{"id":36714,"date":"1988-09-15T18:30:04","date_gmt":"1988-09-15T16:30:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36714"},"modified":"2013-05-14T17:58:28","modified_gmt":"2013-05-14T15:58:28","slug":"bfh-urteil-vom-15-9-1988-iv-r-116_85-bstbl-1989-ii-s-276","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-9-1988-iv-r-116_85-bstbl-1989-ii-s-276\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.9.1988 (IV R 116\/85)     BStBl. 1989 II S. 276"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.9.1988 (IV R 116\/85) BStBl. 1989 II S. 276<\/strong><\/p>\n<p><strong>Besteht ein Gewerbebetrieb aus mehreren Gesch\u00e4fts- und Verkaufsstellen am Wohnort und an anderen Orten, von denen w\u00f6chentlich jeweils eine ge\u00f6ffnet ist und die anderen geschlossen sind, so sind die Fahrten des Gewerbetreibenden zur jeweiligen ausw\u00e4rtigen Gesch\u00e4ftsstelle keine Gesch\u00e4ftsreisen, sondern Fahrten von der Wohnung zu einer Betriebsst\u00e4tte. Etwaiger Verpflegungsmehraufwand unterliegt daher dem Abzugs- und Aufteilungsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 EStG.<\/strong><\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagten und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind ausgebildete H\u00f6rger\u00e4teakustiker. Sie vertrieben in den Streitjahren 1974 bis 1976 im s\u00fcddeutschen Raum H\u00f6rger\u00e4te. Die Gesch\u00e4ftsleitung ihres damals in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Fachinstituts f\u00fcr H\u00f6rger\u00e4te war C mit sechs Gesch\u00e4ftsstellen im Umkreis von 100 Kilometern. Die Kl\u00e4ger suchten diese Gesch\u00e4ftsstellen an bestimmten Sprechtagen zur Kundenbetreuung auf. Der Gesellschafter H, der in O wohnhaft war, suchte regelm\u00e4\u00dfig die Gesch\u00e4ftsstellen in C, B, D und O auf. Der Gesellschafter W, der in A wohnhaft war, betreute ebenfalls an bestimmten Wochentagen die Gesch\u00e4ftsstellen in A und E. Er hielt sich au\u00dferdem in C auf, soweit es Aufgaben der Gesch\u00e4ftsleitung erforderten. In geringem Umfang wurden Fahrten zu \u00c4rzten und Kunden erforderlich.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Gesch\u00e4ftsstellen befanden sich in angemieteten R\u00e4umen. Sie bestanden lediglich aus einem Wartezimmer und einem Arbeitsraum zur Beratung der Patienten und zum Anpassen der H\u00f6rger\u00e4te. An den Tagen ohne Sprechstunde waren die Gesch\u00e4ftsstellen geschlossen und nicht mit Personal besetzt. Vorrichtungen zur Zubereitung von Speisen zwecks Verpflegung der Kl\u00e4ger und ihrer Mitarbeiter enthielten die R\u00e4ume nicht. Die Kl\u00e4ger haben vorgetragen, eine Zubereitung von Speisen in den R\u00e4umen sei wegen der Feuchtigkeitsempfindlichkeit der H\u00f6rger\u00e4te nicht m\u00f6glich.<\/span><\/p>\n<p><span>Anl\u00e4\u00dflich einer im Jahre 1977 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4ger die regelm\u00e4\u00dfigen Fahrten zwischen ihren Wohnorten O bzw. A und den an anderen Orten befindlichen Gesch\u00e4ftsstellen als Gesch\u00e4ftsreisen i.S. des Abschn. 119 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) behandelt und dementsprechend Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung angesetzt hatten (1974: 5.516 DM; 1975: 5.718 DM und 1976: 5.785 DM). Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df in den gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheiden vom 28. Juni 1978 diesen Betriebsausgabenabzug nicht zu und erh\u00f6hte den Gewinn entsprechend. Au\u00dferdem verminderte das FA im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung die abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge, in dem es die auf \u00a7 8 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli 1967 (1. UStDV) gest\u00fctzten Abz\u00fcge von Vorsteuerbetr\u00e4gen nicht anerkannte (ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide vom 17. August 1978).<\/span><\/p>\n<p><span>Die Einspr\u00fcche blieben erfolglos. Das FA vertrat die Auffassung, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten keine Gesch\u00e4ftsreisen i.S. des Abschn. 119 Abs. 2 EStR durchgef\u00fchrt und k\u00f6nnten somit Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung nicht in Gestalt von Pauschalbetr\u00e4gen geltend machen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes als Betriebsausgaben und Vorsteuerabz\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 8 der 1. UStDV begehrten, hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schlo\u00df sich grunds\u00e4tzlich der Rechtsauffassung des FA an. Es war jedoch der Meinung, da\u00df diese Rechtsauffassung nicht schlechthin den Anfall von abzugsf\u00e4higen Verpflegungsmehraufwand ausschlie\u00dfe. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgaben seien aufgrund der r\u00e4umlichen Bedingungen in den Gesch\u00e4ftsstellen gegeben, was die Kl\u00e4ger zu einer Essenseinnahme in Gastst\u00e4tten gezwungen habe. Die danach notwendige Sch\u00e4tzung des Verpflegungsmehraufwandes sei in Anlehnung an Abschn. 22 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) durchzuf\u00fchren. Die entsprechenden Pauschbetr\u00e4ge von t\u00e4glich 5 DM gew\u00e4hrte das FG jedem Gesellschafter auf der Grundlage einer viert\u00e4gigen Abwesenheit pro Woche. Bez\u00fcglich der Umsatzsteuer wies das FG die Klage ab. Die Anwendung dieser Vorschrift setze die berechtigte Inanspruchnahme von Pauschbetr\u00e4gen nach den EStR voraus.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA erhob wegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich Beschwerde. Das FG lie\u00df die Revision des FA durch Beschlu\u00df vom 20. Mai 1985 zu. Das FA hat daraufhin Revision eingelegt und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Daraufhin legten auch die Kl\u00e4ger Revision ein, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen die Abweisung der Revision des FA und mit ihrer Anschlu\u00dfrevision die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und sinngem\u00e4\u00df die \u00c4nderung der Gewinnfeststellungsbescheide vom 28. Juni 1986 dahingehend, da\u00df die Verpflegungsmehraufwendungen nach Ma\u00dfgabe des Abschn. 119 EStR als Betriebsausgaben angesetzt werden. Des weiteren begehren sie, bei der Umsatzsteuerfestsetzung 1974 bis 1976 die Pauschbetr\u00e4ge nach \u00a7 8 der 1. UStDV als abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge anzusetzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig, auch wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen f\u00fcr die Ern\u00e4hrung geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich zu den nicht abzugsf\u00e4higen Kosten der Lebensf\u00fchrung. Auch wenn bei Aufwendungen dieser Art ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist, besteht grunds\u00e4tzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. zuletzt Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot ist f\u00fcr zwei F\u00e4lle eingeschr\u00e4nkt worden. Gemischte Aufwendungen sind zum einen dann als Betriebsausgaben voll absetzbar, wenn der private Anla\u00df unbedeutend ist und nicht ins Gewicht f\u00e4llt. Zum anderen soll eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen m\u00f6glich sein, wenn zwar der private Anteil nicht unbedeutend ist, die Aufteilung sich aber leicht und einwandfrei nach einem objektiv nachpr\u00fcfbaren Ma\u00dfstab durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 14. April 1988 IV R 205\/85, BFHE 153, 129, BStBl II 1988, 771 &#8211; Verzehraufwendungen eines Automatenaufstellers in Kundengastst\u00e4tten).<\/p>\n<p>Dementsprechend greift nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Abzugsverbot nicht ein, wenn ein Mehraufwand von Verpflegungskosten in typischen F\u00e4llen \u00fcberwiegend durch Beruf oder den Betrieb des Steuerpflichtigen veranla\u00dft wird. Eine solche typisierende Betrachtung ist einerseits f\u00fcr die F\u00e4lle der regelm\u00e4\u00dfig mehr als 12-st\u00fcndigen Abwesenheit von der Wohnung verneint worden (Senatsurteil vom 28. Januar 1976 IV R 195\/72, BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323, m.w.N.; zuletzt Senatsentscheidung vom 24. Januar 1985 IV R 268\/84, BFH\/NV 1986, 200), andererseits f\u00fcr die F\u00e4lle der Gesch\u00e4ftsreise bejaht worden (Senatsurteil vom 29. M\u00e4rz 1979 IV R 137\/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; zuletzt BFH-Urteil vom 13. November 1987 III R 222\/84, BFHE 152, 92, BStBl II 1988, 428). Hier wird angenommen, da\u00df die Aufwendungen ausschlie\u00dflich oder weitaus \u00fcberwiegend betrieblich veranla\u00dft sind (BFH-Urteil vom 11. <span> April 1961 I 205\/60 S, BFHE 73, 535, BStBl III 1961, 461).<\/span><\/p>\n<p>Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Gesch\u00e4ftsreise, der der Pauschalierungsregelung in Abschn. 