{"id":36723,"date":"1988-09-22T18:30:03","date_gmt":"1988-09-22T16:30:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36723"},"modified":"2013-05-15T10:20:10","modified_gmt":"2013-05-15T08:20:10","slug":"bfh-urteil-vom-22-9-1988-vi-r-53_85-bstbl-1989-ii-s-293","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-9-1988-vi-r-53_85-bstbl-1989-ii-s-293\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 53\/85) BStBl.     1989 II S. 293"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 53\/85) BStBl. 1989 II S. 293<\/strong><\/p>\n<p><strong>Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt einen &#8222;Familienhausstand&#8220; voraus.<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Ein solcher liegt nicht vor, wenn bei Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung in dem au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes eingerichteten Haushalt nur eine Person lebt, mit der der Steuerpflichtige lediglich kirchlich, nicht aber standesamtlich getraut wurde, obwohl &#8211; wie in der T\u00fcrkei &#8211; die Zivilehe obligatorisch ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>b) Auch blo\u00df Verlobte unterhalten keinen &#8222;Familienhausstand&#8220;.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 491)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), ein t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger, kam im Juli 1969 nach Hamburg, wo er seither als Schlosser arbeitet. Davor hat er mit seiner Stiefmutter und seinen damals 8 und 14 Jahre alten Halbgeschwistern in der T\u00fcrkei gewohnt. In diese Wohnung zog nach der kirchlichen Trauung im M\u00e4rz 1969 auch seine Ehefrau. Im M\u00e4rz 1970 wurde die Zivilehe geschlossen. Im M\u00e4rz 1973 wurde das erste seiner Kinder geboren. Seitdem wurde die Wohnung in der T\u00fcrkei nur noch von der eigenen Familie des Kl\u00e4gers genutzt.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die vom Kl\u00e4ger wegen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Streitjahre 1980 (6.910 DM) und 1982 (7.104 DM) im Einkommensteuerbescheid 1980 bzw. im Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 nicht zum Abzug zu.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) gab den verbundenen Klagen mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 491 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG ging davon aus, da\u00df s\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorgelegen h\u00e4tten, insbesondere, da\u00df diese beruflich veranla\u00dft gewesen sei. Der Kl\u00e4ger habe in Hamburg ab Juli 1969 eine Wohnung gehabt, da er \u00fcber eine zum Wohnen geeignete R\u00e4umlichkeit auf Dauer habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft ohne jeglichen Komfort in einer baupolizeilich hierf\u00fcr nicht genehmigten Baracke gehandelt habe. Zweifelhaft sei, ob der Kl\u00e4ger bereits im Juli 1969 in der T\u00fcrkei einen eigenen Hausstand unterhalten habe. Dies sei sp\u00e4testens ab dem Auszug der Stiefmutter und der Halbgeschwister im Jahre 1973 geschehen. Der damit begr\u00fcndete doppelte Haushalt sei deshalb beruflich veranla\u00dft gewesen, weil er unfreiwillig aufgenommen worden sei. Es sei dem Kl\u00e4ger n\u00e4mlich nicht zuzumuten gewesen, den Familienwohnsitz in Hamburg einzurichten, ihn also aus seiner Sicht ins Ausland und zudem in einen anderen Kulturkreis zu verlegen. Eine abweichende Auslegung f\u00fchrte dazu, den gleichen Sachverhalt steuerlich unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob der Familienwohnsitz in der T\u00fcrkei Jahre zuvor vor oder nach der Arbeitsaufnahme im Inland begr\u00fcndet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe vor \u00c4nderung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes vom 21. Mai 1979 hingenommen werden k\u00f6nnen, weil nach zwei Jahren nicht mehr die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufnahme, sondern f\u00fcr das Beibehalten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung ma\u00dfgebend gewesen seien. Nach der Gesetzes\u00e4nderung seien dagegen die Umst\u00e4nde des Gr\u00fcndungsvorgangs solange ma\u00dfgebend, als die doppelte Haushaltsf\u00fchrung weiterbestehe. Indessen besitze ein ggf. Jahre zur\u00fcckliegender Gr\u00fcndungsvorgang keine ausreichende Signifikanz f\u00fcr die steuerliche Einordnung des Sachverhalts &#8222;doppelter Haushalt&#8220;. Die Frage, in welcher Reihenfolge die Hausst\u00e4nde der doppelte