{"id":36308,"date":"1988-09-23T17:50:45","date_gmt":"1988-09-23T15:50:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36308"},"modified":"2013-05-03T10:42:17","modified_gmt":"2013-05-03T08:42:17","slug":"bfh-urteil-vom-23-9-1988-iii-r-182_84-bstbl-1989-ii-s-111","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-9-1988-iii-r-182_84-bstbl-1989-ii-s-111\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 182\/84)     BStBl. 1989 II S. 111"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 182\/84) BStBl. 1989 II S. 111<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Pensionsreitpferdehaltung rechnet auch dann zur landwirtschaftlichen Tierhaltung i. S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen (einschlie\u00dflich Reithalle) zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/strong><\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1; GewStDV 1969 \u00a7 1 Abs. 1 (EStG 1984 \u00a7 15 Abs. 2); EStG \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 S\u00e4tze 2 bis 4.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Eigent\u00fcmer eines rund 36 ha gro\u00dfen Hofes. Er lie\u00df in den Jahren 1968 bis 1971 fast alle Wirtschaftsgeb\u00e4ude (Scheune, St\u00e4lle, Hauptgeb\u00e4ude) f\u00fcr Zwecke der Pensionsreitpferdehaltung umbauen. Im Streitjahr (1972) waren in den etwa 40 Pferdeboxen fremde Reitpferde gegen Entgelt untergestellt, die vom Kl\u00e4ger auch versorgt wurden.<\/span><\/p>\n<p><span>Bereits im Jahre 1967 hatte der Kl\u00e4ger eine Reithallengesellschaft gegr\u00fcndet, aus der er nach Fertigstellung der auf eigenem Grund und Boden errichteten Halle im Jahre 1970 wieder ausschied. Daneben lie\u00df er eine weitere Reithalle bauen, die nach einer in den Pensionsvertr\u00e4gen getroffenen Vereinbarung den Eigent\u00fcmern der Pensionsreitpferde zur Verf\u00fcgung steht. Die Hallenbenutzung ist im Pensionspreis f\u00fcr die Unterbringung, F\u00fctterung und Pflege enthalten.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Beginn der Pferdepension richtete der Kl\u00e4ger ferner in dem ehemaligen Kuhstall eine Gastwirtschaft ein, die zun\u00e4chst von seiner Ehefrau betrieben wurde und seit Ende 1970 unter Verzicht auf eine Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung verpachtet ist. Die Gastst\u00e4tte wird von den Eigent\u00fcmern der Pensionsreitpferde, aber auch von anderen G\u00e4sten besucht.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Jahre 1968 verpachtete der Kl\u00e4ger au\u00dferdem ein neben den Reithallen gelegenes 1,7 ha gro\u00dfes Areal auf die Dauer von 25 Jahren an den Reit- und Fahrverein A, dessen Mitglieder fast ausschlie\u00dflich die Eigent\u00fcmer der Pensionspferde sind. Der Verein errichtete auf diesem Grundst\u00fcck ein Dressurviereck, eine Longierbahn, einen Abreiteplatz und einen Springgarten. Reitkurse werden durch den Verein vermittelt. Der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt weder einen Reitlehrer noch erteilt er selbst Reitunterricht.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Jahre 1971 verpachtete der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich ein 0,47 ha gro\u00dfes Grundst\u00fcck an einen Tennisverein. 1978 errichtete er neben der Anlage des Tennisclubs eine Tennishalle, die er an eine Betriebs-GmbH verpachtete, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau sind.<\/span><\/p>\n<p><span>Eine weitere ca. 1 ha gro\u00dfe Fl\u00e4che ist an den Aeroclub X verpachtet und wird von dessen Mitgliedern f\u00fcr Zwecke des Modellflugsports genutzt.<\/span><\/p>\n<p><span>Die restlichen landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen von 45,18 ha (davon 31,8 ha Eigenfl\u00e4che und 13,8 ha Pachtland) im Wirtschaftsjahr 1971\/72 und 47,93 ha (30,53 ha + 17,4 ha) im Wirtschaftsjahr 1972\/73, die als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet sind, bewirtschaftete der Kl\u00e4ger im Streitjahr und in den folgenden Jahren selbst. 