{"id":36739,"date":"1989-12-20T18:24:01","date_gmt":"1989-12-20T16:24:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36739"},"modified":"2013-04-30T09:09:24","modified_gmt":"2013-04-30T07:09:24","slug":"bfh-vom-20-12-1989-ii-r-31_88-bstbl-1990-ii-s-234","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-vom-20-12-1989-ii-r-31_88-bstbl-1990-ii-s-234\/","title":{"rendered":"BFH vom 20.12.1989 (II R    31\/88) BStBl. 1990 II S. 234"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH vom 20.12.1989 (II R 31\/88) BStBl. 1990 II S. 234<\/strong><\/p>\n<p>Beim &#8222;Erwerb im Bauherrenmodell&#8220; ist der Erwerbsvorgang mit Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrags verwirklicht.<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 23.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die &#8230;.-KG war Eigent\u00fcmerin eines 1082 qm gro\u00dfen Grundst\u00fcckes. Sie erstellte eine Planung f\u00fcr die Bebauung des Grundst\u00fcckes. Danach sollten auf dem Grundst\u00fcck 14 Wohnungen mit Einstellpl\u00e4tzen (Tiefgarage) geschaffen werden. Der Gesamtaufwand f\u00fcr das Vorhaben einschlie\u00dflich der Grundst\u00fcckskosten betrug nach dieser Planung insgesamt 3.725.928 DM.<\/p>\n<p>Die Anwerbung der Interessenten f\u00fcr das Objekt wurde durch die KG als &#8222;Vertriebsbeauftragter&#8220; selbst vorgenommen. Der Vertriebsbeauftragte vermittelte dabei f\u00fcr den jeweiligen Interessenten den Abschlu\u00df eines Treuhandvertrages.<\/p>\n<p>Am 13. August 1982 unterbreitete die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH (X) durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer den &#8222;Bauherren&#8220; des Bauvorhabens auf diesem Grundst\u00fcck ein notariell beurkundetes Treuhandangebot, das bis zum 31. Dezember 1982 f\u00fcr sie bindend sein sollte. Dieses Treuhandangebot sah u.a. den Abschlu\u00df eines Gesellschaftsvertrages zur Gr\u00fcndung einer Bauherrengemeinschaft als Innengesellschaft vor. In diesem Gesellschaftsvertrag hatten sich alle Gesellschafter zu verpflichten, die von ihnen aufzuwendenden Betr\u00e4ge zu beschaffen und war der Treuh\u00e4nder zu bevollm\u00e4chtigen, im eigenen Namen nicht gezahlte Betr\u00e4ge einzuklagen und Bauherren nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen auszuschlie\u00dfen und f\u00fcr diese neue Bauherren aufzunehmen (Seiten 4 und 5 der Angebotsurkunde unter Buchst. a). Der Treuh\u00e4nder war nach dem Treuhandangebot ausdr\u00fccklich bevollm\u00e4chtigt im Falle des Ausscheidens des Treugebers aus der Bauherrengemeinschaft zum Verkauf und zur \u00dcbertragung der Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz bzw. des Wohnungs- oder Teileigentums. Das Angebot konnte nur wirksam angenommen werden, wenn die Annahmeerkl\u00e4rung &#8222;zu notariellem Protokoll entsprechend der Anlage VI zu dieser Verhandlung zusammen mit der in dieser Anlage enthaltenen Vollmacht erkl\u00e4rt wird und nur dann, wenn die Beurkundung der Annahme in der Weise erfolgt, da\u00df sie sich auf eine oder mehrere der in der Anlage IV bezeichneten Eigentumseinheiten mit dem dort genannten Gesamtaufwand bezieht&#8220;. Die Anlage IV bezeichnet die 14 Wohnungen nach Lage, Anzahl der Zimmer, Wohnfl\u00e4che, Gesamtaufwand (aufgeteilt in Aufwand f\u00fcr die Wohnung und f\u00fcr die Garage), nach Nettofremdkapital, Eigenkapital und einem Beratungshonorar von 3,39 v.H. des Gesamtaufwands, das zus\u00e4tzlich zu zahlen sein sollte. Dem Treuhandangebot waren weiter beigef\u00fcgt Ansichts- und Grundri\u00dfzeichnungen des Objektes, eine Baubeschreibung und die erw\u00e4hnte vorbereitete Annahmeerkl\u00e4rung mit unwiderruflicher Vollmacht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger unterzeichneten am 10. September 1982 eine privatschriftliche Beitrittserkl\u00e4rung zur Bauherrengemeinschaft.