Haushaltsf\u00fchrung vor Jahren entstanden seien, verm\u00f6ge eine unterschiedliche Behandlung nach so langer Zeit nicht mehr zu rechtfertigen. Deshalb sei in verfassungskonformer Auslegung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung auch dann als beruflich veranla\u00dft anzusehen, wenn die Familienwohnung erst nach Bezug der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort begr\u00fcndet werde, aber die Einrichtung einer Familienwohnung am Besch\u00e4ftigungsort nicht zumutbar gewesen sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Kriterium der Zumutbarkeit sei nicht zur Abgrenzung einer beruflich von einer privat veranla\u00dften doppelten Haushaltsf\u00fchrung geeignet. Der Begriff der Zumutbarkeit sei der privaten Sph\u00e4re zuzuordnen. Er habe keinen Bezug zum Beruf. Das gelte insbesondere f\u00fcr den vom FG angef\u00fchrten Grund, es sei dem Kl\u00e4ger nicht zuzumuten gewesen, seinen Wohnsitz in einen fremden Kulturkreis ins Ausland zu verlegen. Das durchgehende Abstellen darauf, ob die Einrichtung eines doppelten Haushalts beruflich veranla\u00dft gewesen sei, f\u00fchre zur gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung und diene im \u00fcbrigen der Rechtssicherheit. Da im Streitfall die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Hamburg und der dortigen Wohnungsnahme ma\u00dfgebend gewesen seien, habe das FG nicht dahingestellt sein lassen d\u00fcrfen, wem zu diesem Zeitpunkt der Hausstand in der T\u00fcrkei zuzurechnen gewesen sei. Sofern der Kl\u00e4ger &#8211; wie das FG unterstelle &#8211; einen eigenen Hausstand erst sp\u00e4ter begr\u00fcndet habe, sei dieser nicht durch die Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers veranla\u00dft gewesen, weshalb Werbungskosten h\u00e4tten verneint werden m\u00fcssen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Er h\u00e4lt daran fest, er habe bereits vor seiner kirchlichen Trauung, jedenfalls aber seit diesem Zeitpunkt, in der T\u00fcrkei einen Hausstand i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG unterhalten, aber zun\u00e4chst, und zwar \u00fcber den Zeitpunkt der staatlichen Eheschlie\u00dfung hinaus, in Hamburg noch keine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift besessen. Zur letzteren habe das FG noch keine Feststellungen getroffen. Dessen ungeachtet sei seine doppelte Haushaltsf\u00fchrung beruflich veranla\u00dft gewesen. Der Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwinge nicht dazu, das Wort &#8222;begr\u00fcndeten&#8220; im Sinne einer Momentaufnahme nur auf den Begr\u00fcndungsakt als solchen und nicht auch auf den sich daran anschlie\u00dfenden Dauerzustand zu beziehen. Die Definition in Satz 2 umschreibe einen Endzustand, ohne da\u00df f\u00fcr dessen Herstellung das Einhalten einer bestimmten Reihenfolge vorgeschrieben sei. Die in geringer Entfernung vom bisherigen Wohnsitz nachtr\u00e4glich erfolgende Wohnungsnahme sei nicht in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe &#8222;beruflich veranla\u00dft&#8220;, als das Beibehalten der in einem einige tausend Kilometer entfernt liegenden Besch\u00e4ftigungsort bereits vorhandenen Wohnung. Im \u00fcbrigen spr\u00e4chen Gr\u00fcnde der Gleichbehandlung, das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip und der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung f\u00fcr den Werbungskostenabzug.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden die doppelte Haushaltsf\u00fchrung beibehalten wird.<\/p>\n<p>a) Hieraus folgt, da\u00df bei bestehender Aufsplittung der Haushaltsf\u00fchrung auf zwei Haushalte auf die Umst\u00e4nde zum Zeitpunkt dieser Aufsplittung abzustellen ist und da\u00df die Gr\u00fcnde, die die doppelte Haushaltsf\u00fchrung veranla\u00dft haben, beruflicher Natur sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wie der Senat im Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 167\/79 (BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297) im einzelnen ausgef\u00fchrt hat, war schon vor der Neufassung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes vom 21. Mai 1979 aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschrift und der Systematik des EStG herzuleiten, da\u00df Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nur dann Werbungskosten sind, wenn der Einrichtung des weiteren Hausstandes ein beruflicher Anla\u00df zugrunde gelegen hat. Diese Ansicht wurde vom Gesetzgeber ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, was sich aus dem Wortlaut &#8222;wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung&#8220; gegen\u00fcber vorher &#8222;aus Anla\u00df einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung&#8220; und der besonderen Regelung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, die nach dem Gr\u00fcndungsjahr liegen, ergibt. Allerdings wurden mit der zuletzt genannten Regelung Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung, die aus privaten Gr\u00fcnden beibehalten wird, zum Abzug zugelassen, wenn die Aufwendungen in Fortf\u00fchrung einer einmal aus beruflichem Anla\u00df aufgenommenen doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstanden sind. Diese auf arbeitsmarktpolitischen Gr\u00fcnden beruhende erweiterte Abzugsbefugnis durch eine Ausnahmevorschrift mit Entlastungscharakter kann nicht dazu f\u00fchren, da\u00df \u00fcber den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch andere, ebenfalls nicht beruflich veranla\u00dfte Aufwendungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Da\u00df die Abzugsbefugnis an die bei Einrichtung des doppelten Haushalts ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde ankn\u00fcpft, f\u00fchrt, wie im Urteil in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 ebenfalls n\u00e4her dargelegt wurde, nicht zu einem Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG m\u00fcssen berufliche Gr\u00fcnde das die Einrichtung eines doppelten Haushalts ausl\u00f6sende Moment gewesen sein. Waren dagegen f\u00fcr das Aufsplitten der Haushaltsf\u00fchrung in zwei Haushalte private Gr\u00fcnde ma\u00dfgebend, so k\u00f6nnen diese den beruflichen nicht mit der Begr\u00fcndung gleichgestellt werden, die Einrichtung des Familienwohnsitzes am Besch\u00e4ftigungsort sei nicht zumutbar gewesen.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hat unstreitig ab Juli 1969 in Hamburg eine Gemeinschaftsunterkunft bewohnt. Die W\u00fcrdigung des FG, da\u00df der Kl\u00e4ger damit eine &#8222;Wohnung&#8220; i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG besessen hat, ist in \u00dcbereinstimmung mit den an diesen Begriff zu stellenden Anforderungen (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Dezember 1981 VI R 227\/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302, und vom 3. Oktober 1985 VI R 129\/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369) erfolgt. Des weiteren unterh\u00e4lt der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG jedenfalls seit M\u00e4rz 1973 zusammen mit seiner Ehefrau einen eigenen Hausstand in der T\u00fcrkei. Sollte erstmals zu diesem Zeitpunkt ein doppelter Haushalt begr\u00fcndet worden sein, sind die damit verbundenen Mehraufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20. Dezember 1982 VI R 64\/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306, und vom 14. Juni 1985 VI R 127\/82, BFH\/NV 1985, 32) ist eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung privat veranla\u00dft, wenn sie dadurch entstanden ist, da\u00df Ehegatten, die vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten gewohnt haben, ihre Wohnungen nach der Eheschlie\u00dfung beibehalten und die au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsorts liegende Wohnung des nicht berufst\u00e4tigen Ehegatten aus Anla\u00df der Eheschlie\u00dfung zur gemeinsamen Familienwohnung bestimmen. Denn das die Aufsplittung der Haushaltsf\u00fchrung ausl\u00f6sende Moment ist in derartigen F\u00e4llen die Heirat, also ein ausschlie\u00dflich dem Privatbereich zuzurechnender Umstand.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt, wenn &#8211; wie m\u00f6glicherweise im Streitfall &#8211; eine gemeinsame Familienwohnung au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsorts erst geraume Zeit nach der Eheschlie\u00dfung eingerichtet wird und der nicht berufst\u00e4tige Ehegatte bis dahin im Haushalt eines Dritten gelebt hat. Auch in diesem Fall beruht das Aufsplitten der Haushaltsf\u00fchrung nicht auf beruflichen, sondern privaten, z.B. kulturellen, religi\u00f6sen, verwandtschaftlichen oder auch finanziellen Gr\u00fcnden, den Familienwohnsitz in der bisherigen Heimat zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Da die vom FG festgestellten Gr\u00fcnde, die zu einem m\u00f6glicherweise 1973 eingerichteten doppelten Haushalt gef\u00fchrt haben, privater Natur waren, hat das FG die geltend gemachten Aufwendungen insofern zu Unrecht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>2. a) Falls der Kl\u00e4ger einen eigenen Hausstand zum Zeitpunkt der zivilrechtlichen Eheschlie\u00dfung im M\u00e4rz 1970 eingerichtet haben sollte, w\u00e4re die damit begr\u00fcndete doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht beruflich veranla\u00dft gewesen. Hierzu wird auf das oben Ausgef\u00fchrte Bezug genommen.