{"id":36705,"date":"1988-12-15T18:25:56","date_gmt":"1988-12-15T16:25:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36705"},"modified":"2013-04-29T11:02:28","modified_gmt":"2013-04-29T09:02:28","slug":"bfh-urteil-vom-15-12-1988-v-r-24_84-bstbl-1989-ii-s-252","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-12-1988-v-r-24_84-bstbl-1989-ii-s-252\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.12.1988 (V R 24\/84) BStBl.     1989 II S. 252"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.12.1988 (V R 24\/84) BStBl. 1989 II S. 252<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zur Feststellung und Bewertung eines zus\u00e4tzlichen Entgelts neben dem St\u00fccklohn f\u00fcr Polierleistungen bei \u00dcberlassung von Edelmetallabf\u00e4llen durch den Auftraggeber.<\/strong><\/p>\n<p>UStG 1967\/1973 \u00a7 10 Abs. 1 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Der w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens verstorbene Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) &#8211; dessen Ehefrau als Alleinerbin den Rechtsstreit weiterf\u00fchrt (Kl\u00e4gerin) &#8211; f\u00fchrte in den Streitjahren 1972 bis 1974 Polierarbeiten im Werklohn f\u00fcr verschiedene Auftraggeber an deren Gold- und Silberwaren aus. Die Auftr\u00e4ge wurden m\u00fcndlich erteilt. F\u00fcr die Arbeiten war ein bestimmter St\u00fccklohn (Barlohn) vereinbart. Der beim Polieren anfallende Materialabfall, das sog. Gekr\u00e4tze, verblieb dem Kl\u00e4ger, ohne da\u00df hier\u00fcber besondere Vereinbarungen getroffen waren.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat nach einer Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, wegen des nicht unbetr\u00e4chtlichen Werts des Gekr\u00e4tzes bestehe das Entgelt f\u00fcr die Arbeitsleistungen des Kl\u00e4gers nicht nur im vereinbarten St\u00fccklohn, sondern auch im Wert des \u00fcberlassenen Materialabfalls. Das FA ber\u00fccksichtigte daher auch den Wert des Gekr\u00e4tzes als zus\u00e4tzlichen Werklohn bei der Festsetzung der Umsatzsteuer. Es sch\u00e4tzte den Wert des Gekr\u00e4tzes anhand der Erl\u00f6se, die der Kl\u00e4ger beim Verkauf an die Scheideanstalt erzielte.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg.<\/span><\/p>\n<p><span>Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) antragsgem\u00e4\u00df die Umsatzsteuern f\u00fcr 1972 bis 1974 um den vom FA hinzugesch\u00e4tzten Wertanteil herab. Das FG vertrat die Auffassung, f\u00fcr jeden einzelnen Umsatz m\u00fcsse auch wertm\u00e4\u00dfig genau feststellbar sein, welche Gegenleistung auf die erbrachte Leistung entfalle. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen sei es zwar rein theoretisch denkbar, den beim Polieren entstehenden Materialabfall f\u00fcr jeden einzelnen Auftrag zu ermitteln; es sei aber nach Ansicht des Gutachters, der sich der Senat anschlie\u00dfe, ausgeschlossen, ohne gro\u00dfen technischen Aufwand die Abfallmenge f\u00fcr jeden einzelnen Auftrag zu ermitteln.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967\/1973. Es macht dazu geltend, das FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1960 V 98\/58 U (BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149) ab. Das sog. Gekr\u00e4tze sei zus\u00e4tzlich zum vereinbarten St\u00fccklohn Entgelt f\u00fcr die Polierarbeiten. Es bleibe mit Zustimmung der Auftraggeber beim Kl\u00e4ger. Die Gold- und Silberabf\u00e4lle beeinflu\u00dften wegen ihres hohen Werts die H\u00f6he des vereinbarten Barlohns; denn im Wirtschaftsleben werde regelm\u00e4\u00dfig nichts verschenkt. Da die Erl\u00f6se des Kl\u00e4gers aus dem Abfallverkauf etwa 20 v.H. seiner gesamten Erl\u00f6se betragen h\u00e4tten, mache der beim einzelnen Auftrag anfallende Abfall wertm\u00e4\u00dfig etwa 1\/4 des jeweiligen Barlohns aus. Wenn nach dem vom FG eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten eine genaue Ermittlung des Abfalls nach Menge und Wert je Polierauftrag nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohem Aufwand erfolgen k\u00f6nne, so m\u00fcsse im Weg sachgerechter Sch\u00e4tzung von Menge und Wert f\u00fcr den einzelnen Auftrag die Entgeltsh\u00f6he ermittelt werden (so BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149).<\/span><\/p>\n<p><span>Auch aus \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 1967\/1973 ergebe sich, da\u00df das Entgelt ggf. zu sch\u00e4tzen sei; denn beim Tausch oder tausch\u00e4hnlichen Umsatz gelte der Wert jedes Umsatzes als Entgelt.