<\/p>\n<p>Am 12. Oktober 1982 nahmen die Kl\u00e4ger in notariell beglaubigter Form das Angebot der X unter genauer Bezeichnung der zu erwerbenden Eigentumseinheit Wohnung Nr. 14 und des voraussichtlichen Gesamtaufwands von 269.995 DM an. Ferner erteilten sie der X eine unwiderrufliche Vollmacht, mit der die X u.a. bevollm\u00e4chtigt wurde, im Namen und f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4ger folgende Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen bzw. Rechtshandlungen vorzunehmen:<\/p>\n<p>1. Gr\u00fcndung der Bauherrengemeinschaft und Vertretung des Bauherrn in ihr,<\/p>\n<p>2. Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages und seines Vollzugs,<\/p>\n<p>3. Abschlu\u00df von Bauvertr\u00e4gen aller Art als Generalunternehmervertrag oder als Einzelvertrag zur vollst\u00e4ndigen Erstellung des Bauvorhabens,<\/p>\n<p>4. Vornahme aller zur Teilung des Grundbesitzes nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie zur Regelung der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Rechtshandlungen, wobei dem Bauherrn das Sondereigentum an der bezeichneten Wohnung zustehen soll,<\/p>\n<p>5. Abschlu\u00df des wirtschaftlichen Baubetreuungsvertrages sowie<\/p>\n<p>6. mit 14. weitere Vertr\u00e4ge und Rechtshandlungen betreffend.<\/p>\n<p>Dem Treuh\u00e4nder stand nach dem Treuhandvertrag eine Geb\u00fchr von 1 v.H. des Gesamtaufwands zu, die in diesem bereits enthalten war.<\/p>\n<p>Nachdem f\u00fcr die \u00fcbrigen Eigentumswohnungen, die erstellt werden sollten, und die hierf\u00fcr vorgesehenen Miteigentumsanteile die Interessenten angeworben worden waren und diese die X ebenfalls zur Vornahme aller mit dem Erwerb und der Errichtung des Bauvorhabens notwendigen Handlungen beauftragt und bevollm\u00e4chtigt hatten, erwarben die Kl\u00e4ger, vertreten durch die X &#8211; ebenso wie alle anderen Interessenten &#8211; mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1982 von der KG Miteigentumsanteile, und zwar je zur H\u00e4lfte einen 71,2\/1000 Miteigentumsanteil an dem f\u00fcr das projektierte Bauvorhaben vorgesehenen Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 22. Dezember 1982 schlo\u00df die X f\u00fcr die Bauherrengemeinschaft unter Beschr\u00e4nkung der Verpflichtung der einzelnen Bauherren auf ihre Miteigentumsanteile mit der KG folgende Vertr\u00e4ge:<\/p>\n<p>1. Zinsgarantievertrag,<\/p>\n<p>2. Zwischenfinanzierungsvermittlungsvertrag,<\/p>\n<p>3. Endfinanzierungsvermittlungsvertrag,<\/p>\n<p>4. B\u00fcrgschaftsvertrag,<\/p>\n<p>5. Vertrag \u00fcber gewerbliche Zwischenvermietung,<\/p>\n<p>6. Verwaltervermittlungsauftrag und<\/p>\n<p>7. Vertrag \u00fcber die wirtschaftliche Baubetreuung.<\/p>\n<p>Ferner wurde am gleichen Tage mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X f\u00fcr die Bauherren ein Steuerberatungsvertrag abgeschlossen.<\/p>\n<p>Am 29. Dezember 1982 schlo\u00df die X f\u00fcr die Bauherren dann den vorgesehenen Gesellschaftsvertrag.<\/p>\n<p>Am 10. Januar 1983 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Dabei wurde beschlossen, die G-GmbH (G) zu einem Pauschalfestpreis mit den Leistungen eines technischen Baubetreuers zu beauftragen und mit der Firma B &amp; B ebenfalls zu einem Pauschalfestpreis einen Generalunternehmervertrag abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Vertrag mit der G wurde am 12. Januar 1983 durch die X f\u00fcr die Bauherren abgeschlossen. Am 17. Januar 1983 schlo\u00df die G f\u00fcr die Bauherrengemeinschaft den vorgesehenen Generalunternehmervertrag ab. Am 10. M\u00e4rz 1983 wurde mit dem Bau begonnen. Die Baugenehmigung war bereits am 26. November 1982 erteilt worden.