatte war berechtigt, allein \u00fcber das Konto zu verf\u00fcgen (sog. Oder-Konto).<\/p>\n<p>Die Lohn\u00fcberweisungen f\u00fcr Januar und Februar 1979 (das Wirtschaftsjahr des Kl\u00e4gers umfa\u00dfte den Zeitraum vom 1. M\u00e4rz 1978 bis zum 28. Februar 1979) betrugen etwas mehr als 2.000 DM und die darauf entrichteten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung nahezu 300 DM.<\/p>\n<p>2. Das Unternehmen des Kl\u00e4gers wurde in einem Geb\u00e4ude betrieben, das der Ehefrau geh\u00f6rte. Es bestand ein im Jahre 1977 geschlossener Mietvertrag, nach dem der monatliche Mietzins nahezu 5.000 DM betrug. Dieser Mietzins von insgesamt fast 60.000 DM wurde im Wirtschaftsjahr 1978\/79 auf das vorerw\u00e4hnte gemeinsame Bankkonto der Eheleute \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger behandelte die Arbeitslohnzahlungen sowie die Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung und die Mietzahlungen als Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Betriebsausgabenabzug dieser Zahlungen ab und erlie\u00df einen dementsprechenden Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheid f\u00fcr 1979.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lie\u00df die bezeichneten Zahlungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Es meinte, weder der Mietvertrag noch &#8211; ab 1. Januar 1979 &#8211; der Dienstvertrag sei steuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen; denn sie seien tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrt worden. Bei einer Zahlung eines Ehegatten an einen anderen Ehegatten auf ein sog. Oder-Konto sei die erforderliche Trennung der Einkommens- und Verm\u00f6gensbereiche der Ehegatten nicht gew\u00e4hrleistet. Die \u00dcberweisungen h\u00e4tten deshalb den Unternehmensbereich des Kl\u00e4gers nicht verlassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgte der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>1. Der VIII. Senat des BFH m\u00f6chte entscheiden, da\u00df die \u00dcberweisungen auf ein Oder-Konto dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegenstehen. Er begr\u00fcndet seine Auffassung im wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>Vertragsgestaltungen zwischen Ehegatten m\u00fc\u00dften, um steuerrechtlich anerkannt zu werden, ernstlich vereinbart und den Vereinbarungen entsprechend tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden. Entgegen der Auffassung des FG fehle es an einer tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Vertr\u00e4ge nicht deshalb, weil Gehalt und Miete auf ein Oder-Konto \u00fcberwiesen worden seien. Denn das Guthaben des Oder-Kontos stehe beiden Ehegatten als Gesamtgl\u00e4ubigern gem\u00e4\u00df \u00a7 428 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Sie seien grunds\u00e4tzlich in der Weise berechtigt, da\u00df jeder von ihnen die Auszahlung des gesamten Guthabens fordern k\u00f6nne. In einem Fall wie dem vorliegenden sei gem\u00e4\u00df \u00a7 430 BGB jedoch &#8222;ein anderes bestimmt&#8220;. Der Kl\u00e4ger habe durch die \u00dcberweisungen an seine Ehefrau zu erkennen gegeben, da\u00df die \u00fcberwiesenen Betr\u00e4ge im Innenverh\u00e4ltnis seiner Ehefrau zustehen sollen. Diese Betr\u00e4ge geb\u00fchrten seiner Ehefrau. Sie seien ihr auch zugeflossen, weil sie dar\u00fcber verf\u00fcgen k\u00f6nne. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus dem Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger, solange seine Ehefrau noch nicht verf\u00fcgt habe, \u00fcber das Guthaben selbst weiter verf\u00fcgen k\u00f6nne. Gleicherma\u00dfen k\u00f6nne auch ein Unternehmer-Ehegatte verfahren, der \u00fcber das \u00dcberweisungskonto des anderen Ehegatten Verf\u00fcgungsmacht habe. Die Rechtsprechung habe in diesem Fall jedoch die Durchf\u00fchrung eines Ehegatten-Arbeitsvertrags nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Die bisher vertretene Auffassung, zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung eines Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder Ehegatten-Mietverh\u00e4ltnisses geh\u00f6re auch, da\u00df das vereinbarte Entgelt in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmers (Vermieters) gelange, der vom Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitgeber-(Mieter-)Ehegatten klar und eindeutig getrennt sei, begegne auch insofern Bedenken, als eine solche Trennung f\u00fcr die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen zwischen Fremden nicht erforderlich sei. Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Fremden sei tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt, wenn der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung erbracht und der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf das vereinbarte Entgelt erf\u00fcllt habe. Dabei bedeute Erf\u00fcllung, da\u00df die geschuldete Leistung bewirkt werde. Der Anspruch des Arbeitnehmers (des Vermieters) auf Bezahlung des Arbeitslohns (des Mietzinses) sei bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten sei. Voraussetzung f\u00fcr den Eintritt des Leistungserfolgs sei nicht, da\u00df der zu leistende Gegenstand in einen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Gl\u00e4ubigers gelange, der von dem Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich eines Dritten klar und deutlich abgegrenzt sei. Eine Erf\u00fcllung in diesem Sinne liege auch vor, wenn das vereinbarte Entgelt in einen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich gelange, \u00fcber den nicht allein der Arbeitnehmer, sondern auch sein Ehegatte verf\u00fcgen k\u00f6nne. Mit der \u00dcberweisung auf ein Oder-Konto k\u00f6nne der Arbeitnehmer-Ehegatte \u00fcber seinen Arbeitslohn frei disponieren.