{"id":36683,"date":"1988-03-03T18:29:42","date_gmt":"1988-03-03T16:29:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36683"},"modified":"2013-04-26T10:43:37","modified_gmt":"2013-04-26T08:43:37","slug":"bfh-urteil-vom-3-3-1988-v-r-183_83-bstbl-1989-ii-s-205-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-3-1988-v-r-183_83-bstbl-1989-ii-s-205-2\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.3.1988 (V R 183\/83) BStBl.     1989 II S. 205"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.3.1988 (V R 183\/83) BStBl. 1989 II S. 205<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Koppelung einer Pornofilmvorf\u00fchrung mit einer Schallplattenlieferung f\u00fchrt weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung zur Annahme einer verbundenen Leistung, auf die insgesamt der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 B<span style=\"color: black;\">uchst. c UStG 1973 anzuwenden w\u00e4re.<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong> <span>F\u00fcr eine wertorientierte Ver\u00e4nderung der gesondert angegebenen und behandelten Entgelte f\u00fcr Filmvorf\u00fchrung und Schallplatten\u00fcberlassung enth\u00e4lt das UStG 1973 keine Rechtsgrundlage.<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong> <span>Soweit das Entgelt f\u00fcr die Schallplatte &#8211; im Verh\u00e4ltnis zu deren Wert &#8211; \u00fcberh\u00f6ht angesetzt wurde, kann es auch nicht nach \u00a7 42 AO 1977 dem erm\u00e4\u00dfigt besteuerten Entgelt f\u00fcr die Filmvorf\u00fchrung zugeordnet werden, da mit der unangemessenen Gestaltung Umsatzsteuer nicht vermieden wurde.<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>UStG 1973 \u00a7\u00a7 10, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; AO 1977 \u00a7 42.<\/span><\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1984, 261)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren 1978 und 1979 Lichtspieltheater, in denen pornographische Filme gezeigt wurden. Im Hinblick auf den Straftatbestand des \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 7 des Strafgesetzbuches (StGB) bei \u00f6ffentlicher Vorf\u00fchrung derartiger Filme &#8222;gegen ein Entgelt &#8230;, das ganz oder \u00fcberwiegend f\u00fcr diese Vorf\u00fchrung verlangt wird,&#8220; wurde jedem Kinobesucher eine Single-Schallplatte ausgeh\u00e4ndigt. F\u00fcr Filmvorf\u00fchrung und Schallplatte hatte jeder Besucher insgesamt 10 DM zu bezahlen, von denen jeweils 5 DM auf die Filmvorf\u00fchrung und auf die Platte entfielen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lag der Verkehrswert der Schallplatten weit unter dem in Rechnung gestellten St\u00fcckpreis. Der gr\u00f6\u00dfte Teil der ausgeh\u00e4ndigten Schallplatten wurde im Kino zur\u00fcckgelassen; viele Besucher lehnten die Entgegennahme der Schallplatte ab.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger hatte zun\u00e4chst die Schallplattenverk\u00e4ufe dem Regelsteuersatz unterworfen. Nach Bekanntwerden des Urteils des FG K\u00f6ln vom 6. August 1981 &#8211; IX (VI) 300\/78 U (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 326) legte er gegen den noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Umsatzsteuerbescheid 1978 Einspruch ein; ferner beantragte er die \u00c4nderung der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 1979, jeweils dahingehend, da\u00df die Verk\u00e4ufe der Schallplatten mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu erfassen seien. Gegen die Ablehnung der \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1979 legte der Kl\u00e4ger ebenfalls Einspruch ein. Die Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, Filmvorf\u00fchrung einerseits und Schallplattenlieferung andererseits seien umsatzsteuerrechtlich jeweils selbst\u00e4ndige Leistungen, die nicht wie Haupt- und Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich einheitlich behandelt werden m\u00fc\u00dften.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des FG ist in den EFG 1984, 261 ver\u00f6ffentlicht.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger (sinngem\u00e4\u00df) Verletzung materiellen Rechts.<\/span><\/p>\n<p><span>Er vertritt weiterhin die Auffassung, das FG habe entgegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit von Haupt- und Nebenleistung die Plattenausgabe nicht als nebens\u00e4chlichen Teil des &#8222;eigentlichen&#8220; Leistungsangebots &#8211; der Filmvorf\u00fchrung &#8211; beurteilt. Die gesamte Leistung h\u00e4tte einheitlich nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz erfa\u00dft werden m\u00fcssen. Zwischen der Hauptleistung (Filmvorf\u00fchrung) und der Nebenleistung (Plattenverkauf) bestehe ein Verh\u00e4ltnis der Akzessoriet\u00e4t. Die Nebenleistung des Schallplattenverkaufs sei darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Leistungsvollzug der Filmvorf\u00fchrung \u00fcberhaupt zu erreichen. Ohne die Nebenleistung k\u00f6nnte die Filmvorf\u00fchrung (wegen der Strafvorschrift des \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB) durch Ma\u00dfnahmen von Staatsanwaltschaft und Polizei verhindert werden.