{"id":36921,"date":"2013-04-20T10:49:56","date_gmt":"2013-04-20T08:49:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36921"},"modified":"2020-09-14T12:20:20","modified_gmt":"2020-09-14T10:20:20","slug":"besteuerung-von-alterseinkunften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-alterseinkunften\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Alterseink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"<h2>I. Allgemeines zur\u00a0Besteuerung von Alterseink\u00fcnften<\/h2>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Besteuerung von Alterseink\u00fcnften wurde mit dem Alterseink\u00fcnftegesetz zum 01.01.2005 neu geregelt. Mit diesem Gesetz wird &#8211; auf Grund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseink\u00fcnften angeglichen. Insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden in zunehmendem Ma\u00dfe bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ber\u00fccksichtigt und die f\u00fcr Pensionen zu gew\u00e4hrenden Freibetr\u00e4ge werden schrittweise abgebaut. Auch der Abbau des im Bereich der Versorgungsbez\u00fcge bestehenden Versorgungsfreibetrags wird bis in das Jahr 2039 gestreckt.<\/span><\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/rente-netto.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Renten Rechner<\/a><\/p>\n<p>Gleichzeitig kommt es zu einer stetig ansteigenden steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. Dieser gleitende \u00dcbergang zur (am Ende vollst\u00e4ndigen) nachgelagerten Besteuerung dauert insgesamt bis zum Jahr 2040. Bei Personen, die im Jahr 2040 oder sp\u00e4ter in Rente gehen, unterliegt die Rente oder Pension &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung eventueller Abzugsbetr\u00e4ge bei Alterseink\u00fcnften &#8211; dann in voller H\u00f6he der Besteuerung, so dass alle Rentner und Pension\u00e4re, die ab dem Jahr 2040 eine Rente bzw. Pension erstmalig beziehen, einkommensteuerrechtlich gleich behandelt werden.<\/p>\n<p>Die gro\u00dfe Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die vor Inkrafttreten des Alterseink\u00fcnftegesetzes am 01.01.2005 bereits Rente bezogen haben, muss auch nach 2005 auf ihre Rente keine Steuern bezahlen. So waren ab dem Jahr 2005 f\u00fcr alle Alleinstehenden, die als \u201eBestandsrentner\u201c bereits eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 als \u201eNeuf\u00e4lle\u201c in Rente gingen, Renten bis zu einer H\u00f6he von ca. 19.193 Euro pro Jahr &#8211; das sind ca. 1.599 Euro pro Monat &#8211; steuerunbelastet, wenn keine weiteren Eink\u00fcnfte vorlagen. Bei Verheirateten verdoppelten sich diese Betr\u00e4ge. F\u00fcr Rentner, die 2010 in Rente gehen, betr\u00e4gt die H\u00f6he der j\u00e4hrlich steuerunbelasteten Rente ca. 16.236 Euro pro Jahr. Die genaue H\u00f6he der Rente, die steuerlich unbelastet bleibt, h\u00e4ngt aber auch von der H\u00f6he des Beitrags zur Krankenversicherung ab. Die genannten Zahlen beziehen sich &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; nur auf Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verf\u00fcgt der Rentner neben einer gesetzlichen Rente noch \u00fcber andere Eink\u00fcnfte z. B. aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung oder kommen Eink\u00fcnfte eines erwerbst\u00e4tigen Ehepartners hinzu, kann sich auch eine Steuerbelastung ergeben.<\/p>\n<p>-&gt; Weitere Informationen zur <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Rentenbesteuerung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Renten-Besteuerung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>II. Besteuerung von Leibrenten\u00a0und anderen Leistungen<\/h2>\n<h3>2.1. Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">a) Grundsatz<\/span><\/p>\n<p>Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenvertr\u00e4gen unterliegen seit 2005 grunds\u00e4tzlich der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr alle Bestandsrenten sowie f\u00fcr nach 2004 erstmals gezahlte Renten. Erfasst werden alle Leistungen aus den genannten Alterssicherungssystemen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie als Rente oder Teilrente &#8211; wie Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente (als Witwen-\/Witwerrente oder Waisenrente) oder Erziehungsrente &#8211; oder als einmalige Leistung &#8211; wie Sterbegeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten &#8211; ausgezahlt werden.<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"http:\/\/steuerrechner24.de\/r%C3%BCrup-rechner\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Basisrente Rechner<\/a><\/p>\n<p>Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei: z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der Abfindungsbetrag f\u00fcr eine Witwen-\/Witwerrente wegen Wiederheirat des Witwers\/der Witwe nach \u00a7 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI oder die unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6gliche Erstattung der Versicherungsbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches gilt f\u00fcr entsprechende Leistungen aus berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen. Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt f\u00fcr die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen und Basisrentenvertr\u00e4gen bis zum Jahr 2039 eine \u00dcbergangsregelung zur Anwendung, bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen sukzessive ansteigen. F\u00fcr jede Rente wird der anteilige Rentenbetrag gesondert ermittelt, der zu versteuern ist (Besteuerungsanteil). Bemessungsgrundlage hierf\u00fcr ist der (Brutto-)Jahresbetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn. Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rentenzahlung, ggf. auch nach r\u00fcckwirkender Zubilligung, tats\u00e4chlich bewilligt wird. Dieser Zeitpunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil bleibt dagegen steuerfrei. Er wird als Rentenfreibetrag in Euro dauerhaft festgeschrieben. Diese Festschreibung erfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn, da es sich hierbei um das erste Jahr handelt, in dem eine \u201evolle\u201c Jahresrente ausgezahlt wird. Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01.01.2005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005, weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat.<\/p>\n<p>Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl f\u00fcr ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch f\u00fcr ehemals selbst\u00e4ndig T\u00e4tige und nicht pflichtversicherte Personen.<br \/>\nDer Besteuerungsanteil der Rente wird f\u00fcr jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in j\u00e4hrlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschlie\u00dfend in j\u00e4hrlichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog. Kohortenprinzip angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nnen Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog. Ertragsanteil besteuert werden (vgl. hierzu die Ausf\u00fchrungen unter\u00a02.2. b).<\/p>\n<p>b) Folgerenten<\/p>\n<p>Besonderheiten gelten f\u00fcr die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten, bei denen bereits fr\u00fcher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten). F\u00fcr die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grunds\u00e4tzlich als eigenst\u00e4ndige Renten behandelt. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tats\u00e4chliche Beginn dieser Rente herangezogen. Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grunds\u00e4tzlich das Jahr, in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann. Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns f\u00fcr Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils. Als Besteuerungsanteil wird aber \u2013 wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen \u2013 immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt. Der steuerfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen im Jahr, das dem Beginn der Folgerente folgt, ermittelt und festgeschrieben.<br \/>\nFolgerenten liegen z. B. vor, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im\u00a0Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung\u00a0gezahlt wird oder umgekehrt<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">eine Altersrente einer Rente wegen voller oder\u00a0teilweiser Erwerbsminderung folgt<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">eine kleine Witwen-\/Witwerrente einer gro\u00dfen\u00a0Witwen-\/Witwerrente folgt.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Eine Folgerente kann auch vorliegen, wenn die Rentenempf\u00e4nger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind. Somit stammen z. B. auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine nachfolgende Witwen-\/Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle.<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr die Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent, weil sie im Jahr 2006 begonnen hat. Die Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente wurde \u00fcber einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt. Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach, wird nicht der tats\u00e4chliche Rentenbeginn der Altersrente (01.05.2010) f\u00fcr die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangezogen, sondern es gelten f\u00fcr die Ermittlung des Rentenbeginns die Besonderheiten f\u00fcr eine Folgerente. Es wird daf\u00fcr unterstellt, die Altersrente h\u00e4tte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) fr\u00fcher, also am 01.08.2006, begonnen. Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen. Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge, dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i. H. v. 52 berechnet wird. Ohne die Sonderregelung w\u00fcrden 60 Prozent der Altersrente der Besteuerung unterliegen.<\/p>\n<h3>2.2. Andere Leibrenten<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">a) Allgemeines zu Leibrenten<\/span><\/p>\n<p>Lebenslange Leibrenten, die nicht aus einem der oben beschriebenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw. aus einer Basisrente stammen, werden mit dem sog. Ertragsanteil steuerlich erfasst. Die H\u00f6he des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn. Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden. Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angekn\u00fcpft und errechnet, wie hoch die voraussichtlich anfallenden Ertr\u00e4ge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein w\u00fcrden. Die Ertr\u00e4ge, die w\u00e4hrend der Ansparphase entstanden sind, bleiben dagegen unber\u00fccksichtigt. Der sich so ergebende Wert wird gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abh\u00e4ngigen Ertragsanteil.