{"id":36721,"date":"1988-02-24T18:29:20","date_gmt":"1988-02-24T16:29:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36721"},"modified":"2013-04-29T10:26:40","modified_gmt":"2013-04-29T08:26:40","slug":"bfh-urteil-vom-24-2-1988-i-r-69_84-bstbl-1989-ii-s-290","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-2-1988-i-r-69_84-bstbl-1989-ii-s-290\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 69\/84) BStBl.     1989 II S. 290"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 69\/84) BStBl. 1989 II S. 290<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Die Ehefrau eines unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, die zum zivilen Gefolge der franz\u00f6sischen Streitkr\u00e4fte geh\u00f6rt, ist unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sie sich nicht nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges gem\u00e4\u00df Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat in der Bundesrepublik aufh\u00e4lt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat befreit nicht jedes Mitglied einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges von der Besteuerung der Bez\u00fcge im Aufnahmestaat, sondern nur diejenigen Mitglieder, die unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen (Fortf\u00fchrung von BFHE 102, 499, BStBl II 1971, 659).<\/strong><\/p>\n<p>NATOTrStat Art. X Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 14, 20; EStG \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 32b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1984, 168)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit dem Jahre 1969 verheiratet. Er ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und bezieht aus der T\u00e4tigkeit als Beamter im \u00f6ffentlichen Dienst Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Seine Ehefrau ist franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rige und hat bei der Eheschlie\u00dfung zus\u00e4tzlich die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit angenommen. Sie \u00fcbt eine T\u00e4tigkeit als Angestellte bei dem franz\u00f6sischen Standortkommandanten in X aus und ist durch einen von den franz\u00f6sischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ausgestellten Personalausweis (carte d&#8217;identite F.F.A.) als Zivilmitglied der franz\u00f6sischen Streitkr\u00e4fte in der Bundesrepublik ausgewiesen. Die Eheleute bewohnen mit ihrer im Jahre 1971 geborenen Tochter eine Dienstwohnung der Streitkr\u00e4fte in X.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fchrte f\u00fcr die Jahre 1977 bis 1979 zun\u00e4chst Einzelveranlagungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger durch und ermittelte die Einkommensteuerschuld jeweils nach der Grundtabelle. Im Einspruchsverfahren wurden die Eheleute zusammenveranlagt. Die gesch\u00e4tzten Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrer T\u00e4tigkeit bei den franz\u00f6sischen Streitkr\u00e4ften lie\u00df das FA steuerfrei. Es ber\u00fccksichtigte aber die Eink\u00fcnfte bei der H\u00f6he des anzuwendenden Steuersatzes.<\/span><\/p>\n<p><span>Die gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts gerichtete Klage hatte Erfolg.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt das FA, die Ehefrau unterliege als unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige nicht dem Art. X des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen &#8211; NATOTrStat &#8211; (BGBl II 1961, 1190), sondern dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl II 1961, 398; II 1970, 719; BStBl I 1961, 343, I 1970, 902 &#8211; DBA-Frankreich -), in dem der Progressionsvorbehalt vorgesehen sei. Denn die Kl\u00e4gerin sei mit einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet, versorge ein Kind und sei selbst deutsche Staatsangeh\u00f6rige.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Nach Ansicht des Kl\u00e4gers ist die Feststellung der ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte, da\u00df die Ehefrau des Kl\u00e4gers Mitglied des zivilen Gefolges sei, verbindlich, so da\u00df Art. X Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 NATOTrStat anzuwenden sei. Daher gelte kein Progressionsvorbehalt.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) bez\u00fcglich der Einkommensteuerbescheide 1978 und 1979 (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -); bez\u00fcglich des Einkommensteuerbescheides 1977 war in der Sache selbst zu entscheiden (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FA hat zu Recht im Rahmen der Zusammenveranlagung den Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df Art. 14, 20 DBA-Frankreich ber\u00fccksichtigt. Das FG mu\u00df jedoch f\u00fcr die Streitjahre 1978 und 1979 die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte der Ehefrau des Kl\u00e4gers aus ihrem Dienstverh\u00e4ltnis bei den franz\u00f6sischen Truppen \u00fcberpr\u00fcfen; deshalb war die Sache insoweit zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger wurde zu Recht mit seiner Ehefrau gem\u00e4\u00df \u00a7 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammenveranlagt. Die Ehefrau war im Streitjahr unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben (\u00a7 1 Abs. 1 EStG). Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), hatte die Ehefrau des Kl\u00e4gers ihren alleinigen Wohnsitz in der Bundesrepublik.