{"id":36681,"date":"1988-12-16T18:25:57","date_gmt":"1988-12-16T16:25:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36681"},"modified":"2013-04-29T11:01:31","modified_gmt":"2013-04-29T09:01:31","slug":"bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-186_83-bstbl-1989-ii-s-203","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-186_83-bstbl-1989-ii-s-203\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 186\/83)     BStBl. 1989 II S. 203"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 186\/83) BStBl. 1989 II S. 203<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Gew\u00e4hrung einer Konjunkturzulage f\u00fcr ein Betriebsgeb\u00e4ude setzt voraus, da\u00df das einheitlich geplante und genehmigte Geb\u00e4ude bis zum 30. Juni 1978 insgesamt fertiggestellt ist. Es gen\u00fcgt nicht, da\u00df bis zum Stichtag nur ein Gescho\u00df fertiggestellt ist und genutzt wird.<\/strong><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt als Fleischermeister eine Fleisch- und Wurstwarenfabrik. Im Fr\u00fchjahr 1975, dem ersten der Streitjahre, begann der Kl\u00e4ger damit, eines seiner Betriebsgeb\u00e4ude zu erneuern. Im Zuge der Bauma\u00dfnahme wurde der gesamte hintere Teil des Betriebsgeb\u00e4udes abgerissen und ein Neubau errichtet. Dieser besteht aus einem Untergescho\u00df mit Garagen und Abstellr\u00e4umen sowie dem Erd-, Ober- und Dachgescho\u00df. W\u00e4hrend das Erdgescho\u00df im wesentlichen die Produktionsr\u00e4ume enth\u00e4lt, sahen die Baupl\u00e4ne f\u00fcr das Obergescho\u00df einen Aufenthaltsraum, die Betriebsk\u00fcche, einen Abstellraum, WC-R\u00e4ume und Duschen sowie einige Zimmer vor. Das Dachgescho\u00df sollte vorerst nicht ausgebaut werden.<\/span><\/p>\n<p><span>Auf die bis zum 30. Juni des Jahres 1977 angefallenen Teilherstellungskosten der Bauma\u00dfnahme gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) antragsgem\u00e4\u00df Investitionszulagen nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG 1975) in der f\u00fcr die Streitjahre jeweils ma\u00dfgeblichen Fassung.<\/span><\/p>\n<p><span>Aufgrund einer Ortsbesichtigung im Juli 1978 kam das FA zu der Auffassung, das vom Kl\u00e4ger errichtete Geb\u00e4ude sei nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung wurden die Produktionsr\u00e4ume im Erdgescho\u00df zwar bereits genutzt. Im Obergescho\u00df waren die W\u00e4nde aber noch nicht verputzt und die R\u00e4ume noch nicht an die Sanit\u00e4r- und Elektroinstallation angeschlossen. Au\u00dferdem waren die R\u00e4ume im Obergescho\u00df noch ohne T\u00fcren, und der Fu\u00dfboden war nicht fertiggestellt. Das FA zog aus diesem Bauzustand den Schlu\u00df, da\u00df sich das Obergescho\u00df noch im Rohbauzustand befinde.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA forderte daher die gew\u00e4hrten Investitionszulagen nebst Zinsen zur\u00fcck. Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung der Klageabweisung aus, da\u00df mit der Bauma\u00dfnahme im wesentlichen zweierlei Nutzungen erstrebt worden seien, n\u00e4mlich die Unterbringung der f\u00fcr den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Produktionsmittel und die Erm\u00f6glichung des Aufenthalts des Personals in hierf\u00fcr geeigneten R\u00e4umen gem\u00e4\u00df den Auflagen im Baugenehmigungsbescheid des Bauordnungsamts. Diese beiden in den Baupl\u00e4nen erkl\u00e4rten und bauordnungsrechtlich genehmigten Zielsetzungen seien durch eine einheitliche Bauma\u00dfnahme aufgrund einer einheitlichen Investitionsentscheidung angestrebt worden. Es reiche daher f\u00fcr die rechtzeitige Fertigstellung nicht aus, wenn bis zu dem ma\u00dfgeblichen Stichtag nur eine dieser beiden Zielsetzungen durch die Bauma\u00dfnahme verwirklicht worden sei. Eine Nutzbarkeit eines Geb\u00e4udes in einzelnen Teilbereichen gen\u00fcge f\u00fcr die Fertigstellung nicht.