<\/p>\n<p>2. Der VIII. Senat sieht sich an einer dementsprechenden Entscheidung gehindert, weil der I. Senat durch Urteile vom 22. M\u00e4rz 1972 I R 152\/70 (BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614) und vom 5. Februar 1986 I R 226\/84 (BFH\/NV 1986, 602) entschieden hat, da\u00df es an dem erforderlichen Zuflu\u00df beim Arbeitnehmer-Ehegatten fehle, wenn der Arbeitslohn auf ein Oder-Konto \u00fcberwiesen werde. Der I. Senat hat auf Anfrage des VIII. Senats einer Abweichung von seiner, des I. Senats, Rechtsprechung nicht zugestimmt. Die beabsichtigte Entscheidung des VIII. Senats w\u00fcrde auch vom Urteil des IV. Senats vom 7. Juni 1984 IV R 254\/82 (nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -) abweichen. Der IV. Senat hat allerdings auf Anfrage des VIII. Senats mitgeteilt, da\u00df er der Abweichung zustimme.<\/p>\n<p>3. Die Beteiligten haben zum Anrufungsbeschlu\u00df wie folgt Stellung genommen:<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger stimmt dem VIII. Senat zu. Er legt dar, es gebe f\u00fcr die von der bisherigen BFH-Rechtsprechung geforderte Trennung der privaten Verm\u00f6gens- und Einkommensverh\u00e4ltnisse bei Ehegatten weder eine Rechtsgrundlage noch ein legitimes Bed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>b) Das FA h\u00e4lt dagegen die bisherige BFH-Rechtsprechung f\u00fcr zutreffend. Es meint, das zivilrechtliche Institut der Gesamtgl\u00e4ubigerschaft lasse sich nicht so zur\u00fccknehmen, da\u00df das Guthaben nur einem Gesamtgl\u00e4ubiger zugerechnet werden k\u00f6nne. Au\u00dfenstehende seien zu Lasten jedes Gesamtgl\u00e4ubigers berechtigt. Im Falle der Pf\u00e4ndung k\u00f6nne der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger des Arbeitgeber-Ehegatten den gesamten Betrag des Guthabens einziehen, wenn ihm der Arbeitnehmer-Ehegatte nicht durch Abhebung zuvorkomme. Auch im Innenverh\u00e4ltnis der Gesamtgl\u00e4ubiger k\u00f6nne der Arbeitnehmer-Ehegatte Zugriffe oder Verf\u00fcgungen des Arbeitgeber-Ehegatten nicht verhindern. Zur Beurteilung von Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnissen sei die Trennung der Einkommens- und Verm\u00f6gensbereiche ein unerl\u00e4\u00dfliches objektives Pr\u00fcfungskriterium.<\/p>\n<p>c) Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren des Gro\u00dfen Senats gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Satz 1 FGO beigetreten. Er hat sich wie folgt ge\u00e4u\u00dfert:<\/p>\n<p>Es sei keine Diskriminierung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung von Vertr\u00e4gen zwischen Eheleuten andere Grunds\u00e4tzen g\u00e4lten als f\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Leistungsaustausch zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beruhe nicht auf Familienrecht.<\/p>\n<p>Die bei Ehegatten erforderliche Unterscheidung der betrieblichen und der privaten Veranlassung komme auch in der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung eines Vertrags zum Ausdruck. Die Abwicklung der Vereinbarung m\u00fcsse dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen. Zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung einer Ehegatten- Vereinbarung in bezug auf das Unternehmen des einen geh\u00f6re es deshalb auch, da\u00df die vereinbarten Entgelte aus dem Verm\u00f6gensbereich des Unternehmer-Ehegatten in den Verm\u00f6gensbereich des anderen Ehegatten gelangten. Beide Bereiche m\u00fc\u00dften klar und eindeutig voneinander getrennt sein. Daf\u00fcr gen\u00fcge es nicht, da\u00df die Verg\u00fctung auf ein Bankkonto flie\u00dfe, das von beiden Ehegatten als Oder-Konto gemeinsam gef\u00fchrt werde. In einem solchen Fall h\u00e4tten die \u00fcberwiesenen Betr\u00e4ge den Verm\u00f6gensbereich des Unternehmer-Ehegatten noch nicht eindeutig verlassen. Bei einem Oder-Konto in der durch die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Banken bestimmten Form handele es sich um ein Gemeinschaftskonto, bei dem in Abweichung von \u00a7 428 Abs. 1 BGB jeder Gl\u00e4ubiger Leistungen an sich verlangen k\u00f6nne. F\u00fcr das Innenverh\u00e4ltnis gelte \u00a7 430 Abs. 1 BGB. Die Inhaber des Oder-Kontos seien also im Verh\u00e4ltnis zueinander nur zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt sei. Eine anderweitige Bestimmung des Innenausgleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 430 BGB k\u00f6nne durch ausdr\u00fcckliche oder stillschweigende Vereinbarung geschehen. Bei Ehegatten gehe die Rechtsprechung davon aus, da\u00df nach Sinn und Zweck des Oder-Kontos w\u00e4hrend der Ehe jeder Ehegatte jederzeit beliebige Abhebungen t\u00e4tigen d\u00fcrfe, so da\u00df in der Regel w\u00e4hrend der Ehe keine Ausgleichungspflicht entstehe. Der VIII. Senat stelle die Tatsache in den Vordergrund, da\u00df der eine Ehegatte &#8222;f\u00fcr den anderen&#8220; Mietzinsen und Arbeitsverg\u00fctungen auf das gemeinsame Konto \u00fcberweise. Dies k\u00f6nne aber bei der allgemeinen Zweckbestimmung des ehelichen Oder-Kontos nicht dazu f\u00fchren, derartige Betr\u00e4ge als im Innenverh\u00e4ltnis allein dem anderen Ehegatten zustehend zu werten. Eine solche gedankliche Aussonderung bestimmter Teile des Guthabens w\u00e4re auch praktisch nicht durchf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Der BFH habe bereits entschieden, da\u00df eine steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht m\u00f6glich sei, wenn das Arbeitsentgelt auf ein eigenes Konto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcberwiesen werde, an welchem der Arbeitnehmer-Ehegatte ein Mitverf\u00fcgungsrecht habe bzw. wenn das Arbeitsentgelt auf ein Konto \u00fcberwiesen werde, dessen alleiniger Inhaber der Arbeitgeber-Ehegatte sei und \u00fcber das der Arbeitnehmer-Ehegatte Verf\u00fcgungsvollmacht besitze. Auch in diesen F\u00e4llen komme es auf die klare und eindeutige Trennung des Verm\u00f6gens der Eheleute an. Werde auf die Trennung des Verm\u00f6gens der Eheleute im Vorlagefall verzichtet, so k\u00f6nne auch die bisherige Rechtsprechung des BFH in diesen anderen F\u00e4llen kaum aufrechterhalten werden.