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Sie macht geltend, das FA habe die nach dem Urteil in BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149 erforderliche Voraussetzung, da\u00df der Unternehmer ohne die Abfall\u00fcberlassung einen h\u00f6heren St\u00fccklohn gefordert h\u00e4tte, nicht nachweisen k\u00f6nnen. Das sei allenfalls m\u00f6glich, wenn der Unternehmer nur einen Auftraggeber habe, nicht aber, wenn jeweils nur einzelne St\u00fccke zur Bearbeitung gegeben w\u00fcrden. Der Gutachter habe \u00fcberzeugend dargetan, da\u00df die Wirtschaftlichkeit jeder Me\u00dfmethode verneint werden m\u00fcsse.<\/span><\/p>\n<p><span>Auch schlie\u00dfe das starke Schwanken des Goldpreises die Annahme aus, das Gekr\u00e4tze finde im einzelnen St\u00fccklohn seinen Niederschlag; die vom FA vorgeschlagene und allein m\u00f6gliche pauschale Bewertung zeige, da\u00df im Einzelfall ein Leistungsaustausch nicht festgestellt werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich ergebe die Auffassung des FA eine doppelte umsatzsteuerliche Erfassung des Gekr\u00e4tzes beim Kl\u00e4ger, zumal er es beim Verkauf versteuert habe.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die sog. St\u00fccklohnvereinbarung (und -zahlung) f\u00fcr die einzelnen Polierleistungen des Kl\u00e4gers schlie\u00dft es nicht aus, da\u00df der bei ihm verbleibende Polierabfall (Gold- und Silberabfall) zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr seine Leistungen war.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967\/1973 ist Entgelt alles, was der Empf\u00e4nger einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempf\u00e4nger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Das erfordert zum einen die Feststellung, da\u00df der Leistungsempf\u00e4nger dem Leistenden etwas &#8222;f\u00fcr&#8220; die Leistung aufwendet, und zum anderen die (anschlie\u00dfende) Bewertung der Gegenleistung (BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 V R 33\/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686).<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt der Leistende f\u00fcr seine Leistung (\u00a7 10 Abs. 1 UStG 1967\/1973) neben Geld (Baraufwendungen) oder auch ohne solches Sachaufwendungen, so handelt es sich um Entgelt in Gestalt eines Tauschs oder tausch\u00e4hnlichen Umsatzes (\u00a7 3 Abs. 12 UStG 1967\/1973), dessen Wert nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967\/1973 zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage i. S. von Absatz 1 der Vorschrift zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzliche Sachaufwendungen an den Leistenden sind jedenfalls dann Entgelt, wenn Auftraggeber und leistender Unternehmer sich dar\u00fcber einig sind, da\u00df die Barverg\u00fctung (St\u00fccklohn) kein hinreichender Gegenwert f\u00fcr die vereinbarte Werkleistung ist, sondern da\u00df der Auftraggeber f\u00fcr die Werkleistung Barverg\u00fctung und Sachverg\u00fctung aufwendet (BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686).<\/p>\n<p>Auch ohne solche Vereinbarung ist eine (zus\u00e4tzliche) Sachaufwendung Entgelt, wenn der Leistungsempf\u00e4nger (dessen Sicht insoweit ma\u00dfgeblich ist) sie f\u00fcr die Leistung hingibt, auch wenn er sie nach Ma\u00dfgabe einer Entgeltsvereinbarung nicht schuldet (vgl. dazu Wei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1986, 83 unter C I 3.e; BFH-Urteil vom 19. August 1971 V R 74\/68, BFHE 103, 278, BStBl II 1972, 24 &#8211; Trinkgeld -). Wie der BFH (z.B. Urteil vom 25. November 1986 V R 109\/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228) ausgef\u00fchrt hat, sind zus\u00e4tzliche Aufwendungen dann Entgelt f\u00fcr eine Leistung, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrunds als dem der Leistung zugrunde liegenden erfolgen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hat sich das FA auch (im Ergebnis) zutreffend auf das BFH-Urteil in BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149 berufen. Danach kann eine umsatzsteuerpflichtige \u00dcberlassung von Bearbeitungsabfall (Schrott) als anteilige Gegenleistung des Auftraggebers f\u00fcr die Bearbeitungsleistung dann angenommen werden, wenn die H\u00f6he des vereinbarten St\u00fccklohns durch die Schrott\u00fcberlassung beeinflu\u00dft ist; die Annahme kann nicht allein aufgrund der Feststellung verneint werden, \u00fcber den Verbleib des Abfalls sei eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden. Das vorbezeichnete Urteil betrifft zwar den vom Streitfall abweichenden Fall der Besteuerung des den Abfall \u00fcberlassenden Unternehmers aufgrund dieser