{"id":36762,"date":"1989-11-27T18:24:21","date_gmt":"1989-11-27T16:24:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36762"},"modified":"2013-04-29T11:30:23","modified_gmt":"2013-04-29T09:30:23","slug":"bfh-urteil-vom-27-10-1989-iii-r-205_82-bstbl-1990-ii-s-294","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-10-1989-iii-r-205_82-bstbl-1990-ii-s-294\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    27.10.1989 (III R 205\/82) BStBl. 1990 II S. 294"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.10.1989 (III R 205\/82) BStBl. 1990 II S. 294<\/strong><\/p>\n<p>1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft erwachsen nicht allein schon aufgrund des &#8211; auch auf Dauer angelegten &#8211; Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung zwangsl\u00e4ufig i. S. von \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977. Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaft kommt nur in Betracht, wenn die Bed\u00fcrftigkeit eines Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die die Unterhaltsgew\u00e4hrung bei W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde als unausweichlich erscheinen lassen.<\/p>\n<p>2. Einem Steuerpflichtigen kann f\u00fcr ein Kind, das aus erster Ehe des mit ihm in ehe\u00e4hnlicher Gemeinschaft lebenden Partners stammt und das im Anschlu\u00df an die Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom 9. M\u00e4rz 1989 VI R 120\/85, BFHE 157, 60) als Pflegekind i. S. des \u00a7 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977 anzuerkennen ist, f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume 1977 bis einschlie\u00dflich 1985 der sog. Haushaltsfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 zu gew\u00e4hren sein.<\/p>\n<p>3. Der Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft, der vereinbarungsgem\u00e4\u00df den Haushalt f\u00fcr die Gemeinschaft f\u00fchrt, kann als Hausgehilfin i. S. von \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979 anzusehen sein.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 33a Abs. 1; EStG 1979 \u00a7 53a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) lebte seit dem Streitjahr 1977 mit Frau V, mit der er 1979 die Ehe schlo\u00df, in ehe\u00e4hnlicher Gemeinschaft. Zu dem gemeinsamen Haushalt, den vereinbarungsgem\u00e4\u00df Frau V f\u00fchrte, geh\u00f6rte auch die Tochter A der Frau V aus deren erster Ehe. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1977 begehrte der Kl\u00e4ger, Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt von Frau V und deren Tochter A im Betrag von insgesamt 8.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977 als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Er beantragte ferner, ihm den Hausgehilfinnenh\u00f6chstbetrag von 1.200 DM wegen Besch\u00e4ftigung von Frau V als Hausgehilfin zu gew\u00e4hren. Frau V bezog im Streitjahr eigene Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge in H\u00f6he von 4.410 DM, deren Tochter A in H\u00f6he von 1.320 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte dies ab.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Vorinstanz anschlie\u00dfe, seien Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f\u00fcr den Unterhalt des mit ihm in einer ehe\u00e4hnlichen und auf Dauer angelegten Beziehung lebenden Partners nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 abziehbar (vgl. Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 193\/78, BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693). Es sei zwar nicht zu verkennen, da\u00df hierdurch in ehe\u00e4hnlicher Gemeinschaft lebende Personen steuerlich schlechter gestellt w\u00fcrden als zusammenveranlagte Ehegatten. Der Abzug der Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Unterhalt von A sei ausgeschlossen, weil f\u00fcr A ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Es sei unerheblich, ob dieser Anspruch im Streitjahr geltend gemacht worden sei. Der Freibetrag wegen Besch\u00e4ftigung einer Hausgehilfin sei nicht zu gew\u00e4hren, weil die Voraussetzungen des \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979 im Streitfall nicht erf\u00fcllt seien. A sei nicht ein Kind des Kl\u00e4gers i. S. von \u00a7 32 Abs. 4 EStG 1977.