{"id":36742,"date":"1989-11-30T18:24:15","date_gmt":"1989-11-30T16:24:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36742"},"modified":"2013-04-29T11:35:38","modified_gmt":"2013-04-29T09:35:38","slug":"bfh-urteil-vom-30-11-1989-i-r-19_87-bstbl-1990-ii-s-246","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-11-1989-i-r-19_87-bstbl-1990-ii-s-246\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    30.11.1989 (I R 19\/87) BStBl. 1990 II S. 246."},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.11.1989 (I R 19\/87) BStBl. 1990 II S. 246<\/strong><\/p>\n<p>Betreibt eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts eine auf sie als Alleinerbin \u00fcbergegangene Steuerberaterkanzlei, so erzielt sie k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus einem Betrieb gewerblicher Art. Das gilt auch dann, wenn die Kanzlei nur mit dem Ziel baldiger Ver\u00e4u\u00dferung betrieben wird.<\/p>\n<p>KStG a.F. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6; KStDV \u00a7\u00a7 1, 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob eine \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft den Gewinn aus dem Betrieb und der Ver\u00e4u\u00dferung einer ererbten Steuerberatungskanzlei zu versteuern hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Er dient der freien Wohlfahrtspflege und kirchlichen Zwecken und war f\u00fcr die Jahre 1971 bis 1978 von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit. Durch Testament einer Steuerberaterin wurde der Kl\u00e4ger als Alleinerbe eingesetzt. Im Testament war festgelegt, da\u00df die Steuerberaterkanzlei der Erblasserin schnellstens verkauft werden sollte. Die Erblasserin starb am 13. Mai 1973. Mit Vertrag vom 13. September 1973 ver\u00e4u\u00dferte der eingesetzte Testamentsvollstrecker die Kanzlei zum 1. Oktober 1973 f\u00fcr 150.000 DM zuz\u00fcglich 2.500 DM f\u00fcr das Inventar.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Kanzlei zwischen dem Todestag der Erblasserin und der Ver\u00e4u\u00dferung beschr\u00e4nkte sich im wesentlichen auf die Ermittlung und den Einzug von Au\u00dfenst\u00e4nden in H\u00f6he von 312.058 DM. Dar\u00fcber hinaus erwirtschaftete die Kanzlei Einnahmen von 10.324 DM, die ebenfalls im Jahre 1973 vereinnahmt wurden. Weitere Ums\u00e4tze von 8.004 DM und 4.597 DM wurden erst in den Jahren 1974 und 1975 vereinnahmt. Die beim Tode der Erblasserin bestehenden Au\u00dfenst\u00e4nde waren von ihr nicht versteuert worden, weil sie ihren Gewinn durch Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt hatte.<\/p>\n<p>Bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahre 1980 ermittelte der Pr\u00fcfer den laufenden Gewinn der Kanzlei im Jahre 1973 mit 137.109 DM. Hierbei setzte der Pr\u00fcfer Aufwand und R\u00fcckstellungen in den Folgejahren durch Ab- und Zurechnungen bereits f\u00fcr das Streitjahr 1973 an. Den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ermittelte er mit 131.813 DM.<\/p>\n<p>Mit K\u00f6rperschaftsteuerbescheid vom 23. April 1981 unterwarf der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Gesamtgewinn der K\u00f6rperschaftsteuer und setzte f\u00fcr 1973 131.770 DM zuz\u00fcglich 3.953 DM Erg\u00e4nzungsabgabe und 6.588 DM Stabilit\u00e4tszuschlag fest.<\/p>\n<p>Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage hob das Finanzgericht (FG) die Steuerbescheide ersatzlos auf.<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des FA hat das FG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968 und des \u00a7 1 Abs. 1 und Abs. 2 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (KStDV) 1968.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>A. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Steuerpflicht der Erblasserin mit ihrem Tode endete. Da sie ihre Eink\u00fcnfte nach \u00a7 4 Nr. 3 EStG ermittelte, waren lediglich die bis zu ihrem Tode zugeflossenen Honorare im Rahmen der letzten Veranlagung der Erblasserin zu erfassen.<\/p>\n<p>B. Die nach dem Tode der Erblasserin zugeflossenen Honorare unterliegen als Teil des zwischen Todestag und Ver\u00e4u\u00dferung der Kanzlei entstandenen Gewinns der K\u00f6rperschaftsteuer beim Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 24 Nr. 2 EStG sind Eink\u00fcnfte aus ehemaliger T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG beim Rechtsnachfolger steuerpflichtig. Es handelt sich um Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die der Tatbestand der Einkunftserzielung teilweise beim Rechtsvorg\u00e4nger (Leistungserbringung) und teilweise beim Rechtsnachfolger (Zuflu\u00df des Entgelts) erf\u00fcllt wird (vgl. auch Heinicke in DStJG 10, S. 102, 105).