{"id":36324,"date":"1988-09-14T17:50:48","date_gmt":"1988-09-14T15:50:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36324"},"modified":"2013-05-03T10:38:57","modified_gmt":"2013-05-03T08:38:57","slug":"bfh-urteil-vom-14-9-1988-ii-r-76_86-bstbl-1989-ii-s-150","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-9-1988-ii-r-76_86-bstbl-1989-ii-s-150\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.9.1988 (II R 76\/86) BStBl.     1989 II S. 150"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.9.1988 (II R 76\/86) BStBl. 1989 II S. 150<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Das Tatsachengericht darf Hilfstatsachen ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende \u00dcberlegungen zu der Auffassung gelangt, da\u00df die behaupteten Hilfstatsachen den Schlu\u00df auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulassen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Der Grundst\u00fcckserwerb durch Abgabe des Meistgebotes kann auch dadurch r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, da\u00df aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags die Wiederversteigerung durchgef\u00fchrt wird, weil der Ersteher seine Verpflichtung zur Berichtigung des Bargebotes nicht erf\u00fcllt hat.<\/strong><\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 81, 96 Abs. 1 Satz 1; GrEStG 1983 \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 3 = GrEStG 1940 \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3; ZVG \u00a7\u00a7 49, 118.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span style=\"font-size: 10.0pt; color: blue;\">\u00a0<\/span><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger blieb im Versteigerungstermin vom 5. M\u00e4rz 1982 Meistbietender mit einem Bargebot von 1.185.000 DM. Ihm wurde das Grundst\u00fcck am 11. M\u00e4rz 1982 zugeschlagen. Rechte blieben nicht bestehen.<\/span><\/p>\n<p><span>Voreigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks waren die Eheleute A je zur ideellen H\u00e4lfte. Der Ehemann war Heilpraktiker, bei dem der Kl\u00e4ger in Behandlung war.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Zwangsversteigerungsverfahren war auf Antrag der Grundpfandgl\u00e4ubigerin zu III\/1, f\u00fcr die eine Grundschuld von 1.030.000 DM eingetragen war, durch Beschlu\u00df vom 23. April 1981 angeordnet worden. Durch Beschlu\u00df vom 24. November 1981 war der Verkehrswert des Grundst\u00fccks auf 1.780.000 DM festgestellt worden. Da der Kl\u00e4ger nicht in der Lage war, das Bargebot nebst Zinsen zu erbringen, ist auf Antrag der betreibenden Gl\u00e4ubigerin vom Versteigerungsgericht die Wiederversteigerung und die Zwangsverwaltung beschlossen worden.<\/span><\/p>\n<p><span>Das beklagte Finanzamt (FA) hat gegen den Kl\u00e4ger aus seinem Meistgebot am 5. M\u00e4rz 1982 Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 82.950 DM festgesetzt. Mit seinem Einspruch hat dieser geltend gemacht, er habe das Bargebot nicht aufbringen k\u00f6nnen, weil eine ihm in Aussicht gestellte Finanzierungszusage nicht eingehalten worden sei. Er hat beantragt, die Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 17 des fr\u00fcheren Grunderwerbsteuergesetzes in der in Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung (GrEStG) nicht zu erheben.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA hat den Einspruch zur\u00fcckgewiesen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger hat mit Schriftsatz vom 23. August 1982 Klage erhoben und nach Beiziehung eines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten mit Schriftsatz vom 20. Februar 1985 erstmals geltend gemacht, da\u00df ein Rettungserwerb i.S. des \u00a7 9 GrEStG vorgelegen habe.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, da\u00df die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG nicht erf\u00fcllt seien.