119 EStR zugrunde liegt, setzt voraus, da\u00df sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsst\u00e4tte befindet, zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken vor\u00fcbergehend an einen anderen Ort ohne Betriebsst\u00e4tte begibt (vgl. Urteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).<\/p>\n<p>2. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df die Kl\u00e4ger mit ihren Fahrten von denjenigen Orten, an denen sie wohnten, zu den jeweils eint\u00e4gig aufgesuchten Gesch\u00e4ftsstellen an anderen Orten keine Gesch\u00e4ftsreisen im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des BFH und des Abschn. 119 EStR ausgef\u00fchrt haben. Geht man mit der bisherigen Rechtsprechung davon aus, da\u00df als Betriebsst\u00e4tte der Schwerpunkt der beruflichen Existenz bzw. der gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit angesehen wird, kann nicht der Sitz der Gesch\u00e4ftsleitung in C als die alleinige Betriebsst\u00e4tte angesehen werden. Bei einem Betrieb, dessen wesentliches Merkmal der Absatz von Waren unter gesteigerter individueller Betreuung der Kundschaft ist (Beratung und Anpassung von H\u00f6rger\u00e4ten), liegt der Schwerpunkt der gewerblichen T\u00e4tigkeit dort, wo diese Dienstleistung am Kunden vor Ort ausge\u00fcbt wird. Deshalb sind die in allen Orten unterhaltenen Gesch\u00e4ftsstellen als gleichwertig zu erachtende Betriebsst\u00e4tten der Kl\u00e4ger anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1980 I R 83\/77, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben zudem diese Betriebsst\u00e4tten nicht von einer anderen Betriebsst\u00e4tte angefahren, sondern von ihrer Wohnung. Zwar bestanden an den Wohnorten der Kl\u00e4ger auch Gesch\u00e4ftsstellen, die sie &#8211; ebenso wie die anderen Gesch\u00e4ftsstellen &#8211; einmal w\u00f6chentlich zur Kundenbetreuung aufsuchten. An denjenigen Tagen jedoch, an denen sie die Gesch\u00e4ftsstellen in den anderen Orten aufsuchten, blieben die am Wohnort befindlichen Gesch\u00e4ftsstellen geschlossen. Die Kl\u00e4ger fuhren nicht die am Wohnort befindlichen angemieteten Gesch\u00e4ftsstellen an, sondern die an den anderen Orten befindlichen Gesch\u00e4ftsstellen von ihrer Wohnung aus. Soweit in den BFH-Urteilen vom 31. Mai 1978 I R 69\/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 zum Begriff der Gesch\u00e4ftsreise ausgef\u00fchrt ist, da\u00df sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich die Betriebsst\u00e4tte befinde, zu einem anderen Ort begeben m\u00fcsse, waren diese Entscheidungen sachverhaltsm\u00e4\u00dfig dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Steuerpflichtige aufgrund der r\u00e4umlichen Gegebenheiten die Fahrten von seiner am Wohnort und im selben Haus befindlichen Betriebsst\u00e4tte aus angetreten hatte. Der erkennende Senat hat jedoch bereits im Urteil vom 27. November 1970 IV 168\/64 (BFHE 100, 528, BStBl II 1971, 103) ausgef\u00fchrt, da\u00df jedenfalls das direkte Anfahren eines im Nachbarort unterhaltenen Zweigbetriebs von der Wohnung aus nicht als Gesch\u00e4ftsreise, sondern als Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte beurteilt werden m\u00fcsse. In Bezug auf die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen k\u00f6nne diese Fallgestaltung nicht anders beurteilt werden als der Normalfall eines au\u00dferhalb des Betriebsorts wohnenden selbst\u00e4ndigen Unternehmers. Dementsprechend kann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall, wo die \u00d6ffnung einer Gesch\u00e4ftsstelle mit Nicht\u00f6ffnung einer anderen Gesch\u00e4ftsstelle einhergeht, nicht angenommen werden, da\u00df Ort des Fahrtantritts nicht die Wohnung, sondern die nicht ge\u00f6ffnete Betriebsst\u00e4tte sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, da\u00df die Kl\u00e4ger die Fahrt zu den au\u00dferhalb ihres Wohnortes belegenen Betriebsst\u00e4tten von ihrer Wohnung aus angetreten haben und somit der Normfall von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte gegeben ist. Es liegen somit im Streitfall keine Fahrten von einer gesch\u00e4ftlichen Niederlassung zu einer anderen vor, f\u00fcr die in der Entscheidung in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 unter besonderen Umst\u00e4nden M\u00f6glichkeit einer Behandlung als Gesch\u00e4ftsreise vorgesehen ist, n\u00e4mlich dann, wenn der Steuerpflichtige keine M\u00f6glichkeit habe, seine Verpflegung so billig wie m\u00f6glich zu gestalten.