<\/p>\n<p>Die Einkunftsart bleibt in der Person des Rechtsnachfolgers grunds\u00e4tzlich gleich (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. April 1966 IV R 335\/65, BFHE 85, 442, BStBl III 1966, 458; vgl. auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 18 EStG Anm. 12 und erg\u00e4nzende Anmerkung 200). Das gilt jedoch ohne Einschr\u00e4nkung nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen als Gesamtrechtsnachfolger. Da die vom Rechtsnachfolger zu versteuernden und von seinem Rechtsvorg\u00e4nger herr\u00fchrenden Eink\u00fcnfte nur nach den Besteuerungsmerkmalen besteuert werden k\u00f6nnen, die beim Rechtsnachfolger gelten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1960 VI 265\/58 U, BFHE 71, 414, BStBl III 1960, 404; Gerard in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 24 Rdnr. 62), k\u00f6nnen sich bei K\u00f6rperschaften als Gesamtrechtsnachfolger \u00c4nderungen ergeben.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts unterliegen der unbeschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht nur wegen der von ihnen unterhaltenen Betriebe gewerblicher Art (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1968). Betriebe gewerblicher Art sind nach \u00a7 1 Abs. 1 und Abs. 2, \u00a7 4 KStDV 1968 (jetzt: \u00a7 4 Abs. 1 und 5 KStG 1977) alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen, sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der K\u00f6rperschaft wirtschaftlich herausheben und nicht \u00fcberwiegend der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt dienen.<\/p>\n<p>3. Der Betrieb der geerbten Steuerkanzlei zwischen dem Todestag der Erblasserin und der Ver\u00e4u\u00dferung durch den Kl\u00e4ger stellte einen Betrieb gewerblicher Art dar. Der erkennende Senat tritt den Rechtsausf\u00fchrungen des FG insoweit bei.<\/p>\n<p>a) Die Kanzlei war eine &#8222;Einrichtung&#8220;. Sie wurde von mehreren fr\u00fcheren Arbeitnehmern der Erblasserin betrieben und war durch den Standort, durch die Art der T\u00e4tigkeit und die Organisation von den sonstigen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers getrennt.<\/p>\n<p>b) Die Kanzlei war auch eine Einrichtung des Kl\u00e4gers. Mit dem Tode der Erblasserin war ihr gesamtes Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich der Kanzlei durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen (\u00a7 1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -). Daran \u00e4nderte die von der Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung nichts. Ungeachtet der Testamentsvollstreckung blieb der Kl\u00e4ger bis zur Ver\u00e4u\u00dferung zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des zur Kanzlei geh\u00f6renden Verm\u00f6gens. Die Dienstverh\u00e4ltnisse mit den Angestellten der Kanzlei waren auf ihn \u00fcbergegangen. Auch wenn der Testamentsvollstrecker den Nachla\u00df in Besitz nahm und im eigenen Namen \u00fcber die Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde verf\u00fcgte (\u00a7 2205 Satz 2 BGB), handelte er im Interesse und als Treuh\u00e4nder des Erben (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 18. Januar 1954 IV ZR 130\/53, BGHE 12, 100; Kregel in Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs &#8211; BGB-RGRK -, \u00a7 2205 Rdnr. 7). Das von einem Treuh\u00e4nder gehaltene Verm\u00f6gen ist aber steuerrechtlich dem Treugeber zuzurechnen (\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>c) In der Einrichtung wurde auch eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Das ist zweifelsfrei f\u00fcr die Beratungst\u00e4tigkeit nach dem Tode der Erblasserin. Sie f\u00fchrte nach den f\u00fcr das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) zu Einnahmen in H\u00f6he von insgesamt 22.925,50 DM. Jedoch auch die in der Kanzlei in erster Linie entfaltete T\u00e4tigkeit zur Beitreibung der Honorare f\u00fcr die noch von der Erblasserin erbrachten Beratungsleistungen war eine T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Der Begriff Einnahmen in diesem Sinne setzt voraus, da\u00df die Bez\u00fcge zu Eink\u00fcnften im Sinne der sieben Einkunftsarten f\u00fchren k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1977 I R 20\/76, BFHE 124, 317, BStBl II 1978, 346).<\/p>\n<p>Die dem Kl\u00e4ger zugeflossenen Honorare f\u00fcr Beratungst\u00e4tigkeit der Erblasserin sind Einnahmen in diesem Sinne. Die Honorare unterlagen bei der Erblasserin nicht der Ertragsteuer, da sie im Rahmen der von ihr angewandten Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung die noch nicht zugeflossenen Honorare nicht als Gewinn zu versteuern hatte.