{"id":36280,"date":"1989-12-06T19:15:18","date_gmt":"1989-12-06T17:15:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36280"},"modified":"2013-04-29T12:19:17","modified_gmt":"2013-04-29T10:19:17","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-1989-ii-r-95_86-bstbl-1990-ii-s-186","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1989-ii-r-95_86-bstbl-1990-ii-s-186\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.12.1989    (II R 95\/86) BStBl. 1990 II S. 186"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.12.1989 (II R 95\/86) BStBl. 1990 II S. 186<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft von dieser ein Grundst\u00fcck &#8222;zum Buchwert&#8220;, so ist dieser vereinbarte Preis (zuz\u00fcglich etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. Die bewu\u00dfte Hinnahme der Schm\u00e4lerung des &#8222;inneren Werts&#8220; des Gesellschaftsrechts unter unver\u00e4nderter Beibehaltung der Gesellschafterstellung kann als solche nicht Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sein.<\/p>\n<p>GrEStG Berlin \u00a7 20 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 134)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb durch notariell beurkundeten &#8222;Grundst\u00fccks\u00fcberlassungsvertrag&#8220; vom 5. November 1979 das dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der A Kassel und Berlin KG (KG) dienende, in Berlin belegene, Grundst\u00fcck zum Buchwert von 116.332 DM. Nach dem Inhalt der Urkunde ist der \u00dcbergang des mittelbaren Besitzes &#8222;mit der Ma\u00dfgabe erfolgt, da\u00df das Vertragsobjekt weiterhin der&#8220; KG &#8222;\u00fcberlassen und steuerlich als Sonderbetriebsverm\u00f6gen aktiviert bleibt&#8220;. Die Kl\u00e4gerin war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) als Kommanditistin zu 82 v.H. beteiligt.<\/p>\n<p>Wegen dieses Erwerbs setzte das Finanzamt (FA), zuletzt in der Einspruchsentscheidung, gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 23.940 DM fest. Bei der Berechnung der Gegenleistung legte das FA den von ihm gesch\u00e4tzten Verkehrswert des Grundst\u00fccks in H\u00f6he von 1,9 Mio DM zugrunde und lie\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes Berlin (GrEStG) die Steuer in H\u00f6he von 82 v.H. unerhoben.<\/p>\n<p>Der Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrt, bei der Steuerberechnung den vereinbarten Kaufpreis als Gegenleistung anzusetzen und unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Beteiligung an der KG die Steuer entsprechend zu erm\u00e4\u00dfigen, hat das FG stattgegeben. Es hat die Steuer auf 1.466 DM herabgesetzt. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 134 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Es r\u00fcgt unrichtige Anwendung des \u00a7 20 Abs. 1 GrEStG sowie ungen\u00fcgende Sachaufkl\u00e4rung durch das FG.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Die Steuer f\u00fcr den gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (\u00a7 20 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG = \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983). Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks gew\u00e4hrt oder die der Ver\u00e4u\u00dferer als Entgelt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks empf\u00e4ngt (st\u00e4ndige Rechtsprechung: z.B. Senatsurteil vom 5. November 1980 II R 28\/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174). Der Erwerb des Grundst\u00fccks und die Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb m\u00fcssen kausal verkn\u00fcpft sein. Eine Gegenleistung in diesem Sinn kann auch bei Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gegeben sein (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1989 II R 26\/86, BFHE 156, 251, BStBl II 1989, 466). Dabei ist entscheidend, ob im Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter zur Gesellschaft neben der ausdr\u00fccklich im Vertrag genannten Gegenleistung ein weiterer Leistungsaustausch feststellbar ist, insbesondere ob als Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Eigentums an dem Grundst\u00fcck anderweitige Anspr\u00fcche aufgegeben oder durch die Grundst\u00fccks\u00fcbereignung ersatzweise erf\u00fcllt werden (vgl. BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174). Ohne Bedeutung ist, ob hinsichtlich der Aufgabe und Erf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen ausdr\u00fcckliche oder stillschweigende Vereinbarungen getroffen wurden oder ob insoweit die Aufgabe oder Erf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen mit dem Grundst\u00fcckserwerb von Gesetzes wegen verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 1979 II R 55\/76, BFHE 128, 476, BStBl II 1979, 692).<\/p>\n<p>a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der vereinbarte Kaufpreis zur Gegenleistung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>b) Weiter ist das FG zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundst\u00fccks weder eine Leistung an die KG erbracht noch die KG eine solche erhalten hat. Zwar hatte der Verkauf des Grundst\u00fccks unter dem gemeinen Wert die Wirkung, da\u00df der Unterschiedsbetrag eine Minderung des inneren Werts der Gesellschaftsanteile &#8211; also auch der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der KG &#8211; mit sich brachte sowie da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung sich nicht in einer Gewinnrealisierung niederschlug. Weder in dem einen noch in dem anderen Umstand liegt jedoch eine Leistung der Kl\u00e4gerin (oder eines Dritten) an die KG. Denn sowohl die Minderung des Werts des Verm\u00f6gens der KG wie die Nichtrealisierung eines (m\u00f6glichen) Gewinns k\u00f6nnte nur dann sich auf die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage auswirken, wenn &#8211; und soweit &#8211; darin als Entgelt f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb die Aufgabe oder die ersatzweise Erf\u00fcllung anderweitiger Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die KG gesehen werden k\u00f6nnten (vgl. BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174). Solche Anspr\u00fcche standen der Kl\u00e4gerin aber im Zeitpunkt des Grundst\u00fcckserwerbs nicht zu.