{"id":36293,"date":"1989-11-21T19:15:14","date_gmt":"1989-11-21T17:15:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36293"},"modified":"2013-04-29T12:18:32","modified_gmt":"2013-04-29T10:18:32","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-1989-ix-r-56_88-bstbl-1990-ii-s-216","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1989-ix-r-56_88-bstbl-1990-ii-s-216\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    21.11.1989 (IX R 56\/88) BStBl. 1990 II S. 216"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.11.1989 (IX R 56\/88) BStBl. 1990 II S. 216<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG k\u00f6nnen nur die Kinder ber\u00fccksichtigt werden, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>EStG 1985 \u00a7 34f.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, sind Miteigent\u00fcmer eines im Jahre 1983 angeschafften Zweifamilienhauses, in dem sie eine Wohnung bewohnen und f\u00fcr das sie erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen. Von ihren drei Kindern studierten die beiden 1960 und 1965 geborenen im Streitjahr 1985 ausw\u00e4rts; die 1962 geborene Tochter S hatte 1984 ihre Ausbildung beendet, eine Arbeit au\u00dferhalb des Wohnortes ihrer Eltern aufgenommen und war weggezogen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte den Kl\u00e4gern bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1985 die von ihnen f\u00fcr zwei Kinder beantragte Erm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG nur f\u00fcr ein Kind. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es f\u00fchrt im wesentlichen aus, f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Erm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG reiche es aus, da\u00df das Kind im Beg\u00fcnstigungszeitraum zu den Kindern i. S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 EStG geh\u00f6re. Zwar spreche der Wortlaut des \u00a7 34f EStG mehr f\u00fcr die Auffassung, da\u00df es ausreiche, wenn die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit im Beg\u00fcnstigungszeitraum einmal gegeben gewesen sei. Die Beschr\u00e4nkung auf das Erfordernis der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit w\u00e4re jedoch nicht sachgerecht. Der Gesetzgeber habe durch den Relativsatz in \u00a7 34f Satz 2 Nr. 2 EStG anerkannt, da\u00df es ihm nicht ausschlie\u00dflich auf die Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum angekommen sei. Vielmehr habe die einmal getroffene Investitionsentscheidung \u00fcber die sp\u00e4ter eingetretene Ver\u00e4nderung hinaus die Steuer mindern sollen. F\u00e4lle, in denen trotz fortbestehender Kindeigenschaft eine Haushaltszugeh\u00f6rigkeit nicht mehr bestehe, seien so selten, da\u00df sie eine besondere gesetzliche Ber\u00fccksichtigung nicht rechtfertigten. Deshalb sei die Fortschreibung der einmal im Beg\u00fcnstigungszeitraum gegebenen Verh\u00e4ltnisse auf die Kindeigenschaft zu erstrecken.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df Verletzung des \u00a7 34f EStG. Die Vorschrift sei nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, da\u00df nur die Kinder zu ber\u00fccksichtigen seien, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff erf\u00fcllten. Nur diese Auslegung entspreche dem im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (vgl. \u00a7 25 EStG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BMF) f\u00fchrt aus, die Auslegung durch die Finanzverwaltung, da\u00df Kinder f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 34f EStG beim Steuerpflichtigen nur zu ber\u00fccksichtigen seien, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des \u00a7 32 EStG erf\u00fcllten (Abschn. 213a Abs. 5 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -), st\u00fctze sich auf den Wortlaut der Vorschrift. Die unterschiedliche Formulierung &#8222;um Kinder &#8230; handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren oder in dem &#8230; ma\u00dfgebenden Beg\u00fcnstigungszeitraum geh\u00f6rt haben&#8220; lasse sich nur dahin verstehen, da\u00df der Wegfall der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit im Laufe des Beg\u00fcnstigungszeitraums unsch\u00e4dlich sein solle, nicht aber der Wegfall der Kindeigenschaft. Der wortlautgem\u00e4\u00dfen Auslegung lasse sich nicht entgegenhalten, da\u00df F\u00e4lle, in denen trotz fortbestehender Kindeigenschaft die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit nicht mehr bestehe, zu selten seien, um eine besondere Regelung zu rechtfertigen. Zu denken sei au\u00dfer an die F\u00e4lle der Kinder geschiedener Eltern, die aus dem Haushalt des einen Elternteils in den des anderen \u00fcberwechselten, auch an die nicht seltenen F\u00e4lle, da\u00df f\u00fcr ein Kind i. S. des \u00a7 32 EStG, das zu Beginn des Beg\u00fcnstigungszeitraums dem elterlichen Haushalt angeh\u00f6rt habe, w\u00e4hrend des Beg\u00fcnstigungszeitraums zwecks Ausbildung eine Wohnung au\u00dferhalb des elterlichen Wohnsitzes begr\u00fcndet werde. Die Voraussetzungen der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit l\u00e4gen dann nicht mehr vor. Die unterschiedliche Bedeutung, die das Gesetz der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit und der Kindeigenschaft beimesse, sei auch sinnvoll. Bei weggefallener Haushaltszugeh\u00f6rigkeit und bestehenbleibender Kindeigenschaft blieben die Eltern dem Kind, das sich regelm\u00e4\u00dfig in einem Ausbildungsverh\u00e4ltnis befinde, unterhaltspflichtig. Falle dagegen die Kindeigenschaft weg, so entfalle trotz bestehenbleibender Haushaltszugeh\u00f6rigkeit bei typischer Betrachtungsweise die Unterhaltspflicht der Eltern. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich als Zweck der Vorschrift, Wohneigentum von Steuerpflichtigen mit mindestens zwei Kindern zu f\u00f6rdern. Diesem Zweck entspreche die wortlautgem\u00e4\u00dfe Auslegung der Vorschrift.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie \u00a7 34f EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung verletzt. Nach dieser Vorschrift erm\u00e4\u00dfigt sich bei Steuerpflichtigen, die erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG in Anspruch nehmen, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um je 600 DM f\u00fcr das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraussetzung ist au\u00dfer der &#8211; vorliegend gegebenen &#8211; Nutzung eines beg\u00fcnstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen (Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift), da\u00df es sich einschlie\u00dflich des ersten Kindes um Kinder i. S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 EStG handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren oder in dem f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen ma\u00dfgebenden Beg\u00fcnstigungszeitraum geh\u00f6rt haben, wenn diese Zugeh\u00f6rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war (Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift). Der m\u00f6gliche Wortsinn dieser Regelung ist nicht eindeutig. In der Literatur wird er nach einer Meinung dahin verstanden, da\u00df die Kindeigenschaft i. S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 EStG im ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraum gegeben sein mu\u00df (vgl. Frost, \u00a7 34f Anm. 17 in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz; Hennemann, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1983, 372; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 34f EStG Anm. 42; Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 34f EStG Rdnr. 36; Richter\/Winter, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1982, 344; Schoor, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1983, 391; Stuhrmann in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 34f Rz. 33). Nach der anderen Ansicht bezieht sich der Relativsatz in Satz 2 Nr. 2 auch auf die Kindschaftsverh\u00e4ltnisse mit der Folge, da\u00df die Kinder auch weiterhin zu ber\u00fccksichtigen sind, die zu Beginn des Beg\u00fcnstigungszeitraums den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff erf\u00fcllt haben und auf Dauer angelegt haushaltszugeh\u00f6rig gewesen sind (vgl. Boeker in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 34f Anm. 17; Horlemann, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1982, 223, 227; Krudewig, BB 1982, 730; Schmidt\/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 34f Anm. 4a).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der erstgenannten Meinung an. Er geht dabei von den f\u00fcr die Auslegung einer Gesetzesvorschrift geltenden Grunds\u00e4tzen aus. Danach ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ma\u00dfgebend, so, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Bei mehreren m\u00f6glichen Auslegungen des Gesetzeswortlauts ist derjenigen der Vorzug zu geben, die dem im Wortlaut des Gesetzes in seinem Sinnzusammenhang ausgedr\u00fcckten Gesetzeszweck entspricht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Mai 1987 IV R 150\/84, BFHE 150, 130, BStBl II 1987, 670 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Steuerbeg\u00fcnstigungsvorschriften sind unter sinnvoller W\u00fcrdigung des mit ihnen verfolgten Zwecks auszulegen; es darf jedoch kein durch das Gesetz nicht belegter Beg\u00fcnstigungstatbestand geschaffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 1984 IX R 104\/82, BFHE 141, 241, BStBl II 1984, 659 mit weiteren Hinweisen).<\/p>\n<p>Die Wortfassung &#8222;um Kinder &#8230; handelt&#8220; im Unterschied zu den im Relativsatz verwendeten zwei Zeitformen &#8222;zum Haushalt &#8230; geh\u00f6ren oder &#8230; geh\u00f6rt haben&#8220; bzw. &#8222;auf Dauer angelegt ist oder war&#8220;, spricht daf\u00fcr, da\u00df die Kindeigenschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegeben sein mu\u00df; denn, um auszudr\u00fccken, da\u00df auch der Wegfall der Kindeigenschaft unsch\u00e4dlich ist, h\u00e4tte es nach den Regeln der Grammatik &#8222;um Kinder &#8230; handelt oder gehandelt hat&#8220; hei\u00dfen m\u00fcssen. Dieser &#8222;grammatikalischen&#8220; Auslegung geb\u00fchrt schon deshalb Vorrang, weil sie in Einklang mit der durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bedingten Systematik des EStG steht, wonach f\u00fcr die Gew\u00e4hrung kindbedingter Steuerverg\u00fcnstigungen die Voraussetzungen des einkommensteuerrechtlichen Kindbegriffs in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Sie entspricht auch dem in der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Gesetzeszweck.