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Kl\u00e4ger f\u00fchrten die vereinnahmten Honorare jedoch zu Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 2 EStG und waren deshalb &#8222;Einnahmen&#8220;. Es gen\u00fcgt insoweit festzustellen, da\u00df die Verm\u00f6gensmehrungen entweder zu Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit (so beim Erbanfall an nat\u00fcrliche Personen: \u00a7 24 Nr. 2 EStG) oder &#8211; durch Wandel der Einkunftsart im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art &#8211; zu gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchren (so BFH-Urteil vom 1. August 1979 I R 106\/76, BFHE 128, 387, BStBl II 1979, 716). In jedem Fall handelte es sich um Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nach \u00a7 2 EStG.<\/p>\n<p>d) Die T\u00e4tigkeit war auch &#8222;nachhaltig&#8220; i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 KStDV 1968 (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG 1977). Zwar dauerte die T\u00e4tigkeit nur 4 1\/2 Monate an. Der Begriff &#8222;nachhaltig&#8220; i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 KStDV 1968 ist jedoch ebenso auszulegen wie das gleichlautende Tatbestandsmerkmal des dem Betrieb gewerblicher Art eng verwandten wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 der Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung (GemV) vom 24. Dezember 1953 (BGBl I 1953, 1592) &#8211; heute \u00a7 14 AO 1977 -. Zur Auslegung des Begriffs wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb hat der BFH eotschieden, da\u00df eine nachhaltige T\u00e4tigkeit auch vorliegt, wenn der Grund zum T\u00e4tigwerden auf einem einmaligen Entschlu\u00df beruht, die Erledigung aber mehrere Einzelt\u00e4tigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60\/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88). Es kommt dabei nicht entscheidend auf die Dauer der Einnahmeerzielung an, sondern auf die Wiederholung der einzelnen T\u00e4tigkeiten (BFH in BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88, m.w.N.).<\/p>\n<p>Insbesondere die Beitreibungst\u00e4tigkeit erforderte ein h\u00e4ufig wiederholtes \u00e4hnliches Handeln. Aber auch die nach dem Todesfall neu begr\u00fcndeten Honorarforderungen von insgesamt 22.925 DM beruhten auf mehreren Einzelberatungen und damit wiederholten T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>e) Die Einrichtung hob sich auch in der Gesamtt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers wirtschaftlich heraus.<\/p>\n<p>Das FG hat keine Feststellungen \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der Betriebseinnahmen der Kanzlei zu sonstigen Einnahmen des Kl\u00e4gers getroffen (vgl. dazu BFH-Entscheidung vom 11. Januar 1979 V R 26\/74, BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746; BFH-Urteil vom 14. April 1983 V R 3\/79, BFHE 138, 260, BStBl II 1983, 491). Derartiger Feststellungen bedurfte es jedoch nicht. Die aus dem Betrieb der Kanzlei im Verlauf von 4 1\/2 Monaten erzielten Einnahmen in H\u00f6he von insgesamt 334.983 DM (312.058 DM + 22.925 DM) heben die Einrichtung in jedem Fall aus der Gesamtbet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers heraus (vgl. BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1983 I R 100\/79, BFHE 138, 66, BStBl II 1983, 386).<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat folgt nicht den \u00dcberlegungen des FG, mit denen es eine K\u00f6rperschaftsteuerpflicht des Kl\u00e4gers verneint, obgleich die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 1 Abs. 1 KStDV 1968 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>a) Das FG hat der Absicht des Kl\u00e4gers entscheidende Bedeutung beigemessen, die Kanzlei kurzfristig zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der gesetzliche Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 KStDV 1968 (\u00a7 4 Abs. 1 KStG 1977) enth\u00e4lt ein zeitliches Kriterium nur im Erfordernis &#8222;nachhaltiger&#8220; Bet\u00e4tigung. Nachdem dieses Tatbestandsmerkmal auch vom FG zutreffend bejaht wurde, bestand keine M\u00f6glichkeit, den gesetzlichen Tatbestand um weitere zeitliche Elemente zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Auch wenn das Tatbestandsmerkmal einer &#8222;T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen&#8220; ein subjektives Element enthalten sollte, ist es im Streitfall gegeben. Bereits die T\u00e4tigkeit zur Realisierung der ausstehenden Forderungen erf\u00fcllt dieses Tatbestandsmerkmal. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger &#8211; wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; bestrebt, die Kanzlei bis zur Ver\u00e4u\u00dferung funktionsf\u00e4hig zu erhalten, um einen vorhandenen Praxiswert zu bewahren. Die zu diesem Zweck in eingeschr\u00e4nktem Umfang fortgef\u00fchrten Beratungen von Mandanten zeigten ebenfalls die Absicht des Kl\u00e4gers, Einnahmen zu erzielen.