<\/p>\n<p>Unter Ablehnung des Antrags auf Steuerbefreiung nach \u00a7 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr den Wohnungsbau (GrEStWoBauG NW) setzte das Finanzamt (FA) gegen jeden der Kl\u00e4ger durch Bescheid vom 12. Oktober 1983 Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von je 9.448 DM (berechnet aus dem h\u00e4lftigen Gesamtaufwand) fest.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger hatten nur insoweit Erfolg, als das FA in den Einspruchsentscheidungen vom 10. September 1984 die Grunderwerbsteuer jeweils auf 8.012 DM herabsetzte. Es war nunmehr der Ansicht, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage seien Kosten in H\u00f6he von 15,2 v.H. des Gesamtaufwands (Bauzeitzinsen 8 v.H., Endfinanzierungsvermittlung 2 v.H., Steuerberatung 2 v.H., Mieter- und Verwaltervermittlung je 1 v.H. sowie Notar- und Versicherungskosten zusammen 1,2 v.H.) au\u00dfer Ansatz zu lassen.<\/p>\n<p>Mit den Klagen, die das Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden hat, beantragen die Kl\u00e4ger, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 12. Oktober 1983 und die Einspruchsentscheidungen vom 10. September 1984 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FG hat den Klagen teilweise stattgegeben und die Grunderwerbsteuer unter \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen auf je 3.513 DM herabgesetzt; im \u00fcbrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das FG ausgef\u00fchrt, der Erwerb der Kl\u00e4ger sei nicht nach \u00a7 1 Nr. 1 GrEStWoBauG NW von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, denn sie h\u00e4tten nicht unbebaute Miteigentumsanteile erworben, sondern diese nur im Zusammenhang mit einer noch zu erstellenden Eigentumswohnung. Der Erwerbsvorgang sei jedoch nicht bereits mit Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages am 20. Dezember 1982 i.S. des \u00a7 23 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 verwirklicht worden, sondern schrittweise mit Abschlu\u00df der Teilvertr\u00e4ge und damit erst mit Abschlu\u00df des letzten nach dem Vertragskonzept vorgesehenen Vertrages vollendet gewesen. Lediglich die Gegenleistungen f\u00fcr den Grundst\u00fcckskaufvertrag und den Treuhandvertrag unterl\u00e4gen dem Steuersatz von (zusammen) 7 v.H. nach \u00a7 13 Abs. 1 und 3 GrEStG NW, weil diese Vertr\u00e4ge vor dem 22. Dezember 1982 abgeschlossen seien. Die Gegenleistungen f\u00fcr die \u00fcbrigen Vertr\u00e4ge unterl\u00e4gen dem Steuersatz von 2 v.H. nach \u00a7 11 Abs. 1 GrEStG 1983, weil diese Vertr\u00e4ge entweder nach dem 31. Dezember 1982 abgeschlossen wurden oder jedenfalls nach dem 21. Dezember 1982 und demzufolge entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4ger nach \u00a7 23 Abs. 1 GrEStG 1983 dem GrEStG 1983 unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt das FA Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Klagabweisung.