13,65 ha Gr\u00fcnfl\u00e4chen dienten als Futtergrundlage f\u00fcr die Pensionspferde. Auf den \u00fcbrigen Fl\u00e4chen baute der Kl\u00e4ger Getreide an, aus dessen Verkaufserl\u00f6s er die Futtermittelzuk\u00e4ufe f\u00fcr die Pferde bestritt.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger, der seine T\u00e4tigkeiten mit Ausnahme der Verpachtungen insgesamt dem landwirtschaftlichen Bereich zurechnete, und aus diesem Grunde keine Gewerbesteuererkl\u00e4rungen abgab, erstellte freiwillig \u00dcberschu\u00dfrechnungen, die im streitigen Zeitraum Betriebseinnahmen pro Wirtschaftsjahr von ca. 30.000 DM aus der Getreideerzeugung, 85.000 DM bis 100.000 DM aus der Pferdepension und ca. 20.000 DM aus Vermietung und Verpachtung auswiesen und im Wirtschaftsjahr 1972\/73 mit einem Gewinn sowie im Wirtschaftsjahr 1973\/74 mit einem Verlust abschlossen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) wertete die Pensionspferdehaltung als gewerbliche T\u00e4tigkeit und erlie\u00df insoweit einen Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheid, der nach einer Betriebspr\u00fcfung ge\u00e4ndert wurde. Im Einspruchsverfahren gegen den \u00c4nderungsbescheid vertrat das FA erstmals die Auffassung, da\u00df die Pensionspferdehaltung einschlie\u00dflich der Bereitstellung der Reithalle, die Bewirtschaftung der Gr\u00fcn- und Ackerfl\u00e4chen sowie die Verpachtung der Gastst\u00e4tte einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellten und erh\u00f6hte nach einem Verb\u00f6serungshinweis den Gewerbesteuer-Me\u00dfbetrag in der Einspruchsentscheidung entsprechend.<\/span><\/p>\n<p><span>Die hiergegen eingelegte Klage war nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) sah in der Pferdepension und in der Bodenbewirtschaftung einen einheitlichen Gewerbebetrieb, verminderte jedoch den Me\u00dfbetrag nach dem Gewerbeertrag um die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der Verpachtung der Gastst\u00e4tte.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit seiner vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil und den Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheid 1972 ersatzlos aufzuheben.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide f\u00fcr 1972 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Pensionspferdehaltung des Kl\u00e4gers stellt kein gewerbliches Unternehmen dar.<\/p>\n<p>1. Gewerbebetrieb ist nach \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V. m. \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Fassung (nunmehr \u00a7 15 Abs. 2 EStG) eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung u.a. nicht als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist.<\/p>\n<p>2. Die Pensionspferdehaltung ist als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Landwirtschaft die planm\u00e4\u00dfige Nutzung der nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 191\/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 2a). Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG geh\u00f6ren zur Landwirtschaft auch die Tierzucht und Tierhaltung, soweit die Tierbest\u00e4nde den dort angegebenen Umfang nicht \u00fcbersteigen. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr Tierarten, die, wie insbesondere auch Pferde, typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben gehalten werden (vgl. Anlage 1 zu \u00a7 51 des Bewertungsgesetzes). Die landwirtschaftliche Tierhaltung h\u00e4ngt grunds\u00e4tzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere &#8211; gemessen am gesetzlichen Fl\u00e4chenschl\u00fcssel &#8211; eine ausreichende Futtergrundlage haben; unerheblich ist, ob es sich um eigene oder fremde Tiere handelt. Deshalb ist auch das Unterstellen und F\u00fcttern fremder Pferde gegen Entgelt regelm\u00e4\u00dfig als Tierhaltung i. S. des \u00a7 13 EStG anzusehen (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, und vom 16. Juli 1987 V R 22\/78, BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83, zu \u00a7 25 des Umsatzsteuergesetzes 1967).