{"id":36747,"date":"1989-01-12T18:26:00","date_gmt":"1989-01-12T16:26:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36747"},"modified":"2013-04-29T10:59:19","modified_gmt":"2013-04-29T08:59:19","slug":"bfh-urteil-vom-12-1-1989-iv-r-67_87-bstbl-1990-ii-s-259","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-1-1989-iv-r-67_87-bstbl-1990-ii-s-259\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.1.1989    (IV R 67\/87) BStBl. 1990 II S. 259."},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.1.1989 (IV R 67\/87) BStBl. 1990 II S. 259<\/strong><\/p>\n<p>Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df der BMF in seinem Erla\u00df vom 17. M\u00e4rz 1986 (BStBl I 1986, 129) eine Billigkeitsma\u00dfnahme f\u00fcr den Fall versagt hat, da\u00df eine Personengesellschaft sich gegen die Grunds\u00e4tze der Gepr\u00e4gerechtsprechung gewehrt, zuvor aber Vorteile aufgrund dieser Rechtsprechung in Anspruch genommen hat. Als ein derartiger Vorteil ist auch die Inanspruchnahme einer Investitionszulage anzusehen.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 163 Abs. 1; EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) traten im Jahre 1975 einem in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds als Kommanditisten bei. Im Jahre 1982 ver\u00e4u\u00dferten sie ihre Kommanditanteile; hieraus entstand ihnen ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte diese Gewinne im Gewinnfeststellungsbescheid 1982 der KG entsprechend ihren Erkl\u00e4rungen gesondert fest. Hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger im Mai 1985 Einspruch, weil die KG eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe und die fr\u00fchere Gepr\u00e4gerechtsprechung vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgegeben worden sei. \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich beantragten die Kl\u00e4ger, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Billigkeitswege gem\u00e4\u00df \u00a7 163 der Abgabenordnung (AO 1977) au\u00dfer Ansatz zu lassen. Sie wiesen darauf hin, da\u00df zwar die sog. Gepr\u00e4getheorie durch Gesetz r\u00fcckwirkend wieder eingef\u00fchrt worden sei, da\u00df aber nach einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 17. M\u00e4rz 1986 (BStBl I 1986, 129) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Billigkeitsgr\u00fcnden au\u00dfer Ansatz zu lassen seien, wenn eine Personengesellschaft aufgrund der Gepr\u00e4gerechtsprechung keine steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen, sondern sich gegen ihre Behandlung als Gewerbebetrieb gewehrt und mit dieser Begr\u00fcndung die Steuerpflicht von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen bestritten habe. So liege es im Streitfall. Die Finanzbeh\u00f6rde wies den Antrag sowie auch die Beschwerde der Kl\u00e4ger zur\u00fcck, weil die KG f\u00fcr ihr Bauvorhaben Investitionszulagen in Anspruch genommen habe.<\/p>\n<p>Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision, mit der die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger wollen erreichen, da\u00df ihnen in der einheitlichen Gewinnfeststellung 1982 der KG aus Billigkeitsgr\u00fcnden ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Beteiligungen nur insoweit zugerechnet wird, als er ihrem Anteil an einer fr\u00fcher der KG gew\u00e4hrten Investitionszulage entspricht. Wie sich aus \u00a7 163 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ergibt, wird \u00fcber einen derartigen Antrag in einem gesonderten Verfahren entschieden; es ist nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber diesen Antrag der Kl\u00e4ger befunden und die Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zun\u00e4chst zur\u00fcckgestellt hat.<\/p>\n<p>\u00dcber die Gew\u00e4hrung der von den Kl\u00e4gern begehrten Billigkeitsma\u00dfnahme hatte das FA nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu befinden; seine Entscheidung kann von den Steuergerichten nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder von dem einger\u00e4umten Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht hat (\u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Solche Fehler ergeben sich im Streitfall nicht.