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">B. Entscheidung des Gro\u00dfen Senats<\/p>\n<p align=\"center\">zu den Verfahrensfragen<\/p>\n<p>I. Entsendungsrecht<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat entscheidet in seiner Stammbesetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 FGO dar\u00fcber, welche Senate berechtigt sind, nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Gro\u00dfen Senats zu entsenden (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 28. November 1988 GrS 1\/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 unter B.I., m.w.N.). Diese Entscheidung ist ohne m\u00fcndliche Verhandlung zul\u00e4ssig (BFH in der vorbezeichneten Entscheidung).<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat ist aufgrund von \u00a7 11 Abs. 3 FGO (Abweichung) angerufen worden. In diesem Fall sind nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO der vorlegende Senat sowie diejenigen Senate entsendungsbefugt, von deren Rechtsprechung abgewichen werden soll. Demnach stehen dem VIII., dem I. und dem IV. Senat ein Entsendungsrecht zu.<\/p>\n<p>1. Der VIII. Senat ist als vorlegender Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO am Verfahren des Gro\u00dfen Senats beteiligt und damit entsendungsberechtigt.<\/p>\n<p>2. Der I. Senat ist nach der zuletzt bezeichneten Vorschrift als Senat, dessen Entscheidung von der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Senats abweicht, ebenfalls beteiligt und entsendungsberechtigt.<\/p>\n<p>3. Auch dem IV. Senat steht ein Entsendungsrecht zu. Er hat zwar auf Anfrage des vorlegenden Senats dessen Rechtsauffassung zugestimmt. Da dadurch aber die neue Rechtsauffassung nicht ohne Anrufung des Gro\u00dfen Senats verwirklicht werden konnte, bleibt das Entsendungsrecht des zustimmenden Senats &#8211; hier des IV. &#8211; erhalten (vgl. im einzelnen BFH-Beschlu\u00df vom 1. Dezember 1986 GrS 1\/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264 unter II.1.).<\/p>\n<p>4. Die beteiligten Senate haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>II. Weitere Verfahrensfragen<\/p>\n<p>\u00dcber die weiteren Verfahrensfragen entscheidet der Gro\u00dfe Senat in seiner erweiterten Besetzung (BFH in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 unter B.II.).<\/p>\n<p>1. Von einer Anberaumung einer m\u00fcndlichen Verhandlung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFHEntlG -). Alle wesentlichen Gesichtspunkte sind schriftlich vorgetragen. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat m\u00fcndliche Verhandlung beantragt (vgl. BFH in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 unter B.II.1., sowie in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264 unter II.3.).<\/p>\n<p>2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist f\u00fcr die Entscheidung des VIII. Senats erheblich. W\u00fcrde der Gro\u00dfe Senat diese Rechtsfrage verneinen, w\u00e4re die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO). Im Falle der Bejahung w\u00e4re die Vorentscheidung des FG aufzuheben und entweder der Klage stattzugeben oder die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen, jedenfalls w\u00e4re die Revision begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 FGO). C. Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage<\/p>\n<p align=\"center\">C. Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage<\/p>\n<p>I. Entscheidungsergebnis<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat h\u00e4lt an der bisher vom BFH vertretenen Rechtsauffassung fest.<\/p>\n<p>II. Bisherige Auffassungen zur Form der Gehaltsauszahlung<\/p>\n<p>1. BFH-Rechtsprechung<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind. Sind Aufwendungen eines Unternehmers nicht betrieblich, sondern privat (oder gemischt privat &#8211; betrieblich) veranla\u00dft, sind sie nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Entnahmen (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1 EStG) zu behandeln.<\/p>\n<p>Wird ein Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnis steuerrechtlich nicht anerkannt, so sind die Aufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten &#8211; sei es die Zahlung von Gehalt, sei es die von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 27\/80, BFHE 138, 198, BStBl II 1983, 496; vom 6. M\u00e4rz 1985 I R 58\/82, BFH\/NV 1986, 83) &#8211; keine Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH sind Dienstverh\u00e4ltnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend der Vereinbarung tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt (vollzogen) werden. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Miet- und Pachtverh\u00e4ltnisse (BFH in BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614). Sie sind &#8211; wie der VIII. Senat im Vorlagebeschlu\u00df zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; auf die Ermittlung des Gewerbeertrags zu \u00fcbertragen (\u00a7 7 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -).<\/p>\n<p>Um bei Ehegatten-Vertragsverh\u00e4ltnissen einigerma\u00dfen verl\u00e4\u00dflich abgrenzen zu k\u00f6nnen, ob wirklich ein Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis gewollt ist, verlangt die BFH-Rechtsprechung insoweit nicht nur, da\u00df die Vertr\u00e4ge rechtlich wirksam zustande gekommen sind, sondern da\u00df sie auch nach Inhalt und Ausf\u00fchrung dem entsprechen, was unter Fremden \u00fcblich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. April 1983 IV R 198\/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; vom 7. Mai 1987 IV R 73\/85, BFH\/NV 1987, 765, jeweils m.w.N.; vom 31. Mai 1989 III R 154\/86, BFHE 157, 172).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend fordert die BFH-Rechtsprechung f\u00fcr die Anerkennung von Ehegatten-Arbeits- und Mietverh\u00e4ltnissen, da\u00df der Ehegatte tats\u00e4chlich mitarbeitet bzw. vermietet und da\u00df hinsichtlich der Leistungen des Arbeitgebers bzw. Mieters bei ihm ein Wertabflu\u00df festzustellen ist und ein Zuflu\u00df beim anderen Ehegatten eintritt, weil auch ein fremder Arbeitnehmer oder Vermieter eine uneingeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsmacht hinsichtlich des ihm zustehenden Entgelts beanspruche. Eine \u00dcberweisung auf ein sog. Oder-Konto wurde bisher nicht als ausreichend erachtet (BFH-Urteile in BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614, und in BFH\/NV 1986, 602; vom 7. Juni 1984 IV R 254\/82, NV; vom 15. Januar 1980 VIII R 154\/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).<\/p>\n<p>Die BFH-Rechtsprechung sah es jedoch als unsch\u00e4dlich an, wenn das Arbeitsentgelt auf ein alleiniges Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten \u00fcberwiesen wurde, selbst wenn der Arbeitgeber-Ehegatte dar\u00fcber eine unbeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsvollmacht besitzt (Urteil vom 16. Januar 1974 I R 176\/72, BFHE 111, 319, BStBl II 1974, 294; best\u00e4tigend BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350). Nach der Rechtsprechung des BFH ist es auch unsch\u00e4dlich, wenn der Arbeitslohn unter wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer Vorabverf\u00fcgung (in Form einer Darlehensabrede) des Arbeitnehmer-Ehegatten im Verm\u00f6gensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten verbleibt (Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 69\/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48).<\/p>\n<p>Ebenso fehlt es nach der BFH-Rechtsprechung nicht an der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, wenn eine OHG, an der ein Ehegatte als Gesellschafter beteiligt ist und bei der der andere Ehegatte als Arbeitnehmer t\u00e4tig ist, das Gehalt auf ein Oder-Konto der Eheleute \u00fcberweist (Urteil vom 24. M\u00e4rz 1983 IV R 240\/80, BFHE 138, 427, BStBl II 1983, 663). Der BFH geht in diesem Fall von einem uneingeschr\u00e4nkten Werteabflu\u00df beim Arbeitgeber (OHG) und einem uneingeschr\u00e4nkten Zuflu\u00df beim arbeitenden Ehegatten aus.<\/p>\n<p>Dagegen verneinte der BFH einen Werte\u00fcbergang in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten, wenn das Geld auf ein eigenes Konto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcberwiesen wurde, an welchem der Arbeitnehmer-Ehegatte (lediglich) ein Mitverf\u00fcgungsrecht hatte (Urteile vom 9. April 1968 I R 157\/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; best\u00e4tigend BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350); ebenso wenn ein Arbeitnehmer bei einer Personengesellschaft besch\u00e4ftigt ist und sein Arbeitslohn auf ein Bankkonto seines Gesellschafter-Ehegatten \u00fcberwiesen wird, wenn dem Arbeitnehmer-Ehegatten \u00fcber das Konto nur ein (Mit-) Verf\u00fcgungsrecht einger\u00e4umt ist (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 116\/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298).<\/p>\n<p>2. Rechtsprechung der FG<\/p>\n<p>Zu der vorgelegten Rechtsfrage haben die FG in j\u00fcngster Zeit (seit 1980) unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. Dezember 1986 5 K 114\/86, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 289) und das Nieders\u00e4chsische FG (Urteil vom 6. August 1987 VI 461\/84, EFG 1988, 108) sehen eine \u00dcberweisung des Arbeitnehmergehalts auf ein Oder-Konto als sch\u00e4dlich an. Dagegen kann nach Auffassung des Hessischen FG (Urteile vom 6. November 1980 VIII 232-233\/79, EFG 1981, 118; vom 28. Januar 1987 7 K 444\/84, EFG 1987, 341), des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 6. Dezember 1983 V 198\/83 (V), EFG 1984, 448) und des FG Hamburg (Urteile vom 20. Februar 1984 V 498\/81, EFG 1984, 490; vom 3. Mai 1985 I 129\/84, EFG 1985, 438) einem Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil Gehaltszahlungen auf ein gemeinschaftliches Bankkonto der Ehegatten \u00fcberwiesen werden.<\/p>\n<p>3. Schrifttum<\/p>\n<p>W\u00e4hrend von der Kommentarliteratur die bisherige Rechtsprechung des BFH &#8211; z.T. kritiklos &#8211; \u00fcbernommen wird, werden vor allem in Einzelabhandlungen in letzter Zeit zunehmend Bedenken dagegen ge\u00e4u\u00dfert (vgl. insbesondere Stolz, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1983, 313; Stadie, Die pers\u00f6nliche Zurechnung von Eink\u00fcnften, 1983, S. 127 ff.; Apitz, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1984, 390; W. Meilicke, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1984, 1885, 1888; Knobbe-Keuk, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1984\/85, 81, 83 ff.; Steirer, Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Ehegatten &#8211; verfassungsrechtliche Vorgaben und steuerrechtliche Realit\u00e4ten, 1986, S. 38 ff.; L. Schmidt, FR 1987, 203; Maier, BB 1987, 2279; Kasch, DStR 1988, 691; Meyer-Arndt, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1989, 66; kritisch auch Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 4 Anm. 99, Stichwort &#8222;Angeh\u00f6rige&#8220; unter c, sowie Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 1798).