{"id":36309,"date":"1988-09-23T17:50:43","date_gmt":"1988-09-23T15:50:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36309"},"modified":"2013-05-03T10:43:25","modified_gmt":"2013-05-03T08:43:25","slug":"bfh-urteil-vom-23-9-1988-iii-r-67_85-bstbl-1989-ii-s-113","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-9-1988-iii-r-67_85-bstbl-1989-ii-s-113\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 67\/85)     BStBl. 1989 II S. 113"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 67\/85) BStBl. 1989 II S. 113<\/strong><\/p>\n<p><strong>Auch ein auf nur lose verlegten Kanth\u00f6lzern aufgestellter Container kann bewertungsrechtlich ein Geb\u00e4ude sein. Voraussetzung ist jedoch, da\u00df er seiner individuellen Zweckbestimmung nach f\u00fcr eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Best\u00e4ndigkeit) auch im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild manifestiert (Erg\u00e4nzung zum BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 65\/84, BStBl II 1988, 847).<\/strong><\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19 Abs. 1 Satz 3; BewG \u00a7 68 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt in Berlin ein gewerbliches Unternehmen. Im Jahre 1982 schaffte er sechs gro\u00dfr\u00e4umige Container zum Preis von insgesamt 67.882 DM an. Vier von ihnen nutzte er als B\u00fcro- und zwei als Umkleide- und Sanit\u00e4rr\u00e4ume. Die einzelnen Container wurden im Betriebsgel\u00e4nde des Kl\u00e4gers auf gro\u00dfformatigen Kanth\u00f6lzern aufgestellt und mit Schrauben untereinander verbunden. Die Kanth\u00f6lzer dienten dazu, den f\u00fcr das Aufstellen der Container erforderlichen ebenen Untergrund herzustellen und so zu verhindern, da\u00df sich die Beh\u00e4ltnisse verziehen oder Fenster und T\u00fcren klemmen.<\/span><\/p>\n<p><span>Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers standen die Container auf einem Pachtgrundst\u00fcck, das als k\u00fcnftige Stra\u00dfentrasse vorgesehen war. Die vertragliche K\u00fcndigungszeit soll deswegen nur ein halbes Jahr betragen haben. W\u00e4hrend des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) teilte der Kl\u00e4ger mit, da\u00df die Container auch tats\u00e4chlich h\u00e4tten umgesetzt werden m\u00fcssen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Anschaffung der Container gestellten Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) ab. Das FA war &#8211; auch in der Einspruchsentscheidung &#8211; der Auffassung, da\u00df die Container keine beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter, sondern Geb\u00e4ude seien.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG gab hingegen der Klage statt. Es ging davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter angeschafft habe und die Container diese Eigenschaft auch nicht durch das Aufstellen auf dem Betriebsgel\u00e4nde des Kl\u00e4gers und ihre Lagerung auf den untergelegten Kanth\u00f6lzern verloren h\u00e4tten. Denn es fehle an einer festen Verbindung der Container mit dem Grund und Boden. Die feste Verankerung mit dem Grund und Boden oder den untergelegten Kanth\u00f6lzern werde auch nicht durch das Eigengewicht der Container hergestellt.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung von \u00a7 19 BerlinFG i.V. m. \u00a7 94 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB).<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger hat keinen Antrag gestellt.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, da\u00df Anschaffungsvorg\u00e4nge nur dann nach \u00a7 19 BerlinFG zulagebeg\u00fcnstigt sind, wenn sie bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter betreffen (s. \u00a7 19 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 BerlinFG). Doch h\u00e4lt der Senat den Grundsatz, ein Bauwerk k\u00f6nne nur dann als Geb\u00e4ude angesehen werden, wenn es auf einem eigenen Fundament ruht, wegen der bei Containern vorliegenden besonderen Verh\u00e4ltnisse jedenfalls in dieser Allgemeinheit hier f\u00fcr nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Der bisher vom FG festgestellte Sachverhalt erlaubt dem Senat allerdings noch keine abschlie\u00dfende Entscheidung des Streitfalls.<\/p>\n<p>1. Die Abgrenzung zwischen beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern und Geb\u00e4uden richtet sich auch f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 19 BerlinFG nach den Grunds\u00e4tzen des Einkommensteuerrechts, das seinerseits auf die Bestimmungen des B\u00fcrgerlichen Rechts und des Bewertungsrechts zur\u00fcckgreift (s. zuletzt das Senatsurteil vom 10. Juni 1988 III R 65\/84, BStBl II 1988, 847, m. w. N.).