<\/p>\n<p>Mit der wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, es bedeute eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung der ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaft, wenn Unterhaltsleistungen zwischen Partnern einer solchen Gemeinschaft steuerlich g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt blieben. Die ehe\u00e4hnliche Gemeinschaft sei heute nicht nur im gesellschaftlichen und sozialen Bereich, sondern &#8211; wie insbesondere die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zeigten &#8211; auch im Rechtsleben anerkannt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der pers\u00f6nlichen Leistungsf\u00e4higkeit gebiete es, der wirtschaftlichen Belastung durch Unterhaltsleistungen an den in ehe\u00e4hnlicher Gemeinschaft lebenden Partner in irgendeiner Weise steuerlich Rechnung zu tragen. Werde den Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaft &#8211; wie es nach der heutigen Auffassung an sich geboten w\u00e4re &#8211; nicht das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung einger\u00e4umt, m\u00fc\u00dften die Unterhaltsleistungen wenigstens nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 ber\u00fccksichtigt werden. Zu Unrecht habe es das FG auch abgelehnt, wegen der Unterhaltsaufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr A die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 zu gew\u00e4hren. A sei in die mit Frau V unterhaltene ehe\u00e4hnliche Gemeinschaft aufgenommen und im gemeinschaftlichen Haushalt versorgt worden. Werde, wie im Streitfall, der Anspruch auf Kindergeld nicht geltend gemacht, gebiete es der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, seine, des Kl\u00e4gers, Unterhaltsleistungen an A gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 steuererm\u00e4\u00dfigend zu ber\u00fccksichtigen. Wegen seiner Aufwendungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Frau V als Hausgehilfin stehe ihm der Hausgehilfinnenh\u00f6chstbetrag von 1.200 DM zu. Denn A sei sein Pflegekind i. S. von \u00a7 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und Unterhaltsaufwendungen in H\u00f6he von 8.000 DM sowie Aufwendungen wegen Besch\u00e4ftigung einer Hausgehilfin im Betrag von 1.200 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen; hilfsweise beantragt er die Anwendung des Splittingtarifs bzw. die Gew\u00e4hrung des Haushaltsfreibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 EStG 1977.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Unterhaltsleistungen des Kl\u00e4gers an die mit ihm im Streitjahr in ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaft lebende Frau V sind mangels Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar.<\/p>\n<p>a) Der Abzug von Unterhaltsleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 setzt neben anderen Erfordernissen voraus, da\u00df dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Aufwendungen entstehen dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erf\u00fcllt, wenn die vorstehend aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde von au\u00dfen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabh\u00e4ngig auf seine Entschlie\u00dfung in einer Weise einwirken, da\u00df er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178\/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, unter Hinweis auf Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 33 EStG Anm. 175).<\/p>\n<p>aa) Unterhaltsleistungen an den Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft erwachsen regelm\u00e4\u00dfig nicht aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig. Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft haben nach dem geltenden b\u00fcrgerlichen Recht untereinander keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. In \u00dcbereinstimmung hiermit geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) davon aus, da\u00df die nichteheliche Lebensgemeinschaft im allgemeinen weder in pers\u00f6nlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft begr\u00fcnde (Urteil vom 16. September 1985 II ZR 283\/84, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1986, 374, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 24. M\u00e4rz 1980 II ZR 191\/79, BGHZ 77, 55, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1980, 858). An dieser Beurteilung hat sich durch die zunehmende Verbreitung ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften und durch deren Anerkennung im Wirtschafts- und teilweise auch im Rechtsleben nichts ge\u00e4ndert. Dies wird dadurch best\u00e4tigt, da\u00df bei den Verhandlungen des 57. Deutschen Juristentages (DJT) 1988 fast einhellig beschlossen worden ist, da\u00df f\u00fcr eine gesetzliche Regelung von Unterhaltsanspr\u00fcchen w\u00e4hrend des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Verh\u00e4ltnis zwischen den Partnern ein Bed\u00fcrfnis nicht erkennbar sei (vgl. Verhandlungen des 57. DJT, Mainz 1988, Bd. II &#8211; Sitzungsberichte &#8211; I 235 Nr. 10a). Nach einer weiteren Beschlu\u00dffassung des 57. DJT sollen nach Aufl\u00f6sung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsanspr\u00fcche gegen den Partner nur bei gemeinschaftsbedingter Bed\u00fcrftigkeit in Betracht kommen, etwa wenn der Partner gemeinsame Kinder betreut oder Pflegedienste f\u00fcr den anderen Partner erbringt (Verhandlungen des 57. DJT a.a.O., I 235 Nr. 10b). Unterhaltsvereinbarungen werden von Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft im allgemeinen schon deshalb nicht getroffen, weil das Zusammenleben von der f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich gehaltenen und nicht regelungsbed\u00fcrftigen