{"id":36764,"date":"1989-11-17T18:24:45","date_gmt":"1989-11-17T16:24:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36764"},"modified":"2013-04-29T11:27:04","modified_gmt":"2013-04-29T09:27:04","slug":"bfh-urteil-vom-17-11-1989-vi-r-8_86-bstbl-1990-ii-s-306","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-11-1989-vi-r-8_86-bstbl-1990-ii-s-306\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    17.11.1989 (VI R 8\/86) BStBl. 1990 II S. 306"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.11.1989 (VI R 8\/86) BStBl. 1990 II S. 306<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr den privaten Flugsport einschlie\u00dflich der Fl\u00fcge, die zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz erforderlich sind, geh\u00f6ren auch dann nicht zu den nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung n\u00fctzlich sind.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Forschungsinstitut f\u00fcr Luft- und Raumfahrt (A) angestellt. Er bearbeitet Fragen der Flugmechanik an vergleichenden Untersuchungen zwischen Flug- und Modellversuchen. Au\u00dferdem ist er Mitglied der Fluggruppe des Instituts A und hat seit dem 5. Juli 1973 eine Privatpilotenlizenz. Er f\u00fchrte im Streitjahr 1982 f\u00fcnf Einweisungsfl\u00fcge, f\u00fcnf Checkfl\u00fcge, vier Fotofl\u00fcge, einen Werkstattflug, 19 Reisefl\u00fcge und zwei Instrumentenfl\u00fcge, insgesamt also 55 Starts und Landungen mit einer Gesamtflugdauer von 48 Stunden und 22 Minuten durch. Hierzu geh\u00f6rt auch eine Flugrundreise vom 29. Mai bis zum 12. Juni 1982 mit einer Gesamtflugdauer von rd. 16 Stunden, bei welcher der Kl\u00e4ger von seiner Ehefrau begleitet wurde und in deren Verlauf Flugh\u00e4fen in Frankreich und \u00d6sterreich angeflogen wurden.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1982 machten die Eheleute (Kl\u00e4ger) 3.172 DM dem Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber in Rechnung gestellte Kosten f\u00fcr die Benutzung von Motorflugzeugen der Fluggruppe sowie 275 DM Start- und Landegeb\u00fchren auf fremden Flugh\u00e4fen als Fortbildungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. In einer der Steuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Bescheinigung erkl\u00e4rte der Arbeitgeber, da\u00df diese Kosten f\u00fcr die Erhaltung des Pilotenscheins sowie f\u00fcr fliegerische In\u00fcbunghaltung des Kl\u00e4gers im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben erforderlich gewesen seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte die Aufwendungen nicht, weil ihre ausschlie\u00dfliche berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus, das Gericht habe sich von der ausschlie\u00dflichen oder zumindest weitaus \u00fcberwiegenden beruflichen Veranlassung der in Rede stehenden Motorfl\u00fcge des Kl\u00e4gers nicht \u00fcberzeugen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung haben die Kl\u00e4ger Revision eingelegt. Sie r\u00fcgen sinngem\u00e4\u00df die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und bringen u.a. vor:<\/p>\n<p>Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df er, der Kl\u00e4ger, bei der Privatfliegerei seiner pers\u00f6nlichen Neigung zum Flugsport nachgegangen sei und die hierdurch entstandenen Kosten daher seiner privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen seien. Er habe die Fl\u00fcgeunternehmen m\u00fcssen, um seine Privatpilotenlizenz zu erhalten. Dabei habe es ihm im wesentlichen freigestanden, welche Ziele er zur Erf\u00fcllung der Mindestflugstundenzahl ansteuere. Den Flugzielen sei daher keine Bedeutung beizumessen. Durch die fliegerische Praxis habe er seine Erfahrungen vergr\u00f6\u00dfert und seine berufliche T\u00e4tigkeit gef\u00f6rdert. Das FG h\u00e4tte daher zumindest die Werbungskosten ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, die sich im Verh\u00e4ltnis der Mindestfluganforderungen zu den Gesamtkosten ergeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Auf Spekulation beruhten die Feststellungen des Gerichts, seine berufliche Stellung oder sein berufliches Fortkommen w\u00fcrde von der Erhaltung seiner Privatpilotenlizenz nicht abh\u00e4ngen. Darauf komme es nicht an. Denn es sei anerkannt, da\u00df z.B. Mathematiklehrer im Rahmen des heutigen Mathematikunterrichts f\u00fcr Unterrichtsvorbereitungen sich Privatcomputer anschaffen und diese als Arbeitsmittel absetzen k\u00f6nnten. Schaffe sich ein Lehrer einen solchen Computer nicht an, w\u00fcrde er sicherlich nicht aus dem Schuldienst entlassen oder einer Bef\u00f6rderungsbeschr\u00e4nkung unterworfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einspruchsentscheidung des FA vom 8. November 1983 und den Einkommensteuerbescheid 1982 vom 17. August 1983 aufzuheben und weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 3.447 DM bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Abzug der dem Kl\u00e4ger entstandenen Kosten als Werbungskosten steht \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG 1981 entgegen. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Das FG hat sich zutreffend von der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) leiten lassen, nach der eine Aufteilung in nicht abziehbare Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zul\u00e4ssig ist, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung erm\u00f6glichen und wenn der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Das FG konnte entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, da\u00df bei der Privatfliegerei eine pers\u00f6nliche Neigung zum Flugsport im Vordergrund steht und deshalb als Teil der allgemeinen Lebensf\u00fchrung anzusehen ist. Wie das FG ferner ohne Rechtsversto\u00df ausgef\u00fchrt hat, hat der Kl\u00e4ger nicht dartun k\u00f6nnen, da\u00df zur Aus\u00fcbung seines Berufs eine umfangreiche Flugerfahrung unerl\u00e4\u00dflich sei. Er hat \u00fcberwiegend an Flugmodellen im Windkanal gearbeitet. Die dort gewonnenen Erkenntnisse werden dann mit den in Testfl\u00fcgen ermittelten Ergebnissen verglichen. Diese Fl\u00fcge werden aber vom Testpiloten durchgef\u00fchrt; der Kl\u00e4ger nimmt hieran lediglich teil. Das FG folgerte hieraus zu Recht, da\u00df die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen zwar f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs des Kl\u00e4gers zweckdienlich sind, weil er bei eigener fliegerischer Erfahrung einen besseren Eindruck des Flugverhaltens bei neuen oder ge\u00e4nderten Konstruktionen erh\u00e4lt und aufgrund solcher Eindr\u00fccke besser in der Lage ist, die Bedienung am Windkanal genauer anzupassen. Das FG hat andererseits aber festgestellt, da\u00df die Erhaltung der Privatfluglizenz und die Durchf\u00fchrung von Fl\u00fcgen f\u00fcr den Kl\u00e4ger keine unmittelbare Voraussetzung f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung waren. Der Kl\u00e4ger hat insbesondere f\u00fcr seinen Arbeitgeber auch keine dienstlichen Fl\u00fcge unternommen.<\/p>\n<p>Das FG konnte aus diesem Sachverhalt rechtsirrtumsfrei den Schlu\u00df ziehen, da\u00df es an objektiven Merkmalen und Unterlagen f\u00fcr eine Trennung der Aufwendungen in als Werbungskosten abziehbare Ausgaben und in nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung fehlt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des FG entsprechen der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Dort wird jeweils nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles gew\u00fcrdigt, ob und inwieweit Aufwendungen in Zusammenhang mit der Pilotenlizenz als Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbare Werbungskosten sind (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 302). So hat das Nieders\u00e4chsische FG durch Urteil vom 21. Mai 1982 IX 349\/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1983, 62) bei einem \u00e4hnlich liegenden Sachverhalt Aufwendungen f\u00fcr die Erhaltung von Lizenzen zum Segel- und Motorflug bei einem leitenden Ingenieur im Entwicklungssektor einer Flugzeugbaufirma grunds\u00e4tzlich als Aufwendungen der allgemeinen Lebensf\u00fchrung gew\u00fcrdigt. Im gleichen Sinne hat das Hessische FG im Urteil vom 2. Oktober 1986 13 K 510b\/83 (EFG 1987, 550) Aufwendungen eines Flugingenieurs f\u00fcr den Erwerb der privaten Pilotenlizenz weder als Fortbildungskosten noch als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Von gleichen Erw\u00e4gungen ist auch das Hessische FG im Urteil vom 23. September 1988 9 K 70\/87 (EFG 1989, 172) ausgegangen. Dort wurden Aufwendungen eines Flugzeugf\u00fchrers f\u00fcr einen Segelfluglehrgang den Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zugeordnet, da die Teilnahme an dem Segelfluglehrgang nicht unmittelbare Voraussetzung f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung als Flugzeugf\u00fchrer war. Dem stand nicht entgegen, da\u00df die Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers derartige Freizeitaktivit\u00e4ten ihres fliegerischen Personals begr\u00fc\u00dft hat und nach Auffassung des Gerichts Segelflugkenntnisse und Segelflugerfahrungen im Einzelfall beruflich dienlich sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es trifft zu, da\u00df Werbungskosten auch dann gegeben sein k\u00f6nnen, wenn die berufliche Stellung und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht davon abh\u00e4ngen, ob der Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen f\u00fcr seine berufliche Fortbildung t\u00e4tigt. Das hat auch das FG nicht in Frage gestellt. Es hat solche Erw\u00e4gungen nur angestellt, um entscheiden zu k\u00f6nnen, ob die vom Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Aufwendungen trotz ihres gemischten Charakters ausnahmsweise dem beruflichen Bereich ausschlie\u00dflich zuzuordnen sind. Dies hat es &#8211; wie dargelegt &#8211; ohne Rechtsversto\u00df verneint. Das FG hat sich auch mit dem Begehren des Kl\u00e4gers auseinandergesetzt, ob es m\u00f6glich sei, die Aufwendungen jedenfalls insoweit als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, als sie die f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Fluglizenz notwendige Mindestflugleistungen betreffen. Es hat dies ohne Rechtsversto\u00df abgelehnt, weil die Kosten zur Erhaltung der Lizenz in gleichem Ma\u00dfe wie die \u00fcbrigen Aufwendungen der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.11.1989 (VI R 8\/86) BStBl. 1990 II S. 306 Aufwendungen f\u00fcr den privaten Flugsport einschlie\u00dflich der Fl\u00fcge, die zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz erforderlich sind, geh\u00f6ren auch dann nicht zu den nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung n\u00fctzlich sind. 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