<\/p>\n<p>b) Aber auch ein aus Anla\u00df der kirchlichen Trauung im M\u00e4rz 1969 eingerichteter eigener Hausstand w\u00fcrde den Werbungskostenabzug nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>aa) Ob eine im Ausland zwischen Ausl\u00e4ndern eingegangene Ehe im Inland als Ehe im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts anzuerkennen ist, bestimmt sich, jedenfalls hinsichtlich ihrer verm\u00f6gensrechtlichen Wirkung, in Ansehung eines jeden Verlobten nach den Gesetzen des Staates, dem er angeh\u00f6rt (Art. 13 Abs. 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; EGBGB -; vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1985 VI R 56\/82, BFHE 146, 39, BStBl II 1986, 390). Entsprechend diesen Grunds\u00e4tzen ist auch bez\u00fcglich der Gew\u00e4hrung oder Ablehnung des Abzugs von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu beurteilen, ob eine wirksame Ehe vorlag (BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1988 VI R 142\/87, BFHE 152, 537, BStBl II 1988, 584). Da die Rechtsordnung in der T\u00fcrkei die obligatorische Zivilehe vorschreibt (Art. 108, 109 des t\u00fcrkischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB &#8211; i.V.m. der Verordnung \u00fcber die Eheschlie\u00dfung vom 1. September 1926; Boschan, Europ\u00e4isches Familienrecht, 5. Aufl., S. 542 f.; Heinicke, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1986, 219), war der Kl\u00e4ger danach vor der standesamtlichen Trauung als unverheiratet anzusehen.<\/p>\n<p>bb) Sofern mit der kirchlichen Trauung durch gegenseitiges Eheversprechen ein Verl\u00f6bnis begr\u00fcndet sein sollte (Art. 82 Abs. 1 BGB), f\u00fchrte dies nicht dazu, da\u00df Mehraufwendungen als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Zwar w\u00e4re der Bezug der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort beruflich veranla\u00dft gewesen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte aber &#8211; was \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ebenfalls voraussetzt &#8211; au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes keinen Familienwohnsitz unterhalten.<\/p>\n<p>(1) Ein doppelter Haushalt wird &#8222;unterhalten&#8220;, wenn in der au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes befindlichen Wohnung auch w\u00e4hrend der Abwesenheit des Steuerpflichtigen hauswirtschaftliches Leben herrscht, das dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann. Dementsprechend wurden die bei einem Ledigen mit einer au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes beibehaltenen Wohnung f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit nach der Arbeitsaufnahme zu ber\u00fccksichtigenden Werbungskosten nicht auf \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern auf \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gest\u00fctzt (BFH-Urteile vom 10. Februar 1983 VI R 51\/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515, und vom 25. Oktober 1985 VI R 18\/84, BFH\/NV 1987, 233, m.w.N.). Im \u00fcbrigen wurden bei einem Ledigen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nur bejaht, wenn in der au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes eingerichteten Wohnung ein von ihm finanziell abh\u00e4ngiger Angeh\u00f6riger (BFH-Urteil vom 20. Juni 1975 VI R 72\/74, BFHE 116, 41, BStBl II 1975, 649) oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit mindestens einem gemeinsamen Kind (BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1988 VI R 32\/85, BFHE 152, 533, BStBl II 1988, 582) auf Dauer aufgenommen waren.