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger erstreben die Billigkeitsma\u00dfnahme im Hinblick darauf, da\u00df die GmbH &amp; Co. KG nach Aufgabe der Gepr\u00e4getheorie im BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe, sie mithin keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt h\u00e4tten, da\u00df ihnen dieser Einwand im anh\u00e4ngigen Rechtsbehelfsverfahren durch die r\u00fcckwirkende Wiedereinf\u00fchrung der Gepr\u00e4gegrunds\u00e4tze (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 20 b EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 &#8211; StBereinG 1986 -, BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) aber abgeschnitten worden sei.<\/p>\n<p>Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 1986 IV R 12\/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811), ist diese Regelung rechtswirksam, also auch im Streitfall beachtlich. Die Kl\u00e4ger erstreben eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung aus sachlichen Gr\u00fcnden, weil sie in ihrem Fall zu unbilligen Ergebnissen f\u00fchre. Dies trifft jedoch nicht zu.<\/p>\n<p>2. Sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand f\u00e4llt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck der Steuergesetze nicht vereinbar ist, wenn also ein \u00dcberhang des gesetzlichen Tatbestandes \u00fcber die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (BFH-Urteil vom 25. November 1980 VII R 17\/78, BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204). Derartige Gesichtspunkte k\u00f6nnen sich im Zusammenhang mit der vorgesehenen R\u00fcckwirkung der gesetzlichen Neuregelung ergeben.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4\u00dft sich gegen die R\u00fcckwirkung im Grundsatz nichts einwenden, weil die Steuerpflichtigen schon in der Vergangenheit ihre Dispositionen an den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen der Gepr\u00e4getheorie ausrichten mu\u00dften (Senatsurteil in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811). Das gilt jedoch nicht f\u00fcr die Zeit nach Aufgabe dieser Theorie durch den Gro\u00dfen Senat des BFH. Das StBereinG 1986 hat deshalb vorgesehen, da\u00df Gewinne aus Ver\u00e4u\u00dferungen und Entnahmen aufgrund von Ma\u00dfnahmen nicht ber\u00fccksichtigt werden, die der Steuerpflichtige nach Bekanntwerden der BFH-Entscheidung und vor Bekanntwerden der Gesetzgebungspl\u00e4ne der Bundesregierung zwischen dem 1. November 1984 und dem 10. April 1985 getroffen hat. Insoweit enth\u00e4lt das Gesetz eine \u00dcbergangsregelung, die die Rechtsprechung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch sonst f\u00fcr erforderlich gehalten hat, wenn Dispositionen des Steuerpflichtigen durch eine \u00c4nderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung beeintr\u00e4chtigt wurden (vgl. die Nachweise bei Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 227 AO 1977 Anm. 24).<\/p>\n<p>3. In Zusammenhang mit der Wiedereinf\u00fchrung der Gepr\u00e4getheorie sind auch die Folgen f\u00fcr Rechtsbehelfsverfahren er\u00f6rtert worden, in denen Steuerpflichtige die Grunds\u00e4tze der Gepr\u00e4getheorie angegriffen hatten und nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats mit einem Erfolg ihres Rechtsbehelfs rechnen konnten (Uelner, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1985\/86, 237, 260; Hennerkes\/Binz, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1985, 2161, 2167).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Er\u00f6rterungen ist der Finanzausschu\u00df des Deutschen Bundestages in der Beratung des StBereinG 1986 davon ausgegangen, da\u00df \u00fcber \u00a7 52 Abs. 20 b EStG hinaus auch vor dem 31. Oktober 1984 entstandene Ver\u00e4u\u00dferungs- und Entnahmegewinne im Einzelfall unversteuert bleiben, soweit dies nach den allgemeinen und auch ohne besondere gesetzliche Regelung geltenden Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben geboten ist. Danach werde die Verwaltung Ver\u00e4u\u00dferungs- und Entnahmegewinne im Einzelfall gem\u00e4\u00df \u00a7 163 AO 1977 au\u00dfer Ansatz lassen m\u00fcssen, wenn die Personengesellschaft keine steuerlichen Vorteile aufgrund der Anwendung der Gepr\u00e4gerechtsprechung in Anspruch genommen, sondern sich im Gegenteil gegen ihre Behandlung als Gewerbebetrieb gewehrt und mit dieser Begr\u00fcndung die Steuerpflicht von Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Entnahmegewinnen bestritten habe (BTDrucks 10\/4513 S. 24; vgl. auch die Erl\u00e4uterung durch Kreile, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1986, 4, 9). In seinem Erla\u00df vom 17. M\u00e4rz 1986 hat der BMF die Finanzverwaltung gebeten, nach diesen Ausf\u00fchrungen zu verfahren.