Solidarit\u00e4t der Partner f\u00fcreinander bestimmt wird (vgl. z.B. das BGH-Urteil in NJW 1986, 374). Aus allem folgt, da\u00df sich die Annahme der Zwangsl\u00e4ufigkeit von Unterhaltsleistungen zwischen Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft aus rechtlichen Gr\u00fcnden regelm\u00e4\u00dfig verbietet, zumal unter rechtliche Gr\u00fcnde i. S. von \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 nach der Rechtsprechung des BFH (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) nur solche rechtlichen Verpflichtungen fallen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat. Zwangsl\u00e4ufigkeit k\u00f6nnte danach selbst bei Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung nur dann bejaht werden, wenn zus\u00e4tzlich zu der selbstbegr\u00fcndeten Rechtspflicht eine sittliche bzw. tats\u00e4chliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen best\u00e4nde. Diese Voraussetzungen liegen, wie sich aus dem folgenden ergibt, im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>bb) Die Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt von Frau V sind dem Kl\u00e4ger nicht aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig entstanden, wobei offenbleiben kann, ob Unterhaltsleistungen zugunsten Dritter jemals aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen k\u00f6nnen (vgl. z.B. Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 33, C 5; Bl\u00fcmich\/Oepen, Einkommensteuer, Kommentar, 13. Aufl., \u00a7 33 EStG, Anm. 120; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 33 EStG, Anm. 189; Leing\u00e4rtner, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1956, Spalte 8\/7). Die Aufwendungen wurden im Streitfall jedenfalls nicht, wie es erforderlich w\u00e4re, durch ein unausweichliches Ereignis tats\u00e4chlicher Art wie Katastrophen, Krankheit oder andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen ausgel\u00f6st. Nach den vom Kl\u00e4ger nicht angegriffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG handelte es sich im Streitfall nicht um einen den vorstehend aufgez\u00e4hlten F\u00e4llen vergleichbar gelagerten Sachverhalt.<\/p>\n<p>cc) Die Unterhaltsleistungen an Frau V sind dem Kl\u00e4ger auch nicht aus sittlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig i. S. von \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine die Zwangsl\u00e4ufigkeit von Aufwendungen nach \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 begr\u00fcndende sittliche Pflicht nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, da\u00df sie \u00e4hnlich einer Rechtspflicht von au\u00dfen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, da\u00df ihre Erf\u00fcllung als eine selbstverst\u00e4ndliche Handlung erwartet und die Mi\u00dfachtung dieser Erwartung als moralisch anst\u00f6\u00dfig angesehen wird (vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1987 III R 209\/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432; vom 13. M\u00e4rz 1987 III R 301\/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 24. Juli 1987 III R 208\/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715). Mit dieser Rechtsprechung w\u00e4re es nicht vereinbar, die Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Partners einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft generell als aus sittlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen anzusehen. Diese Beurteilung beruht entscheidend auf der Erw\u00e4gung, da\u00df ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaften gerade in der von beiden Partnern verfolgten, jedenfalls von ihnen akzeptierten Absicht eingegangen werden, sich trotz Begr\u00fcndung einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft verbindlichen unterhalts- und verm\u00f6gensrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen, um eine jederzeitige problemlose Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft zu erm\u00f6glichen. Wenn diese Intentionen von Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Gemeinschaft ausweislich der Verhandlungen des 57. DJT auch im Streitjahr ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine gesetzliche Regelung von Unterhaltsanspr\u00fcchen w\u00e4hrend des Bestehens einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft noch nicht haben erkennbar werden lassen (vgl. die Verhandlungen des 57. DJT, a.a.O., I 235 Nr. 10) spricht dies nach Auffassung des erkennenden Senats dagegen, eine einer rechtlichen vergleichbare sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung allein aus dem blo\u00dfen Bestehen einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft zu folgern. Nach Auffassung des erkennenden Senats l\u00e4\u00dft sich eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an den Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft nur annehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens hinzu kommt, da\u00df die Bed\u00fcrftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die