<\/p>\n<p>III. Stellungnahme des Gro\u00dfen Senats zur vorgelegten Rechtsfrage<\/p>\n<p>1. Als Betriebsausgaben des Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten sind Aufwendungen abziehbar, die durch seinen Betrieb veranla\u00dft worden sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Der BFH bejaht die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenh\u00e4ngen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. Beschlu\u00df vom 21. November 1983 GrS 2\/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160 unter C.I.2.a aa). Im Falle des Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses wird ein derartiger objektiver Zusammenhang immer dann bestehen, wenn der Ehegatte durch seine T\u00e4tigkeit eine fremde Arbeitskraft ersetzt.<\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 4 EStG wird aber u.a. durch \u00a7 12 Nr. 1 und 2 EStG eingeschr\u00e4nkt (vgl. insbesondere die Beschl\u00fcsse des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 unter B.II.3.; vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 unter C.I.). Danach sind solche Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung nicht abziehbar, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Nummer 1), sowie freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht und u.a. Zuwendungen an eine gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (Nummer 2). \u00a7 12 Nr. 1 EStG begr\u00fcndet nach der Rechtsprechung des BFH f\u00fcr gemischt (teils beruflich-betrieblich, teils privat) veranla\u00dfte Aufwendungen ein Aufteilungs- und Abzugsverbot; dadurch soll vermieden werden, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagert werden (BFH am zuletzt angegebenen Ort, m.w.N.).<\/p>\n<p>2. W\u00e4hrend bei untereinander fremden Personen Verm\u00f6gensverschiebungen regelm\u00e4\u00dfig auf betrieblichen\/beruflichen (meist nicht auf privaten) Beziehungen beruhen, haben sie zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten auch in den famili\u00e4ren Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ob eine Verm\u00f6gensverschiebung zwischen Ehegatten auf einem Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis &#8211; hier Dienstleistung oder Vermietung &#8211; und damit auf betrieblicher Veranlassung oder auf privaten Erw\u00e4gungen beruht, h\u00e4ngt von den getroffenen Vereinbarungen und ihrer tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung ab, ist also zun\u00e4chst eine Frage der ma\u00dfgebenden rechtlichen Vereinbarungen und der Sachverhaltsermittlung (s. Wolff-Diepenbrock, a.a.O., \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 1867); der jeweilige Sachverhalt ist oft nicht zweifelsfrei feststellbar. Denn die steuerliche Einordnung (Abgrenzung) des jeweiligen Lebenssachverhaltes h\u00e4ngt davon ab, welche Sph\u00e4re (berufliche\/betriebliche oder private\/famili\u00e4re) die Ehegatten gew\u00e4hlt haben, also von einer inneren Tatsache, die zuverl\u00e4ssig nur unter R\u00fcckgriff auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ermittelt werden kann (vgl. Schmidt-Liebig, BB 1983, 52). Ob die Verm\u00f6gensverschiebung zwischen den Eheleuten im Einzelfall betrieblich oder privat veranla\u00dft ist, kann folglich wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorg\u00e4nge nur anhand \u00e4u\u00dferlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden (vgl. hierzu BFH-Beschlu\u00df vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 unter D.III.).<\/p>\n<p>3. Dies rechtfertigt es, \u00e4u\u00dferlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) f\u00fcr die im Einzelfall ma\u00dfgebliche Willensrichtung der Ehegatten als wesentlich zu erachten.<\/p>\n<p>a) Demnach fordert die bisherige BFH-Rechtsprechung zu Recht, da\u00df Arbeitsvertr\u00e4ge zwischen Ehegatten, deren Anerkennung dem Grunde nach au\u00dfer Frage steht, ernstlich &#8211; es mu\u00df ein Leistungsaustausch auf arbeitsrechtlicher Basis gewollt sein &#8211; und eindeutig &#8211; m\u00f6glichst schriftlich und vor Beginn des Austauschverh\u00e4ltnisses &#8211; geschlossen werden.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus mu\u00df nach der BFH-Rechtsprechung ein Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis inhaltlich (sachlich) dem entsprechen, was auch bei Arbeitsvertr\u00e4gen unter Fremden \u00fcblich ist. Durch dieses bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen unter Fremden nicht vorausgesetzte Erfordernis der \u00dcblichkeit (vgl. dazu Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 unter C.I.) kann anhand eines \u00e4u\u00dferen Merkmals beurteilt werden, ob die Ehegatten lediglich formal einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, in Wirklichkeit aber eine Verm\u00f6gensverschiebung aus privaten Erw\u00e4gungen beabsichtigen. Der sachliche Vergleich mit Arbeitsverh\u00e4ltnissen zwischen Fremden ist deshalb zur zutreffenden Sachverhaltsermittlung geboten. Eine im Verh\u00e4ltnis zur tats\u00e4chlichen Leistung \u00fcberh\u00f6hte (unangemessene) &#8222;Entlohnung&#8220; belegt, da\u00df eine Verm\u00f6gensverschiebung gewollt ist, die auf privaten Erw\u00e4gungen beruht. Dabei ist die Angemessenheit des Lohnes (oder der Tantieme oder der Pension) anhand eines betriebsinternen Fremdvergleichs, in Ausnahmef\u00e4llen anhand eines betriebsexternen Vergleichs festzustellen (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 157, 172).