<\/span><\/p>\n<p><span>F\u00fcr die Annahme der Einheitlichkeit sei entscheidend, da\u00df weder der Unternehmer noch der Besucher w\u00e4hlen k\u00f6nne, ob er nur die Filmvorf\u00fchrung oder auch die Schallplattenlieferung anbieten bzw. in Anspruch nehmen wolle. Auch bei der Abnahme der Schallplatte habe der Besucher keine M\u00f6glichkeit der Einwirkung (etwa nach pers\u00f6nlichem Geschmack) auf die Auswahl. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1975 V R 138\/73 (BFHE 118, 99, BStBl II 1976, 307) stehe seiner Auffassung nicht entgegen. Nach diesem Urteil sei f\u00fcr den Fall, da\u00df mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung eines Zieles beitr\u00fcgen und aus diesem Grunde zusammengeh\u00f6rten, die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander griffen, da\u00df sie bei nat\u00fcrlicher Betrachtung hinter dem ganzen zur\u00fccktreten. Er, der Kl\u00e4ger, habe bereits darauf hingewiesen, da\u00df er bei der Filmvorf\u00fchrung und Schallplattenlieferung keine gleichzuwertenden Faktoren anerkenne. Das FG habe dies nicht gepr\u00fcft (S. 7 des Urteils); auch aus diesem Grund sei eine nochmalige gerichtliche Pr\u00fcfung geboten.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil aufzuheben, die Umsatzsteuerfestsetzung 1978 unter Anwendung des beg\u00fcnstigten Steuersatzes auf die gesamten Erl\u00f6se durchzuf\u00fchren und bez\u00fcglich 1979 die bisher unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangene Steuerfestsetzung ebenfalls unter Anwendung des beg\u00fcnstigten Steuersatzes auf die gesamten Erl\u00f6se zu \u00e4ndern.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df die beiden Leistungen der Filmvorf\u00fchrung einerseits und des Schallplattenverkaufs andererseits weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung so miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, da\u00df umsatzsteuerrechtlich &#8211; insbesondere im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz &#8211; nur die Filmvorf\u00fchrung als Hauptleistung verbleibt.<\/p>\n<p>1. Filmvorf\u00fchrung (sonstige Leistung) und Schallplattenverkauf (Lieferung) sind ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach jeweils selbst\u00e4ndige Leistungen. Mit dem Leistungsgegenstand der Filmvorf\u00fchrung hat der Leistungsgegenstand des Schallplattenverkaufs auch b\u00fcrgerlich-rechtlich nichts zu tun. Die Platten sind nicht ihren Titeln nach auf den Inhalt der Filme (s. unten 2.) oder in anderer Weise so aufeinander abgestimmt (wie z.B. eine Lieferung und die Bearbeitung des Liefergegenstands durch den Lieferer), da\u00df sie als einzelne Faktoren hinter dem Ganzen zur\u00fccktreten (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 18. Dezember 1980 V B 24\/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, mit Nachweisen), also etwas selbst\u00e4ndiges &#8222;Drittes&#8220; bilden. Da\u00df der Kl\u00e4ger die Filmvorf\u00fchrung (nur) zusammen mit dem Plattenverkauf an die jeweiligen Filmbesucher leistete, weil er damit meinte, den Straftatbestand des \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu vermeiden (was hier nicht zu pr\u00fcfen ist), f\u00fchrt f\u00fcr sich gesehen nicht zur Annahme einer einheitlichen Leistung. Wie der BFH im Urteil in BFHE 118, 99, BStBl II 1976, 307, mit Nachweisen, ausgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnen zusammengeh\u00f6rende Vorg\u00e4nge nicht deshalb als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen (wirtschaftlichen) Ziel dienen. Das gilt auch f\u00fcr sog. &#8222;aufgedr\u00e4ngte Koppelungsgesch\u00e4fte&#8220; der vorliegenden Art. Durch blo\u00dfe rechtsgesch\u00e4ftliche Verbindung l\u00e4\u00dft sich eine umsatzsteuerrechtliche Einheitlichkeit (anstelle der umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilenden Leistungen) grunds\u00e4tzlich nicht herstellen. Da\u00df der Plattenverkauf (nach Auffassung des Kl\u00e4gers) erst die (straffreie) \u00f6ffentliche Filmvorf\u00fchrung erm\u00f6glicht, ist somit unerheblich. Ob dieser Umstand dann die Annahme einer einheitlichen Leistung begr\u00fcnden k\u00f6nnte, wenn die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Gesamtleistung vorgreifliche Leistung ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach unselbst\u00e4ndig und die Gesamtleistung der Art nach f\u00f6rdernd und deshalb ein einheitliches, nicht aufgeschl\u00fcsseltes Gesamtentgelt vereinbart worden w\u00e4re (vgl. die Rechtsprechung zum Kreditkauf, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, mit Nachweisen), kann hier offenbleiben. Es fehlt nicht nur an der gegenseitigen gegenst\u00e4ndlichen Erg\u00e4nzung der Leistungen ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach, sondern auch am Ansatz eines einheitlichen Entgelts.