{"id":36999,"date":"2013-04-22T14:09:08","date_gmt":"2013-04-22T12:09:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=36999"},"modified":"2013-04-22T14:09:08","modified_gmt":"2013-04-22T12:09:08","slug":"kinder-und-steuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kinder-und-steuern\/","title":{"rendered":"Kinder und Steuern"},"content":{"rendered":"<h2>1. Wie viel Kindergeld und Kinder-Freibetr\u00e4ge stehen\u00a0Eltern zu?<\/h2>\n<p>Die unter M\u00fcttern und V\u00e4tern am meisten bekannte und\u00a0wichtigste staatliche Leistung f\u00fcr alle Eltern ist zun\u00e4chst das\u00a0monatlich gezahlte <strong>Kindergeld<\/strong>. Dieses wird von den \u00f6rtlichen<br \/>\nFamilienkassen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit festgesetzt\u00a0und gezahlt. Bei Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen\u00a0Dienstes erfolgt die Kindergeldfestsetzung und -zahlung\u00a0durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Dienstherrn\u00a0selbst.\u00a0Das Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es\u00a0betr\u00e4gt aktuell:<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro,<\/li>\n<li>f\u00fcr das dritte Kind 190 Euro,<\/li>\n<li>f\u00fcr das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Anspruch auf Kindergeld haben <strong>Eltern<\/strong>, die in Deutschland\u00a0einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben oder\u00a0im Ausland wohnen,\u00a0aber in Deutschland\u00a0<strong>unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig<\/strong>\u00a0sind\u00a0oder als solche behandelt\u00a0werden (Einzelfragen\u00a0hierzu beantworten\u00a0die Familienkassen).\u00a0Nach Ablauf des jeweiligen\u00a0Kalenderjahres \u00fcberpr\u00fcft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder ob die steuerlichen <strong>Kinder-Freibetr\u00e4ge<\/strong> f\u00fcr die Eltern oder den Elternteil g\u00fcnstiger sind. Sofern die \u00a0Freibetr\u00e4ge g\u00fcnstiger sind \u2013 n\u00e4mlich dann, wenn die sich durch die Freibetr\u00e4ge ergebende Steuerminderung h\u00f6her ist als das Kindergeld \u2013 wird der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Ist die sich durch den Abzug der Freibetr\u00e4ge ergebende Steuerminderung geringer als das Kindergeld, bleibt es bei dem f\u00fcr die Eltern g\u00fcnstigeren Kindergeld. Durch beide Leistungen soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes steuerfrei bleiben. Steuerlicher Freibetrag bedeutet grunds\u00e4tzlich, dass ein vom Gesetzgeber festgelegter Betrag nicht besteuert wird. Dieses Ergebnis wird insoweit auch mit den Freibetr\u00e4gen f\u00fcr Kinder erreicht. Diese sind an der H\u00f6he des sozialhilferechtlichen Existenzminimums f\u00fcr Kinder bemessen. Zu den Freibetr\u00e4gen f\u00fcr Kinder geh\u00f6ren je Elternteil:<\/p>\n<ul>\n<li>der Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 2 184 Euro und<\/li>\n<li>der Freibetrag f\u00fcr Betreuung, Erziehung oder Ausbildung\u00a0in H\u00f6he von 1 320 Euro.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Jedem Elternteil steht damit insgesamt ein j\u00e4hrlicher Freibetrag\u00a0in H\u00f6he von 3 504 Euro zu.\u00a0<em>Alleinerziehende<\/em> m\u00fcssen beachten, dass abweichend hiervon\u00a0bei minderj\u00e4hrigen Kindern, die nur in der Wohnung\u00a0eines Elternteils gemeldet sind, der dem anderen Elternteil\u00a0zustehende <em>Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs-\u00a0oder Ausbildungsbedarf \u00fcber 1 320 Euro auf Antrag\u00a0auf den betreuenden Elternteil \u00fcbertragen<\/em> wird.\u00a0Eine <em>\u00dcbertragung<\/em> auch des dem anderen Elternteil zustehenden\u00a0<em>Kinderfreibetrags<\/em> \u00fcber 2 184 Euro kommt dagegen<br \/>\nnur in Betracht, wenn der andere Elternteil seine <em>Unterhaltsverpflichtung\u00a0<\/em>gegen\u00fcber dem Kind nicht zu mindestens\u00a075 P rozent erf\u00fcllt. Der Antragsteller muss insoweit die\u00a0Voraussetzungen daf\u00fcr darlegen. Die Unterhaltsverpflichtung\u00a0ergibt sich in der Regel durch eine gerichtliche Entscheidung,\u00a0Verpflichtungserkl\u00e4rung oder \u00c4hnlichem. Eine \u00a0\u00dcbertragung ist jedoch ausgeschlossen, sofern Unterhaltsleistungen\u00a0nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt\u00a0werden.<\/p>\n<p>Beispiel: Die unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eltern des zehnj\u00e4hrigen\u00a0Maxmilian sind nicht verheiratet und leben in getrennten\u00a0Haushalten. Maxmilian ist nur im Haushalt seiner\u00a0alleinerziehenden Mutter gemeldet. Maxmilans Vater kommt\u00a0seiner Verpflichtung zum Barunterhalt ordnungsgem\u00e4\u00df nach.\u00a0Die Mutter kann beim Finanzamt beantragen, dass der dem<br \/>\nVater zustehende Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs-\u00a0oder Ausbildungsbedarf in H\u00f6he von 1 320 Euro auf sie\u00a0\u00fcbertragen wird. Eine \u00dcbertragung des dem Vater zustehenden<br \/>\nKinderfreibetrags ist hingegen nicht m\u00f6glich. Insgesamt erh\u00f6ht\u00a0sich der j\u00e4hrliche Freibetrag f\u00fcr Maximilians alleinerziehende\u00a0Mutter damit von 3 504 auf 4 824 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>2. Wem steht der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende\u00a0zu?