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">F\u00fcr abgek\u00fcrzte Leibrenten &#8211; z. B. aus einer eigenst\u00e4ndigen privaten Erwerbsminderungsversicherung, die nur bis zum\u00a0<\/span>65. Lebensjahr gezahlt wird &#8211; gibt es spezielle Ertragsanteile. Hierdurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten ber\u00fccksichtigt.\u00a0Die H\u00f6he der Ertragsanteile wurde zum 01.01.2005 auf Grund der ge\u00e4nderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl f\u00fcr Renten, deren Rentenbeginn nach dem 31.12.2004 liegt, als auch f\u00fcr solche, die bereits vor dem 01.01.2005 bewilligt und gezahlt worden sind, abgesenkt.<\/p>\n<p>b) \u00d6ffnungsklausel<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen der sog. \u00d6ffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen werden, die grunds\u00e4tzlich der Kohortenbesteuerung unterl\u00e4gen. Die \u00d6ffnungsklausel ist f\u00fcr F\u00e4lle erforderlich, in denen \u00fcber lange Zeitr\u00e4ume vor dem Systemwechsel hinweg die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Alterssicherungssystemen) oberhalb des H\u00f6chstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachbesteuerung bestehen w\u00fcrde.<\/span><\/p>\n<p>Die \u00d6ffnungsklausel gilt nur f\u00fcr den Teil der Leibrente oder anderen Leistung, der auf Beitr\u00e4gen oder Beitragsanteilen beruht, die bis zum 31.12.2004 \u00fcber ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Erst dann besteht die Gefahr, dass es zu einer Zweifachbesteuerung kommen k\u00f6nnte. F\u00fcr den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen, die auf Beitr\u00e4gen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beruhen, bleibt es bei der Kohortenbesteuerung. Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen: Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip, ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst.<\/p>\n<h3><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">2.3. Leistungen aus einer Rentenversicherung, die nicht lebenslang gezahlt werden<\/span><\/h3>\n<p>Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart, richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften \u00fcber Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (siehe hierzu weiter unten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>III. Besteuerung von Pensionen<\/h2>\n<p>Versorgungsbez\u00fcge (insbesondere Beamten- und Werkspensionen) geh\u00f6ren als Bez\u00fcge und Vorteile aus fr\u00fcheren Dienstleistungen zu den &#8211; nachtr\u00e4glichen &#8211; Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Da f\u00fcr diese Altersbez\u00fcge anders als f\u00fcr Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beitr\u00e4ge gezahlt werden, unterliegen Versorgungsbez\u00fcge grunds\u00e4tzlich in vollem Umfang der Besteuerung.<br \/>\nWie bei anderen im Alter bezogenen Eink\u00fcnften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbez\u00fcge gemildert. Von den Versorgungsbez\u00fcgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen H\u00f6chstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Daneben wird &#8211; wie auch bei Renten &#8211; ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der ma\u00dfgebende Prozentsatz f\u00fcr den steuerfreien Teil der Versorgungsbez\u00fcge und der H\u00f6chstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Mit der vollst\u00e4ndigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renten erreicht sein. Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Ma\u00dfe verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erh\u00f6ht werden.<\/span><\/p>\n<p>Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Zu einer Neuberechnung f\u00fchren &#8211; wie bei Renten &#8211; nur \u00c4nderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erh\u00f6hungs- oder K\u00fcrzungsregelungen haben.<br \/>\nFolgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der H\u00f6chstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag f\u00fcr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen. Bei Bezug von Witwen-\/Witweroder Waisengeld ist f\u00fcr die Berechnung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen ma\u00dfgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begr\u00fcndete.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>IV. Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen (\u201eRiester\u201c)<\/h2>\n<h3>4.1. Grundsatz zur Besteuerung von Riester-Renten<\/h3>\n<p>Leistungen aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen (\u201eRiester\u201c), aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Vertrags ausschlie\u00dflich Beitr\u00e4ge geleistet wurden, f\u00fcr die der Anleger keine \u201eRiester\u201c-F\u00f6rderung erhalten hat. Aus diesem Grund findet auch die ab dem 01.01.2009 geltende Abgeltungsteuer bei den Altersvorsorgevertr\u00e4gen keine Anwendung. Die H\u00f6he der Besteuerung korrespondiert grunds\u00e4tzlich mit der steuerlichen Freistellung der Beitr\u00e4ge in der Ansparphase. Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gef\u00f6rdert, dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu versteuern. Hat der Anleger hingegen keine F\u00f6rderung erhalten, werden maximal die entstandenen Ertr\u00e4ge und Wertsteigerungen besteuert. Unter Umst\u00e4nden m\u00fcssen die Altersleistungen entsprechend aufgeteilt werden.<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"http:\/\/steuerrechner24.de\/riester-rechner\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Riester Rechner<\/a><\/p>\n<h3>4.2. Zahlungen, die ausschlie\u00dflich auf gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhen<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschlie\u00dflich auf gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen, unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Ertr\u00e4gen und Wertsteigerungen beruhen.<\/span><\/p>\n<p>Zu den gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen geh\u00f6ren die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeitr\u00e4ge zuz\u00fcglich der f\u00fcr das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage, soweit sie insgesamt den H\u00f6chstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2.100 Euro) nicht \u00fcbersteigen, mindestens jedoch die gew\u00e4hrten Zulagen und die geleisteten Sockelbetr\u00e4ge (ab dem Jahr 2005 = 60 Euro\/Jahr).<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Ber\u00fccksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unter VI.) in Betracht.<\/p>\n<h3>4.3. Zahlungen, die ausschlie\u00dflich auf nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhen<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Wurden die Beitr\u00e4ge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden, nicht steuerlich gef\u00f6rdert, dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beitr\u00e4gen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform. Faktisch werden die Leistungen, die auf ungef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhen, wie bei vergleichbaren anderen Anlageprodukten besteuert.<\/span><\/p>\n<p>a) Lebenslange Renten<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente handelt, die auf nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruht, erfolgt die Besteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Die H\u00f6he des Ertragsanteils ist abh\u00e4ngig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. 2.2.a).<\/span><\/p>\n<p>b) Leistungen aus Versicherungsvertr\u00e4gen, Pensionsfonds,\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Pensionskassen, und Direktversicherungen, die auf nicht\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhen<\/span><\/p>\n<p>Wird auf nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhendes Kapital aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicherungsvertrags ausgezahlt, werden die Leistungen wie bei einem \u201enormalen\u201c Versicherungsvertrag besteuert. Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsvertr\u00e4gen, die bis zum 01.01.2005 abschlossen wurden, und Vertr\u00e4gen mit Vertragsschluss nach dem 31.12.2004 zu unterscheiden.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Erf\u00fcllt ein vor dem 01.01.2005 abgeschlossener Versicherungsvertrag bestimmte Voraussetzungen &#8211; u. a. mindestens 12 Jahre Vertragslaufzeit &#8211; kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl. der Ertr\u00e4ge) steuerfrei erfolgen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor &#8211; z. B. weil die Vertragslaufzeit weniger als 12 Jahre betragen hat &#8211; sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsm\u00e4\u00dfigen und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen zu versteuern.<\/span><\/p>\n<p>Bei einem nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitr\u00e4ge der Besteuerung. Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 31.12.2011: Vollendung des 62. Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die H\u00e4lfte dieses Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>c) Andere Leistungen<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beitr\u00e4gen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsempf\u00e4ngers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren, ist nur die H\u00e4lfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern. F\u00fcr nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist grunds\u00e4tzlich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abzustellen. Entsprechende Fallgestaltungen k\u00f6nnen sich z. B. bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben. Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelm\u00e4\u00dfig in Form eines Auszahlungsplans mit anschlie\u00dfender Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr. Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert.<\/span><\/p>\n<h3>4.4. Zahlungen, die sowohl auf gef\u00f6rderten als auch auf nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhen<\/h3>\n<p>Beruhen die Leistungen sowohl auf gef\u00f6rderten als auch auf nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen, m\u00fcssen die Leistungen in der Auszahlungsphase aufgeteilt werden.