<\/p>\n<p>2. Das FG hat ebenfalls zutreffend verneint, da\u00df die Schallplattenverk\u00e4ufe unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen zu den Filmvorf\u00fchrungen seien. Die Annahme einer unselbst\u00e4ndigen Nebenleistung setzt voraus, da\u00df sie im Vergleich zur Hauptleistung nebens\u00e4chlich ist, mit ihr eng (im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Erg\u00e4nzung) zusammenh\u00e4ngt und \u00fcblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 4.).<\/p>\n<p>Ob Nebens\u00e4chlichkeit der Plattenlieferung vorliegt, kann offenbleiben. Es fehlt jedenfalls daran, da\u00df der Verkauf der Schallplatte (deren Inhalt mit dem Gegenstand der vorgef\u00fchrten Filme nach den Feststellungen des FG nichts zu tun hat) die Filmvorf\u00fchrung inhaltlich oder wirtschaftlich abrundet oder erg\u00e4nzt (vgl. auch BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 15\/80, BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499, und vom 4. Dezember 1980 V R 60\/79, BFHE 132, 124, BStBl II 1981, 231); ebenso ist nicht festgestellt und auch vom Kl\u00e4ger nicht behauptet, da\u00df der Schallplattenverkauf \u00fcblicherweise im Gefolge von Filmvorf\u00fchrungen vorkommt.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger mit der Revision geltend macht, Filmvorf\u00fchrung und Schallplattenlieferung seien keine gleich zu wertenden Faktoren, das FG habe insoweit keine Pr\u00fcfung vorgenommen, dient dies seinem Revisionsantrag ebenfalls nicht. Der Kl\u00e4ger kann damit nicht erreichen, da\u00df die von ihm selbst festgelegte Zusammensetzung des Gesamtentgelts von 10 DM aus 5 DM f\u00fcr Filmvorf\u00fchrung und 5 DM f\u00fcr Schallplatte dahin gehend ge\u00e4ndert w\u00fcrde, da\u00df auf den Schallplattenverkauf (dem wirklichen Wert der Platte entsprechend?) ein erheblich geringerer Teil entfiele. Im UStG 1967\/1973 wird die Umsatzsteuer f\u00fcr Lieferungen nach dem Entgelt (\u00a7 10 UStG) &#8211; wie es regelm\u00e4\u00dfig vereinbart ist &#8211; bemessen. Auf den Wert der Lieferung kommt es nicht an. Die Frage nach der Angemessenheit der erbrachten Gegenleistung stellt sich im Umsatzsteuerrecht (vor dem UStG 1980) grunds\u00e4tzlich nicht (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1976 V R 167\/70, BFHE 118, 261, BStBl II 1976, 443, und vom 25. M\u00e4rz 1954 V 241\/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162, jeweils zur Angemessenheit eines &#8222;Sonderentgelts&#8220; f\u00fcr Leistungen der Gesellschafter, das nicht Gewinnbeteiligung ist; ferner Wei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 83, 88). Da\u00df sich der Kl\u00e4ger mit diesem Begehren zu seiner Gestaltung, die im Hinblick auf \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB erfolgte, in Widerspruch setzt &#8211; die auf das &#8222;angemessene und \u00fcbliche Entgelt&#8220; abstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1979 g. B. u.a. 2 StR 114\/79, BGHSt 29, 68) -, ist f\u00fcr die vorliegende Entscheidung unerheblich.<\/p>\n<p>Eine Erh\u00f6hung des Entgeltsanteils f\u00fcr die unter \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG fallende Filmvorf\u00fchrung &#8211; entgegen der Gestaltung durch den Kl\u00e4ger &#8211; kann auch nicht mit Hilfe von \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) erreicht werden. Wenn die vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Gestaltung &#8211; zur Vermeidung der Strafbarkeit der \u00f6ffentlichen Filmvorf\u00fchrung &#8211; den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen nicht angemessen gewesen sein sollte, kann sich dies nicht zugunsten des Klagebegehrens des Kl\u00e4gers auswirken. Die Vorschrift des \u00a7 42 AO 1977 dient nicht der Korrektur von Gestaltungen, die &#8211; wie hier &#8211; zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren, als sie bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen w\u00e4re. Denn es fehlt dabei am Tatbestandsmerkmal eines &#8222;Mi\u00dfbrauchs&#8220; von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts zur Umgehung eines Steuergesetzes, also zur Vermeidung von Steuer (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 42 AO 1977 Tz. 18; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 42 AO 1977 Anm. 39).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.3.1988 (V R 183\/83) BStBl. 1989 II S. 205 Die Koppelung einer Pornofilmvorf\u00fchrung mit einer Schallplattenlieferung f\u00fchrt weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung zur Annahme einer verbundenen Leistung, auf die insgesamt der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-3-1988-v-r-183_83-bstbl-1989-ii-s-205-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.3.1988 (V R 183\/83) BStBl.     1989 II S. 205<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36683","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36683","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36683"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36683\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36683"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36683"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36683"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}