<\/p>\n<p>(2) An dem die oben erw\u00e4hnte Rechtsprechung zusammenfassend kennzeichnenden Erfordernis eines &#8222;Familienhausstandes&#8220; h\u00e4lt der Senat fest. Zwar ist in der Legaldefinition des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, wann ein eigener Hausstand des Arbeitnehmers als von diesem &#8222;unterhalten&#8220; anzusehen ist. Jedoch ist dem sodann verwendeten Begriff der &#8222;Familienheimfahrt&#8220; zu entnehmen, von welcher Art hauswirtschaftlichen Lebens an dem au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes befindlichen Hausstand das Gesetz ausgeht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Begriff der Familienheimfahrt bestimme nicht die Voraussetzungen, sondern lediglich den Umfang der abziehbaren Werbungskosten. Denn der Klammerzusatz &#8222;Familienheimfahrt&#8220; in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG enth\u00e4lt bei Regelung der Fahrtkosten eine Kurzdefinition des bereits in Satz 2 dieser Vorschrift beschriebenen Begriffs der doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Andernfalls w\u00e4re, wenn nicht von einem Familienhausstand auszugehen w\u00e4re, nicht von einer Familienheimfahrt, sondern nur von einer Heimfahrt die Rede gewesen. Ebenso unberechtigt ist der Einwand, das Erfordernis eines Familienhausstandes st\u00e4nde der Anerkennung von Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsf\u00fchrung eines kinderlosen Ehegatten entgegen. Denn auch die durch die Ehe begr\u00fcndete familienrechtliche Verbindung f\u00fchrt dazu, da\u00df dem berufst\u00e4tigen Ehegatten das im Haushalt au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes herrschende hauswirtschaftliche Leben durch den anderen Ehegatten zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Demnach ist, wenn sich an dem au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes eingerichteten Hausstand nicht der Ehegatte des Steuerpflichtigen befindet, dem gegen\u00fcber er zum Zusammenleben und zur gemeinsamen Haushaltsf\u00fchrung verpflichtet ist (\u00a7 1353 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches), dem Steuerpflichtigen das hauswirtschaftliche Leben einer anderen Person nur zuzurechnen, wenn er mit ihr famili\u00e4r eng verbunden ist, sei es, da\u00df es sich um einen nahen, finanziell abh\u00e4ngigen Verwandten handelt, sei es, da\u00df der Steuerpflichtige mit der anderen Person wegen eines gemeinsamen Kindes eine Familie bildet.<\/p>\n<p>(3) Eine mit dem Arbeitnehmer lediglich verlobte Person f\u00fchrt mit ihm keinen derartigen Familienhaushalt, auch wenn er f\u00fcr ihren Lebensunterhalt tats\u00e4chlich aufkommt (v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. G 250 und die dort zu Fu\u00dfnote 75 erw\u00e4hnte Literatur und Rechtsprechung). Das Verl\u00f6bnis begr\u00fcndet &#8211; nach inl\u00e4ndischem wie nach t\u00fcrkischem Zivilrecht &#8211; weder Unterhaltspflichten noch die Verpflichtung zum Zusammenleben. Der Umstand, da\u00df das dauerhafte Zusammenleben nichtverheirateter Paare gesellschaftlich geduldet oder &#8211; insbesondere bei kirchlicher Trauung &#8211; sogar gebilligt wird, ist steuerlich ohne Auswirkungen. Danach war im Streitfall eine beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht anzunehmen, wenn der Kl\u00e4ger vor Aufnahme und Einrichtung einer Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort mit seiner kirchlich getrauten Ehefrau in der T\u00fcrkei einen gemeinsamen Haushalt gef\u00fchrt hatte.<\/p>\n<p>3. Das FG hat, aus seiner Sicht zu Recht, dahinstehen lassen, ob der Kl\u00e4ger vor Arbeitsaufnahme im Inland in der T\u00fcrkei einen eigenen Hausstand besessen hat, und ob seine Stiefmutter und die Halbgeschwister von ihm finanziell abh\u00e4ngige Angeh\u00f6rige waren. Diesbez\u00fcgliche Feststellungen wird das FG nunmehr nachzuholen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 53\/85) BStBl. 1989 II S. 293 Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt einen &#8222;Familienhausstand&#8220; voraus. a) Ein solcher liegt nicht vor, wenn bei Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung in dem au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes eingerichteten Haushalt nur eine Person lebt, mit der der Steuerpflichtige lediglich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-9-1988-vi-r-53_85-bstbl-1989-ii-s-293\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 53\/85) BStBl.     1989 II S. 293<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36723","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36723","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36723"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36723\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36723"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36723"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36723"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}