{"id":36732,"date":"1989-12-13T18:23:57","date_gmt":"1989-12-13T16:23:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36732"},"modified":"2013-04-29T11:41:30","modified_gmt":"2013-04-29T09:41:30","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1989-x-r-188_87-bstbl-1990-ii-s-220","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1989-x-r-188_87-bstbl-1990-ii-s-220\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    13.12.1989 (X R 188\/87) BStBl. 1990 II S. 220"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (X R 188\/87) BStBl. 1990 II S. 220<\/strong><\/p>\n<p>Eine Nachversteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 EStG ist auch dann durchzuf\u00fchren, wenn der Steuerpflichtige den Bausparvertrag zwar w\u00e4hrend der Dauer der Arbeitslosigkeit k\u00fcndigt, die geleisteten Beitr\u00e4ge aber erst zu einem Zeitpunkt zur\u00fcckgezahlt werden, zu dem der Steuerpflichtige nicht mehr arbeitslos ist.<\/p>\n<p>EStG 1979\/81 \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1987,175)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1980 und 1982 machten der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau Zahlungen von Bausparbeitr\u00e4gen als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) entsprach diesem Begehren.<\/p>\n<p>Nach Ablegen der zweiten juristischen Staatspr\u00fcfung erhielt der Kl\u00e4ger in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1982 Arbeitslosengeld. Vom 2. November 1982 bis 31. Januar 1983 war er bei der Universit\u00e4t A als Korrektur-Assistent ohne Sozialversicherungspflicht besch\u00e4ftigt. Anschlie\u00dfend war er nach seinem Vorbringen bis zum 31. August 1983 &#8211; ohne Meldung beim zust\u00e4ndigen Arbeitsamt &#8211; besch\u00e4ftigungslos.<\/p>\n<p>Am 23. M\u00e4rz 1983 k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger den Bausparvertrag. Die Bausparkasse zahlte die Bausparbeitr\u00e4ge am 23. September 1983 an den Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Das FA f\u00fchrte daraufhin eine Nachversteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch und forderte die zuviel erstatteten Lohn- und Kirchensteuern durch Nachversteuerungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 EStG, \u00a7 31 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau hin hob das FA die angefochtenen Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) &#8222;wegen formeller Fehler&#8220; auf. Gleichzeitig wies es darauf hin, da\u00df es in K\u00fcrze zwei neue, selbst\u00e4ndig anfechtbare Lohnsteuer Nachversteuerungsbescheide f\u00fcr die Jahre 1980 und 1982 erlassen werde. Diese Bescheide ergingen am 21. Februar 1985.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 175 abgedruckten Gr\u00fcnden abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 10 Abs. 6 EStG 1979\/81 (EStG). Er ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, das FA sei nach dem Aufheben der urspr\u00fcnglichen Nachversteuerungsbescheide nicht mehr berechtigt gewesen, nochmals derartige Bescheide zu erlassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung, die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von nachzufordernden Lohn- und Kirchensteuern f\u00fcr 1980 und 1982 vom 21. Februar 1985 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das FG war zu Recht der Ansicht, da\u00df das FA nicht formell gehindert war, neue Nachversteuerungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 EStG, \u00a7 31 EStDV i.V.m. \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 zu erlassen.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger macht insoweit geltend, die angefochtenen Bescheide h\u00e4tten nicht mehr ergehen d\u00fcrfen, nachdem die vorangegangenen Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 aufgehoben worden seien; denn nach dieser Vorschrift sei die Aufhebung eines Bescheides ohne &#8211; hier fehlende &#8211; ausdr\u00fcckliche Zustimmung des Steuerpflichtigen nur m\u00f6glich, wenn seinem Begehren sachlich entsprochen werde. Wegen dieser abschlie\u00dfenden Entscheidung k\u00f6nne ein weiterer inhaltsgleicher Bescheid nicht mehr ergehen. Nach dem zur R\u00fcckforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1986 VI R 105\/83 (BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775) kommt es aber entscheidend darauf an, ob in dem Aufhebungsbescheid des FA ein Verzicht auf erneute Geltendmachung des Anspruchs auf R\u00fcckforderung der Sparzulagen erblickt werden kann. Andernfalls ist das FA regelm\u00e4\u00dfig nicht gehindert, den R\u00fcckforderungsanspruch durch Erla\u00df eines neuen Bescheids geltend zu machen, ohne da\u00df die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977 erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Ein Verzicht auf das erneute Geltendmachen eines R\u00fcckforderungsanspruchs kann nach der genannten Entscheidung nicht allein in dem Hinweis gesehen werden, durch die Aufhebung des R\u00fcckforderungsbescheides erledige sich der Einspruch.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend auch f\u00fcr Nachversteuerungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 EStG, \u00a7 31 EStDV. Sachliche Gr\u00fcnde, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen w\u00fcrden, liegen nicht vor. Sie sind entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers insbesondere nicht darin zu sehen, da\u00df in dem der Entscheidung in BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775 zugrunde liegenden Fall der urspr\u00fcngliche Bescheid nichtig war.