{"id":36765,"date":"1989-11-19T18:24:46","date_gmt":"1989-11-19T16:24:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36765"},"modified":"2013-04-29T11:26:48","modified_gmt":"2013-04-29T09:26:48","slug":"bfh-urteil-vom-19-11-1989-vi-r-27_86-bstbl-1990-ii-s-308","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-11-1989-vi-r-27_86-bstbl-1990-ii-s-308\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    19.11.1989 (VI R 27\/86) BStBl. 1990 II S. 308"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.11.1989 (VI R 27\/86) BStBl. 1990 II S. 308<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der Einreise der im Ausland lebenden Ehefrau zu ihrem in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer t\u00e4tigen Ehemann h\u00e4ngt es jedenfalls bei einer Aufenthaltsdauer im Inland bis zu einem Jahr von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab, ob es sich um einen besuchsweisen Aufenthalt des Ehegatten oder um die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland handelt.<\/p>\n<p>2. Aus den Angaben des Ehegatten zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung, die Einreise sei aus Gr\u00fcnden der Familienzusammenf\u00fchrung erfolgt, kann nicht zwingend gefolgert werden, der Familienhaushalt sei vom Ausland an den Besch\u00e4ftigungsort des Arbeitnehmers verlegt worden.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger. Er ist seit dem Jahre 1973 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer t\u00e4tig. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder leben weiterhin in der T\u00fcrkei. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers hielt sich vom 8. Februar 1980 bis zum 26. August 1980 in der Bundesrepublik beim Kl\u00e4ger auf.<\/p>\n<p>In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 machte der Kl\u00e4ger Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend. Sie wurden vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) nicht zum Abzug zugelassen. Das FA ist der Ansicht, die doppelte Haushaltsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers habe nur bis zum 7. Februar 1980 gedauert, da durch den Aufenthalt seiner Ehefrau bei ihm in der Bundesrepublik ein Familienhaushalt begr\u00fcndet worden sei. Als die Ehefrau am 26. August 1980 in die T\u00fcrkei zur\u00fcckgekehrt sei, sei eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung erneut &#8211; diesmal aber aus privatem Anla\u00df &#8211; entstanden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte im Klageverfahren geltend, seine Ehefrau habe sich im Jahre 1980 lediglich einige Monate zu Besuch an seinem Besch\u00e4ftigungsort in der Bundesrepublik aufgehalten, um sich medizinisch behandeln zu lassen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es f\u00fchrt u.a. aus: Bei einem Aufenthalt des Ehegatten in der Bundesrepublik von weniger als einem Jahr komme es f\u00fcr die Frage, wo sich der Familienwohnsitz in dieser Zeit befinde, auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles an. Durch den Aufenthalt der Ehefrau des Kl\u00e4gers im Jahre 1980 sei kein ausschlie\u00dflicher Familienwohnsitz in der Bundesrepublik begr\u00fcndet worden. Der Aufenthalt habe allerdings 6 1\/2 Monate gedauert; es sei jedoch von vornherein nur ein Besuch von begrenzter Dauer geplant gewesen. Die Familienwohnung in der T\u00fcrkei sei nicht aufgegeben worden; dort seien vielmehr die vier Kinder des Kl\u00e4gers verblieben. Die Ehefrau habe zwar im Februar 1980 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt und darin als Grund &#8222;Familienzusammenf\u00fchrung&#8220; angegeben. Ein derartiger Antrag zwinge aber nicht zu dem Schlu\u00df, da\u00df die Umzugsentscheidung schon endg\u00fcltig gefallen sei.