<\/p>\n<p>Der landwirtschaftliche Charakter der Pensionspferdehaltung wird entgegen der Auffassung des FG auch nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df sie vor allem die Freizeitgestaltung der Pferdebesitzer f\u00f6rdert. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, zu welchen Zwecken Pferde gezogen oder gehalten werden. Landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung ist deshalb nicht nur die Zucht oder Haltung von Schlacht- und Zugpferden, die in der deutschen Landwirtschaft ohnehin nie eine entscheidende Rolle gespielt haben (vgl. hierzu Felsmann, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1980, 488), sondern auch die Zucht oder Haltung von Reitpferden, die dem Leistungssport oder der Freizeitgestaltung dienen. Soweit das FG unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 22\/79 (BFHE 132, 29, BStBl II 1981, 210) hierin einen dem Selbstverst\u00e4ndnis der deutschen Landwirtschaft zuwiderlaufenden Zweck sieht, die sich prim\u00e4r als Urproduktion f\u00fcr Zwecke der Ern\u00e4hrung und vergleichbare Nutzzwecke verstehe, verkennt es, da\u00df diese Definition die landwirtschaftlichen T\u00e4tigkeitsbereiche nicht abschlie\u00dfend zu umrei\u00dfen vermag, was sich beispielsweise an der zweifelsfrei zur Landwirtschaft z\u00e4hlenden Blumeng\u00e4rtnerei zeigt, deren Produkte offenkundig weder der Ern\u00e4hrung noch vergleichbaren Nutzzwecken dienen. Im \u00fcbrigen ber\u00fccksichtigt diese enge Definition den auch vom Gesetzgeber durch Stillegungs- und Nichtvermarktungspr\u00e4mien gef\u00f6rderten Strukturwandel nicht, dem die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung in der Gegenwart unterworfen ist und dem gerade auch durch die Verlagerung der Nahrungsmittelproduktion auf landwirtschaftliche Dienstleistungen, wie sie die Haltung von Reit- und Sportpferden darstellt, Rechnung getragen werden kann.<\/p>\n<p>3. Die Pensionspferdehaltung hat im Streitfall auch nicht dadurch gewerblichen Charakter angenommen, da\u00df der Kl\u00e4ger den Pensionspferdehaltern eine Reithalle zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>a) Werden neben dem Unterstellen und F\u00fcttern fremder Pferde gegen Entgelt weitere nicht zur Landwirtschaft geh\u00f6rige und nicht nur unbedeutende Dienstleistungen und T\u00e4tigkeiten erbracht, die ihrer Art nach gewerblicher Natur sind, so kann nach der Rechtsprechung auch die dem Grunde nach landwirtschaftliche Pensionspferdehaltung als Gewerbebetrieb zu beurteilen sein, falls sich die T\u00e4tigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, da\u00df nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 unter 3.; in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83; vgl. ferner grundlegend zur einheitlichen Beurteilung unterschiedlicher T\u00e4tigkeiten: BFH-Urteil vom 29. Januar 1970 IV R 78\/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319). Dies setzt jedoch voraus, da\u00df bei dem sich unter Betrachtung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls ergebenden Gesamtbild der einheitlich zu beurteilenden T\u00e4tigkeit deren gewerblicher Charakter \u00fcberwiegt, wobei ein Abstellen auf den jeweiligen Anteil am Umsatz oder an den Eink\u00fcnften zur Qualifizierung der T\u00e4tigkeit nur bedingt geeignet ist (BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1974 IV R 196\/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383).