<\/span><\/p>\n<p><span>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger macht sinngem\u00e4\u00df geltend, da\u00df das Geb\u00e4ude bis zum 30. Juni 1978 im wesentlichen fertiggestellt gewesen sei. Die Kosten f\u00fcr die im Jahre 1981 durchgef\u00fchrten Restarbeiten an dem Geb\u00e4ude h\u00e4tten nur rund 5 v.H. der Gesamtbausumme betragen. Bei diesem Kostenverh\u00e4ltnis seien die nach dem 30. Juni 1978 noch erforderlich gewesenen Restarbeiten als geringf\u00fcgig zu vernachl\u00e4ssigen.<\/span><\/p>\n<p><span>Au\u00dferdem sei bis zu diesem Stichtag der Fertigungsbetrieb (Garagen, Lagerr\u00e4ume, Metzgerei) vollst\u00e4ndig ausgebaut gewesen. Bei der Bewertung des Geb\u00e4udes nach dem Bewertungsgesetz (BewG) habe daher das FA die Bezugsfertigkeit bejaht. Das FA habe investitionszulagerechtlich von einer Herstellung in Bauabschnitten ausgehen m\u00fcssen, so da\u00df der erste Bauabschnitt am 30. Juni 1978 fertiggestellt gewesen sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt, der Revision stattzugeben.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die in den Streitjahren entstandenen Teilherstellungskosten f\u00fcr die Errichtung eines Betriebsgeb\u00e4udes keine Investitionszulagen zustehen. Voraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung von bis zum 30. Juni 1977 entstandenen Teilherstellungskosten f\u00fcr die Errichtung eines Geb\u00e4udes ist u.a. nach \u00a7 4b Abs. 2 und 3 i.V. m. Abs. 4 Satz 2 InvZulG 1975, da\u00df das Geb\u00e4ude vor dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><a title=\"\" name=\"_ftnref1\" href=\"#_ftn1\"><\/a>1. Das InvZulG 1975 regelt nicht n\u00e4her, wann ein Geb\u00e4ude fertiggestellt ist. Der Begriff der Fertigstellung ist wie viele andere vom Gesetzgeber in \u00a7 4b InvZulG 1975 verwendeten Begriffe (z.B. &#8222;abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter&#8220;, &#8222;Anlageverm\u00f6gen&#8220;, &#8222;Herstellungskosten&#8220;) dem Einkommensteuerrecht entnommen. Diese Begriffe sind im Investitionszulagenrecht grunds\u00e4tzlich nach den f\u00fcr die Einkommensbesteuerung ma\u00dfgebenden Grunds\u00e4tzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen l\u00e4\u00dft (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. November 1985 III R 110\/80, BFHE 145, 482, BStBl II 1986, 367 und vom 22. April 1988 III R 54\/83, BFHE 154, 54, BStBl II 1988, 901).<\/p>\n<p>2. Der Begriff der Fertigstellung spielt im Einkommensteuerrecht vor allem bei Wohngeb\u00e4uden eine Rolle. Wohngeb\u00e4ude sind fertiggestellt, wenn sie bezugsfertig sind. Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit gef\u00f6rdert ist, da\u00df der Bezug der Wohnungen zumutbar ist (Urteile des BFH vom 8. April 1954 IV 393\/53 U, BFHE 58, 692, BStBl III 1954, 175; vom 11. M\u00e4rz 1975 VIII R 23\/70, BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659). Dabei kommt es nicht auf die Bewohnbarkeit einzelner Wohnungen des Geb\u00e4udes an, sondern es m\u00fcssen alle Wohnungen bezugsfertig sein (vgl. Urteil in BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659). Im allgemeinen k\u00f6nnen die Wohnungen dann als bezugsfertig angesehen werden, wenn die T\u00fcren und Fenster eingebaut, Anschl\u00fcsse f\u00fcr Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanit\u00e4ren Einrichtungen vorhanden sind und die M\u00f6glichkeit zur Einrichtung einer K\u00fcche besteht. Unerheblich ist, ob noch geringf\u00fcgige Restarbeiten ausstehen (Urteile des BFH vom 26. Juni 1970 III R 56\/69, BFHE 100, 9, BStBl II 1970, 769; vom 25. Juli 1980 III R 46\/78, BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152).<\/p>\n<p>\u00dcbertr\u00e4gt man diese Grunds\u00e4tze auf solche Betriebsgeb\u00e4ude wie im Streitfall, so mu\u00df das Betriebsgeb\u00e4ude als fertiggestellt gelten, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit gef\u00f6rdert ist, da\u00df das Geb\u00e4ude f\u00fcr den Betrieb nutzbar ist (Urteile des BFH vom 20. Februar 1975 IV R 79\/74, BFHE 115, 535, BStBl II 1975, 510; vom 23. <span> Januar 1980 I R 27\/77, BFHE 130, 24, BStBl II 1980, 365). <\/span> &lt;span &gt;Entscheidend mu\u00df wiederum sein, da\u00df das Geb\u00e4ude in all seinen wesentlichen Bereichen f\u00fcr den Betrieb nutzbar ist. Ein Stand der Bauarbeiten, bei dem lediglich erst ein Teil des Geb\u00e4udes f\u00fcr den Betrieb nutzbar ist, reicht f\u00fcr die Fertigstellung nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision kann es auch nicht darauf ankommen, welchen Kostenanteil die noch ausstehenden Bauarbeiten an den Gesamtkosten des Geb\u00e4udes haben. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob die Bauarbeiten soweit abgeschlossen sind, da\u00df das Geb\u00e4ude in all seinen wesentlichen Teilen f\u00fcr den Betrieb nutzbar ist.<\/p>\n<p>Danach war das vom Kl\u00e4ger errichtete Betriebsgeb\u00e4ude am 30. Juni 1978 nicht fertiggestellt. Da im Obergescho\u00df die Sanit\u00e4rgegenst\u00e4nde fehlten, die R\u00e4ume ohne T\u00fcren, Innenputz und fertiggestellten Fu\u00dfboden waren, waren diese R\u00e4ume f\u00fcr den Betrieb nicht nutzbar. Das kann nicht anders sein als bei Wohnungen, die nach obigen Ausf\u00fchrungen in einem solch unfertigen Zustand ebenfalls nicht bezugsfertig sind. Unerheblich ist es, da\u00df die R\u00e4ume im Streitfall m\u00f6glicherweise bereits als Lagerr\u00e4ume benutzt werden konnten. Hierbei handelte es sich nicht um die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung.<\/p>\n<p>3. Offen kann bleiben, ob dem Kl\u00e4ger die Investitionszulagen zu gew\u00e4hren w\u00e4ren, wenn er von vornherein zun\u00e4chst nur die Fertigstellung der Produktionsr\u00e4ume im Erdgescho\u00df geplant und den Ausbau der R\u00e4ume im Obergescho\u00df erst zu einem wesentlich sp\u00e4teren Zeitpunkt vorgesehen gehabt h\u00e4tte. Dieser Sachverhalt ist im Streitfall nicht gegeben. Nach den Feststellungen des FG, die insoweit auch unstreitig sind, war die Errichtung des Betriebsgeb\u00e4udes mit Erd- und Obergescho\u00df vielmehr als einheitliche Bauma\u00dfnahme geplant. Der Entschlu\u00df, das Obergescho\u00df wesentlich sp\u00e4ter fertigzustellen, ist daher erst w\u00e4hrend der Bauphase gefallen (sog. steckengebliebenes Bauvorhaben).<\/p>\n<p>4. Das einheitliche Bauvorhaben kann entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers investitionszulagerechtlich nicht in Bauabschnitte unterteilt und Investitionszulage f\u00fcr den ersten Bauabschnitt gew\u00e4hrt werden. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund einer solchen Aufteilung einkommensteuerrechtlich bereits nach Fertigstellung der Produktionsr\u00e4ume im Erdgescho\u00df eine Abschreibung auf das Geb\u00e4ude zul\u00e4ssig war (vgl. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 27. Mai 1987 II (III) K 592\/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 614) oder ob bewertungsrechtlich ein bezugsfertiges Geb\u00e4ude (vgl. \u00a7 74 Satz 2 BewG) vorlag. \u00a7 4b Abs. 2 S\u00e4tze 1 bis 3 i.V. m. Abs. 4 Satz 2 InvZulG 1975 macht die Gew\u00e4hrung von Investitionszulagen f\u00fcr ein unbewegliches Wirtschaftsgut davon abh\u00e4ngig, da\u00df mit der Herstellung dieses Wirtschaftsgutes nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 begonnen und da\u00df dieses Wirtschaftsgut sp\u00e4testens am 30. Juni 1978 fertiggestellt worden ist.<\/p>\n<p>Das Gesetz verlangt also die rechtzeitige Fertigstellung desjenigen Wirtschaftsgutes, mit dessen Herstellung innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung wird dabei bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Baugenehmigung fingiert. Fertiggestellt werden mu\u00df demnach die mit dem Antrag auf Baugenehmigung geplante einheitliche Bauma\u00dfnahme. Investitionszulage kann daher weder gew\u00e4hrt werden, wenn das tats\u00e4chlich errichtete Geb\u00e4ude gegen\u00fcber dem in dem urspr\u00fcnglichen Bauantrag dargestellten Objekt \u00c4nderungen ausweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen (Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1986 III R 54\/82, BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454), noch dann, wenn wesentliche Teile des in dem Bauantrag ausgewiesenen Objekts noch unfertig sind. Die Fertigstellung nur einzelner Bauabschnitte der urspr\u00fcnglich geplanten einheitlichen Bauma\u00dfnahme vermag keinen Anspruch auf Investitionszulage nach \u00a7 4b InvZulG 1975 zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Ob dies ausnahmsweise anders sein kann, wenn durch die Bauabschnitte vor und nach dem Stichtag jeweils selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter hergestellt worden sind, braucht nicht entschieden zu werden, denn bei der Bauma\u00dfnahme des Kl\u00e4gers ging es um die Herstellung eines einzigen einheitlichen Wirtschaftsguts. Das vom Kl\u00e4ger geplante und errichtete Geb\u00e4ude war n\u00e4mlich ausschlie\u00dflich f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke bestimmt. Ein eigenbetrieblich genutztes Geb\u00e4ude kann nicht nach verschiedenen betrieblichen Funktionen in Wirtschaftsg\u00fcter aufgeteilt werden (Urteil des BFH vom 18. Februar 1987 X R 21\/81, BFHE 149, 88, BStBl II 1987, 463; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 5 Anm. 18b). Erdgescho\u00df und Obergescho\u00df des Geb\u00e4udes waren daher nicht jeweils selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter. Die Fertigstellung des Erdgeschosses bis zum 30. Juni 1978 kann somit f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Investitionszulagen nicht ausreichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 186\/83) BStBl. 1989 II S. 203 Die Gew\u00e4hrung einer Konjunkturzulage f\u00fcr ein Betriebsgeb\u00e4ude setzt voraus, da\u00df das einheitlich geplante und genehmigte Geb\u00e4ude bis zum 30. Juni 1978 insgesamt fertiggestellt ist. Es gen\u00fcgt nicht, da\u00df bis zum Stichtag nur ein Gescho\u00df fertiggestellt ist und genutzt wird. InvZulG 1975 \u00a7 4b. 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