<\/p>\n<p>c) Die BFH-Rechtsprechung verlangt weiter zutreffend, da\u00df der Ehegatten-Arbeitsvertrag entsprechend der Vereinbarung tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wird. Dazu geh\u00f6rt insbesondere, da\u00df der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt.<\/p>\n<p>d) Zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung eines Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnisses geh\u00f6rt aber nicht nur, da\u00df der Arbeitnehmer-Ehegatte seine Arbeitsleistung erbringt (vgl. vorstehend c). Zu fordern ist dar\u00fcber hinaus, da\u00df er daf\u00fcr auch eine wie unter Fremden \u00fcbliche Entlohnung erh\u00e4lt. Sollte der Arbeitnehmer-Ehegatte f\u00fcr seine tats\u00e4chlich geleistete Arbeit aufgrund eines an sich ernstlich und eindeutig geschlossenen Vertrags eine &#8222;Entlohnung&#8220; z.B. erst bei sp\u00e4terer Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder kalenderj\u00e4hrlich oder &#8222;wenn es die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Unternehmens erlauben&#8220; erhalten, wird das zu der Annahme berechtigen, er erbringe seine Leistung tats\u00e4chlich nur aus privaten Erw\u00e4gungen. Denn unter Fremden sind derartige Gehalts- oder Lohnabreden nicht \u00fcblich.<\/p>\n<p>e) Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnisses erfordert schlie\u00dflich, da\u00df der Arbeitnehmer-Ehegatte \u00fcber die Entlohnung auch frei und vom Arbeitgeber-Ehegatten uneingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgen kann. Die vereinbarte Entlohnung mu\u00df deshalb ersichtlich in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten, der vom Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten klar und eindeutig getrennt ist, gelangen. Nur wenn der Geldbetrag von einem betrieblichen Konto des Arbeitgeber-Ehegatten auf ein Konto des anderen Ehegatten \u00fcbergeht, ist eine betrieblich veranla\u00dfte Aufwendung (Betriebsausgabe) anzunehmen. Dieser \u00dcbergang ist ein wesentliches Merkmal f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Vollzug des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, da\u00df ein fremder Arbeitnehmer auf einen solchen \u00dcbergang des Entgelts in seinen vom Arbeitgeber unabh\u00e4ngigen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich nicht verzichten wird.<\/p>\n<p>aa) Die also erforderliche Trennung der Einkommens- und Verm\u00f6gensbereiche der Ehegatten bei \u00dcberweisung von Arbeitslohn hat der BFH verneint, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcberwiesen wurde, \u00fcber das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverf\u00fcgungsrecht zustand (BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350). Denn in einem solchen Fall wird das Geld lediglich aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten in dessen privaten Bereich \u00fcberf\u00fchrt; dies ist nur als eine den Gewinn nicht mindernde Entnahme des Arbeitgeber-Ehegatten zu beurteilen. Es fehlt in einem solchen Fall der \u00dcbergang der durch \u00dcberweisung geleisteten Zahlungen in den alleinigen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten.<\/p>\n<p>bb) Die erforderliche Trennung der beiden Einkommens- und Verm\u00f6gensbereiche bei \u00dcberweisung von Arbeitslohn eines Arbeitgeber-Ehegatten an den Arbeitnehmer-Ehegatten wurde vom BFH dagegen in den F\u00e4llen als gegeben erachtet, in denen der Arbeitgeber das Gehalt auf ein Konto des Arbeitnehmers \u00fcberwies, an dem der Arbeitgeber ein Mitverf\u00fcgungsrecht hatte (BFHE 111, 319, BStBl II 1974, 294; best\u00e4tigt durch BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350). Dies ist auch gerechtfertigt, weil sich diese Fallgestaltung von der unter aa) er\u00f6rterten b\u00fcrgerlich-rechtlich und auch wirtschaftlich unterscheidet. In diesem Fall hat das \u00fcberwiesene Entgelt nicht nur den betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten verlassen. Es ist auch in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten \u00fcbergegangen. Dem Arbeitnehmer-Ehegatten steht ein vom Arbeitgeber uneingeschr\u00e4nktes und nicht einschr\u00e4nkbares Verf\u00fcgungsrecht an dem ihm \u00fcberwiesenen Arbeitslohn zu. Gl\u00e4ubiger des Arbeitgebers k\u00f6nnen auf diese Betr\u00e4ge nicht mehr zugreifen.<\/p>\n<p>Zwar kann in einem solchen Fall der Arbeitgeber-Ehegatte nach dem \u00dcbergang der Entlohnung in den Arbeitnehmerbereich \u00fcber den entsprechenden Betrag (mit-)verf\u00fcgen. Dies \u00e4ndert jedoch nichts an dem vorherigen \u00dcbergang in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten. Verf\u00fcgungen, die er danach selbst vornimmt oder seitens eines anderen (z.B. seines Ehegatten) zul\u00e4\u00dft, beeintr\u00e4chtigen nicht (mehr) die vorhergegangene Erlangung der Verf\u00fcgungsmacht hinsichtlich des \u00fcberwiesenen Arbeitslohns.<\/p>\n<p>cc) An dem eindeutigen \u00dcbergang vom Arbeitgeberbereich in den Arbeitnehmerbereich mangelt es indessen im Falle der \u00dcberweisung des Arbeitslohns von einem betrieblichen Konto des Arbeitgeber-Ehegatten auf ein Oder-Konto der Ehegatten. Bei dieser Gestaltung fehlt &#8211; wie im Falle der \u00dcberweisung auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten (vgl. vorstehend unter aa) &#8211; der \u00dcbergang der durch \u00dcberweisung geleisteten Zahlungen in den alleinigen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten; die Geldbetr\u00e4ge haben wohl den betrieblichen Bereich, nicht jedoch den Verm\u00f6gensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten verlassen. Denn der Arbeitgeber-Ehegatte kann \u00fcber das Oder-Konto uneingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgen; seine Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen in dieses Konto &#8211; auch gegen den Willen des Arbeitnehmer-Ehegatten &#8211; vollstrecken.