<\/p>\n<p>b) Soweit in den bislang h\u00f6chstrichterlich entschiedenen F\u00e4llen eine gewerbliche Pensionspferdehaltung bejaht worden ist, waren die au\u00dferhalb des landwirtschaftlichen Bereichs liegenden Leistungen des Pensionsinhabers nicht nur auf die Bereitstellung von Reitm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt. Der gewerbliche Charakter der einheitlich zu beurteilenden T\u00e4tigkeit wurde vielmehr vor allem darauf gest\u00fctzt, da\u00df das Schwergewicht des Betriebs in der Erteilung von Reitunterricht lag (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, und in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83). In der Literatur wird daher die Auffassung vertreten, da\u00df die Bereitstellung von Reitanlagen (einschlie\u00dflich Reithalle) allein noch nicht zu einem Gewerbebetrieb f\u00fchrt (vgl. Kleeberg in Kirchhof\/S\u00f6hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 13 Anm. B 110; Felsmann\/Pape, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rdnr. A 361; a. A. M\u00e4rkle\/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 4. Aufl., Rdnr. 188; dieselben, Inf 1980, 337, 339; ohne eindeutige Festlegung: Leing\u00e4rtner, Inf 1981, 121, 123; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 15 Anm. 25d; Martens in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 13 Rdnr. 154).<\/p>\n<p>c) Nach Auffassung des erkennenden Senats l\u00e4\u00dft die Bereitstellung von Reitanlagen (einschlie\u00dflich Reithalle) den landwirtschaftlichen Charakter der Pensionspferdehaltung unber\u00fchrt. Hierbei kann offenbleiben, ob diese T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt als gewerbliche Dienstleistung qualifiziert werden kann.<\/p>\n<p>aa) Sieht man in der Bereitstellung von Reitanlagen eine unverzichtbare Komponente einer artgerechten Reitpferdehaltung &#8211; wozu der Senat neigt -, so handelt es sich insoweit ohnehin um einen unselbst\u00e4ndigen Bestandteil der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Da das artspezifische Verhalten der Pferde von Natur aus jeder Art von andauernder Stallhaltung widerspricht (vgl. Thein &#8211; Herausgeber -, Handbuch Pferd, 2. Aufl. 1984, S. 254) und das hochspezialisierte Bewegungs- und Fluchttier Pferd, das durch falsche Haltungsbedingungen mehr gesch\u00e4digt wird als durch den Einsatz im Wettkampfsport, viel Bewegungszeit und entsprechende Bewegungsfl\u00e4chen ben\u00f6tigt (Thein, a.a.O., S. 154 und 254), kann sich die Pensionspferdehaltung nicht auf die Einrichtung von Pferdeboxen beschr\u00e4nken. Die f\u00fcr Reitpferde unabdingbare st\u00e4ndige Bewegung mag zwar grunds\u00e4tzlich auch in der freien Natur m\u00f6glich sein; f\u00fcr ein pferdeschonendes und pferdef\u00f6rderndes Reiten ist jedoch das Vorhandensein von offenen und im Hinblick auf die hiesigen klimatischen Verh\u00e4ltnisse auch \u00fcberdachten Reitanlagen sehr wichtig.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung k\u00f6nnte allenfalls dann geboten sein, wenn die Reitanlagen im Einzelfall den f\u00fcr eine artgerechte Pferdehaltung nach Ma\u00dfgabe des vorhandenen Pferdebestands erforderlichen Umfang \u00fcberschreiten, wof\u00fcr im Streitfall keine Anhaltspunkte vorliegen.<\/p>\n<p>bb) Geht man hingegen, wie dies m\u00f6glicherweise der IV. Senat des BFH tut, davon aus, da\u00df das Gew\u00e4hren von Reitm\u00f6glichkeiten dem Grunde nach als gewerbliche T\u00e4tigkeit anzusehen ist (Urteil in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 unter 2a cc), die mit der Pensionspferdehaltung untrennbar verbunden ist und damit auch nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG behandelt werden kann, so liegt eine teils landwirtschaftliche, teils gewerbliche Bet\u00e4tigung vor, die aber im Streitfall einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt.<\/p>\n<p>Denn der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die dem Betrieb des Kl\u00e4gers das Gepr\u00e4ge gibt, liegt nicht in der Bereitstellung von Reitm\u00f6glichkeiten, sondern in der Einstallung, F\u00fctterung und Pflege der Reitpferde. Dies folgt bereits daraus, da\u00df die Reithalle, wie vorstehend ausgef\u00fchrt, eine der Pensionspferdehaltung dienende Funktion besitzt. Anders als bei der Erteilung von Reitunterricht liegt auch das Hauptgewicht der Dienstleistung des Pensionsinhabers in der Versorgung der Pferde. Schlie\u00dflich darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, da\u00df der weitaus \u00fcberwiegende Teil des Pensionspreises auf die eigentlichen Pensionsleistungen entf\u00e4llt. Mag das Abstellen auf die Ums\u00e4tze allein f\u00fcr die einheitliche Qualifizierung von nicht trennbaren Eink\u00fcnften verschiedener Einkunftsarten auch nicht gen\u00fcgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383), so ist das Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze jedoch zumindest ein Indiz daf\u00fcr, welche T\u00e4tigkeit den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes bildet.<\/p>\n<p>4. Der landwirtschaftliche Charakter der Pensionspferdehaltung wie auch der Bodenbewirtschaftung wird im Streitfall auch nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df auf dem Hof des Kl\u00e4gers weitere Sport- und Freizeitaktivit\u00e4ten durchgef\u00fchrt werden, die auch von den Eigent\u00fcmern der Pensionspferde wahrgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies folgt nicht allein daraus, da\u00df diese Freizeitaktivit\u00e4ten nicht vom Kl\u00e4ger selbst, sondern von den Sportvereinen angeboten worden sind und der Kl\u00e4ger insoweit lediglich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Denn selbst wenn die T\u00e4tigkeit der Vereine dem Kl\u00e4ger im Hinblick auf ein Auftragsverh\u00e4ltnis zugerechnet werden k\u00f6nnte, wof\u00fcr sich nach den Feststellungen des FG allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, und selbst wenn (ab 1978) bez\u00fcglich der Verpachtung der Tennishalle an die vom Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau beherrschten Betriebs-GmbH die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen sollten, w\u00fcrde eine hierdurch begr\u00fcndete gewerbliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers lediglich zu einem vom landwirtschaftlichen Betrieb (einschlie\u00dflich Pensionspferdehaltung) unabh\u00e4ngigen Gewerbebetrieb f\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach der vom BFH fortgef\u00fchrten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) kommt es f\u00fcr die Entscheidung, ob ein landwirtschaftlicher und ein gewerblicher Betrieb in der Hand desselben Unternehmers zwei selbst\u00e4ndige Betriebe darstellen, darauf an, ob die Verbindung nur zuf\u00e4llig, vor\u00fcbergehend und ohne Nachteile f\u00fcr das Gesamtunternehmen l\u00f6sbar oder ob sie vielmehr planm\u00e4\u00dfig im Interesse des Hauptbetriebs gewollt ist. Besteht zwischen beiden Betrieben eine planm\u00e4\u00dfige, wirtschaftlich enge Verbindung, so handelt es sich um ein einheitliches gewerbliches Unternehmen, wenn dem Gewerbebetrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs die \u00fcberwiegende Bedeutung, der Landwirtschaft dagegen die untergeordnete Bedeutung eines Hilfsbetriebs zukommt, dessen Aufgabe in der F\u00f6rderung und Ertragsmehrung des Gewerbebetriebs besteht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1965 IV 299\/61 U, BFHE 84, 530, BStBl III 1966, 193 mit Nachweisen zur RFH-Rechtsprechung; vgl. auch Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Anm. 24 m. w. N.). Eine derartige enge Verbindung mit der Pensionspferdehaltung besteht weder f\u00fcr die verpachtete Gastst\u00e4tte, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, noch f\u00fcr die sonstigen Sport- und Freizeitaktivit\u00e4ten, die auf dem Hof des Kl\u00e4gers angeboten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 182\/84) BStBl. 1989 II S. 111 Die Pensionsreitpferdehaltung rechnet auch dann zur landwirtschaftlichen Tierhaltung i. S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen (einschlie\u00dflich Reithalle) zur Verf\u00fcgung gestellt werden. 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