{"id":36752,"date":"1989-12-13T18:23:58","date_gmt":"1989-12-13T16:23:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36752"},"modified":"2013-04-29T11:41:11","modified_gmt":"2013-04-29T09:41:11","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1989-x-r-208_87-bstbl-1990-ii-s-274","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1989-x-r-208_87-bstbl-1990-ii-s-274\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    13.12.1989 (X R 208\/87) BStBl. 1990 II S. 274"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (X R 208\/87) BStBl. 1990 II S. 274<\/strong><\/p>\n<p>Ob eine au\u00dferhalb der Au\u00dfenpr\u00fcfung gegebene, nicht durch die \u00a7\u00a7 204 bis 207 AO 1977 geregelte Auskunft das FA bindet, richtet sich nach den von der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der AO entwickelten, aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgrunds\u00e4tzen. Danach ist eine Auskunft des FA nur dann verbindlich, wenn sie der f\u00fcr die sp\u00e4tere Veranlagung zust\u00e4ndige Beamte oder der Vorsteher erteilt hat.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 118, 204.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr 1982 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 1. August 1980 von ihrer Nichte ein bebautes Grundst\u00fcck. Das Eigentum an diesem Grundst\u00fcck war 1975 im Wege der Erbfolge auf die Ver\u00e4u\u00dferin \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 des Kaufvertrages \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin den zugunsten ihrer am 3. M\u00e4rz 1896 geborenen Mutter bestellten und im Grundbuch eingetragenen sog. &#8222;Auszug&#8220;. Mit Vertrag vom 27. April 1982 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 erfa\u00dfte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) auch den bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinn.<\/p>\n<p>Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns. Sie habe das Grundst\u00fcck im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erworben. Der Erwerbsvorgang sei daher kein Anschaffungsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Au\u00dferdem d\u00fcrfe das FA den Steueranspruch nicht geltend machen, weil ein Sachgebietsleiter vor der Beurkundung des Kaufvertrages auf telephonische Anfrage der Ehefrau des Notars zugesichert habe, der Verkauf werde keine Steuer ausl\u00f6sen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Das FA erwiderte, kein Sachgebietsleiter des FA erteile eine verbindliche Auskunft ohne schriftliche Sachverhaltsdarstellung. Au\u00dferdem finde sich in den Einkommensteuerakten kein Vermerk \u00fcber das Gespr\u00e4ch, obwohl im FA \u00fcber Gespr\u00e4che mit erheblicher steuerlicher Auswirkung generell eine Aktennotiz gefertigt werde. Es sei ausgeschlossen, da\u00df ein zur Entscheidung befugter Beamter des FA bei l\u00fcckenloser und richtiger Darstellung des Sachverhalts &#8211; Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung eines zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccks innerhalb von zwei Jahren &#8211; die aus dem Gesetz ohne weiteres zu beantwortende Frage falsch beantwortet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) vernahm die Ehefrau des Notars als Zeugin. Diese erkl\u00e4rte, sie habe w\u00e4hrend der notariellen Verhandlung im Beisein der Beteiligten durch einen Anruf beim FA zu kl\u00e4ren versucht, ob durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks eine Steuer anfalle. Sie habe zun\u00e4chst Herrn K. verlangt, den sie pers\u00f6nlich kenne. Da dieser nicht erreichbar gewesen sei, habe sie gebeten, mit dem Dienststellenleiter verbunden zu werden. Es habe sich darauf eine Person gemeldet, von der sie nicht mehr mit Bestimmtheit sagen k\u00f6nne, ob es sich um den ihr ebenfalls bekannten Herrn A., den damals f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter, gehandelt habe. Der Gespr\u00e4chspartner habe nach der Schilderung des Sachverhalts erkl\u00e4rt, eine Steuer entstehe nicht, wenn die Mutter der Kl\u00e4gerin nach Abschlu\u00df des Kaufvertrages noch zwei Jahre das Recht innehabe, aus der Wohnung auszuziehen. Auf Nachfrage, ob sich die Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich darauf verlassen k\u00f6nnten, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung keine Steuer ausl\u00f6se, habe der Gespr\u00e4chspartner dies best\u00e4tigt. Daraufhin sei der Kaufvertrag beurkundet worden.