<br \/>\nBEISPIEL 6: A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. W\u00e4hrend der Ansparphase hat er regelm\u00e4\u00dfig Beitr\u00e4ge geleistet, die \u00fcber den jeweiligen H\u00f6chstbetrag hinausgingen. Am 02.01.2010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt. Pro Jahr ergeben sich 6.000 Euro. Die Rente beruht zu 80 Prozent auf gef\u00f6rderten und zu 20 Prozent auf nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Rente des A ist f\u00fcr die steuerliche Behandlung aufzuteilen. 80 Prozent der Rente &#8211; d. h. 4.800 Euro &#8211; unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. Der Restbetrag (1.200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen. Dieser betr\u00e4gt im Falle des A 18 Prozent. Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d. h. i. H. v. 216 Euro der Besteuerung. Insgesamt werden von der Jahresrente des A in H\u00f6he von 6.000 Euro somit 5.016 Euro (4.800 Euro + 216 Euro) f\u00fcr die Besteuerung angesetzt.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>V. Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung<\/h2>\n<h3>5.1. Allgemeines zur Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invalidit\u00e4tsversorgung zusagt. Dem Arbeitgeber stehen zur Durchf\u00fchrung der betrieblichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verf\u00fcgung. Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar \u00fcber einen externen Versorgungstr\u00e4ger (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterst\u00fctzungskasse) organisieren. Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeber selbst und\/oder durch den Arbeitnehmer finanziert werden, in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug f\u00fcr eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeitr\u00e4ge erbringt.<\/span><br \/>\nBei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, ohne sich eines Versorgungstr\u00e4gers zur Erf\u00fcllung der Zusage zu bedienen. Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt, kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsr\u00fcckstellungen bilden.<\/p>\n<p>Bei einer Unterst\u00fctzungskasse handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine rechtlich selbst\u00e4ndige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt. Der Arbeitgeber bedient sich zur Erf\u00fcllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterst\u00fctzungskasse, bleibt gegen\u00fcber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleistung der Kasse zur Leistung verpflichtet. Die Unterst\u00fctzungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht, sie kann daher grunds\u00e4tzlich frei \u00fcber das angesammelte Kapital verf\u00fcgen und es z. B. dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Bei ihrer Verm\u00f6gensanlage muss aber gew\u00e4hrleistet sein, dass die Erf\u00fcllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsleistungen) dauernd gesichert ist. Die Unterst\u00fctzungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl. der Versorgungsleistungen absichern, indem sie eine entsprechende R\u00fcckdeckungsversicherung abschlie\u00dft. In diesem Fall spricht man von einer r\u00fcckgedeckten Unterst\u00fctzungskasse. Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchf\u00fchrungsweg, sondern nur um eine Variante der Unterst\u00fctzungskasse.<\/span><\/p>\n<p>Schlie\u00dft der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer und\/oder seine Hinterbliebenen dabei bezugsberechtigt, liegt eine Direktversicherung vor. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitgeber nach Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf.<br \/>\nPensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsf\u00e4hige Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung durchf\u00fchren und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gew\u00e4hren. Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicherungsaufsicht.<\/p>\n<p>Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicherungsunternehmen, deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter, Invalidit\u00e4t oder Tod ist. Es gibt geschlossene Pensionskassen, die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern, oder offene Kassen, die \u00fcberbetrieblich bundesweit agieren.<\/p>\n<p>Der Pensionsfonds wurde 2002 eingef\u00fchrt. Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein. Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorschriften, der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung, dem Arbeitnehmer die Leistung als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschlie\u00dfender Restverrentung erbringen zu m\u00fcssen.<br \/>\nHinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu unterscheiden: zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterst\u00fctzungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds.<\/p>\n<h3>5.2. Leistungen aus einer Direktzusage oder Unterst\u00fctzungskasse<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Hat sich der Arbeitgeber f\u00fcr die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung \u00fcber eine Direktzusage oder Unterst\u00fctzungskasse entschieden, dann ergibt sich f\u00fcr den Arbeitnehmer in der \u201eAnsparphase\u201c noch kein Rechtsanspruch, so dass insoweit dem Arbeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zuflie\u00dft. Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachtr\u00e4glichen Arbeitslohn. Dieser geh\u00f6rt &#8211; wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbst\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers &#8211; zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der nachtr\u00e4gliche Arbeitslohn ist grunds\u00e4tzlich voll nachgelagert zu versteuern. Es werden aber die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge abgezogen (s. unter III.), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.<\/span><\/p>\n<h3><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">5.3. Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen<\/span><\/h3>\n<p>Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag behandelt. Es kommt somit darauf an, ob die sich ergebenden Leistungen auf gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhen oder nicht.<br \/>\nSoweit die Leistungen auf gef\u00f6rderten Betr\u00e4gen beruhen, erfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung. Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform. Ggf. ist eine Aufteilung vorzunehmen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Bei den genannten Durchf\u00fchrungswegen k\u00f6nnen die entsprechenden Beitr\u00e4ge auf verschiedene Art und Weise gef\u00f6rdert worden sein. So sind z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Beitr\u00e4ge aus dem ersten Dienstverh\u00e4ltnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f\u00fcr eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2.640 Euro) steuerfrei. Der H\u00f6chstbetrag erh\u00f6ht sich um weitere 1.800 Euro, wenn die Beitr\u00e4ge auf Grund einer betrieblichen Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.<\/span><br \/>\nBei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>VI. Altersentlastungsbetrag<\/h2>\n<p>Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hat, dem steht grunds\u00e4tzlich ein Altersentlastungsbetrag zu. Dessen H\u00f6he setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Er betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Eink\u00fcnfte, die nicht solche aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind, h\u00f6chstens 1.900 Euro im Kalenderjahr. Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr f\u00fcr Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut. Dieser Abbau folgt nach dem sog. Kohortenprinzip. Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beh\u00e4lt der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo f\u00fcr den Rest seines Lebens.\u00a0D. h., f\u00fcr den einzelnen Bezieher von Alterseink\u00fcnften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr \u201eeingefroren\u201d. Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und der H\u00f6chstbetrag werden zeitlebens ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der Altersentlastungsbetrag wird f\u00fcr alle ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gew\u00e4hrt. Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt, aber auch bestimmte andere Eink\u00fcnfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), sofern die Summe dieser anderen Eink\u00fcnfte positiv ist. Bei der Bemessung des Betrags werden diejenigen Alterseink\u00fcnfte nicht ber\u00fccksichtigt, bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Verg\u00fcnstigung in Anspruch nehmen konnte. Nicht anzusetzen sind z. B. Versorgungsbez\u00fcge (z. B. Beamtenpensionen), f\u00fcr die ein Versorgungsfreibetrag zu gew\u00e4hren ist, oder Renten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>VII. Altersunabh\u00e4ngige steuermindernde Aufwendungen<\/h2>\n<p>Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens k\u00f6nnen bestimmte altersunabh\u00e4ngige Aufwendungen steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n<h3>7.1. Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)<\/h3>\n<p>Als Sonderausgaben k\u00f6nnen insbesondere Vorsorgeaufwendungen ber\u00fccksichtigt werden. Darunter fallen neben den Altersvorsorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen &#8211; wie Beitr\u00e4ge zu Berufsunf\u00e4higkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beitr\u00e4ge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen. Vorsorgeaufwendungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich im Rahmen von H\u00f6chstbetr\u00e4gen geltend gemacht werden. Diese betragen f\u00fcr Personen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren m\u00fcssen und hierf\u00fcr keine steuerfreien Leistungen erhalten, 2.800 Euro. F\u00fcr alle anderen betr\u00e4gt der H\u00f6chstbetrag 1.900 Euro. Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beitr\u00e4ge zur Basiskrankenund Pflegepflichtversicherung jedoch h\u00f6her, k\u00f6nnen diese anstelle des H\u00f6chstbetrags angesetzt werden. Um Beitr\u00e4ge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich, wenn sie zur Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet werden.<\/p>\n<h3>7.2. Spenden<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte als Sonderausgabe steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitr\u00e4ge, wenn der Empf\u00e4nger z. B. den Sport, kulturelle Bet\u00e4tigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde f\u00f6rdert.