<\/p>\n<p>3. Bei dieser Sachlage ist von den Grunds\u00e4tzen auszugehen, wie sie sich aus der Entscheidung in BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323 ergeben. Demgem\u00e4\u00df hat der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, da\u00df die Verpflegungsmehraufwendungen bei selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen (Freiberufler, Gewerbetreibende) vom gesetzlichen Abzugs- und Aufteilungsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 EStG erfa\u00dft werden, sofern nicht der typische Ausnahmefall einer Gesch\u00e4ftsreise gegeben ist. Nach den Grunds\u00e4tzen dieser Rechtsprechung ist kein objektiver, zuverl\u00e4ssiger und leicht nachpr\u00fcfbarer Ma\u00dfstab gegeben, demzufolge Teile der Verpflegungsaufwendungen als beruflich bedingt abgetrennt werden k\u00f6nnten. Solche Mehraufwendungen m\u00fc\u00dften gesch\u00e4tzt werden, wozu im Einzelfall die tats\u00e4chlichen Grundlagen einer Sch\u00e4tzung vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Darlegungslast vorgegeben sein m\u00fc\u00dften. Die Kl\u00e4ger haben jedoch in dieser Beziehung nichts dargetan, sondern sich pauschal auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsreise berufen. Auf die BFH-Urteile vom 21. Juli 1955 IV 356\/54 U (BFHE 61, 278, BStBl II 1955, 305) und vom 24. Oktober 1974 IV R 101\/72 (BFHE 114, 63, BStBl II 1975, 407) k\u00f6nnen sie sich zur Unterst\u00fctzung ihres Begehrens nicht berufen, denn der BFH hat f\u00fcr diese beiden F\u00e4lle f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachtet, da\u00df sie besonders gelagert seien und den Fahrten selbst\u00e4ndig T\u00e4tiger vergleichbar seien, die zu entfernt liegenden Orten ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit f\u00fchrten und zudem von l\u00e4ngerer Dauer seien.<\/p>\n<p>Die Anwendung von Pauschs\u00e4tzen, die in Abschn. 22 Abs. 3 LStR f\u00fcr Arbeitnehmer vorgesehen sind, kann danach entgegen der Auffassung des FG nicht in Betracht gezogen werden. An der bisherigen Auffassung, da\u00df f\u00fcr die Gleichartigkeit der Verh\u00e4ltnisse zwischen selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen einerseits und Arbeitnehmern andererseits keine gesicherten Erkenntnisse vorl\u00e4gen, wird festgehalten (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1972 IV R 130\/71, BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern eingelegte Revision (Anschlu\u00dfrevision) ist nicht begr\u00fcndet. Bez\u00fcglich der Einkommensteuer folgt dies aus den in Abschn. I enthaltenen Entscheidungsgr\u00fcnden. Der Abzug der in \u00a7 8 Abs. 1 der 1. UStDV (jetzt \u00a7 36 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1980) aufgef\u00fchrten pauschalierten Vorsteuerabzugsbetr\u00e4ge im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung kann schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, da\u00df dem Steuerpflichtigen die einkommensteuerlichen Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen Rechtens zustehen bzw. Rechtens gew\u00e4hrt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 V R 44\/82, Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 90, und Beschlu\u00df vom 29. Januar 1987 V B 33\/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316). Diese Voraussetzungen sind, wie dargelegt, im Streitfall jedoch nicht gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.9.1988 (IV R 116\/85) BStBl. 1989 II S. 276 Besteht ein Gewerbebetrieb aus mehreren Gesch\u00e4fts- und Verkaufsstellen am Wohnort und an anderen Orten, von denen w\u00f6chentlich jeweils eine ge\u00f6ffnet ist und die anderen geschlossen sind, so sind die Fahrten des Gewerbetreibenden zur jeweiligen ausw\u00e4rtigen Gesch\u00e4ftsstelle keine Gesch\u00e4ftsreisen, sondern Fahrten von der Wohnung zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-9-1988-iv-r-116_85-bstbl-1989-ii-s-276\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15.9.1988 (IV R 116\/85)     BStBl. 1989 II S. 276<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36714","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36714","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36714"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36714\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36714"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36714"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36714"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}