<\/p>\n<p>Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, da\u00df Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht ein Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundst\u00fcck, sondern dieser verbunden mit dem Sondereigentum an einer fertiggestellten Eigentumswohnung gewesen ist, jedoch halten seine Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung dieses Erwerbsvorganges in Teilakten revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Frage nach dem Gegenstand des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist in Fallgestaltungen der auch im Streitfall vorliegenden Art entscheidend, ob die Vereinbarungen, die der Erwerber eingegangen ist, unter sich verflochten sind und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde sowie der durch sie erstrebten Rechtswirkungen sich darauf richten, ihm einen einheitlichen Leistungsgegenstand, n\u00e4mlich ein bebautes Grundst\u00fcck (Grundst\u00fcck mit fertiggestellten Sondereigentumseinheiten) zu verschaffen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrEStG NW bzw. GrEStG 1983).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben sich aufgrund des Vertriebsprospekts der KG dazu entschlossen, Eigent\u00fcmer einer darin nach Lage, Wohnfl\u00e4che und Zimmerzahl beschriebenen konkreten Wohnung zu einem der H\u00f6he nach nicht zu \u00fcberschreitenden ausgewiesenen Gesamtaufwand bei einem bestimmten Eigenkapitaleinsatz zu werden. Durch die Beitrittserkl\u00e4rung, die das notariell beurkundete Angebot auf Abschlu\u00df des Treuhandvertrages ihnen gegen\u00fcber ausl\u00f6ste, sind sie eine Verpflichtung zur Leistung eines an dem Gesamtaufwand orientierten &#8222;Beratungshonorars&#8220; (3,39 v.H. des Gesamtaufwands) eingegangen. Auch der Treuhandvertrag sowie der aus ihm unabdingbar folgende Gesellschaftsvertrag hatten, wie sich bereits aus der Geb\u00fchrenvereinbarung ergibt und was insbesondere die notwendigerweise zu erteilenden unwiderruflichen Vollmachten erhellen, nur das bebaute Grundst\u00fcck zum Ziele. Andererseits war durch die Anbieterseite mittels Zwangs zum Abschlu\u00df des Treuhandvertrages einschlie\u00dflich der Erteilung der umfassenden Vollmachten sichergestellt, da\u00df die Kl\u00e4ger nur bei Hinnahme des Gesamtkonzepts unter Eingehung der Verpflichtung zur Leistung des Gesamtaufwands Zugang zum Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages erhielten.<\/p>\n<p>Angesichts der gleichm\u00e4\u00dfigen Einbindung aller aufgrund des Vertriebsprospekts durch die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin, die KG, in ihrer Rolle als Vertriebsbeauftragte als &#8222;Interessenten&#8220; geworbenen Personen in das Gesamtprojekt kommt der Beschlu\u00dffassung durch eine &#8222;Bauherrenversammlung&#8220; nur deklaratorische Bedeutung zu. Denn die Bebauung des Grundst\u00fccks entsprechend der bis ins Detail ausgearbeiteten Planung war die Grundlage aller von den &#8222;Bauherren&#8220; selbst abgeschlossenen Vertr\u00e4ge. Ihr entsprechen die von den Einzelnen eingegangenen Leistungsverpflichtungen, die ihrerseits auf den Erwerb bezugsfertiger Sondereigentumseinheiten, auf das Grundst\u00fcck mit noch von der Anbieterseite zu erstellendem Geb\u00e4ude ausgerichtet waren.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 GrEStG 1983 ist dieses Gesetz auf Erwerbsvorg\u00e4nge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorg\u00e4nge ist, vorbehaltlich der in \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983 vorgesehenen Antragsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge zwischen dem 22. und 31. Dezember 1982 das GrEStG 1983 nicht anzuwenden; diese unterliegen ausnahmslos den bis zum Inkrafttreten des GrEStG 1983 geltenden Vorschriften (\u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1983).<\/p>\n<p>Ein Erwerbsvorgang i.S. dieser Vorschrift ist verwirklicht, wenn die Beteiligten im Verh\u00e4ltnis zueinander gebunden sind (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 II R 136\/84, BFHE 147, 538, BStBl II 1987, 35).