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt. Es f\u00fchrte aus, es sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach den Aussagen der Zeugin, davon \u00fcberzeugt, da\u00df diese im Auftrag der Kl\u00e4gerin einem Sachgebietsleiter den Sachverhalt zutreffend unterbreitet und diesen erkennbar um eine verbindliche Auskunft gebeten habe. Nach der Erkl\u00e4rung des Sachgebietsleiters, der seine Auffassung begr\u00fcndet und auf nochmalige Frage unter Hinweis auf die Bedeutung dieser Auskunft die Steuerfreiheit des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bejaht habe, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger diese Erkl\u00e4rung als verbindlich auffassen k\u00f6nnen, da der Beamte weder Vorbehalte gemacht noch eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts verlangt habe.<\/p>\n<p>Mit der zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA fehlerhafte Anwendung der \u00a7\u00a7 22, 23 EStG, \u00a7 85 der Abgabenordnung (AO 1977), der allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze von Treu und Glauben sowie fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung und mangelhafte Sachverhaltsaufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der Gewinn aus dem Spekulationsgesch\u00e4ft unterlag, wie das FG zu Recht entschieden hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 2, \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Einkommensteuer. Danach sind Spekulationsgesch\u00e4fte Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte \u00fcber Grundst\u00fccke, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zwei Jahre betr\u00e4gt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall gegeben, da die Kl\u00e4gerin das am 1. August 1980 angeschaffte Grundst\u00fcck am 27. April 1982, mithin innerhalb von zwei Jahren, ver\u00e4u\u00dfert hat. Unerheblich ist, da\u00df die Verk\u00e4uferin mit der Kl\u00e4gerin verwandt ist und das Grundst\u00fcck im Wege der Erbfolge erworben hatte. Auf solche oder andere Begleitumst\u00e4nde, wie etwa die Vereinbarung bez\u00fcglich des Auszugsrechts, stellt das Gesetz nicht ab. Es kommt nur darauf an, ob die Kl\u00e4gerin selbst das Grundst\u00fcck entgeltlich erworben hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. August 1976 VIII R 192\/74, BFHE 120, 42, BStBl II 1977, 382; vom 22. September 1987 IX R 15\/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250). Die \u00dcbernahme des &#8222;Auszugs&#8220; hat als Teil der Gegenleistung lediglich Auswirkung auf die Bemessung der Gegenleistung und damit auf die H\u00f6he des Spekulationsgewinns (\u00a7 23 Abs. 4 EStG).<\/p>\n<p>2. Zutreffend ist das FG auch davon ausgegangen, da\u00df ein Finanzamt nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gehindert sein kann, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen Sachverhalt bei der Veranlagung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG erlauben jedoch keine abschlie\u00dfende Entscheidung dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen einer solchen nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben verbindlichen Zusicherung im Streitfall vorgelegen haben.<\/p>\n<p>a) Die AO 1977 regelt nur die verbindliche Zusage im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung (vgl. \u00a7\u00a7 204 bis 207 AO 1977). Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde auch in anderen F\u00e4llen Ausk\u00fcnfte mit bindender Wirkung (sog. Zusage) erteilen kann. Ob eine Auskunft (Zusicherung) au\u00dferhalb der Au\u00dfenpr\u00fcfung die Finanzbeh\u00f6rde bindet, entscheidet sich nach den von der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (AO) aus Treu und Glauben abgeleiteten Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>b) Der Senat teilt nicht die zum Teil &#8211; unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung der Zusage aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung in den \u00a7\u00a7 204 ff. AO 1977 und die gesetzliche Definition des Verwaltungsakts in \u00a7 118 AO 1977 &#8211; vertretene Auffassung, verbindliche Ausk\u00fcnfte (Zusagen) seien stets als Verwaltungsakte zu beurteilen, so da\u00df der Grund f\u00fcr die Bindungswirkung in der Zusage selbst l\u00e4ge (so z.B. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., vor \u00a7 204 AO 1977 Anm. 13 f; Schick in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., vor \u00a7 204 AO 1977 Anm. 36; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, vor \u00a7\u00a7 204 bis 207 Anm. 5; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 14. Mai 1986 IX 108\/84, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 160; FG Hamburg, Urteil vom 9. August 1985 II 69\/80, EFG 1986, 59; FG K\u00f6ln, Urteil vom 31. Januar 1984 V K 30\/83, EFG 1984, 426; anderer Ansicht: Monreal, Ausk\u00fcnfte und Zusagen der Finanzbeh\u00f6rden 1967, S. 49; Thiel, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1988, 1343; Ling, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1989, 424; vgl. auch Fiedler, Funktion und Bedeutung \u00f6ffentlich-rechtlicher Zusagen im Verwaltungsrecht 1977, S. 101 f.) Nach \u00a7 118 Satz 1 AO 1977 ist Verwaltungsakt jede Verf\u00fcgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist. Die Zusage, ein bestimmter Sachverhalt werde bei der sp\u00e4teren Veranlagung in bestimmter Weise beurteilt, kann zwar begrifflich die nach \u00a7 118 Satz 1 AO 1977 an einen Verwaltungsakt zu stellenden Anforderungen erf\u00fcllen. Davon zu unterscheiden ist indes die Frage, auf welche Art und Weise und vor allem in welcher Form verbindlich \u00fcber die Festsetzung von Steuern entschieden werden darf. Insoweit treffen die \u00a7\u00a7 155 ff. AO 1977 besondere und abschlie\u00dfende Regelungen. Danach werden die Steuern, d.h. entstandene Steueranspr\u00fcche (\u00a7\u00a7 37, 38 AO 1977), soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Steuerbescheid festgesetzt (\u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), d.h. durch eine nach Form und Inhalt gesetzlich geregelte (vgl. \u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 157 AO 1977) besondere Art von Steuerverwaltungsakt. Unter welchen Voraussetzungen und wie eine solche Entscheidung durch andere Hoheitsma\u00dfnahmen beeinflu\u00dft werden kann, ist ebenfalls gesetzlich festgelegt: So z.B. in den \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977 hinsichtlich einer \u00c4nderung und in den \u00a7\u00a7 179 ff. AO 1977 f\u00fcr die verselbst\u00e4ndigte Feststellung einzelner Besteuerungsgrundlagen.<\/p>\n<p>Von dem Grundsatz, da\u00df nur \u00fcber einen bereits entstandenen Steueranspruch und nur durch Steuerbescheid bzw. ggf. durch Feststellungsbescheid unmittelbar verbindliche Regelungen getroffen werden d\u00fcrfen, macht die gesetzliche Regelung der Zusage aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (\u00a7\u00a7 204 ff. AO 1977) eine Ausnahme. Danach ist eine verbindliche Entscheidung \u00fcber einen noch nicht entstandenen Steueranspruch zwar zul\u00e4ssig, jedoch nur in bezug auf einen f\u00fcr die Vergangenheit im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gepr\u00fcften Sachverhalt. Auch insoweit sind Voraussetzungen, Verfahren, Form, Bindungswirkung und Bestandskraft ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt. Auf andere Zusicherungen in bezug auf einen noch nicht entstandenen Steueranspruch l\u00e4\u00dft sich diese Ausnahmeregelung nicht entsprechend \u00fcbertragen. Anders als in \u00a7 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat der Gesetzgeber keine allgemeine Regelung \u00fcber Zusicherungen getroffen und auch nicht treffen wollen (vgl. BTDrucks 7\/4292, zu \u00a7\u00a7 204 bis 207 AO 1977; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 X R 1\/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121). Soweit f\u00fcr das allgemeine Verwaltungsverfahren wegen der gesetzlichen Regelung in \u00a7 38 VwVfG der Verwaltungsaktcharakter einer Zusicherung allgemein anerkannt wird (z.B. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1989, \u00a7 38 Anm. 3.3; Stelkens in Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1983, \u00a7 38 Anm. 4; Obermayer in Festschrift f\u00fcr Th. Maunz zum 80. Geburtstag 1981, S. 247 f., 250 m.w.N.; a.A. Wolff\/Bachof, Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 1974, \u00a7 45 II b; Ule\/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 1986, \u00a7 49 I 1), ist dies f\u00fcr das Besteuerungsverfahren ohne Bedeutung, weil die AO 1977 keine vergleichbare allgemeine Regelung der Zusicherung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Andere als die in den \u00a7\u00a7 204 ff. AO 1977 geregelten Zusicherungen k\u00f6nnen daher im Regelungsbereich von Steuerbescheiden allenfalls nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben im Einzelfall zu einer Bindung des FA f\u00fchren.<\/p>\n<p>c) Das FA kann nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der f\u00fcr die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen (z.B. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269\/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 19. M\u00e4rz 1981 IV R 49\/77, BFHE 133, 144, BStBl II 1981, 538, und vom 16. M\u00e4rz 1983 IV R 36\/79, BFHE 138, 223, BStBl II 1983, 459). Insoweit kann auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage des FA binden, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die Gesetzwidrigkeit erkannt oder erkennen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1967 II 176\/63, BFHE 89, 20, BStBl III 1967, 522). Voraussetzung f\u00fcr eine Bindung in solchen F\u00e4llen ist allerdings, da\u00df der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollst\u00e4ndig dargestellt wurde, so von der auskunftserteilenden Person verstanden wurde und offensichtlich ist, da\u00df von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngen. Weitere Voraussetzung ist, da\u00df der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung f\u00fcr die sp\u00e4tere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zust\u00e4ndige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat (Urteil in BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562, sowie BFH-Urteile vom 29. Oktober 1962 IV 146\/59, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1963, 229; vom 20. Juli 1962 VI 167\/61 U, BFHE 76, 64, BStBl III 1963, 23, und vom 19. Juni 1975 VIII R 225\/72, BFHE 117, 195, BStBl II 1976, 97).<\/p>\n<p>Verbindliche Ausk\u00fcnfte (Zusagen) werden in der Praxis im allgemeinen schriftlich gegeben. Grunds\u00e4tzlich kann das FA aber auch an eine (fern-)m\u00fcndliche Auskunft gebunden sein (BFHE 89, 20, BStBl III 1967, 522). Da bei m\u00fcndlichen Ausk\u00fcnften die Annahme nahe liegt, da\u00df nur eine unverbindliche Meinungs\u00e4u\u00dferung erstrebt und gegeben worden ist (BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562 sowie BFH-Urteil vom 27. Januar 1965 I 251\/63, HFR 1965, 368), sind an den Nachweis der eine Bindung des FA begr\u00fcndenden Merkmale strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere mu\u00df zweifelsfrei feststehen, da\u00df der Sachverhalt und die steuerrechtliche Frage zutreffend dargelegt sowie von dem Auskunft erteilenden Beamten richtig verstanden worden sind, und da\u00df dieser f\u00fcr die sp\u00e4tere Veranlagung des um Auskunft bittenden Steuerpflichtigen zust\u00e4ndig war. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit einer Auskunft beruft (HFR 1965, 368, sowie BFH-Urteile vom 12. Juni 1959 VI 306\/57, HFR 1961, 39, und vom 19. Juli 1961 II 267\/59, HFR 1962, 97).<\/p>\n<p>d) Das FG ist, ohne hierzu ausdr\u00fccklich Stellung zu nehmen, davon ausgegangen, das FA sei nach Treu und Glauben gebunden, wenn irgendein Sachgebietsleiter Auskunft erteilt hat, unabh\u00e4ngig davon, ob er im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft f\u00fcr die sp\u00e4tere Veranlagung zust\u00e4ndig war; es hat sich insoweit mit der Feststellung begn\u00fcgt, ein Sachgebietsleiter des FA habe die Auskunft erteilt. Da es hiernach von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war das Urteil aufzuheben.