{"id":36297,"date":"1988-09-22T17:50:46","date_gmt":"1988-09-22T15:50:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36297"},"modified":"2013-05-03T10:39:56","modified_gmt":"2013-05-03T08:39:56","slug":"bfh-urteil-vom-22-9-1988-vi-r-14_86-bstbl-1989-ii-s-94","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-9-1988-vi-r-14_86-bstbl-1989-ii-s-94\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 14\/86) BStBl.     1989 II S. 94"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 14\/86) BStBl. 1989 II S. 94<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung von seinem Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt und zun\u00e4chst keinen doppelten Haushalt gef\u00fchrt, kann die sp\u00e4tere Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung auch dann beruflich veranla\u00dft sein, wenn die erneute Wohnungsnahme am Besch\u00e4ftigungsort wegen einer zwischenzeitlich festgestellten schweren Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt (Anschlu\u00df an Urteil vom 30. Oktober 1987 VI R 76\/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358).<\/strong><\/p>\n<p>EStG 1980 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1986, 339)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind seit 1977 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger ist seit Jahren in leitender Stellung bei einer Firma in W angestellt. Bis 1979 wohnten die Kl\u00e4ger in einem eigenen Haus in W. Im Juni 1979 gaben sie diese Wohnung auf und zogen in ein im selben Jahr in M erworbenes Einfamilienhaus um. Nach dem Umzug fuhr der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst arbeitst\u00e4glich von M nach W. Nachdem im Jahre 1980 beim ihm eine lymphatische Leuk\u00e4mie festgestellt worden war, stellte er auf Anraten seines Arztes die t\u00e4glichen Fahrten nach W ein und mietete ab 1. Januar 1981 ein Einraumappartement in W, von dem aus er sich seitdem zu seiner Arbeitsst\u00e4tte begibt.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger machten f\u00fcr das Streitjahr 1981 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 7.055 DM geltend, die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) jedoch nicht als Werbungskosten anerkannte. Das FA vertrat die Ansicht, da\u00df die Einrichtung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung letztlich durch die 1979 aus privaten Gr\u00fcnden erfolgte Verlegung des Familienwohnsitzes vom Besch\u00e4ftigungsort weg notwendig geworden sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage machten die Kl\u00e4ger u.a. geltend, die privat veranla\u00dfte Wohnsitzwegverlegung im Jahre 1979 d\u00fcrfe in die steuerliche W\u00fcrdigung nicht mit einbezogen werden, zumal die Erkrankung des Kl\u00e4gers damals nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Kl\u00e4ger legten zwei \u00e4rztliche Bescheinigungen sowie ein Schreiben des Vorstands des Arbeitgebers vor, in dem best\u00e4tigt wird, da\u00df dem Kl\u00e4ger aufgrund seines 1981 diagnostizierten Krankheitsbildes und der daraus zu erwartenden Probleme &#8222;zwingend angeraten&#8220; worden sei, am Arbeitsplatz in W eine Wohnung zu nehmen &#8222;im Interesse der weiteren Aus\u00fcbung des Berufs&#8220;.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 339 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden im wesentlichen aus:<\/span><\/p>\n<p><span>Zwar sei eine beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht immer schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige am Besch\u00e4ftigungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung einen und an einem anderen Ort einen weiteren Hausstand unterhalte. So sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn bei einer privat veranla\u00dften Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Besch\u00e4ftigungsort am Besch\u00e4ftigungsort eine Zweitwohnung eingerichtet oder beibehalten werde. Der Gesetzgeber habe bei Abfassung des Gesetzes F\u00e4lle im Auge gehabt, in denen ein zweiter Hausstand wegen der Wegverlegung einer Arbeitsstelle vom Familienwohnort oder wegen der erstmaligen Aufnahme einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in einem vom Familienwohnort entfernten Besch\u00e4ftigungsort begr\u00fcndet werde (Hinweis auf BTDrucks 8\/2501 S. 18). Im letzteren Falle k\u00f6nne die berufliche Veranlassung auch dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitnehmer sich seine Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort nicht bereits bei Antritt der ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeit, sondern erst Jahre danach nehme. Das gleiche m\u00fcsse trotz vorangegangener privat veranla\u00dfter Wegverlegung des Familienwohnsitzes gelten, wenn der Besch\u00e4ftigungsort nicht mehr derselbe sei oder wenn &#8211; bei unver\u00e4ndertem Besch\u00e4ftigungsort &#8211; der Arbeitgeber erstmalig auf einer Wohnsitznahme am Besch\u00e4ftigungsort bestehe. Aber auch im Streitfall k\u00f6nne letztlich nichts anderes gelten. Entscheidend sei, da\u00df die Krankheit des Kl\u00e4gers als neu hinzutretendes, die Berufsaus\u00fcbung beeinflussendes Ereignis erst nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes festgestellt worden sei, mithin vom Kl\u00e4ger nicht habe vorausgesehen werden k\u00f6nnen. Der Senat nehme dem Kl\u00e4ger ab, da\u00df die 1980 festgestellte Erkrankung so schwer sei, da\u00df ihm ein arbeitst\u00e4gliches Fahren von M nach W und zur\u00fcck wegen m\u00f6glicherweise w\u00e4hrend der Fahrt auftretender bedrohlicher Zust\u00e4nde nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Hinzu komme, da\u00df der Arbeitgeber ausweislich der vorgelegten Bescheinigung auf den Kl\u00e4ger Druck ausge\u00fcbt habe und dieser offenbar habe bef\u00fcrchten m\u00fcssen, seine leitende Stellung zu verlieren, wenn er dem Anraten seines Arbeitgebers nicht nachkomme.