<\/span><\/p>\n<p>Bei Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4gen an politische Parteien erm\u00e4\u00dfigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, h\u00f6chstens um 825 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten h\u00f6chstens um 1.650 Euro. H\u00f6here Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge als 1.650 Euro oder 3.300 Euro werden bis maximal 1.650 Euro oder<br \/>\n3.300 Euro als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Bei Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4gen an unabh\u00e4ngige W\u00e4hlervereinigungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen, erm\u00e4\u00dfigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, h\u00f6chstens um 825 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten h\u00f6chstens um 1 650 Euro.<\/p>\n<p>Alle Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke sind grunds\u00e4tzlich durch eine Zuwendungsbest\u00e4tigung nachzuweisen. F\u00fcr Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis m\u00f6glich: Ist der Empf\u00e4nger der Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine \u00f6ffentliche Dienststelle, gen\u00fcgt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zus\u00e4tzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben \u00fcber die Freistellung von der K\u00f6rperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enth\u00e4lt. Au\u00dferdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeitr\u00e4ge handelt.<\/p>\n<h3>7.3. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig bestimmte gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen erwachsen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen), k\u00f6nnen diese grunds\u00e4tzlich vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden. Typischerweise z\u00e4hlen hierzu auch krankheits- bzw. behinderungsbedingte Aufwendungen. Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit Rechnung getragen werden. Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuermindernd nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Belastung \u00fcbersteigen.<\/span><\/p>\n<p>Die H\u00f6he der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte) ist abh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder. Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt, weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, entsprechend seiner steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit einen gewissen Teil seiner Belastung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Um es behinderten Menschen zu ersparen, ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen, die f\u00fcr die Hilfe bei den gew\u00f6hnlichen und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Verrichtungen des t\u00e4glichen Lebens, f\u00fcr die Pflege sowie f\u00fcr einen erh\u00f6hten W\u00e4schebedarf anfallen, im Einzelnen nachweisen zu m\u00fcssen, besteht als Sonderregelung f\u00fcr diese Aufwendungen die M\u00f6glichkeit, an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbetr\u00e4ge in Anspruch zu nehmen. Damit hat jeder behinderte Mensch, der die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt, die Wahl, f\u00fcr die genannten Aufwendungen entweder &#8211; ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung &#8211; einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung einer zumutbaren Belastung &#8211; seinen tats\u00e4chlichen behinderungsbedingten Mehraufwand als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuermindernd geltend zu machen. F\u00fcr die Inanspruchnahme der Pauschbetr\u00e4ge gen\u00fcgt die Feststellung des GdB, ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwendungen bedarf. Bei den Pauschbetr\u00e4gen f\u00fcr behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>VIII. Verfahrensrecht<\/h2>\n<h3>8.1. Rentenbezugsmitteilungen<\/h3>\n<p>Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollst\u00e4ndig und zutreffend besteuert werden, \u00fcbermitteln die Rentenversicherungstr\u00e4ger und Versicherungsunternehmen j\u00e4hrlich Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung. Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Dort werden bereits Aufgaben f\u00fcr die \u201eRiester-Rente\u201c wahrgenommen.<br \/>\nDie Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererkl\u00e4rung (siehe<br \/>\n8. 2.), sondern werden den Finanz\u00e4mtern zur Auswertung zur Verf\u00fcgung gestellt. Das bedeutet: Bei Rentnern, die bereits eine Steuererkl\u00e4rung abgegeben haben, wird durch das Finanzamt die Richtigkeit der Angaben anhand der Mitteilung \u00fcberpr\u00fcft. Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererkl\u00e4rung und der Mitteilung erkennbar, erh\u00e4lt man selbstverst\u00e4ndlich keine Post vom Finanzamt. Bei Rentnern, die bisher keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben haben, pr\u00fcft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten, ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf. dazu auf, eine Erkl\u00e4rung einzureichen.<\/p>\n<h3>8.2. Steuererkl\u00e4rungen<\/h3>\n<p>Die Besteuerung des Einkommens (einschlie\u00dflich der Alterseink\u00fcnfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommensteuererkl\u00e4rung vorgenommen. Grunds\u00e4tzlich besteht f\u00fcr alle Steuerpflichtigen &#8211; also auch f\u00fcr Rentnerinnen und Rentner &#8211; eine umfassende gesetzliche Steuererkl\u00e4rungspflicht. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. So ist insbesondere eine Steuererkl\u00e4rung nicht abzugeben, wenn die Eink\u00fcnfte der steuerpflichtigen Person (u. a. vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht \u00fcbersteigen. Der Grundfreibetrag betr\u00e4gt gegenw\u00e4rtig (2010) 8.004 Euro, f\u00fcr zusammen veranlagte Ehegatten 16.008 Euro. Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erf\u00fcllt, ist deshalb die Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verzichtbar. In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung.<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Renten-Steuerrechner.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Wann m\u00fcssen Rentner eine Steuererkl\u00e4rung abgeben?<\/a><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Aber auch dann, wenn eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben ist, muss es nicht zwangsl\u00e4ufig auch tats\u00e4chlich zu einer Steuerfestsetzung kommen. Die H\u00f6he der Einkommensteuer h\u00e4ngt noch von weiteren einkommensabh\u00e4ngigen Faktoren, wie z. B. die H\u00f6he der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen ab, die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken.<\/span><br \/>\nDie Einkommensteuererkl\u00e4rung muss bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert, den Termin einzuhalten, so kann die Abgabefrist auf Antrag verl\u00e4ngert werden. Die gesetzliche Steuererkl\u00e4rungspflicht besteht aber unabh\u00e4ngig davon, ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erkl\u00e4rungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tats\u00e4chlich eine Steuer festzusetzen ist.<\/p>\n<h3>8.3. Elektronische Steuererkl\u00e4rung oder klassische Formulare<\/h3>\n<p>Wer nur Rente bezieht, ben\u00f6tigt f\u00fcr die pers\u00f6nlichen Angaben den sog. Mantelbogen und die Anlage R. Versorgungsbez\u00fcge werden grunds\u00e4tzlich in der Anlage N eingetragen, Vermietungseink\u00fcnfte auf der Anlage V. Wer zus\u00e4tzlich noch Zinsertr\u00e4ge hat, verwendet die Anlage KAP und \/ oder Anlage AUS. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungsteuer grunds\u00e4tzlich nicht mehr notwendig.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Am einfachsten k\u00f6nnen Sie allerdings Ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben. Unter https:\/\/www.elster.de finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung. Sie erhalten Elster-Formular, das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung, auch als CD bei Ihrem Finanzamt. F\u00fcr die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr m\u00f6glich.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>IX. Auslandsrentner<\/h2>\n<p>Mit dem Alterseink\u00fcnftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern ge\u00e4ndert, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben und Renteneink\u00fcnfte aus einem deutschen Alterssicherungssystem beziehen. So handelt es sich insoweit um inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die grunds\u00e4tzlich der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen. Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inl\u00e4ndische Besteuerung erfolgt, h\u00e4ngt jedoch noch von weiteren Faktoren ab. Wichtig ist z. B., ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja, welche Regelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht. Eine f\u00fcr alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeing\u00fcltige Aussage l\u00e4sst sich aus diesem Grund nicht treffen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslandsrentner ist \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrem Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland \u2013 das Finanzamt Neubrandenburg zust\u00e4ndig, soweit sie nur mit Eink\u00fcnften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind. Wie konkret die Besteuerung durchgef\u00fchrt wird, erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern:<br \/>\n(http:\/\/www.steuerportal-mv.de)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Allgemeines zur\u00a0Besteuerung von Alterseink\u00fcnften Die Besteuerung von Alterseink\u00fcnften wurde mit dem Alterseink\u00fcnftegesetz zum 01.01.2005 neu geregelt. Mit diesem Gesetz wird &#8211; auf Grund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseink\u00fcnften angeglichen. Insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden in zunehmendem Ma\u00dfe bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ber\u00fccksichtigt und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-alterseinkunften\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung von Alterseink\u00fcnften<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,5,14],"tags":[2357],"class_list":["post-36921","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","category-einkommensteuer","category-steuererklaerung-einkommensteuer-formulare","tag-alterseinkunfte"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36921","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36921"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36921\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36921"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36921"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36921"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}