Unterhaltsgew\u00e4hrung an den Partner bei W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde als unausweichlich erscheinen lassen. Letztere Voraussetzung kann z.B. erf\u00fcllt sein, wenn bei einer (auf l\u00e4ngere Dauer eingegangenen) ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft die Bed\u00fcrftigkeit des einen Partners durch Pflegedienste f\u00fcr den anderen Partner oder durch die Betreuung gemeinsamer Kinder veranla\u00dft ist. Vergleichbare Umst\u00e4nde, die auch im Streitfall ausnahmsweise die Annahme einer sittlichen Pflicht des Kl\u00e4gers zur Leistung von Unterhalt an die mit ihm in ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Frau V gebieten w\u00fcrden, liegen nicht vor. Die ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kl\u00e4ger und Frau V bestand erst seit Beginn des Streitjahres 1977; im \u00fcbrigen war die Bed\u00fcrftigkeit von Frau V auch nicht durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes veranla\u00dft. Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, da\u00df die Beweggr\u00fcnde des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Unterhaltsleistungen an Frau V achtens- und anerkennenswert waren. Eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgew\u00e4hrung lag indes nicht vor.<\/p>\n<p>b) Diese Rechtsauffassung des erkennenden Senats steht &#8211; jedenfalls im Ergebnis &#8211; in Einklang mit der bisher \u00fcberwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsansicht (vgl. z.B. das von der Vorinstanz angef\u00fchrte Urteil in BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693, das in der Begr\u00fcndung allerdings durch den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 28. November 1988 GrS 1\/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, \u00fcberholt ist; vgl. auch die Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 26. November 1985 1 BvR 1.123\/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 33a, Rechtsspruch 29 und 1 BvR 416\/86 in H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1986, 424; Bl\u00fcmich\/Oepen, a.a.O., \u00a7 33a EStG Anm. III 1b und c; Fitsch in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. 35; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort Unterhaltsleistungen, C III 4; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 33a EStG Anm. 62; Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 33 EStG C 11 &#8211; allerdings nicht eindeutig -; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 33a Anm. 2d; a. A. wohl in der 8. Aufl., \u00a7 33a Anm. 2d; a. A. z.B. Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 4. September 1978 IX 127\/77, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1979, 85, aufgehoben durch das Urteil in BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693, und Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 23. Mai 1977 III 64\/76, EFG 1977, 542 &#8211; allerdings bei mehr als zehnj\u00e4hrigem Zusammenleben und Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den Partner -; Borggreve in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 33 EStG Rdnr. 26b; Fischer, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1981, 133; Wassermann, FR 1980, 6).<\/p>\n<p>2. Der vom Kl\u00e4ger hilfsweise gestellte Antrag, ihm zur Abgeltung seiner Unterhaltsleistungen an Frau V den Splittingtarif zu gew\u00e4hren, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>a) Die Frage, ob der Kl\u00e4ger diesen mit dem Einspruch zwar zun\u00e4chst gestellten, im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens jedoch nicht aufrechterhaltenen und im Klageverfahren &#8211; jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich &#8211; erneut aufgenommenen Antrag im Revisionsverfahren zul\u00e4ssigerweise stellen durfte (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 1957 VI 48\/55 U, BFHE 64, 604, BStBl III 1957, 227; vgl. auch Schmidt\/Glanegger, a.a.O., \u00a7 26 Anm. 12, mit weiteren Hinweisen) kann offenbleiben. Denn die Anwendung des Splittingtarifs scheitert im Streitfall daran, da\u00df der Kl\u00e4ger mit Frau V, da nicht verheiratet, nicht zusammenveranlagt werden durfte (\u00a7 32a Abs. 5, \u00a7\u00a7 26, 26b EStG 1977).<\/p>\n<p>b) Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), da\u00df der Splittingtarif auf Partner ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist. Die Zusammenrechnung der Eink\u00fcnfte von Ehegatten bei zusammenveranlagten Eheleuten und die Anwendung des Splittingtarifs entspricht dem Schutzgebot des Art. 6 GG, den Grundwertungen des Familienrechts (vgl. insbesondere die Institute des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs) und der wirtschaftlichen Realit\u00e4t der intakten Durchschnittsehe (vgl. Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620\/78 u.a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726). In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtslage im b\u00fcrgerlichen Recht (vgl. hierzu Philipowski in &#8222;Die nichteheliche Lebensgemeinschaft&#8220;, herausgegeben von Eser, 1985, S. 61, 67 f.) sind demgegen\u00fcber bei Partnern ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften die Eink\u00fcnfte der Partner mangels gegenseitiger Teilhabe am jeweiligen Erwerb &#8211; anders als bei Ehegatten &#8211; nicht zusammenzurechnen. Damit fehlt es bei ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaften an der Grundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Splittingtarifs. In \u00dcbereinstimmung mit dieser Rechtsauffassung hat das BVerfG den Ausschlu\u00df ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften von der Anwendung des Splittingtarifs aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, sowie die Beschl\u00fcsse des BVerfG in StRK, Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 33a, Rechtsspruch 29, HFR 1986, 424).<\/p>\n<p>Der Einwand des Kl\u00e4gers, Unterhaltsleistungen an den Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft blieben damit im Ergebnis g\u00e4nzlich von der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung ausgeschlossen und dies versto\u00dfe gegen den Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit, greift nicht durch. Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Partners einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft sind &#8211; wie andere Unterhaltsleistungen auch &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 abziehbar, wenn die Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig i. S. von \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 erwachsen sind. Unter welchen Voraussetzungen dem Erfordernis der Zwangsl\u00e4ufigkeit gen\u00fcgt ist, hat der Senat oben ausgef\u00fchrt. Eine Diskriminierung von Unterhaltsleistungen zwischen Partnern ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften gegen\u00fcber Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt anderer Personen ist mithin nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Da\u00df die Einkommen der Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft bei der Pr\u00fcfung der Bed\u00fcrftigkeit im Sozialhilferecht (\u00a7 122 BSHG) und der Arbeitslosenhilfe (\u00a7 137 Abs. 2a des Arbeitsf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; AFG -) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; (Urteile vom 24. M\u00e4rz 1988 7 RAr 81\/86, BSGE 63, 120, und vom 26. April 1989 7 RAr 116\/87, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -) zusammenzurechnen sind, l\u00e4\u00dft es &#8211; auch aus verfassungsrechtlicher Sicht &#8211; nicht als zwingend geboten erscheinen, Leistungen f\u00fcr den Unterhalt des Partners einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft stets als zwangsl\u00e4ufig i. S. von \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 anzusehen. Die gegenteilige Auffassung des Kl\u00e4gers \u00fcbersieht die unterschiedlichen Zwecke der einschl\u00e4gigen Vorschriften im Sozialhilfe- und Einkommensteuerrecht. Die Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) entspricht dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Hieraus folgt zwingend, da\u00df Ehegatten bei der Pr\u00fcfung der Bed\u00fcrftigkeit im Rahmen von F\u00fcrsorgeleistungen und bei der Gew\u00e4hrung von Arbeitslosenhilfe gegen\u00fcber nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedenfalls nicht benachteiligt werden d\u00fcrfen (vgl. auch die Entscheidungen des BVerfG vom 16. Dezember 1958 1 BvL 3, 4\/57, 8\/58, BVerfGE 9, 20, 34, und vom 10. Juli 1984 1 BvL 44\/80, BVerfGE 67, 186, 196 f.). Handelt es sich n\u00e4mlich um eine ehebenachteiligende Regelung, so ist bei der Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, da\u00df die dem Gesetzgeber sonst zustehende weite Gestaltungsfreiheit durch das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG beschr\u00e4nkt ist (BVerfGE 67, 186). Der Senat verkennt nicht, da\u00df es im Ergebnis wenig befriedigend ist, wenn bei der Pr\u00fcfung der Bed\u00fcrftigkeit zwar die Einkommen beider Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft allein wegen des gemeinsamen Wirtschaftens der Partner stets zusammenzurechnen sind, ohne da\u00df nach geltender Rechtslage der dem Bed\u00fcrftigen geleistete Unterhalt beim Leistenden ebenfalls stets allein aufgrund des Bestehens einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft steuererm\u00e4\u00dfigend ber\u00fccksichtigt werden kann. Es ist indes zu beachten, da\u00df Ehegatten und Partner ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften in vielerlei Hinsicht unterschiedlich besteuert werden (vgl. Philipowski, a.a.O., 61 bis 75) und Partner ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften in mancherlei Beziehung &#8211; auch bei der Einkommensbesteuerung &#8211; zum Teil sogar besser gestellt sind als Ehegatten (z.B. bei der Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 53a EStG 1981 &#8211; jetzt \u00a7 33c EStG 1990 -, durch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme von zwei Haushaltsfreibetr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977, bei der H\u00f6he der zumutbaren Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 3 EStG 1977). Im \u00fcbrigen ist es eine Frage der Rechtspolitik, in welchem Ausma\u00df die Besteuerung der ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaften der von Ehegatten angepa\u00dft und in welchem Umfang die Rechtsstellung der Partner ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaften in Leistungs- und Steuergesetzen aufeinander abgestimmt wird.