<\/p>\n<p>Diese Anweisung stellt sich als allgemeine \u00dcbergangsregelung f\u00fcr das Verwaltungsverfahren dar, zu der der BMF berufen war und die auch f\u00fcr die Gerichte bedeutsam ist, sofern sie ihre Grundlage tats\u00e4chlich in \u00a7 163 bzw. \u00a7 227 Abs. 1 AO 1977 findet (vgl. Urteil in BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204).<\/p>\n<p>4. Der Senat l\u00e4\u00dft offen, ob die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens als Disposition des Steuerpflichtigen anzusehen ist, die \u00fcber \u00a7 176 AO 1977 hinausgehend denselben Vertrauensschutz verdient wie die rechtliche und tats\u00e4chliche Gestaltung eines Lebenssachverhalts, auf den ein Besteuerungstatbestand Bezug nimmt, und f\u00fcr welchen Zeitraum gegebenenfalls Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren w\u00e4re. Ist auch die Einleitung oder Weiterf\u00fchrung eines Rechtsbehelfsverfahrens einer Disposition des Steuerpflichtigen gleichzusetzen, so geht der Vertrauensschutz jedenfalls nicht weiter, als er vorliegend durch den BMF vorgesehen ist. Er ist f\u00fcr den Fall ausgeschlossen worden, da\u00df die Personengesellschaft steuerliche Vorteile aufgrund der Gepr\u00e4gerechtsprechung in Anspruch genommen hat. Dies ist ein sachgerechter Gesichtspunkt, der bei der Ermessensaus\u00fcbung im Rahmen der \u00a7\u00a7 163, 227 Abs. 1 AO 1977 ber\u00fccksichtigt werden kann. Es ist nicht unbillig, demjenigen Vertrauensschutz auf die Beibehaltung einer Rechtslage zu versagen, der sich in der Vergangenheit auf eine abweichende, vom Gesetzgeber wieder hergestellte Rechtslage berufen und dadurch steuerliche Vorteile erlangt hat, die die Finanzbeh\u00f6rde nur im Hinblick auf diese fr\u00fchere rechtliche Beurteilung gew\u00e4hrt hat. In einem solchen Fall kann das gegenw\u00e4rtige, dazu in Widerspruch stehende Verhalten des Steuerpflichtigen als nicht schutzbed\u00fcrftig angesehen werden. Im Streitfall hat die KG eine Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 in Anspruch genommen, die ihren steuerlichen Gewinn nicht erh\u00f6ht hat (\u00a7 5 Abs. 2 InvZulG 1975). Die Gew\u00e4hrung der Zulage und der Steuerverg\u00fcnstigung hatte zur Voraussetzung, da\u00df die Gesellschaft einen Betrieb im Inland unterhielt. Widmete sich die Gesellschaft, wie die Kl\u00e4ger vortragen, ausschlie\u00dflich der Verm\u00f6gensverwaltung, konnte sie die Eigenschaft als Gewerbebetrieb wegen ihrer Organisation als GmbH &amp; Co. KG nur aufgrund der Gepr\u00e4gegrunds\u00e4tze erlangen. Zu Unrecht wendet die Revision ein, da\u00df die Erlangung der Zulage nicht als steuerlicher Vorteil im Sinne des BMF-Erlasses angesehen werden k\u00f6nne; es entspricht dem Sinn des Erlasses, auch derartige Vorteile zu ber\u00fccksichtigen, die von den steuerlichen Wirkungen der Gepr\u00e4getheorie abh\u00e4ngig waren. Die Investitionszulage wird nach \u00a7 5 Abs. 5 InvZulG als Steuerverg\u00fctung behandelt.<\/p>\n<p>Das FA brauchte bei seiner Entscheidung auch nicht darauf abzustellen, in welchem Umfang die Zulage und der Besteuerungsvorteil auf die Kl\u00e4ger entfielen und dies gegen die Steuerbelastung aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer nunmehr wieder als Mitunternehmeranteil anzusehenden Beteiligungen abzuw\u00e4gen. Nach der Berechnung der Kl\u00e4ger waren sie mit 19.546 DM bzw. 1.954 DM an der Investitionszulage beteiligt, w\u00e4hrend ihre Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne mit 113.804 DM bzw. 11.380 DM ermittelt wurden. Da der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbeg\u00fcnstigt ist, kann der aus der Investitionszulage erlangte Vorteil jedenfalls nicht als so bedeutungslos angesehen werden, da\u00df er bei der zu treffenden Ermessensentscheidung au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.1.1989 (IV R 67\/87) BStBl. 1990 II S. 259 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df der BMF in seinem Erla\u00df vom 17. 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