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Vorentscheidung enth\u00e4lt keine Feststellungen dar\u00fcber, wer die Auskunft erteilt hat, und ob es sich hierbei um den Vorsteher des FA oder den damals f\u00fcr die sp\u00e4tere Entscheidung \u00fcber die Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter gehandelt hat. Die nicht spruchreife Sache war deshalb zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang wird das FG folgendes zu beachten haben:<\/p>\n<p>a) Das FG hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts lediglich die Ehefrau des Notars als Zeugin geh\u00f6rt. Zeugen sind Personen, die \u00fcber ihre eigenen Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen oder Zust\u00e4nden aussagen (vgl. \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 414 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -; Rosenberg\/Schwab, Zivilproze\u00dfrecht, 14. Aufl. 1986, \u00a7 123 I; Bruns, Zivilproze\u00dfordnung, 2. Aufl. 1979, \u00a7 35 S. 277). Schlu\u00dffolgerungen tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art und Meinungen des Zeugen sind f\u00fcr die Tatsachenfeststellung ohne Bedeutung. Die Zeugin, die das Telefongespr\u00e4ch mit der auskunfterteilenden Person im FA gef\u00fchrt hat, konnte sich aus eigener Wahrnehmung nur \u00fcber ihre damalige Sachverhaltsschilderung und den Inhalt der Auskunft \u00e4u\u00dfern. Auch wenn sie angenommen hat, sie habe mit einem Sachgebietsleiter gesprochen, durfte sich das FG deshalb insoweit nicht allein mit ihrer Aussage begn\u00fcgen und daraus folgern, es habe sich tats\u00e4chlich um den zust\u00e4ndigen Dienststellenleiter (Sachgebietsleiter) gehandelt.<\/p>\n<p>b) Auch erscheint zweifelhaft, ob der die Auskunft erteilende Beamte den Sachverhalt und das steuerrechtliche Anliegen richtig verstanden hat. Die Antwort, es falle keine Steuer an, wenn die Mutter der Kl\u00e4gerin das &#8222;Auszugsrecht&#8220; nach Abschlu\u00df des Kaufvertrags noch zwei Jahre innehabe, k\u00f6nnte darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df er Auskunft \u00fcber eine vermeintliche Grunderwerbsteuerfrage (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 des damals noch geltenden Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977) und nicht \u00fcber die Besteuerung eines Spekulationsgewinns erteilen wollte.<\/p>\n<p>c) L\u00e4\u00dft sich nicht eindeutig ermitteln, ob der Vorsteher oder der damals f\u00fcr die Veranlagung der Kl\u00e4ger zust\u00e4ndige Sachgebietsleiter die Auskunft erteilt, und ob der Betreffende den Sachverhalt und die steuerrechtliche Frage richtig verstanden hat, ist die Klage abzuweisen. Die Kl\u00e4ger tragen die Feststellungslast f\u00fcr solche Tatsachen, die f\u00fcr eine Bindung des FA nach Treu und Glauben vorausgesetzt werden.<\/p>\n<p>4. Da das Urteil bereits aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben war, mu\u00dfte \u00fcber die Verfahrensr\u00fcge mangelhafter Sachaufkl\u00e4rung nicht mehr entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (X R 208\/87) BStBl. 1990 II S. 274 Ob eine au\u00dferhalb der Au\u00dfenpr\u00fcfung gegebene, nicht durch die \u00a7\u00a7 204 bis 207 AO 1977 geregelte Auskunft das FA bindet, richtet sich nach den von der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der AO entwickelten, aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgrunds\u00e4tzen. Danach ist eine Auskunft des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1989-x-r-208_87-bstbl-1990-ii-s-274\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    13.12.1989 (X R 208\/87) BStBl. 1990 II S. 274<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-36752","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36752","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36752"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36752\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36752"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36752"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36752"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}