<\/p>\n<p>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen war das FA im Streitfall zum Erla\u00df neuer Bescheide berechtigt, ohne da\u00df die Voraussetzungen zum Erla\u00df von \u00c4nderungsbescheiden nach den \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977 erf\u00fcllt sein mu\u00dften. Es hatte im Abhilfebescheid ausdr\u00fccklich dargelegt, da\u00df neue Bescheide ergehen w\u00fcrden. Ob das FA im Abhilfebescheid zu Recht auf \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 Bezug genommen hat, ist nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das FG ferner davon ausgegangen, da\u00df im Streitfall eine Nachversteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 EStG durchzuf\u00fchren war.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df dieser Vorschrift ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 31 EStDV eine Nachversteuerung bei Bausparvertr\u00e4gen u.a. dann durchzuf\u00fchren, wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschlu\u00df geleistete Beitr\u00e4ge ganz oder zum Teil zur\u00fcckgezahlt werden (\u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist die vorzeitige R\u00fcckzahlung der Bausparbeitr\u00e4ge nicht unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d EStG ist die vorzeitige Verf\u00fcgung unsch\u00e4dlich, wenn &#8211; bezogen auf den Streitfall &#8211; der Steuerpflichtige nach Vertragsabschlu\u00df arbeitslos geworden ist, die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verf\u00fcgung noch besteht. Unter &#8222;Verf\u00fcgung&#8220; in diesem Sinn ist das gleiche zu verstehen wie im Grundtatbestand des \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 EStG, n\u00e4mlich die vollst\u00e4ndige oder teilweise Auszahlung der Bausparsumme, die vollst\u00e4ndige oder teilweise R\u00fcckzahlung geleisteter Beitr\u00e4ge sowie die Abtretung oder Beleihung der Anspr\u00fcche aus dem Bausparvertrag. Dies folgt aus dem Charakter der Regelung des \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 EStG als einer Ausnahme zu den Nachversteuerungstatbest\u00e4nden des Satzes 1 dieser Vorschrift, wie sich aus dem Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 EStG ergibt: Diese Tatbest\u00e4nde greifen nicht ein, wenn sie im Zusammenhang mit bestimmten weiteren Vorg\u00e4ngen stehen, wie beispielsweise die unverz\u00fcgliche und unmittelbare Verwendung der Betr\u00e4ge zum Wohnungsbau, Tod des Ehegatten oder Arbeitslosigkeit des Steuerpflichtigen. Diese enge sachliche Verkn\u00fcpfung kommt u.a. auch darin zum Ausdruck, da\u00df in den Buchst. a und b des \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 EStG einzelne Tatbestandsmerkmale &#8211; soweit sie nach Auffassung des Gesetzgebers sachlich f\u00fcr eine Ausnahmeregelung bedeutsam waren &#8211; ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt sind. Im Falle der Arbeitslosigkeit konnte dagegen der gesamte Nachversteuerungstatbestand des \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 EStG im Sinn der Zielsetzung des Gesetzgebers bedeutsam werden. Diese bestand darin, es den Bausparern f\u00fcr den Fall ihrer Arbeitslosigkeit zu erm\u00f6glichen, \u00fcber die Bausparguthaben vor Ablauf der Festlegungsfrist steuerunsch\u00e4dlich verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen (vgl. BTDrucks 8\/292, S. 22). Es er\u00fcbrigte sich damit, wie in den F\u00e4llen der Buchst. a und b des \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 EStG, lediglich bestimmte Nachversteuerungstatbest\u00e4nde aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist &#8211; bezogen auf den Streitfall &#8211; &#8222;Zeitpunkt der vorzeitigen Verf\u00fcgung&#8220; i.S. des \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d EStG der Zeitpunkt der R\u00fcckzahlung der Betr\u00e4ge (ebenso Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 10 EStG Rdnr. 507) und nicht der Zeitpunkt der K\u00fcndigung des Bauspardarlehens.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers steht diese Auslegung des Senats im Einklang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung: Einerseits zwar H\u00e4rten in den F\u00e4llen zu vermeiden, in denen ein Bausparer wegen anhaltender Arbeitslosigkeit gezwungen ist, vorzeitig \u00fcber sein Bausparguthaben zu verf\u00fcgen, dabei aber andererseits eine bestimmte Dauer der Arbeitslosigkeit vorauszusetzen (vgl. BTDrucks 8\/292, S. 22).<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparbeitr\u00e4ge nicht mehr arbeitslos.<\/p>\n<p>3. Ob die Nachversteuerung auch deshalb durchzuf\u00fchren gewesen w\u00e4re, weil der Kl\u00e4ger die Arbeitslosigkeit nicht nach Ma\u00dfgabe der Verwaltungsanweisungen in Abschn. 94 Abs. 4 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1981, Abschn. 44 Abs. 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981 nachgewiesen hat, kann der erkennende Senat uner\u00f6rtert lassen. Dies ist nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (X R 188\/87) BStBl. 1990 II S. 220 Eine Nachversteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 2 EStG ist auch dann durchzuf\u00fchren, wenn der Steuerpflichtige den Bausparvertrag zwar w\u00e4hrend der Dauer der Arbeitslosigkeit k\u00fcndigt, die geleisteten Beitr\u00e4ge aber erst zu einem Zeitpunkt zur\u00fcckgezahlt werden, zu dem der Steuerpflichtige nicht mehr arbeitslos ist. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1989-x-r-188_87-bstbl-1990-ii-s-220\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    13.12.1989 (X R 188\/87) BStBl. 1990 II S. 220<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36732","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36732","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36732"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36732\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36732"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36732"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36732"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}