{"id":36292,"date":"1989-11-21T19:06:39","date_gmt":"1989-11-21T17:06:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36292"},"modified":"2013-04-30T09:26:42","modified_gmt":"2013-04-30T07:26:42","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-1989-ix-r-327_87-bstbl-1990-ii-s-215","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1989-ix-r-327_87-bstbl-1990-ii-s-215\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    21.11.1989 (IX R 327\/87) BStBl. 1990 II S. 215"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.11.1989 (IX R 327\/87) BStBl. 1990 II S. 215<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG steht dem Steuerpflichtigen nicht f\u00fcr eine Eigentumswohnung zu, die eines seiner Kinder am Studienort nutzt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 34f.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, leben in L in ihrem eigenen Wohnhaus. Sie haben f\u00fcnf 1958 bis 1965 geborene, noch in Ausbildung stehende Kinder. Au\u00dferdem erhalten sie f\u00fcr ein in ihrem Haushalt lebendes Enkelkind Kindergeld. Die Kl\u00e4ger erwarben 1982 eine Eigentumswohnung in M, f\u00fcr die sie die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Die Eigentumswohnung wurde ab November 1982 von ihrer studierenden, 1958 geborenen Tochter T bewohnt. Die Kl\u00e4ger beantragten in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1982 und 1983 die Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 34f EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte &#8211; auch in den Einspruchsentscheidungen &#8211; diese Steuererm\u00e4\u00dfigung.<\/p>\n<p>Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es f\u00fchrt im wesentlichen aus, eine Nutzung durch den Steuerpflichtigen, wie sie \u00a7 34f EStG voraussetze, sei nicht gegeben, wenn ein Kind des Steuerpflichtigen eine Wohnung au\u00dferhalb der Familienwohnung beziehe und dort einen eigenen &#8211; wenn auch finanziell vom Steuerpflichtigen abh\u00e4ngigen &#8211; Haushalt f\u00fchre. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entspreche nicht der Selbstnutzung i. S. von \u00a7 21a EStG; sie verlange die Nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen (ggf. einschlie\u00dflich seines gesamten Hausstandes). Durch \u00a7 34f EStG solle nicht schlechthin jeder Erwerb von Wohnungen gef\u00f6rdert werden, sondern nur der durch die Familiengr\u00f6\u00dfe notwendig gewordene Erwerb gr\u00f6\u00dferer Wohnungen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 34f EStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab\u00e4nderung der Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen die Einkommensteuer f\u00fcr 1982 und f\u00fcr 1983 jeweils um 3.000 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das FG den Kl\u00e4gern die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung versagt. Nach dieser Vorschrift erm\u00e4\u00dfigt sich bei Steuerpflichtigen, die erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG in Anspruch nehmen, die Einkommensteuer auf Antrag um je 600 DM f\u00fcr das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraussetzung ist, 1. da\u00df der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und 2. da\u00df es sich einschlie\u00dflich des ersten Kindes um Kinder i. S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 EStG handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren oder in dem f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen ma\u00dfgebenden Beg\u00fcnstigungszeitraum geh\u00f6rt haben, wenn diese Zugeh\u00f6rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erf\u00fcllen hinsichtlich der ihrer Tochter zur Nutzung \u00fcberlassenen Eigentumswohnung den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG und haben den Nutzungswert der Eigentumswohnung nach \u00a7 21a EStG zu versteuern (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1988 IX R 157\/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).<\/p>\n<p>Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Nutzung der Eigentumswohnung durch die Tochter eine Nutzung der Kl\u00e4ger zu eigenen Wohnzwecken i. S. des \u00a7 34f EStG ist (vgl. hierzu Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 34f EStG Anm. 34 m. w. N.). Den Kl\u00e4gern steht die begehrte Steuererm\u00e4\u00dfigung schon deshalb nicht zu, weil die Eigentumswohnung in M kein durch \u00a7 34f EStG beg\u00fcnstigtes Objekt ist. Beg\u00fcnstigt sind nur solche Objekte, die bestimmt und geeignet sind, den durch die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit der Kinder erh\u00f6hten Wohnbedarf des Steuerpflichtigen zu befriedigen. Dies ergibt die Auslegung des \u00a7 34f EStG insbesondere nach seinem Sinnzusammenhang und dem Gesetzeszweck. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 14. M\u00e4rz 1989 IX R 45\/88 (BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776).<\/p>\n<p>Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, da\u00df der Gesetzgeber in \u00a7 34f EStG nicht den in \u00a7 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) enthaltenen Begriff des Familienheims verwendet hat. Dies erkl\u00e4rt sich schon daraus, da\u00df keine Deckungsgleichheit mit den gem\u00e4\u00df \u00a7 7b EStG beg\u00fcnstigten Objekten besteht und die nach \u00a7 7 II. WoBauG unsch\u00e4dliche Nutzung durch Angeh\u00f6rige zu Abgrenzungsschwierigkeiten gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der vom Gesetz verfolgte Zweck wird auch nicht dadurch erreicht, da\u00df &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein haushaltszugeh\u00f6riges Kind getrennt von der \u00fcbrigen Familie ein nach \u00a7 7b EStG beg\u00fcnstigtes Objekt bewohnt; denn dieses Objekt dient nicht der Deckung des erh\u00f6hten Wohnbedarfs, der durch die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit aller ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kinder bedingt ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren vorgetragen haben, da\u00df die Wohnung in M der Deckung des Wohnbedarfs der gesamten Familie gedient habe, weil im Haus in L zwei der erwachsenen Kinder gemeinsam ein Zimmer h\u00e4tten benutzen m\u00fcssen, und weil alle Familienmitglieder &#8211; zu unterschiedlichen Zeiten &#8211; die Wohnung in M bei Stadtbesuchen genutzt h\u00e4tten, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon deshalb nicht ber\u00fccksichtigen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.1989 (IX R 327\/87) BStBl. 1990 II S. 215 Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG steht dem Steuerpflichtigen nicht f\u00fcr eine Eigentumswohnung zu, die eines seiner Kinder am Studienort nutzt. 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