<\/p>\n<p>Welche Absprachen die Ehegatten intern hinsichtlich der Verf\u00fcgung \u00fcber das Oder-Konto getroffen und wie sie hiervon Gebrauch gemacht haben, ist dagegen f\u00fcr die steuerrechtliche Wertung ohne Bedeutung. Auf das Innenverh\u00e4ltnis der Ehegatten hinsichtlich des Guthabens auf dem Oder-Konto kommt es &#8211; entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats &#8211; nicht an. Unma\u00dfgeblich ist deshalb auch, wem das Guthaben zivilrechtlich &#8222;geb\u00fchrt&#8220;, durch wessen Leistung es entstanden ist. Denn bei Ehegatten wird zivilrechtlich davon ausgegangen, da\u00df nach Sinn und Zweck des Oder-Kontos w\u00e4hrend der Ehe jeder Ehegatte jederzeit beliebige Abhebungen t\u00e4tigen darf, so da\u00df in der Regel w\u00e4hrend der Ehe &#8211; selbst wenn die Gutschrift f\u00fcr eine Leistung eines der Ehegatten erbracht wird &#8211; keine Ausgleichspflicht entsteht (vgl. Soergel\/Wolf, BGB-Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 430 Rz. 5; Beschlu\u00df des Oberlandesgerichts &#8211; OLG &#8211; D\u00fcsseldorf vom 8. April 1982 18 W 11\/82, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht &#8211; FamRZ &#8211; 1982, 607). Damit kommt aber auch eine anteilige Zuordnung des Guthabens (hier an den Arbeitnehmer-Ehegatten) nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Steht indessen bei einem Gemeinschafts-(Oder-)Konto der \u00fcberwiesene Geldbetrag zivilrechtlich sowohl dem Arbeitgeber-Ehegatten als auch dem Arbeitnehmer-Ehegatten zu, so ist der aus dem Betriebsverm\u00f6gen des Arbeitgebers abgeflossene, aber auch in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcbergegangene Betrag nicht eindeutig als Betriebsausgabe anzusehen. Es ist nicht zweifelsfrei feststellbar, da\u00df die \u00dcberweisung gerade von &#8222;Arbeitslohn&#8220; gewollt ist. Deshalb fehlt es hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnisses insoweit an der ausschlie\u00dflich betrieblichen Veranlassung der Arbeitslohnzahlung.<\/p>\n<p>Der Einwand, da\u00df b\u00fcrgerlich-rechtlich ein Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnis bei Gehaltszahlung auf ein Oder-Konto nicht in Zweifel gezogen wird (so Kasch, a.a.O., S. 695; Steirer, a.a.O., S. 44), ist dagegen unma\u00dfgeblich. Denn der Betriebsausgabenabzug ist, wie unter C.III.1. ausgef\u00fchrt, durch die steuerliche Spezialvorschrift des \u00a7 12 EStG, die b\u00fcrgerlich-rechtlich keine Bedeutung hat, eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>4. Das vorstehend wiedergegebene Verst\u00e4ndnis von der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung eines Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnisses ist auch mit R\u00fccksicht auf die Kontinuit\u00e4t der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung geboten. Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat mehrfach die Stetigkeit der Rechtsprechung des obersten Steuergerichts als wesentliches Element der Rechtssicherheit betont (u.a. Beschlu\u00df vom 15. Juli 1968 GrS 2\/67, BFHE 93, 75, BStBl II 1968, 666 unter III. 2. f). Die \u00c4nderung einer steten Rechtsprechung ist danach (nur) dann gerechtfertigt, wenn schwerwiegende sachliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen. Solche Gr\u00fcnde sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.<\/p>\n<p>5. Die somit best\u00e4tigte bisherige BFH-Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).<\/p>\n<p>a) Zwar d\u00fcrfen Ehegatten im Vergleich zu Ledigen nicht allein deshalb schlechtergestellt werden, weil sie verheiratet sind (so BVerfG-Beschlu\u00df vom 12. M\u00e4rz 1985 1 BvR 571\/81, 494\/82, 47\/83, BVerfGE 69, 188, 205). Das BVerfG hat aber wiederholt entschieden, es sei keine Diskriminierung von Ehe und Familie, wenn die BFH-Rechtsprechung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnissen fordere, da\u00df diese vertraglich klar und eindeutig &#8211; wie zwischen Fremden \u00fcblich &#8211; vereinbart seien und da\u00df die Vereinbarungen auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt seien. Das BVerfG hat auch ausdr\u00fccklich einen Fremdvergleich f\u00fcr sachgem\u00e4\u00df erachtet (Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvL 32\/57, BVerfGE 13, 290, 314, 317). Es hat deshalb Entscheidungen des BFH verfassungsrechtlich f\u00fcr unbedenklich gehalten, nach denen in der Regel eine &#8211; wie unter Fremden \u00fcbliche &#8211; monatliche Auszahlung des Arbeitslohns f\u00fcr die Anerkennung des Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnisses erforderlich ist (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 17. April 1984 1 BvR 11\/83, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1984, 335; vom 27. M\u00e4rz 1985 1 BvR 1415\/84, Inf 1985, 310).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das BVerfG verfassungsrechtlich keine Bedenken gegen die Auffassung des BFH, nach welcher ein Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnis tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrt ist, wenn der Arbeitslohn lediglich von einem betrieblichen Konto des Arbeitgeber-Ehegatten auf ein privates Bankkonto dieses Ehegatten \u00fcberwiesen wird, selbst wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte kraft Vollmacht befugt ist, \u00fcber das Bankguthaben zu verf\u00fcgen (Beschlu\u00df vom 26. Juli 1984 1 BvR 1766\/83, Inf 1984, 453). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung ausgef\u00fchrt, da\u00df zwar ein (fremder) Arbeitgeber auf Gehei\u00df seines Arbeitnehmers das Gehalt (b\u00fcrgerlich-rechtlich) mit befreiender Wirkung auf ein Bankkonto des Ehegatten des Arbeitnehmers \u00fcberweisen k\u00f6nne. Werde aber auf Gehei\u00df des Arbeitnehmer-Ehegatten das Gehalt auf ein privates Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcberwiesen, \u00fcber das der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich kraft Vollmacht verf\u00fcgen k\u00f6nne, stehe dies einem Verzicht auf die Arbeitslohnzahlung n\u00e4her als einer Tilgung des Gehaltsanspruchs durch Erbringen der geschuldeten Leistung. Es sei von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ertragsteuerrechtlich die \u00dcberweisung des Arbeitnehmer-Ehegatten-&#8222;Gehalts&#8220; auf ein privates Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten als eine den Gewinn des Arbeitgeber-Ehegatten nicht mindernde Entnahme zu beurteilen.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtlich hat dann dasselbe zu gelten, wenn der Arbeitslohn auf ein Oder-Konto der Ehegatten \u00fcberwiesen wird, da der Arbeitgeber-Ehegatte &#8211; wie dargelegt &#8211; \u00fcber ein solches Konto in gleicher Weise verf\u00fcgen kann wie \u00fcber ein auf ihn lautendes Konto, an dem der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverf\u00fcgungsrecht besitzt.<\/p>\n<p>b) Zutreffend d\u00fcrfte allerdings die Erw\u00e4gung des vorlegenden Senats im Vorlagebeschlu\u00df sein, da\u00df die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland w\u00e4chst und da\u00df die f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Dienstverh\u00e4ltnissen dargelegten Voraussetzungen von diesen Lebensgemeinschaften nicht in demselben Umfang wie von Ehegatten zu beachten sind. Daraus resultiert jedoch keine Diskriminierung der Ehe gegen\u00fcber den nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das BVerfG hat in der Entscheidung in BVerfGE 69, 188 n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich festgestellt, da\u00df es der Gedanke der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, wie er den Instituten des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und im Bereich des Steuerrechts dem Splittingverfahren zugrunde liegt, erlaubt, bei Ehegatten davon auszugehen, ihre Eheschlie\u00dfung erleichtere eine steuerlich g\u00fcnstige Gestaltung ihrer wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse, und sie seien deshalb nicht ausnahmslos wie Ledige zu behandeln. Damit hat das BVerfG deutlich gemacht, da\u00df nicht jede Rechtsauslegung, die der familienrechtlichen Verbundenheit von Eheleuten besondere Bedeutung beimi\u00dft, gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Deshalb f\u00fchrt es auch nicht zu einer Diskriminierung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung von Vertr\u00e4gen zwischen Ehegatten andere Grunds\u00e4tze gelten als f\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225\/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670). Dem Leistungsaustausch zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann Familienrecht nicht zugrunde liegen. Deshalb ist bei einem Leistungsaustausch zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in dem gleichen Umfang wie bei Partnern einer ehelichen Lebensgemeinschaft damit zu rechnen, da\u00df er auf privater Veranlassung beruht. Ist dem aber so, ist es zul\u00e4ssig, hinsichtlich der Beweisanzeichen (Indizien) f\u00fcr das Vorliegen eines Dienstverh\u00e4ltnisses (vgl. dazu vorstehend C.III.2. und 3. am Anfang) unterschiedliche Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>6. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend auch f\u00fcr die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines Mietverh\u00e4ltnisses zwischen Ehegatten (vgl. dazu schon BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614).<\/p>\n<p>IV. Der Gro\u00dfe Senat entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage demnach wie folgt:<\/p>\n<p>Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten auf Grund eines Arbeits- oder eines Mietverh\u00e4ltnisses sind dann keine Betriebsausgaben des Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten, wenn dieser das Gehalt an den Arbeitnehmer-Ehegatten oder die Miete an den Vermieter-Ehegatten auf ein Bankkonto \u00fcberweist, \u00fcber das jeder der beiden Ehegatten allein verf\u00fcgungsberechtigt ist (Oder-Konto).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 27.11.1989 (GrS 1\/88) BStBl. 1990 II S. 160 Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten auf Grund eines Arbeits- oder eines Mietverh\u00e4ltnisses sind dann keine Betriebsausgaben des Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten, wenn dieser das Gehalt an den Arbeitnehmer-Ehegatten oder die Miete an den Vermieter-Ehegatten auf ein Bankkonto \u00fcberweist, \u00fcber das jeder der beiden Ehegatten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-27-11-1989-grs-1_88-bstbl-1990-ii-s-160\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom    27.11.1989 (GrS 1\/88) BStBl. 1990 II S. 160<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36272","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36272","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36272"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36272\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36272"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36272"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36272"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}