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat das FA Revision eingelegt. Es r\u00fcgt die fehlerhafte Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Hierzu bringt es u.a. vor:<\/p>\n<p>Der Zuzug der Ehefrau habe nach ihren Angaben gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde der Familienzusammenf\u00fchrung gedient. Damit habe sie unmi\u00dfverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, da\u00df im Zeitpunkt ihrer Einreise ein besuchsweiser Aufenthalt nicht geplant gewesen sei. Die Entscheidung des FG unterstelle einen besuchsweisen Aufenthalt nur aufgrund der Tatsache, da\u00df die Kinder des Kl\u00e4gers in der T\u00fcrkei verblieben sind. Das FG \u00fcbersehe, da\u00df ein Familienwohnsitz grunds\u00e4tzlich dort anzunehmen sei, wo die Eltern ihren gemeinsamen Wohnsitz h\u00e4tten, und nicht an dem Ort, wo die Kinder sich regelm\u00e4\u00dfig aufhielten.<\/p>\n<p>Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, der Aufenthalt seiner Ehefrau sei von Anfang an als Besuch beabsichtigt gewesen, sei auch wegen des Verbots des widerspr\u00fcchlichen Verhaltens rechtlich unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) m\u00fcsse derjenige, der aufgrund seiner Angaben bei einer staatlichen Einrichtung einen einmal zu seinen Gunsten wirkenden Vertrauenstatbestand hervorgerufen habe, auch dann diesen sp\u00e4ter gegen sich gelten lassen, wenn die Angaben sich bei einer anderen Beh\u00f6rde nunmehr zu seinen Ungunsten auswirkten (Urteile vom 11. Februar 1965 V 37\/63 U, BFHE 82, 67, BStBl III 1965, 270, und vom 18. Februar 1965 V 189\/62 U, BFHE 82, 72, BStBl III 1965, 272). Daher m\u00fcsse der Kl\u00e4ger sich an den Angaben seiner Frau gegen\u00fcber der Auslandsbeh\u00f6rde festhalten lassen, da\u00df der Zuzug der Familienzusammenf\u00fchrung gedient habe, woraus sich ergebe, da\u00df die Eheleute bereits im Zeitpunkt der Einreise die Absicht verfolgt h\u00e4tten, einen gemeinsamen Haushalt am Besch\u00e4ftigungsort zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Denn das FG konnte ohne Rechtsversto\u00df den Sachverhalt dahin w\u00fcrdigen, da\u00df die beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers im Streitjahr 1983 nicht durch den Aufenthalt der Ehefrau bei ihm in der Zeit vom 8. Februar 1980 bis 26. August 1980 beendet worden ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG z\u00e4hlen zu den bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden die doppelte Haushaltsf\u00fchrung beibehalten wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt.<\/p>\n<p>1. Die Beteiligten gehen im Streitfall zu Recht davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger im Jahr 1973 aus beruflichem Anla\u00df eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung dadurch begr\u00fcndet hat, da\u00df er von der T\u00fcrkei in die Bundesrepublik kam, hier Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielte, am Besch\u00e4ftigungsort in der Bundesrepublik einen zweiten Haushalt unterhielt und seine Familie am Ort des eigenen Hausstandes in der T\u00fcrkei zur\u00fccklie\u00df.<\/p>\n<p>2. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung wird beendet, wenn keine Aufsplitterung in zwei Haushalte mehr gegeben ist, weil der Familienhaushalt (der &#8222;Hausstand&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) an den Besch\u00e4ftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlegt wird und der Arbeitnehmer seinen am Besch\u00e4ftigungsort bisher unterhaltenen Zweithaushalt aufgibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ehefrau &#8211; ggf. mit Kindern &#8211; zu dem ausw\u00e4rts besch\u00e4ftigten Ehemann zieht, auch wenn der Arbeitnehmer die fr\u00fchere Familienwohnung beibeh\u00e4lt, in der sich die Ehefrau zeitweilig aufzuhalten pflegt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1972 VI R 95\/71, BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262). Ist die Familie jedoch an den Besch\u00e4ftigungsort gezogen und hat der Kl\u00e4ger mit ihr dort einen gemeinsamen Familienwohnsitz begr\u00fcndet, f\u00fchrt die R\u00fcckkehr der Familie an ihren fr\u00fcheren Wohnort, etwa weil dort die Kinder zur Schule gehen sollen, in der Regel zu einer aus privatem Anla\u00df entstandenen doppelten Haushaltsf\u00fchrung des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 22\/80, BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323).