<\/span><\/p>\n<p><span>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ger\u00fcgt wird. Das FA f\u00fchrt im wesentlichen aus, nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung liege eine beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer am Besch\u00e4ftigungsort eine Zweitwohnung einrichte, nachdem er den Familienwohnsitz zuvor aus privaten Gr\u00fcnden vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt habe. Von diesem Grundsatz habe das FG im Streitfall zu Unrecht eine Ausnahme gemacht. Denn die Erkrankung des Kl\u00e4gers sei in erster Linie ein in seiner Person liegendes, also privates Ereignis. Die Einrichtung einer Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort aus privaten Gr\u00fcnden k\u00f6nne aber nicht zu Werbungskosten f\u00fchren.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH mu\u00df dabei die Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung, also die Aufsplitterung des urspr\u00fcnglich einheitlichen Hausstandes auf zwei Haushalte, beruflich veranla\u00dft sein. Seine diesbez\u00fcgliche Rechtsauffassung hat der Senat in den Urteilen vom 2. Dezember 1981 VI R 167\/79 (BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297), und vom selben Tage VI R 22\/80 (BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323) ausf\u00fchrlich unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Problematik begr\u00fcndet. Deshalb hat der Senat keine beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung angenommen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gr\u00fcnden vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Besch\u00e4ftigungsort begr\u00fcndeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Besch\u00e4ftigung nachgeht (BFH-Urteil vom 10. November 1978 VI R 21\/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219).<\/p>\n<p>Wie der Senat mit Urteil vom 30. Oktober 1987 VI R 76\/84 (BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358) entschieden hat, schlie\u00dfen aber die vorstehenden Grunds\u00e4tze die berufliche Veranlassung der sp\u00e4teren Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht aus. Allerdings mu\u00df dann die Errichtung des Zweithaushalts am Besch\u00e4ftigungsort &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; beruflich veranla\u00dft sein und es darf kein enger Zusammenhang mit der vorausgegangenen Wegverlegung des Familienwohnsitzes bestehen. Einen engen Zusammenhang in diesem Sinne hat der Senat im dortigen Streitfall verneint, weil angesichts des Zeitablaufs von mehr als f\u00fcnf Jahren zwischen der Wegverlegung des Familienhaushalts und der erneuten Wohnungsnahme am Besch\u00e4ftigungsort nicht mehr von einer nur vor\u00fcbergehenden Aufgabe einer Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wendet man die Grunds\u00e4tze dieser Entscheidung auf den Streitfall an, so ergibt sich folgendes:<\/p>\n<p>F\u00fcr sich betrachtet bestehen an der beruflichen Veranlassung der Errichtung eines zweiten Haushalts am Besch\u00e4ftigungsort keine Zweifel. Denn auch wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht t\u00e4glich hin- und herfahren kann, wie das hier der Fall war, kann dies eine berufliche Veranlassung f\u00fcr die Errichtung eines zweiten Haushalts am Besch\u00e4ftigungsort darstellen (vgl. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. 1988, \u00a7 9 Anm. 9 d).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA steht der Annahme der beruflichen Veranlassung aber auch nicht der Umstand entgegen, da\u00df der Familienwohnsitz zuvor vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt worden war; denn ein enger Zusammenhang mit der Wegverlegung bestand nicht. Zwar betr\u00e4gt der zeitliche Abstand hier nur eineinhalb Jahre. Die Frage, ob dieser Zeitablauf f\u00fcr sich allein ausreichen w\u00fcrde, um eine nur vor\u00fcbergehende Aufgabe einer Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort auszuschlie\u00dfen, kann offen bleiben. Denn nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist die Erkrankung des Kl\u00e4gers erst nach der Wegverlegung des Familienwohnsitzes festgestellt worden, so da\u00df die Notwendigkeit, eine Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort zu haben, vom Kl\u00e4ger damals noch nicht vorauszusehen war. In derartigen F\u00e4llen setzt die Neubegr\u00fcndung einer beruflich veranla\u00dften doppelten Haushaltsf\u00fchrung keinen gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abstand zu der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Besch\u00e4ftigungsort voraus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 14\/86) BStBl. 1989 II S. 94 Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung von seinem Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt und zun\u00e4chst keinen doppelten Haushalt gef\u00fchrt, kann die sp\u00e4tere Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung auch dann beruflich veranla\u00dft sein, wenn die erneute Wohnungsnahme am Besch\u00e4ftigungsort wegen einer zwischenzeitlich festgestellten schweren Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt (Anschlu\u00df an &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-9-1988-vi-r-14_86-bstbl-1989-ii-s-94\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 14\/86) BStBl.     1989 II S. 94<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36297","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36297","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36297"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36297\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36297"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36297"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36297"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}