{"id":36294,"date":"1989-11-29T19:15:20","date_gmt":"1989-11-29T17:15:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36294"},"modified":"2013-04-29T12:24:01","modified_gmt":"2013-04-29T10:24:01","slug":"bfh-urteil-vom-29-11-1989-x-r-183_87-bstbl-1990-ii-s-218","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-1989-x-r-183_87-bstbl-1990-ii-s-218\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    29.11.1989 (X R 183\/87) BStBl. 1990 II S. 218"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 183\/87) BStBl. 1990 II S. 218<\/strong><\/p>\n<p>Der zus\u00e4tzliche Sonderausgaben-H\u00f6chstbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sog. Vorwegabzug) vermindert sich bei Vorstandsmitgliedern, denen f\u00fcr den Fall der Berufsunf\u00e4higkeit eine nicht entziehbare Pensionszusage erteilt wurde, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b EStG.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg ( EFG 1987, 174)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger zu 1 (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1982 Vorstandsmitglied A-AG.<\/p>\n<p>Sein j\u00e4hrliches Bruttogehalt betrug 120.000 DM. Im Dienstvertrag hatte ihm der Arbeitgeber eine Altersversorgung zugesagt: Der Kl\u00e4ger sollte eine j\u00e4hrliche Pension von 30.000 DM erhalten, wenn er nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Dienst der Gesellschaft ausschied. Anspruch auf eine solche Pension hatte er auch dann, wenn er w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertrages berufsunf\u00e4hig w\u00fcrde. Schied der Kl\u00e4ger nach dem 1. Juli 1984, aber vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus der Gesellschaft, so sollte er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine geringere Pension erhalten.<\/p>\n<p>Das Dienstverh\u00e4ltnis war von Beginn des Streitjahres bis zum 31. Juli 1987 fest vereinbart; bis zum 31. M\u00e4rz 1987 war der Kl\u00e4ger als Vorstand bestellt worden. Im Januar 1984 vereinbarten der damals 42-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger und sein Arbeitgeber, das Dienst- und Vorstandsverh\u00e4ltnis vorzeitig zum 5. Januar 1984 zu beenden. F\u00fcr die vorzeitige Vertragsaufl\u00f6sung erhielt der Kl\u00e4ger eine Abfindung.<\/p>\n<p>Der mit seiner Ehefrau, der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 2 (Kl\u00e4gerin), zusammen veranlagte Kl\u00e4ger machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 Versicherungsbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von 17.370 DM als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) k\u00fcrzte den in \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 f\u00fcr diese Beitr\u00e4ge vorgesehenen zus\u00e4tzlichen Sonderausgabenh\u00f6chstbetrag von 6.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b EStG 1981 um 5.076 DM (9 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von 56.400 DM). Er war der Ansicht, der Kl\u00e4ger habe ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren machte der Kl\u00e4ger geltend, mit der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses sei jedes Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ersatzlos und r\u00fcckwirkend weggefallen. Die Pensionszusage des Arbeitgebers sei damit wirtschaftlich wertlos gewesen. Er, der Kl\u00e4ger, habe wie ein Selbst\u00e4ndiger f\u00fcr seine Altersversorgung gezahlt und zwar ohne Unterst\u00fctzung durch den Arbeitgeber, der die R\u00fcckstellung f\u00fcr die Pensionsanspr\u00fcche 1984 gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st habe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 174 dargelegten Gr\u00fcnden abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b EStG 1981.<\/p>\n<p>Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den zus\u00e4tzlichen Sonderausgabenh\u00f6chstbetrag von 6.000 DM in vollem Umfang zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1981) konnten zusammen veranlagte Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zus\u00e4tzlich zu den H\u00f6chstbetr\u00e4gen des \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 EStG 1981 bis zu einem Betrag von 6.000 DM als Sonderausgaben abziehen (\u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 1981). Dieser sog. Vorwegabzug verminderte sich bei Steuerpflichtigen, die w\u00e4hrend des ganzen Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlagen, eine Berufst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hatten (\u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, bb EStG 1981). Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung im Sinn dieser Vorschrift ist der vertraglich vereinbarte, aufschiebend bedingte Anspruch auf Zahlung einmaliger oder laufender Leistungen zur Altersversorgung. Ein solches Anwartschaftsrecht liegt jedenfalls auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine nicht nach seinem freien Belieben entziehbare Pensionszusage f\u00fcr den Fall der Berufsunf\u00e4higkeit vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze erteilt. In einem solchen Fall ist das Vollrecht unbeschadet einer sp\u00e4teren Vertragsaufl\u00f6sung erreichbar; es ist wirtschaftlich nicht wertlos. Die Berufsunf\u00e4higkeitsrente h\u00e4tte auch nach Erreichen der ma\u00dfgeblichen Altersgrenze weitergezahlt werden m\u00fcssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Mai 1974 VI R 140\/72, BFHE 113, 18, BStBl II 1974, 672).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers steht diese Auslegung mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers in Einklang. Der durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961, 981, BStBl I 1961, 444) eingef\u00fchrte Vorwegabzug sollte diejenigen Steuerpflichtigen beg\u00fcnstigen, die ihre Beitr\u00e4ge zur Altersvorsorge in voller H\u00f6he selbst aufbringen m\u00fcssen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, denen jedoch ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Pensionsanwartschaft zugesagt wird, sollte der Vorwegabzug gek\u00fcrzt werden (vgl. BTDrucks 8\/292, S. 21). Eine solche betriebliche Pensionsanwartschaft kann &#8211; wie oben dargelegt &#8211; grunds\u00e4tzlich auch bei einer Pensionszusage f\u00fcr den Fall der Berufsunf\u00e4higkeit bestehen. Eine Schlechterstellung von Vorstandsmitgliedern gegen\u00fcber anderen Personengruppen ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger damit nicht verbunden. Die Regelung des \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, bb EStG 1981 ist nicht auf Vorst\u00e4nde einer Aktiengesellschaft beschr\u00e4nkt (vgl. BTDrucks 8\/292, S. 21). Entscheidend ist allein das Bestehen einer Pensionsanwartschaft, gleich von welcher Art und von welchem Wert (vgl. BTDrucks 8\/292, S. 21 und ferner Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472\/84, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 337).<\/p>\n<p>2. Danach hat das FG zu Recht den Sonderausgabenh\u00f6chstbetrag um 5.076 DM gek\u00fcrzt; denn der Kl\u00e4ger hatte gem\u00e4\u00df Nr. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 seines Dienstvertrages f\u00fcr den Fall der Berufsunf\u00e4higkeit vor Erreichen des 65. Lebensjahres einen Pensionsanspruch von j\u00e4hrlich 30.000 DM. Diesen Anspruch hatte der Kl\u00e4ger i.S. des \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, bb EStG 1981 &#8222;erworben&#8220;. Der Arbeitgeber hatte nach dem Dienstvertrag des Kl\u00e4gers keine M\u00f6glichkeit, diesen Pensionsanspruch im Streitjahr nach freiem Belieben zu entziehen. Das Anwartschaftsrecht w\u00e4re im Fall der Berufsunf\u00e4higkeit uneingeschr\u00e4nkt zum Vollrecht erstarkt.<\/p>\n<p>3. Ob eine f\u00fcr den Fall des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze erteilte Pensionszusage nur dann zu einer K\u00fcrzung des sog. Vorwegabzugs f\u00fchrt, wenn die Anwartschaft unverfallbar i.S. des \u00a7 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610) oder nach der konkreten Altersversorgungsregelung des Betriebes unentziehbar erworben ist, kann der Senat uner\u00f6rtert lassen. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob und ggf. inwieweit mit der dem Kl\u00e4ger gezahlten Abfindung auch die urspr\u00fcnglich erteilte Pensionszusage abgegolten wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 183\/87) BStBl. 1990 II S. 218 Der zus\u00e4tzliche Sonderausgaben-H\u00f6chstbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sog. Vorwegabzug) vermindert sich bei Vorstandsmitgliedern, denen f\u00fcr den Fall der Berufsunf\u00e4higkeit eine nicht entziehbare Pensionszusage erteilt wurde, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b EStG. 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