<\/p>\n<p>Bewertungsrechtlich ist ein Bauwerk als Geb\u00e4ude anzusehen, wenn es neben anderen &#8211; im Streitfall nicht zweifelhaften Merkmalen &#8211; fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Best\u00e4ndigkeit und standfest ist (s. aus j\u00fcngerer Zeit das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Juni 1986 II R 222\/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall wird die feste Verbindung der Container mit dem Grund und Boden &#8211; wie das FG zutreffend entschieden hat &#8211; nicht durch ein Fundament hergestellt. Denn ein Fundament setzt eine eigene Einrichtung voraus, die ihrerseits fest im Grund und Boden verankert ist. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn der Grund und Boden und das Fundament eine gewisse Verbindung eingegangen sind, die nicht schon durch blo\u00dfen Abtransport wieder beseitigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1970 VI R 380\/69, BFHE 101, 455, BStBl II 1971, 317). Nur lose verlegte Kanth\u00f6lzer erf\u00fcllen diese Voraussetzung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1970 VI R 180\/69, BFHE 100, 570, BStBl II 1971, 161).<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des FG wird unter besonderen Umst\u00e4nden eine &#8222;feste Verbindung&#8220; ausnahmsweise auch dann angenommen, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundst\u00fcck festgehalten wird (so bereits das Urteil des BFH vom 4. Oktober 1978 II R 15\/77, BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 190, f\u00fcr eine Fertiggarage aus Beton). F\u00fcr den II. Senat war damals entscheidend, da\u00df &#8222;derartige&#8220; Garagen infolge ihres Eigengewichts (auch) ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben. Sie w\u00fcrden in der Praxis ebenso wie an Ort und Stelle gebaute Garagen in Garagenanlagen oder Wohnanlagen integriert. Dadurch erhielten sie \u00fcberdies auch in ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild den Charakter eines ortsfesten Bauwerks, und zwar in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe als ein auf in den Boden eingelassenen Holzpf\u00e4hlen stehendes Holzhaus oder ein auf eingegrabenen Betonh\u00f6ckern ruhender Pavillon. Auch das Reichsgericht hat im Urteil vom 17. Februar 1932 V 347\/31 (ver\u00f6ffentlicht in Die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Zivilrechts, Warneyer Rechtsprechung 1932 Nr. 114) &#8211; ausnahmsweise &#8211; eine allein durch die Schwerkraft eines Bauwerks geschaffene Verbindung als solche i. S. des \u00a7 94 Abs. 1 BGB anerkannt, weil diese Verbindung f\u00fcr die Dauer berechnet war.<\/p>\n<p>Der Senat schlie\u00dft sich diesen Grunds\u00e4tzen an. Er folgert daraus, da\u00df auch ein Container oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein Verbund solcher Beh\u00e4ltnisse im Einzelfall als Geb\u00e4ude zu beurteilen sein kann, obwohl er nicht auf einem (im Grund und Boden verankerten) Fundament ruht. Voraussetzung ist allerdings, da\u00df das betreffende Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach f\u00fcr eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Best\u00e4ndigkeit) auch im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild manifestiert.<\/p>\n<p>a) Ob ein solches Bauwerk erstellt wird, um einen bestimmten Zweck auf Dauer oder nur vor\u00fcbergehend zu erf\u00fcllen, h\u00e4ngt in erster Linie von der ihm im jeweiligen Unternehmen zugedachten Funktion ab. So fehlt einem sog. Baustellencontainer, der zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen ist, die dem Geb\u00e4udebegriff immanente Ortsfestigkeit (Urteil in BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787). Ebenso ist ein B\u00fcrocontainer f\u00fcr eine lediglich vor\u00fcbergehende Nutzung aufgestellt, wenn er z.B. nach Fertigstellung des bereits in Angriff genommenen (massiven) B\u00fcroerweiterungsbaus wieder entfernt werden soll. Soll hingegen ein Container wegen der fehlenden M\u00f6glichkeit eines Erweiterungsbaus auf unabsehbare Zeit als B\u00fcro- oder Sanit\u00e4rraum dienen, ist er regelm\u00e4\u00dfig (insbesondere bei entsprechender Integration in das \u00fcbrige Betriebsgel\u00e4nde) als ortsfestes Bauwerk und mithin als Geb\u00e4ude im Sinne des Zivil- sowie auch des Bewertungsrechts anzusehen.<\/p>\n<p>F\u00fchren in einem solchen Fall au\u00dferhalb der speziellen Zweckbestimmung liegende Umst\u00e4nde &#8211; wie im Streitfall die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte K\u00fcndigung des Pachtvertrages \u00fcber das Grundst\u00fcck &#8211; zu einer (tats\u00e4chlichen) Ver\u00e4nderung des Aufstellplatzes f\u00fcr den Container, so hat dies keinen Einflu\u00df auf seine Beurteilung als Geb\u00e4ude. Andererseits ist der Senat der Auffassung, da\u00df nach Ablauf eines l\u00e4ngeren Zeitraumes, \u00fcber den ein solches Bauwerk am selben Ort stand, stets &#8211; ungeachtet der im Einzelfall vorhandenen Zweckbestimmung &#8211; von einer auf Dauer angelegten Nutzung des Bauwerks auszugehen ist. Der Senat denkt dabei an einen Zeitraum von sechs Jahren. F\u00fcr eine derartige Fristbemessung spr\u00e4che insbesondere, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) die Einheitswerte f\u00fcr den Grundbesitz (an sich) in Zeitabst\u00e4nden von sechs Jahren festzustellen sind (Hauptfeststellung) und dabei auch \u00fcber die Qualifizierung eines Bauwerks als Geb\u00e4ude i. S. des \u00a7 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu befinden ist (s. auch \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Doch braucht diese Frage im Streitfall nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden.<\/p>\n<p>b) Vom blo\u00dfen Zeitablauf abgesehen gibt es nach Auffassung des Senats noch andere, objektive Kriterien, die im Einzelfall einen sicheren Schlu\u00df auf die jeweilige Funktion eines auf einem Betriebsgel\u00e4nde aufgestellten Containers erm\u00f6glichen. Solche Anhaltspunkte f\u00fcr die Zweckbestimmung k\u00f6nnen sich insbesondere aus der Art des Betriebes, aus dem Ort der Aufstellung und der baulichen Gestaltung des Containers sowie aus den T\u00e4tigkeiten, die in ihm ausge\u00fcbt werden, ergeben. So erf\u00fcllen regelm\u00e4\u00dfig sog. B\u00fcro- und Verkaufscontainer Geb\u00e4udefunktionen, wenn sie in das Betriebsgel\u00e4nde des Unternehmers integriert und nicht nur provisorisch bis zur Fertigstellung anderer, massiver Geb\u00e4ude aufgestellt sind. Weitere objektive Abgrenzungskriterien k\u00f6nnen z.B. die Art der Aufstellung des Containers, die Verbindung mit anderen Geb\u00e4uden oder Containern zu baulichen Einheiten, die technische Art der Ausf\u00fchrung der Versorgungsleitungen, eine evtl. erforderliche baurechtliche Genehmigung sowie die landschaftliche Gestaltung der Umgebung des Containers auf dem Grundst\u00fcck sein.<\/p>\n<p>c) Der Senat h\u00e4lt die individuelle Funktion des jeweils zu beurteilenden Containers, die auch in der bleibenden Integration in das Grundst\u00fcck deutlich werden kann, f\u00fcr ein taugliches objektives Abgrenzungskriterium gegen\u00fcber lediglich auf dem Boden abgestellten beweglichen Sachen (vgl. dazu das Urteil in BFHE 100, 570, BStBl II 1971, 161, f\u00fcr einen lose auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che aufgesetzten Verkaufskiosk; auch Holch in M\u00fcnchener Kommentar, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 94 Rdnr. 5). Denn entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellt insbesondere die bleibende Integration eines Bauwerks in ein Grundst\u00fcck &#8211; \u00e4hnlich einem Fundament &#8211; ein objektives Kriterium dar, das &#8211; im Vergleich zu lediglich auf dem Boden abgestellten Sachen &#8211; auch geeignet ist, die im Grundst\u00fccksverkehr n\u00f6tigen sicheren Rechtsverh\u00e4ltnisse zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, da\u00df es keinen einleuchtenden Grund daf\u00fcr gibt, zwar ein in Leichtbauweise errichtetes Bauwerk mit schwacher Verankerung im Grund und Boden &#8211; bei Erf\u00fcllung auch der \u00fcbrigen Voraussetzungen &#8211; stets als Geb\u00e4ude anzusehen, nicht aber (bei sonst gleichen Verh\u00e4ltnissen) einen &#8211; aufgrund seines weit h\u00f6heren Gewichts &#8211; nur mittels eines Kranes zu entfernenden Container; nur weil dieser \u00fcber keine &#8211; wenn auch nur schwache &#8211; Verankerung im Boden verf\u00fcgt (so schon das Urteil des II. Senats in BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 190). Ein solches Ergebnis w\u00e4re um so unbefriedigender, als es h\u00e4ufig nur von einer unbedeutend anderen Bodenbeschaffenheit abh\u00e4ngt, ob ein herk\u00f6mmliches Fundament gew\u00e4hlt wird oder sich der Unternehmer mit lose auf dem Grund und Boden verlegten Schwellen oder Kanth\u00f6lzern als Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Container begn\u00fcgt.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden vermag der Senat auch nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen, die die jeweilige Nutzung sowie die immanente Ortsfestigkeit f\u00fcr unbeachtlich und alleine die Konstruktion des Bauwerks (Containers) f\u00fcr ma\u00dfgebend h\u00e4lt (so insbesondere die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Juni 1987 S 3.190 A-11-St III 41, Steuererlasse in Karteiform, Bewertungsgesetz 1965, \u00a7 68 Nr. 53; aber auch Abschn. 7 Abs. 2 der sog. Abgrenzungs-Richtlinien vom 31. M\u00e4rz 1967, BStBl II 1967, 127).<\/p>\n<p><span>4. Die Vorentscheidung ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sie war daher aufzuheben. Da das FG &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; auch keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dazu getroffen hat, zu welchem Zweck die Container aufgestellt und wie sie in das Grundst\u00fcck einbezogen waren, mu\u00df die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen werden (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 67\/85) BStBl. 1989 II S. 113 Auch ein auf nur lose verlegten Kanth\u00f6lzern aufgestellter Container kann bewertungsrechtlich ein Geb\u00e4ude sein. 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