<\/p>\n<p>b) Auch die Ausf\u00fchrungen des FG zur Mitunternehmerschaft eines Miterben werden der besonderen Rechtslage eines Alleinerben in der Rechtsform einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts nicht gerecht. Es trifft zwar zu, da\u00df nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung beim \u00dcbergang eines Gewerbebetriebs auf mehrere Miterben nur derjenige als Mitunternehmer anzusehen ist, der den Betrieb innerhalb angemessener Frist durch Erbauseinandersetzung \u00fcbernimmt (vgl. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 115\/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209; vom 12. Januar 1978 IV R 5\/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333). Bei Erbengemeinschaften handelt es sich jedoch darum, den ererbten Betrieb demjenigen Miterben als Mitunternehmer zuzuordnen, der die engsten und auf Dauer bestimmten Beziehungen zum Betrieb unterh\u00e4lt. Miterben, die sich nicht als Mitunternehmer verhalten, insbesondere keinen Einflu\u00df auf das Unternehmen aus\u00fcben, sollen bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Erbanteile nicht als Mitunternehmer angesehen werden. Aus dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht abzuleiten, da\u00df der von einem Alleinerben fortgef\u00fchrte Betrieb keinem Rechtstr\u00e4ger als Unternehmer zuzurechnen sei.<\/p>\n<p>5. Aus der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Anerkennung des Kl\u00e4gers als gemeinn\u00fctzig folgt keine K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung der im Rahmen der ererbten Kanzlei erzielten Gewinne.<\/p>\n<p>K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts k\u00f6nnen wegen ihrer Betriebe gewerblicher Art nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1968 (jetzt: \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977) pers\u00f6nlich von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit sein (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 21\/81, BFHE 142, 386, BStBl II 1985, 162). Die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1968 greift jedoch nicht, soweit der Steuerpflichtige einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 6 GemV, heute: \u00a7 14 AO 1977) unterh\u00e4lt, der kein Zweckbetrieb i.S. des \u00a7 7 GemV (heute: \u00a7 65 AO 1977) ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger unterhielt einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb in diesem Sinne. Die im Jahre 1973 von ihm betriebene Kanzlei erf\u00fcllt die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs i.S. des \u00a7 6 GemV, da in der Kanzlei eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausge\u00fcbt wurde. Die T\u00e4tigkeit ging \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinaus. Der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb war auch nicht als Zweckbetrieb anzusehen, da die Zwecke des Kl\u00e4gers nicht nur durch den Betrieb der Kanzlei erreicht werden konnten (\u00a7 7 Abs. 1 GemV).<\/p>\n<p>6. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat &#8211; auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zutreffend &#8211; keine Feststellungen \u00fcber die vom Kl\u00e4ger als Betriebsausgaben geltend gemachten testamentarischen Zuwendungen an die fr\u00fcheren Mitarbeiter der Erblasserin getroffen. Auf der Grundlage der Entscheidung des BFH m\u00fcssen die entsprechenden Feststellungen jedoch noch nachgeholt werden.<\/p>\n<p>Der Senat weist dazu auf folgendes hin: Letztwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in der Regel kein Entgelt f\u00fcr eine Arbeitsleistung (BFH-Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 119\/84, BFHE 146, 438, BStBl II 1986, 609). Sie sind nur dann Arbeitslohn, wenn sich das aus der letztwilligen Verf\u00fcgung oder den Umst\u00e4nden des Falles eindeutig ergibt (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 19 EStG Anm. 91). Die vom Kl\u00e4ger zitierte Kommentierung von Kapp (Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 7 Rdnr. 473) bezieht sich auf Zuwendungen unter Lebenden. Sollte der Testamentsvollstrecker allerdings den fr\u00fcheren Mitarbeitern aus dem Nachla\u00df wesentlich mehr zugewandt haben, als im Testament vorgesehen, so k\u00f6nnte darin ein Entgelt f\u00fcr die Abwicklungst\u00e4tigkeit der beiden Arbeitnehmer liegen. Das FG wird entsprechende Feststellungen noch nachholen und \u00fcber die m\u00f6glicherweise teilweise Anerkennung der Zuwendungen als Betriebsausgaben zu entscheiden haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.11.1989 (I R 19\/87) BStBl. 1990 II S. 246 Betreibt eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts eine auf sie als Alleinerbin \u00fcbergegangene Steuerberaterkanzlei, so erzielt sie k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus einem Betrieb gewerblicher Art. Das gilt auch dann, wenn die Kanzlei nur mit dem Ziel baldiger Ver\u00e4u\u00dferung betrieben wird. 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