<\/p>\n<p>3. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn die Ehefrau beim Arbeitnehmer vor\u00fcbergehend zu Besuch weilt, der Familienhaushalt am bisherigen Wohnort also w\u00e4hrend dieser Zeit aufrechterhalten wird. Denn in einem solchen Fall w\u00e4hrt die doppelte Haushaltsf\u00fchrung fort, wird also nicht unterbrochen. Von einem solchen Sachverhalt ist das FG im Streitfall ohne Rechtsversto\u00df ausgegangen.<\/p>\n<p>a) Nach der Entscheidung des Senats in BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323 kann ein Besuch von Angeh\u00f6rigen bei einem au\u00dferhalb des Familienwohnsitzes t\u00e4tigen Steuerpflichtigen in der Regel nur angenommen werden, wenn die Angeh\u00f6rigen bereits bei ihrer Abreise vom Familienwohnsitz planen, nach absehbarer Zeit dorthin zur\u00fcckzukehren. Ein solches Vorhaben bedingt regelm\u00e4\u00dfig, da\u00df die Angeh\u00f6rigen Vorsorge f\u00fcr eine m\u00f6glichst reibungslose Fortsetzung der bisherigen Lebensf\u00fchrung nach ihrer R\u00fcckkehr an den Familienwohnsitz treffen. Dazu geh\u00f6rt es in der Regel, da\u00df der am Familienwohnsitz befindliche Haushalt nicht aufgel\u00f6st wird. Wie der Senat im Urteil vom 10. Mai 1985 VI R 63\/82 (BFH\/NV 1985, 70) betont hat, kann die Frage, ob der ausl\u00e4ndische Familienhaushalt mit der Einreise des Ehegatten ins Inland verlegt wird oder ob es sich nur um einen besuchsweisen Aufenthalt des Ehegatten im Inland handelt, letztlich nur aufgrund einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles entschieden werden. Dies ist Aufgabe des FG als richterlicher Tatsacheninstanz. Der Senat ist nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die vom FG vorgenommenen tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, da\u00df in bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen vorgebracht sind.<\/p>\n<p>b) Das FG hat entsprechend den vorstehenden Grunds\u00e4tzen den Sachverhalt ohne Rechtsversto\u00df dahin gew\u00fcrdigt, da\u00df durch den Aufenthalt der Ehefrau beim Kl\u00e4ger in der Zeit vom 8. Februar 1980 bis zum 26. August 1980 der Familienhausstand in der T\u00fcrkei nicht in die Bundesrepublik verlegt worden ist. Das FG konnte zu Recht der Ansicht sein, da\u00df von vornherein nur ein Besuch der Ehefrau von begrenzter Dauer vorgesehen war. Es schlo\u00df dies rechtsirrtumsfrei vor allem aus dem Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger die Familienwohnung in der T\u00fcrkei nicht aufgegeben und dort seine vier minderj\u00e4hrigen Kinder zur\u00fcckgelassen hat. F\u00fcr die W\u00fcrdigung des FG spricht auch der vom Kl\u00e4ger vorgetragene und vom FA nicht bestrittene Umstand, da\u00df sich die Ehefrau lediglich aus Gr\u00fcnden einer medizinischen Heilbehandlung in der Bundesrepublik aufgehalten hat.