{"id":36658,"date":"2013-04-19T18:23:26","date_gmt":"2013-04-19T16:23:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36658"},"modified":"2013-04-19T18:23:26","modified_gmt":"2013-04-19T16:23:26","slug":"ix-r-15-12-im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-11122012-ix-r-14-12-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-renovierungsbedingtem-leerstand-von-wohnungen-feststellung-von-nur-zum-schein-unternomme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ix-r-15-12-im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-11122012-ix-r-14-12-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-renovierungsbedingtem-leerstand-von-wohnungen-feststellung-von-nur-zum-schein-unternomme\/","title":{"rendered":"IX&nbsp;R&nbsp;15\/12 &#8211; Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14\/12 &#8211; Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht bei renovierungsbedingtem Leerstand von Wohnungen &#8211; Feststellung von nur zum Schein unternommenen Vermietungsbem&uuml;hungen bei beabsichtigter Selbstnutzung &#8211; Art und Weise der Platzierung eines angebotenen Mietobjekts"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2012, IX R 15\/12<\/p>\n<p class=\"titel\">Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14\/12 &#8211; Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht bei renovierungsbedingtem Leerstand von Wohnungen &#8211; Feststellung von nur zum Schein unternommenen Vermietungsbem&uuml;hungen bei beabsichtigter Selbstnutzung &#8211; Art und Weise der Platzierung eines angebotenen Mietobjekts<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;ger und Revisionskl&auml;ger (Kl&auml;ger) wurden im Streitjahr (2006) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl&auml;ger ist Eigent&uuml;mer eines Zweifamilienhauses, das im Zeitraum von Mai 1984 bis M&auml;rz 2006 ununterbrochen fremdvermietet war. Das Mietverh&auml;ltnis wurde im M&auml;rz 2006 seitens des Mieters beendet, nachdem an dem Objekt massive Wassersch&auml;den durch eindringendes Grundwasser mit anschlie&szlig;ender Schimmelbildung festgestellt worden waren. Im Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2006 lie&szlig; der Kl&auml;ger zur Beseitigung der Feuchtigkeitssch&auml;den umfangreiche Renovierungsma&szlig;nahmen durchf&uuml;hren, insbesondere durchfeuchtete Rigipsw&auml;nde im Untergeschoss entfernen und neu anbringen, Estriche erneuern, W&auml;nde trockenlegen, Heizungs- und Elektroleitungen neu verlegen sowie Heizk&ouml;rper austauschen und Bodenbel&auml;ge, T&uuml;ren sowie die Badausstattungen erneuern. Ferner lie&szlig; der Kl&auml;ger zwischen K&uuml;che und Esszimmer an der Stelle einer bisher vorhandenen Durchreiche eine Schiebet&uuml;r einbauen sowie die Abgangs&uuml;berdachung zur Untergeschosswohnung austauschen. Nach den Feststellungen eines von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) beauftragten Sachverst&auml;ndigen, der das Objekt in Augenschein genommen hat, ist durch die Renovierungsarbeiten ein Standardsprung nicht eingetreten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Juli des Streitjahres &#8211;noch w&auml;hrend der Dauer der Renovierungsarbeiten&#8211; bot der Kl&auml;ger das Objekt in einem f&uuml;r die Mitarbeiter der X-AG bestimmten Online-Marktplatz zur Vermietung an. Ferner ver&ouml;ffentlichte der Kl&auml;ger im Zeitraum zwischen Oktober 2006 und Januar 2007 vier Anzeigen im A-Anzeiger, in denen das Objekt zur Anmietung angeboten wurde; ein Maklerauftrag wurde nicht erteilt. Nach Angaben des Kl&auml;gers erhielt er auf die Vermietungsanzeigen nur geringe Resonanz. Zwar h&auml;tten mehrere Interessenten telefonisch Einzelheiten &uuml;ber das Objekt erfragt, jedoch sei es nur in einem Fall zu einem Besichtigungstermin gekommen. Auch dieser habe indes nicht zum Abschluss eines Mietvertrags gef&uuml;hrt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Streitjahr machten die Kl&auml;ger die im Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2006 aufgewendeten Renovierungsaufwendungen f&uuml;r das Objekt als Werbungskosten des Kl&auml;gers bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung geltend.