<\/p>\n<p>Unzutreffend ist das FG davon ausgegangen, ein Erwerbsvorgang der hier vorliegenden Art verwirkliche sich in Teilakten und hat unter solchen Teilakten den jeweiligen Abschlu\u00df der vorgesehenen Vertr\u00e4ge mit den jeweiligen Funktionstr\u00e4gern verstanden. Zutreffend hat das FG ausgef\u00fchrt, da\u00df weder die privatschriftliche Beitrittserkl\u00e4rung noch der Abschlu\u00df des Treuhandvertrages f\u00fcr sich gesehen einen Erwerbsvorgang i.S. des GrEStG darstellen bzw. verwirklichen konnten. Denn der Grunderwerbsteuer unterliegt nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW bzw. GrEStG 1983 ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf \u00dcbereignung eines Grundst\u00fcckes begr\u00fcndet. Nur wenn ein solcher Anspruch begr\u00fcndet worden ist, kann ein Erwerbsvorgang i.S. des \u00a7 23 GrEStG 1983 verwirklicht worden sein. Entgegen der Ansicht des FG war aber der Erwerbsvorgang bereits mit Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages vom 20. Dezember 1982 verwirklicht. Denn die Zusammenschau zwischen diesem Kaufvertrag und den Verpflichtungen, die der Erwerber mit dem vorher abgeschlossenen Treuhandvertrag auch unter Einbeziehung der umfassenden Vollmachtserteilung eingegangen war, sowie mit den notwendig daraus entspringenden Anspr\u00fcchen auf Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens ohne weiteres Zutun des Erwerbers, banden ihn und die projektanbietende Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin im Verh\u00e4ltnis zueinander im Umfang des Erwerbsgegenstandes. Die Rechtslage ist insoweit dieselbe, die eintritt, wenn das Grundst\u00fcck mit einem noch zu erstellenden Bauvorhaben ausdr\u00fccklicher Inhalt der kaufvertraglichen Verpflichtungen ist. Der auf den unter 1. beschriebenen Gegenstand des Erwerbsvorgangs abzielende beiderseitige rechtsgesch\u00e4ftliche Wille wurde grunderwerbsteuerrechtlich mit dem Tage des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufvertrages erheblich; an diesem Tage, dem 20. Dezember 1982, wurde der Erwerbsvorgang mit dem Gegenstand bebautes Grundst\u00fcck (Miteigentumsanteil verbunden mit bezugsfertig erstelltem Sondereigentum) verwirklicht. Dieser Vorgang unterliegt damit nach \u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1983 allein dem durch das GrEStG 1983 (sp\u00e4ter) abgel\u00f6sten landesrechtlichen Grunderwerbsteuerrecht und folglich mit (zusammen) 7 v.H. (\u00a7 13 Abs. 1 und 3 GrEStG NW) der Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist spruchreif. Die Klagen sind abzuweisen. Die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen erweisen sich als rechtm\u00e4\u00dfig, weil das FA zutreffend davon ausgegangen ist, Gegenstand des am 20. Dezember 1982 verwirklichten Erwerbsvorgangs sei die bezugsfertige Sondereigentumseinheit gewesen und die Besteuerungsgrundlage (\u00a7 10 Abs. 1, \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW) keinesfalls zu hoch angesetzt hat (vgl. zur Bemessungsgrundlage beim &#8222;Erwerb im Bauherrenmodell&#8220; das Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95\/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH vom 20.12.1989 (II R 31\/88) BStBl. 1990 II S. 234 Beim &#8222;Erwerb im Bauherrenmodell&#8220; ist der Erwerbsvorgang mit Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrags verwirklicht. GrEStG 1983 \u00a7 23. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt Die &#8230;.-KG war Eigent\u00fcmerin eines 1082 qm gro\u00dfen Grundst\u00fcckes. Sie erstellte eine Planung f\u00fcr die Bebauung des Grundst\u00fcckes. 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