Tauschleistung; seine Aussage trifft aber ebenso f\u00fcr die Erfassung der Abfall\u00fcberlassung als Gegenleistung zu. Der Senat h\u00e4lt auch an der weiteren Erw\u00e4gung dieses Urteils fest, da\u00df die Beeinflussung der H\u00f6he des vereinbarten Barlohns durch die \u00dcberlassung der Abf\u00e4lle an den Bearbeiter &#8211; wenn auch nicht zwingend &#8211; um so n\u00e4her liegt, je wertvoller (nach Art und\/oder Menge) der dem Bearbeiter verbleibende Abfall ist. Das erfordert in F\u00e4llen der vorliegenden Art weitergehende Ermittlungen, ob eine Entgeltskombination aus Barverg\u00fctung und Sachverg\u00fctung etwa stillschweigend oder aufgrund anerkannter \u00dcbung anzunehmen ist. Die Annahme liegt n\u00e4her, wenn &#8211; wie der Kl\u00e4ger hervorhebt &#8211; Leistungsbeziehungen mit nur einem oder wenigen &#8222;Hauptauftraggebern&#8220; &#8211; insbesondere solchen &#8222;aus der Branche&#8220; &#8211; bestehen, als bei Leistungsbeziehungen mit einer Vielzahl von Auftraggebern, insbesondere mit privater &#8222;Laufkundschaft&#8220; bei jeweils geringem Auftragsumfang. F\u00e4llt in den letztgenannten F\u00e4llen je Auftrag eine kaum me\u00dfbare Abfallmenge an, kann dies daf\u00fcr sprechen, da\u00df sie (auch wenn der Leistende, wie der Kl\u00e4ger, sie aufgrund seiner entsprechenden Vorrichtungen &#8222;auff\u00e4ngt&#8220;) vom Auftraggeber nicht als zus\u00e4tzliche Gegenleistung \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<p>2. Das FG hat die vorgreifliche Frage, ob die \u00dcberlassung des Polierabfalls als zus\u00e4tzliches Entgelt je Polierauftrag anzusehen ist, aufgrund seiner anderen Beurteilung des Falles nicht angeschnitten. Das FG-Urteil war daher aufzuheben. Die Sache war zur\u00fcckzuverweisen, weil die bisherigen Feststellungen zu einer abschlie\u00dfenden Entscheidung durch den Senat nach den oben wiedergegebenen Erw\u00e4gungen nicht ausreichen. Das FG begn\u00fcgte sich insoweit mit der Feststellung, das sog. Gekr\u00e4tze verbleibe beim Kl\u00e4ger, ohne da\u00df hier\u00fcber besondere Vereinbarungen getroffen seien.<\/p>\n<p>3. Der Senat konnte die Vorentscheidung nicht etwa deshalb best\u00e4tigen, weil sie sich aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt (\u00a7 126 Abs. 4 FGO). Dies w\u00e4re der Fall gewesen, wenn es mangels Bewertbarkeit der Gegenleistung an einem Entgelt fehlen w\u00fcrde. Die Feststellungen und rechtlichen W\u00fcrdigungen des FG zur Bewertbarkeit der einzelnen Gegenleistungen reichen nicht aus, um diese Aussage zu treffen.<\/p>\n<p>Das FG ging zwar zutreffend davon aus, da\u00df f\u00fcr jede einzelne Werkleistung des Kl\u00e4gers die Gegenleistung bestimmbar sein m\u00fcsse. Es hat &#8211; aufgrund des von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens &#8211; auch die theoretische M\u00f6glichkeit einer Mengenbestimmung des Abfalls je Leistung bejaht, aber die Durchf\u00fchrung solcher Ermittlungen wegen des erforderlichen gro\u00dfen technischen Aufwands f\u00fcr ausgeschlossen gehalten.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt dem im Ergebnis zu Recht entgegen, da\u00df zur Bestimmung des Werts der Gegenleistung der jeweiligen Auftraggeber Menge und Wert der \u00fcberlassenen Abf\u00e4lle grunds\u00e4tzlich gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen (BFHE 70, 399, BStBl III 1960, 149).<\/p>\n<p>Sofern und soweit das FG zur Feststellung der Abfall\u00fcberlassung als zus\u00e4tzliche anteilige Gegenleistung f\u00fcr die Bearbeitungsleistungen des Kl\u00e4gers kommen sollte, wird es auch dieser Frage nachzugehen haben. Da\u00df im Sch\u00e4tzungsweg als Wert der einzelnen Gegenleistung ein Betrag angesetzt werden d\u00fcrfte, der aus dem vom Kl\u00e4ger beim Verkauf der gesammelten Edelmetallabf\u00e4lle erzielten Preis abgeleitet worden ist, erscheint sehr fraglich; denn der Erl\u00f6s des Kl\u00e4gers beruht jedenfalls zum Teil auf seinen Ma\u00dfnahmen zum Sammeln der (in Einzelf\u00e4llen wohl kaum me\u00dfbaren) Polierabf\u00e4lle und der Bestimmung von Menge und Zeitpunkt zum Verkauf, also auf wertbildenden Umst\u00e4nden, die erst der Kl\u00e4ger beigetragen hat (vgl. auch Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 10 Rz. 30).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.12.1988 (V R 24\/84) BStBl. 1989 II S. 252 Zur Feststellung und Bewertung eines zus\u00e4tzlichen Entgelts neben dem St\u00fccklohn f\u00fcr Polierleistungen bei \u00dcberlassung von Edelmetallabf\u00e4llen durch den Auftraggeber. 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