<\/p>\n<p>Dieser Wohnsitz ist ungeachtet des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat f\u00fcr die Beurteilung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht der Ehefrau des Kl\u00e4gers in der Bundesrepublik ma\u00dfgebend. Zwar gelten nach dieser Vorschrift Zeiten, in denen sich ein Mitglied des zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufh\u00e4lt, nicht als Zeiten des Wohnsitzes i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 EStG. Jedoch erf\u00fcllt die Ehefrau des Kl\u00e4gers die Voraussetzungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat in ihrer Person nicht. Sie hielt sich nicht &#8222;nur&#8220; in ihrer Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der franz\u00f6sischen Truppen, sondern vor allem &#8211; wie das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt hat &#8211; mit R\u00fccksicht auf ihre Eheschlie\u00dfung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und dort berufst\u00e4tigen Ehepartner auf. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 16. September 1970 I R 2\/69 (BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869) zur Rechtslage nach dem sog. Truppenvertrag (BGBl II 1955, 321) und im Urteil vom 19. Mai 1971 I R 55\/69 (BFHE 102, 499, BStBl II 1971, 659) zur Rechtslage nach dem NATOTrStat entsprechend entschieden.<\/p>\n<p>2. Eine Steuerfreiheit der Bez\u00fcge der Ehefrau des Kl\u00e4gers ergibt sich entgegen der Ansicht des FG nicht aus Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat. Dazu kann dahinstehen, ob die Ehefrau Mitglied des zivilen Gefolges ist. Wenn man dies zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt, ist sie nicht &#8222;derartiges Mitglied&#8220; i.S. des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat. Denn diese Vorschrift befreit nicht jedes Mitglied einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges von der Besteuerung der Bez\u00fcge im Aufnahmestaat, sondern nur diejenigen Mitglieder, die unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers h\u00e4lt sich aber, wie das FG festgestellt hat, nicht &#8222;nur&#8220; in dieser Eigenschaft &#8222;als Mitglied des zivilen Gefolges&#8220; im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik auf.<\/p>\n<p>Mit dem in Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat verwendeten Begriff &#8222;derartige Mitglieder&#8220; stellt das Abkommen klar, da\u00df Art. X Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 NATOTrStat eine Einheit bilden mit dem Zweck, die nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen von der Besteuerung im Inland zu befreien (vgl. Kutscher\/Grewe, Kommentar zum Truppenvertrag und Zusatzabkommen, Anm. IV zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrages).<\/p>\n<p>Da die Ehefrau des Kl\u00e4gers nicht &#8222;derartiges Mitglied&#8220; i.S. des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ist, kann dahinstehen, welchen Einflu\u00df die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit der Ehefrau des Kl\u00e4gers auf ihre Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges hat.<\/p>\n<p>3. Eine Steuerfreiheit der Bez\u00fcge der Ehefrau des Kl\u00e4gers ergibt sich allerdings aus der Freistellung gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich.<\/p>\n<p>Die Ehefrau des Kl\u00e4gers ist i.S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 DBA-Frankreich nat\u00fcrliche Person und hat i.S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 a DBA-Frankreich in der Bundesrepublik einen Wohnsitz. Sie bezog Verg\u00fctungen i.S. des Art. 14 DBA-Frankreich. Diese Bez\u00fcge wurden gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, aber bei der Festsetzung des Steuersatzes ber\u00fccksichtigt (\u00a7 32b EStG 1975 i.d.F. vom 5. <span>September 1974, BGBl I, 2165, BStBl I, 733).<\/span><\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Bez\u00fcge der Ehefrau des Kl\u00e4gers hat das FG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, da\u00df ein Progressionsvorbehalt nicht angewendet wird, nicht \u00fcberpr\u00fcft. Im Rahmen des Klageverfahrens wurden dazu keine Stellungnahmen abgegeben. F\u00fcr das Streitjahr 1977 hat das FA die erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte der Ehefrau des Kl\u00e4gers zugrunde gelegt; f\u00fcr die Streitjahre 1978 und 1979 wurden die Eink\u00fcnfte gesch\u00e4tzt. Da Streitgegenstand der angefochtene Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist und dieser die Besteuerungsgrundlagen umfa\u00dft (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Anm. 28 f. zu \u00a7 65), hat das FG noch die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin, die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind, f\u00fcr die Streitjahre 1978 und 1979 zu pr\u00fcfen. Aus diesem Grunde war das Urteil insoweit aufzuheben und zur\u00fcckzuverweisen. F\u00fcr das Streitjahr 1977 ist die Sache spruchreif. Deshalb war insoweit in der Sache zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 143 Abs. 2 FGO. Auch bei teilweiser Zur\u00fcckverweisung mu\u00df dem FG die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen werden (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1972 I B 16\/72, BFHE 106, 19, BStBl II 1972, 707; vgl. Gr\u00e4ber, a.a.O., Anm. 8 zu \u00a7 143).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 69\/84) BStBl. 1989 II S. 290 1. 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