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nachdem die Bem&uuml;hungen des Kl&auml;gers, einen Mieter f&uuml;r das Objekt zu finden, bis Anfang M&auml;rz 2007 keinen Erfolg gebracht hatten, lie&szlig;en die Kl&auml;ger weitere Renovierungsarbeiten an dem Objekt vornehmen. Gleichzeitig beauftragten sie einen Landschaftsg&auml;rtner mit der Gestaltung des Gartens und erwarben Einrichtungsgegenst&auml;nde, die der Ausstattung des Objekts dienten. Denn zu diesem Zeitpunkt &#8211;so die Kl&auml;ger&#8211; h&auml;tten sie von der Absicht, das Objekt zu vermieten, Abstand genommen und sich entschlossen, das Zweifamilienhaus k&uuml;nftig selbst zu nutzen. Gleichzeitig boten die Kl&auml;ger ihre bisher selbstgenutzte Eigentumswohnung erstmals Ende M&auml;rz 2007 zum Verkauf an. Im Oktober 2007 bezogen die Kl&auml;ger das Zweifamilienhaus. Die bislang von den Kl&auml;gern selbstgenutzte Wohnung wurde von der Kl&auml;gerin mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom September 2007 ver&auml;u&szlig;ert. Die vom Kl&auml;ger im Jahr 2007 aufgewandten weiteren Renovierungskosten wurden zu keinem Zeitpunkt steuerlich geltend gemacht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA lie&szlig; die vom Kl&auml;ger im Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug als Werbungskosten bei seinen Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung zu. Es vertrat insoweit die Auffassung, dass der Kl&auml;ger bereits mit Ende der Vermietung im M&auml;rz 2006 eine bis dahin bestehende Vermietungsabsicht endg&uuml;ltig aufgegeben habe und die im Streitjahr durchgef&uuml;hrten Renovierungsarbeiten alleine der Vorbereitung einer Selbstnutzung des Objekts gedient h&auml;tten. Aufgrund der nur geringf&uuml;gigen Vermietungsbem&uuml;hungen sei nicht davon auszugehen, dass (urspr&uuml;nglich) eine erneute Vermietung geplant gewesen sei. Der Einspruch der Kl&auml;ger hatte keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 623 ver&ouml;ffentlichten Urteil als unbegr&uuml;ndet ab. Das FG vertrat die Auffassung, es sei unerheblich, dass das ma&szlig;gebliche Objekt vor dem Streitjahr dauerhaft vermietet gewesen sei und der Auszug des letzten Mieters durch einen Wasserschaden verursacht worden sei. Vielmehr sei entscheidend, dass der Kl&auml;ger nicht zur &Uuml;berzeugung des Gerichts dargelegt habe, dass er nach dem Auszug des letzten Mieters w&auml;hrend der Zeit der Renovierungs- und Umbauma&szlig;nahmen ernsthaft an einer Weitervermietung interessiert gewesen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Revision verfolgen die Kl&auml;ger ihr Begehren nach Anerkennung der im Streitjahr aufgewandten Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften des Kl&auml;gers aus Vermietung und Verpachtung weiter. Sie vertreten die Auffassung, das FG habe die vorangegangene Vermietung (von 1984 bis 2006) zu Unrecht als unerheblich angesehen und rechtsfehlerhaft nicht gepr&uuml;ft, ob der Kl&auml;ger seine &#8211;aufgrund der vorangegangen Vermietung zu unterstellende&#8211; Vermietungsabsicht aufgegeben habe. Er, der Kl&auml;ger, habe urspr&uuml;nglich eine Wiedervermietung des Objekts angestrebt und hierzu auch ausreichende Vermietungsbem&uuml;hungen unternommen. Die grunds&auml;tzliche Beauftragung eines Maklers zum Nachweis der Vermietungsabsicht k&ouml;nne nicht verlangt werden. Erst im M&auml;rz 2007 habe er zu einem objektiv nachweisbaren Zeitpunkt seine Vermietungsabsicht beendet, um das Objekt k&uuml;nftig selbst zu nutzen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;ger beantragen sinngem&auml;&szlig;,<br \/><\/br>das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f&uuml;r das Streitjahr vom 26.&nbsp;M&auml;rz 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.&nbsp;M&auml;rz 2009 dahin zu &auml;ndern, dass bei der Ermittlung der Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Zweifamilienhaus weitere Werbungskosten in H&ouml;he von 74.620&nbsp;EUR in Ansatz gebracht werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA beantragt,<br \/><\/br>die Revision als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Es vertritt die Auffassung, die vom Kl&auml;ger geltend gemachten Aufwendungen seien weder als Werbungskosten noch als nachtr&auml;gliche Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung zu ber&uuml;cksichtigen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision ist begr&uuml;ndet und f&uuml;hrt nach &sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur&uuml;ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das hei&szlig;t, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundst&uuml;cks an, bevor mit dem Aufwand zusammenh&auml;ngende Einnahmen erzielt werden, k&ouml;nnen sie als vorab entstandene Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Die Ber&uuml;cksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endg&uuml;ltig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Eink&uuml;nfte nach &sect;&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung sp&auml;ter nicht aufgegeben hat. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Danach sind Aufwendungen f&uuml;r eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch w&auml;hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den urspr&uuml;nglichen Entschluss zur Eink&uuml;nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endg&uuml;ltig aufgegeben hat. Die Einzelfallumst&auml;nde, aus denen sich der endg&uuml;ltige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem&uuml;hungen des Steuerpflichtigen. F&uuml;r die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbem&uuml;hungen als Voraussetzungen einer (fort-)bestehenden Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und W&uuml;rdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, tr&auml;gt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen &Uuml;berzeugung, ob im Einzelfall eine Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen W&uuml;rdigung nicht an starre Regeln f&uuml;r das Gewichten einzelner Umst&auml;nde gebunden. Der Senat verweist zur weiteren Begr&uuml;ndung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Ver&ouml;ffentlichung bestimmtes Urteil vom 11. Dezember 2012 im Verfahren IX&nbsp;R&nbsp;14\/12.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Nach diesen Grunds&auml;tzen sind die Aufwendungen des Kl&auml;gers f&uuml;r sein leerstehendes, vormals dauerhaft vermietetes Wohnhaus auch w&auml;hrend der Zeit des &#8211;insbesondere f&uuml;r die Dauer notwendiger Renovierungsarbeiten bestehenden&#8211; Leerstands dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Das FG ist von anderen Grunds&auml;tzen ausgegangen, indem es die vorangegangene Vermietung als unerheblich angesehen und nicht gepr&uuml;ft hat, ob der Kl&auml;ger seine &#8211;in der Leerstandszeit indiziell zun&auml;chst weiterbestehende&#8211; Vermietungsabsicht im Streitjahr selbst endg&uuml;ltig aufgegeben hat. Das angefochtene Urteil kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtw&uuml;rdigung keine objektiven Umst&auml;nde festgestellt, die es dem Senat erm&ouml;glichen zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt der Kl&auml;ger seine Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht aufgegeben hat. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang pr&uuml;fen, ob der Kl&auml;ger seine Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht, wie er selbst vorgetragen hat, erst im M&auml;rz 2007, oder bereits zu einem fr&uuml;heren Zeitpunkt aufgegeben hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dabei wird das FG insbesondere zu entscheiden haben, ob im Streitfall die Art, der Umfang und die zeitliche Abfolge der vom Kl&auml;ger vorgenommenen Renovierungsarbeiten den m&ouml;glichen Schluss zulassen, dass der Kl&auml;ger von vorneherein nach Abschluss der Arbeiten eine Selbstnutzung des Objekts geplant und mithin seine Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht schon mit Beginn der Renovierungsphase aufgeben hat. Ein solcher Schluss w&auml;re etwa dann zul&auml;ssig, wenn anhand objektiver Umst&auml;nde feststeht, dass der Kl&auml;ger die von ihm nachgewiesenen Vermietungsbem&uuml;hungen nur zum Schein unternommen h&auml;tte. In diesem Zusammenhang ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass es dem Steuerpflichtigen grunds&auml;tzlich freisteht, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umst&auml;nden des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2012, IX R 15\/12 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14\/12 &#8211; Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht bei renovierungsbedingtem Leerstand von Wohnungen &#8211; Feststellung von nur zum Schein unternommenen Vermietungsbem&uuml;hungen bei beabsichtigter Selbstnutzung &#8211; Art und Weise der Platzierung eines angebotenen Mietobjekts Tatbestand 1&nbsp; I. 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