<\/p>\n<p>Ein Gewinnauszahlungsanspruch (\u00a7 169 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -), auf den die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcckserwerb h\u00e4tte verzichten k\u00f6nnen, ist in bezug auf die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung mangels Gewinnrealisierung nicht entstanden; die Nichtrealisierung von Gewinnerwartungen begr\u00fcndet keinen Anspruch, auf den der Kommanditist wirksam zugunsten der KG verzichten k\u00f6nnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Oktober 1977 II R 115\/69, BFHE 124, 237, BStBl II 1978, 201). Aus diesem Grund kann auch in der Gewinnschm\u00e4lerung nicht eine Verpflichtung zu einer zuk\u00fcnftigen Leistung gesehen werden.<\/p>\n<p>Auch in der Hinnahme der Minderung des inneren Wertes der Gesellschaftsbeteiligung der Kl\u00e4gerin durch die Vereinbarung eines unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreises kann keine Leistung der Kl\u00e4gerin an die KG gesehen werden; denn die KG hat dadurch keine Verm\u00f6gensmehrung erfahren und die Kl\u00e4gerin nicht auf Anspr\u00fcche gegen die KG verzichtet. Als Kommanditistin hat die Kl\u00e4gerin &#8211; vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung &#8211; Anspr\u00fcche auf Realisierung des &#8222;inneren Werts&#8220; ihres Gesellschaftsanteils nur im Falle ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft (\u00a7 138 HGB) oder von deren Aufl\u00f6sung (\u00a7\u00a7 131 ff. HGB). In diesen F\u00e4llen hat der Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 734, 738 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens bzw. auf Verteilung des Gesellschaftsverm\u00f6gens (\u00a7 155 HGB). Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Vereinbarung vom 5. November 1979 als erste Stufe der Auseinandersetzung infolge Aufl\u00f6sungsbeschlusses anzusehen w\u00e4re, sind nicht ersichtlich; einer derartigen Annahme w\u00fcrde auch die Vereinbarung der Weiter\u00fcberlassung des Grundst\u00fccks an die KG und die Verpflichtung zur Aktivierung als Sonderbetriebsverm\u00f6gen widersprechen. Dem Hinweis des FA auf die im Jahre 1982, also mehr als zwei Jahre nach dem Grunderwerb, erfolgte Aufl\u00f6sung der KG und der insoweit erhobenen Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge w\u00e4re &#8211; wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden w\u00e4re &#8211; mangels erkennbaren Sachzusammenhangs mit dem Erwerb des Grundst\u00fccks nicht nachzugehen.<\/p>\n<p>In der Aush\u00f6hlung des &#8222;inneren Werts&#8220; der Beteiligungen an der KG ist auch nicht ohne weiteres eine Teilliquidation zu erblicken. Denn Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die KG etwa ihren Betrieb in Berlin aufgeben oder einschr\u00e4nken wollte und die Gesellschafter insoweit bez\u00fcglich des dem Betrieb der Gesellschaft in Berlin dienenden Verm\u00f6gens die Auseinandersetzung beschlossen h\u00e4tten, sind nicht ersichtlich. Gegen diese Annahme spricht vielmehr die Pflicht, das Grundst\u00fcck der KG weiterhin zu \u00fcberlassen. Die bewu\u00dfte Hinnahme der Wertschm\u00e4lerung unter unver\u00e4nderter Beibehaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (anders beispielsweise bei Untergang der Gesellschaftsrechte, vgl. zuletzt BFHE 156, 251, BStBl II 1989, 466) kann als solche nicht als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn angesprochen werden.<\/p>\n<p>c) Das FG hat aber unzutreffend angenommen, der vereinbarte Kaufpreis bilde allein die Gegenleistung. Nach \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (= \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) gelten neben dem Kaufpreis als Gegenleistung die vom K\u00e4ufer \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen und die dem Verk\u00e4ufer vorbehaltenen Nutzungen. Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 5. November 1979 hat sich die Kl\u00e4gerin als Grundst\u00fcckserwerberin zur weiteren \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks an die KG als Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferin verpflichtet. Soweit darin eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchs- und Nutzungs\u00fcberlassung o.\u00e4. enthalten ist, ist diese auf kaufvertraglicher Vereinbarung beruhende Leistungspflicht der Kl\u00e4gerin eine weitere Gegenleistung.<\/p>\n<p>2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG insoweit den Begriff der Gegenleistung verkannt hat. Die Sache ist nicht spruchreif, weil Feststellungen \u00fcber die Ausgestaltung der \u00dcberlassungspflicht nicht vorliegen; sie ist deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.1989 (II R 95\/86) BStBl. 1990 II S. 186 Erwirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft von dieser ein Grundst\u00fcck &#8222;zum Buchwert&#8220;, so ist dieser vereinbarte Preis (zuz\u00fcglich etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. 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