<\/p>\n<p>3. Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit der Haushaltsfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 nicht ber\u00fccksichtigt worden ist. Nach der vorgenannten Vorschrift ist der Haushaltsfreibetrag von 3.000 DM einem Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hren, bei dem die Voraussetzungen des \u00a7 32a Abs. 5 oder Abs. 6 EStG 1977 nicht erf\u00fcllt sind und der nicht nach den \u00a7\u00a7 26, 26a EStG 1977 getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn er im Veranlagungszeitraum mindestens ein Kind hat. Da\u00df \u00a7 32a Abs. 5 EStG 1977 im Streitfall nicht eingreift, wurde vorstehend unter 2) im einzelnen ausgef\u00fchrt. Da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 32a Abs. 6 und der \u00a7\u00a7 26, 26a EStG 1977 hier nicht vorliegen, ist unstreitig. Soweit die Vorinstanz die Versagung des Haushaltsfreibetrags &#8211; stillschweigend &#8211; darauf gest\u00fctzt hat, da\u00df zwischen dem Kl\u00e4ger und der Tochter A ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis nicht bestehe, vermag dem der erkennende Senat mit R\u00fccksicht auf die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Pflegekindes nicht zu folgen. Mit Urteil vom 9. M\u00e4rz 1989 VI R 120\/85 (BFHE 157, 60) hat der VI. Senat entschieden, da\u00df der Begriff des Pflegekindes i. S. des \u00a7 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977 seit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 1985 nach der Legaldefinition des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 8 AO 1977 auszulegen sei. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnisses ist danach nur, da\u00df die Personen durch ein auf l\u00e4ngere Dauer angelegtes Pflegeverh\u00e4ltnis mit h\u00e4uslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder verbunden sind. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Rechtsauffassung an. Danach h\u00e4ngt die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1977 bis 1985 &#8211; entgegen der Auffassung von FA und FG &#8211; nicht davon ab, da\u00df das Kind au\u00dferhalb der Obhut und Pflege seiner leiblichen Eltern steht (f\u00fcr die Rechtslage ab 1986 vgl. jedoch \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 und BFH-Urteil vom 9. M\u00e4rz 1989 VI R 94\/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680). Ein Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis i. S. von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1977 ist vielmehr auch dann begr\u00fcndet, wenn der Steuerpflichtige &#8211; wie im Streitfall der Kl\u00e4ger &#8211; nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit dessen Mutter in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Haushaltsfreibetrages von 3.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 sind mithin im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>4. Die Revision ist auch insoweit begr\u00fcndet, als es das FG abgelehnt hat, Aufwendungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Hausgehilfin zu ber\u00fccksichtigen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979, der nach der \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 53a Abs. 2 EStG 1979 im Streitfall eingreift, wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig Aufwendungen durch die Besch\u00e4ftigung einer Hausgehilfin erwachsen und zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind geh\u00f6rt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<\/p>\n<p>a) Unter dem Begriff Kind i. S. von \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979 sind Personen zu verstehen, die in einem in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 EStG 1977 bezeichneten Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum Steuerpflichtigen stehen. F\u00fcr diese Auffassung spricht, da\u00df \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979 an die Stelle des \u00a7 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG in den vor 1980 geltenden Fassungen f\u00fcr Kalenderjahre vor 1980 getreten ist und \u00a7 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 i.V. m. Nr. 1 derselben Vorschrift auf den Begriff des Kindes i. S. von \u00a7 32 Abs. 4 bis Abs. 7 EStG 1977 Bezug nimmt. Da die Tochter A, wie oben ausgef\u00fchrt, Pflegekind des Kl\u00e4gers war, ist eine der