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger sei zwar nach seiner Behauptung Grundpfandgl\u00e4ubiger gewesen. Das Gericht habe sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, da\u00df der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck zur Rettung seines Grundpfandrechts erworben habe. Da die Rettungsabsicht eine innere Tatsache sei, m\u00fc\u00dften alle erkennbaren Umst\u00e4nde gew\u00fcrdigt werden. Obwohl das Gericht von der Richtigkeit des kl\u00e4gerischen Vorbringens nicht v\u00f6llig \u00fcberzeugt sei, lege es seiner Entscheidung den vollen Vortrag des Kl\u00e4gers als zutreffend zugrunde. Gleichwohl habe es nicht die notwendige \u00dcberzeugung von dem Bestehen der Rettungsabsicht gewinnen k\u00f6nnen. Den Beweisantr\u00e4gen brauche das Gericht nicht nachzugehen, da es den gesamten Tatsachenvortrag als richtig unterstellt habe.<\/span><\/p>\n<p><span>Offenbleiben k\u00f6nne, ob die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erf\u00fcllt worden seien.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger hat Revision eingelegt und seinen Klageantrag weiterverfolgt.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Seine Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Das FG hat die Absicht, durch die Abgabe des Meistgebotes das Grundpfandrecht zu retten, zutreffend als eine innere Tatsache angesehen. Die Entscheidung dar\u00fcber, ob diese Absicht vorlag, wird regelm\u00e4\u00dfig nur durch Feststellung und W\u00fcrdigung von Hilfstatsachen getroffen werden k\u00f6nnen. Dabei sind in bestimmtem Umfang auch Wahrunterstellungen hinsichtlich der Hilfstatsachen m\u00f6glich, wenn das Gericht zu Recht der Auffassung ist, da\u00df das unterstellte Vorliegen der Hilfstatsachen den Schlu\u00df auf die Haupttatsache nicht zul\u00e4\u00dft (vgl. hierzu vor allem das Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 17. Februar 1970 III ZR 139\/67, BGHZ 53, 245, 260 f.). Erforderlich ist allerdings, da\u00df der Schlu\u00df des FG, aus den Hilfstatsachen folge nicht das Vorliegen der Haupttatsache, frei von Rechtsfehlern ist und da\u00df insbesondere kein Versto\u00df gegen Denkgesetze vorliegt. Dies gilt auch insoweit, als Hilfstatsachen nicht nur behauptet werden, sondern zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststehen.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Regeln hat das FG nicht durchweg beachtet.<\/p>\n<p>Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, da\u00df nach seinem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, eine etwa entstandene Grunderwerbsteuer k\u00f6nnte dadurch wieder weggefallen sein, da\u00df das nach den Feststellungen des FG eingeleitete Wiederversteigerungsverfahren (vgl. hierzu \u00a7 118 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung &#8211; ZVG -) inzwischen zur Wiederversteigerung gef\u00fchrt hat. In einem derartigen Falle liegt nach Auffassung des erkennenden Senats eine R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Erwerbs durch Abgabe des Meistgebotes i.S. des \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 des fr\u00fcheren GrEStG bzw. des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 3 des GrEStG vom 17. Dezember 1982 (GrEStG 1983) vor.<\/p>\n<p>Auch wenn die mangels Berichtigung des Bargebotes (vgl. hierzu \u00a7 49 ZVG) durchgef\u00fchrte Wiederversteigerung nicht dazu f\u00fchrt, da\u00df der fr\u00fchere Eigent\u00fcmer das Grundst\u00fcckseigentum wieder erlangt, so wird in diesem Fall gleichwohl anzunehmen sein, da\u00df der Erwerb durch Abgabe des Meistgebots r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird, sobald die rechtzeitig beantragte Wiederversteigerung abgeschlossen ist. Jede andere Auffassung w\u00fcrde den fehlgeschlagenen Erwerb durch Abgabe des Meistgebots gegen\u00fcber dem fehlgeschlagenen freih\u00e4ndigen Erwerb in einer Weise benachteiligen, die mit der Zielsetzung des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1983 bzw. des \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1940 nicht zu vereinbaren w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine andere Frage w\u00e4re, ob eine etwaige R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Erwerbsvorganges noch im anh\u00e4ngigen Verfahren ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte (vgl. hierzu Boruttau\/Egly\/Sigloch, a.a.O., 11. Aufl., \u00a7 17 Tz. 177 bzw. 12. Aufl., \u00a7 16 Tz. 327, \u00a7 23 Tz. 53).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.9.1988 (II R 76\/86) BStBl. 1989 II S. 150 1. 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