<\/p>\n<p>Zweck des \u00a7 34f EStG ist es, Familien mit Kindern, die wegen der Kinder einen erh\u00f6hten Wohnbedarf haben, bei der Anschaffung bzw. Herstellung von Wohneigentum zu beg\u00fcnstigen. Die Vorschrift ist durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 eingef\u00fcgt worden. Sie geht auf den Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Investitionst\u00e4tigkeit im Baubereich und zum Abbau ungleichm\u00e4\u00dfiger Besteuerung in der Wohnungswirtschaft zur\u00fcck (BTDrucks 9\/843). Ziel dieses Entwurfs war es, die steuerlichen Regelungen f\u00fcr den Baubereich &#8211; insbesondere f\u00fcr den Wohnungsbau &#8211; wirksamer zu gestalten, um die private Baut\u00e4tigkeit zu st\u00e4rken und die Baunachfrage zu beleben. Durch die Einf\u00fchrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 34f EStG sollten Steuerpflichtige mit zwei oder mehr Kindern einen zus\u00e4tzlichen Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum erhalten (vgl. BTDrucks 9\/843, S. 10). Die gesetzgeberische Absicht mag den Schlu\u00df nahelegen, da\u00df f\u00fcr die Dauer des Beg\u00fcnstigungszeitraums die Kinder zu ber\u00fccksichtigen sind, die die Investitionsentscheidung beeinflu\u00dft haben. Dies hat in der Vorschrift jedoch keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden. Daf\u00fcr spricht zwar das Erfordernis der auf Dauer angelegten Haushaltszugeh\u00f6rigkeit; denn es bedeutet, da\u00df ein durch die Kinder erh\u00f6hter Wohnbedarf bestehen mu\u00df. Entgegen steht aber, da\u00df nach der &#8211; insoweit klaren &#8211; Fassung des Gesetzes die Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht auf die Kinder beschr\u00e4nkt ist, deren Wohnbedarf f\u00fcr den Erwerb des Wohneigentums mitbestimmend war; denn es werden alle im Laufe des Beg\u00fcnstigungszeitraums haushaltszugeh\u00f6rigen Kinder ber\u00fccksichtigt. Hieraus ergibt sich, da\u00df \u00a7 34f EStG &#8211; wie alle \u00fcbrigen kindbedingten Steuerverg\u00fcnstigungen &#8211; der durch den Unterhalt der Kinder eingeschr\u00e4nkten wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen soll. Im Hinblick auf diese Zielsetzung kann nicht angenommen werden, da\u00df unabh\u00e4ngig vom Weiterbestehen der Kindeigenschaft w\u00e4hrend des Beg\u00fcnstigungszeitraums auch die Kinder ber\u00fccksichtigt werden sollen, die die Investitionsentscheidung mitbestimmt haben; denn das EStG geht typisierend davon aus, da\u00df die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit eines Steuerpflichtigen steigt, sobald ein Kind nicht mehr die Voraussetzungen des einkommensteuerrechtlichen Kindbegriffs erf\u00fcllt. Aus diesem Grund ist trotz der weiter bestehenden finanziellen Belastung durch den Erwerb des Wohneigentums eine weitere Beg\u00fcnstigung nach Wegfall der Kindeigenschaft nicht veranla\u00dft.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sprechen auch folgende Erw\u00e4gungen dagegen, Kinder, die die Investitionsentscheidung mitbestimmt haben, unabh\u00e4ngig von ihrer Kindeigenschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum w\u00e4hrend des Beg\u00fcnstigungszeitraums zu ber\u00fccksichtigen. So bestimmen h\u00e4ufig noch nicht geborene Kinder die Investitionsentscheidung mit. Diese sind aber erst nach ihrer Geburt ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Andererseits m\u00fc\u00dften Kinder, die nach der Investitionsentscheidung sterben, weiterhin ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Das gefundene Ergebnis beschr\u00e4nkt &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; den Anwendungsbereich des \u00a7 34f Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 EStG nicht auf einige Ausnahmef\u00e4lle, die keiner besonderen Regelung bedurft h\u00e4tten. In der heutigen Zeit bleibt h\u00e4ufig die Kindeigenschaft, nicht aber die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit bestehen, wenn Kinder w\u00e4hrend ihrer Ausbildung nicht nur vor\u00fcbergehend eine eigene Wohnung beziehen (vgl. zum Begriff der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit BFH-Beschlu\u00df vom 24. Oktober 1980 VI B 78\/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54).<\/p>\n<p>Nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen hat das FA den Kl\u00e4gern zu Recht die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG nur f\u00fcr ein Kind gew\u00e4hrt; denn die 1962 geborene Tochter S erf\u00fcllte im Streitjahr nicht mehr den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff. Die Klage war danach abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.1989 (IX R 56\/88) BStBl. 1990 II S. 216 F\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG k\u00f6nnen nur die Kinder ber\u00fccksichtigt werden, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerrechtlichen Kindbegriff erf\u00fcllen. EStG 1985 \u00a7 34f. 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