<\/p>\n<p>c) Das FG konnte sich bei seiner Entscheidung von der Erw\u00e4gung leiten lassen, da\u00df dann, wenn der Ehegatte des Gastarbeiters sich weniger als ein Jahr in der Bundesrepublik aufh\u00e4lt, nicht generell von einer Verlegung des Familienhaushalts nach hier ausgegangen werden kann. Das entspricht auch der Ansicht des Bundesministers der Finanzen (BMF) in Tz. 1.1 seines u.a. zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung ergangenen Schreibens vom 5. Juni 1989 IV B &#8211; 6 &#8211; S 2352 &#8211; 15\/89 (BStBl I 1989, 181), wo es hei\u00dft, als Zuzug ins Inland gelte nicht bereits der besuchsweise Aufenthalt des Ehegatten im Inland. Von einem besuchsweisen Aufenthalt k\u00f6nne aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Besuchsdauer 12 Monate \u00fcberschreite. Soweit der BMF in fr\u00fcheren Schreiben (so vom 10. M\u00e4rz 1986 IV B &#8211; 6 &#8211; S &#8211; 2352 &#8211; 3\/83, BStBl I 1986, 117) sich auf den Standpunkt gestellt hatte, ein besuchsweiser Aufenthalt des Ehegatten sei generell zu verneinen, wenn die Besuchsdauer sechs Monate \u00fcberschreite, kann der Senat sich dem nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Senats deckt sich mit der \u00fcberwiegend von den FG vertretenen Auffassung. Denn eine Aufenthaltsdauer bis zu einem Jahr sehen auch das Hessische FG im Urteil vom 26. Oktober 1984 IX 92\/81 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 291), das FG K\u00f6ln im Urteil vom 24. Februar 1987 5 K 172\/86 (Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 1\/1987, S. 145, Nr. 773\/87) und das FG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 7. Oktober 1986 XV 413\/83 L (EFG 1987, 502) nicht generell als sch\u00e4dlich an. Das FG Berlin betont ferner zu Recht im Urteil vom 18. Oktober 1985 III 550\/82 (EFG 1986, 288), da\u00df eine Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland insbesondere nicht in Betracht kommt, wenn &#8211; wie hier &#8211; ein Ehepartner sich lediglich aus Gr\u00fcnden einer Heilbehandlung in der Bundesrepublik aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>4. Das FG sah es zutreffend nicht als entscheidend an, da\u00df die Ehefrau des Kl\u00e4gers im Februar 1980 die Stellung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit der &#8222;Familienzusammenf\u00fchrung&#8220; begr\u00fcndet hatte. Das FG lie\u00df sich dabei von den gleichen Erw\u00e4gungen leiten wie der Senat im vorgenannten Urteil in BFH\/NV 1985, 70. Er hat dort betont, da\u00df ein derartiger Antrag zwar f\u00fcr die Absicht des Antragstellers bzw. Antragstellerin sprechen kann, l\u00e4ngere Zeit im Inland zu bleiben und seinen Lebensmittelpunkt hierher zu verlegen. Diese Ma\u00dfnahme zwinge aber nicht zu dem Schlu\u00df, die Entscheidung, umzuziehen, sei bei den Eheleuten im Zeitpunkt der Antragstellung schon endg\u00fcltig gefallen und nicht von weiteren Umst\u00e4nden, wie etwa dem Finden einer familiengerechten Wohnung, abh\u00e4ngig. Erst recht kann der Antragstellung nicht zwingend entnommen werden, da\u00df die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits vorausgegangen sei.<\/p>\n<p>5. Der Kl\u00e4ger braucht sich nicht einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben und gegen das sich hiernach ergebende Verbot des &#8222;venire contra factum proprium&#8220; entgegenhalten zu lassen. Das FA meint zu Unrecht, der Kl\u00e4ger d\u00fcrfe sich auf einen etwaigen Vorbehalt, einen dauerhaften Aufenthalt seiner Ehefrau nicht gewollt zu haben, nicht berufen, da seine Ehefrau zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis vor einer anderen staatlichen Stelle erkl\u00e4rt habe, ihr Antrag werde zum Zwecke der Familienzusammenf\u00fchrung gestellt. Denn die mit dem Antrag verfolgte Absicht kann &#8211; wie der Senat im letztgenannten Urteil hervorhob &#8211; w\u00e4hrend des vor\u00fcbergehenden Aufenthalts im Inland wieder aufgegeben werden und der Antrag besagt nichts dar\u00fcber, ob und welche weiteren Ma\u00dfnahmen zum Zwecke der Familienzusammenf\u00fchrung bereits getroffen worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.11.1989 (VI R 27\/86) BStBl. 1990 II S. 308 1. 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