Voraussetzungen des \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979, Zugeh\u00f6rigkeit mindestens eines Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen, im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b) Dem Kl\u00e4ger sind auch &#8222;zwangsl\u00e4ufig Aufwendungen durch die Besch\u00e4ftigung einer Hausgehilfin&#8220; erwachsen. Frau V hat f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Streitjahr den Haushalt gef\u00fchrt und damit f\u00fcr ihn hauswirtschaftliche Arbeit verrichtet. Hierdurch sind dem Kl\u00e4ger allein schon durch die Gew\u00e4hrung von freier Kost und Logis Aufwendungen in H\u00f6he von mindestens 1.200 DM im Streitjahr entstanden. Diesen Aufwendungen konnte sich der Kl\u00e4ger nicht entziehen. Wie jede fremde Hausgehilfin hatte Frau V Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr die vereinbarte Verrichtung der hauswirtschaftlichen Arbeiten. Dem steht nicht entgegen, da\u00df der Kl\u00e4ger und Frau V in ehe\u00e4hnlicher Gemeinschaft zusammenlebten. Denn der Kl\u00e4ger und Frau V wurden im Streitjahr, wie oben (Abschnitt 2) im einzelnen dargelegt, aufgrund des Bestehens der ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft steuerlich nicht wie Ehegatten behandelt. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen erscheint es folgerichtig, davon auszugehen, da\u00df derjenige Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft, der den Haushalt f\u00fcr die Gemeinschaft f\u00fchrt, Hausgehilfin i. S. von \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979 sein kann (so auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 33a Anm. 271). Da der Kl\u00e4ger und Frau V steuerlich nicht wie Ehegatten zu behandeln sind, kann dahingestellt bleiben, ob Inhalt und Durchf\u00fchrung der Vereinbarungen \u00fcber die Besch\u00e4ftigung von Frau V als Hausgehilfin in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprach, die f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen mitarbeitender Angeh\u00f6riger (insbesondere Ehegatten) erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. M\u00e4rz 1962 IV 165\/60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217, und vom 23. April 1975 I R 208\/72, BFHE 115, 481, BStBl II 1975, 579). Nach der Rechtsprechung des IV. Senats k\u00f6nnen die f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung von Vertr\u00e4gen zwischen Ehegatten geltenden Grunds\u00e4tze auf Vertr\u00e4ge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht \u00fcbertragen werden (vgl. Urteil vom 14. April 1988 IV R 225\/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670). Vorstehender, vom IV. Senat f\u00fcr den Abzug von Betriebsausgaben entwickelter Rechtsgrundsatz gilt nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend f\u00fcr den Abzug von Aufwendungen, die durch die Besch\u00e4ftigung des mit dem Steuerpflichtigen in ehe\u00e4hnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partners als Hausgehilfin zwangsl\u00e4ufig entstehen.<\/p>\n<p>5. Zu Recht hat das FG den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt der Tochter A versagt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 war u.a. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrages von 3.000 DM, da\u00df im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat. Nach den nicht angegriffenen, den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hatte Frau V im Streitjahr einen Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ihr Kind A. Da\u00df dieser Anspruch nicht geltend gemacht wurde, l\u00e4\u00dft das Abzugsverbot nicht entfallen. Nach dem Wortlaut des \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG 1977 kam es nicht darauf an, ob Kindergeld tats\u00e4chlich geleistet wurde (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 33a Anm. 81). Die abweichende Auffassung des Kl\u00e4gers liefe im Ergebnis auf ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen der Inanspruchnahme von Kindergeld und der Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG 1977 hinaus. Die Annahme eines solchen Wahlrechts widerspr\u00e4che jedoch dem Grundgedanken der seinerzeitigen Reform des Kinderlastenausgleichs, die \u00fcblichen Aufwendungen f\u00fcr Unterhalt und Berufsausbildung eines Kindes durch das Kindergeld abzugelten (vgl. die Begr\u00fcndung zum Entwurf eines dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7\/1470, S. 212 f. sowie 282).<\/p>\n<p>6. Die Vorentscheidung war insoweit aufzuheben, als das FG den Haushaltsfreibetrag (3.000 DM) und Hausgehilfinnenh\u00f6chstbetrag (1.200 DM) nicht ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.10.1989 (III R 205\/82) BStBl. 1990 II S. 294 1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft erwachsen nicht allein schon aufgrund des &#8211; auch auf Dauer angelegten &#8211; Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung zwangsl\u00e4ufig i. 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