<\/h2>\n<p>Die zus\u00e4tzliche finanzielle Belastung f\u00fcr Alleinerziehende\u00a0ber\u00fccksichtigt der Gesetzgeber besonders mit dem sogenannten\u00a0Entlastungsbetrag in H\u00f6he von 1 308 Euro pro\u00a0Kalenderjahr. Dieser wird alleinstehenden Elternteilen gew\u00e4hrt,\u00a0wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh\u00f6rt,\u00a0f\u00fcr das ihnen Kindergeld oder ein Kinder-Freibetrag zusteht.\u00a0Die Zugeh\u00f6rigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn\u00a0das Kind in der Wohnung mit Haupt- und Nebenwohnsitz\u00a0gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen \u2013 zum\u00a0Beispiel bei beiden Elternteilen \u2013 gemeldet, steht der Entlastungsbetrag\u00a0in der Regel dem zu, der auch das Kindergeld\u00a0f\u00fcr das Kind erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Den Entlastungsbetrag k\u00f6nnen nur Alleinerziehende erhalten, bei denen keine Veranlagung als Ehegatten in Betracht kommt, das hei\u00dft die nicht verheiratet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen Person bilden (zum Beispiel eine Lebensgemeinschaft), es sei denn, es handelt sich um ein vollj\u00e4hriges Kind, das sich zum Beispiel noch in Ausbildung befindet und f\u00fcr das dem Alleinerziehenden noch Kindergeld oder ein Kinder-Freibetrag zusteht.<\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrags\u00a0nicht f\u00fcr jeden Monat vor, erm\u00e4\u00dfigt er sich um\u00a0jeweils ein Zw\u00f6lftel. Der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende wird im Lohnsteuerabzug \u00fcber die Steuerklasse II ber\u00fccksichtigt. Weitere Details zum Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende k\u00f6nnen dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. V C 4 &#8211; S 2281 &#8211; 515\/04) vom 29. Oktober 2004 entnommen werden, das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3. In welcher H\u00f6he sind Kinderbetreuungskosten\u00a0absetzbar?<\/h2>\n<p>Eltern und so auch alleinerziehende M\u00fctter und V\u00e4ter k\u00f6nnen\u00a0die Kosten zur Betreuung von Kindern steuerlich geltend\u00a0machen. Abziehbar sind unter anderem Kosten f\u00fcr\u00a0die Unterbringung eines Kindes in einer Kindertagesst\u00e4tte\u00a0aber auch die Aufwendungen f\u00fcr eine Tagesmutter. Solche\u00a0Kinderbetreuungskosten k\u00f6nnen in H\u00f6he von zwei Dritteln<br \/>\nals Sonderausgaben abgezogen werden, maximal\u00a04 000 Euro pro Jahr und Kind. Zu beachten ist dabei: Steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen Kosten zur\u00a0Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von Kindern,\u00a0die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung au\u00dferstande sind, sich selbst zu\u00a0unterhalten. \u00a0Sofern gegebenenfalls auch der andere Elternteil Kosten\u00a0f\u00fcr die Kinderbetreuung tr\u00e4gt, ist der genannte H\u00f6chstbetrag\u00a0von 4 000 Euro zu halbieren.\u00a0Bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung sind Kinderbetreuungskosten\u00a0in der Anlage \u201eKind\u201c einzutragen und anhand von\u00a0entsprechenden Belegen nachzuweisen (unter anderem\u00a0Kostenbeleg f\u00fcr eine Kita, Kontoauszug \u00fcber die Bezahlung\u00a0dieser Kosten). Weitere Details zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2012 k\u00f6nnen Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. M\u00e4rz 2012 (Az. IV C 4 &#8211; S 2221\/07\/0012:012) entnehmen, das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>4. Welche Kinder werden steuerlich ber\u00fccksichtigt?<\/h2>\n<p>Generell werden steuerlich ber\u00fccksichtigt:<\/p>\n<ul>\n<li>Kinder ersten Grades (eheliche, f\u00fcr ehelich erkl\u00e4rte,\u00a0nichteheliche und adoptierte Kinder) und<\/li>\n<li>Pflegekinder, zu denen ein familien\u00e4hnliches, auf l\u00e4ngere\u00a0Dauer berechnetes Band besteht, sofern diese Kinder\u00a0nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und\u00a0Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr\u00a0besteht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren\u00a0wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu\u00a0dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\u00a0hat, \u00a0ber\u00fccksichtigt.\u00a0Ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat (also\u00a0vollj\u00e4hrig ist), wird steuerlich weiterhin ber\u00fccksichtigt, wenn<br \/>\nes<\/p>\n<ul>\n<li>noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem\u00a0Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis steht und bei einer Agentur\u00a0f\u00fcr Arbeit im Inland oder in Mitgliedstaaten der EU\u00a0oder des EWR als Arbeitsuchende\/r gemeldet ist oder<\/li>\n<li>noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und<br \/>\na) f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (zum Beispiel Lehre, Studium) oder<br \/>\nb) sich in einer \u00dcbergangszeit von h\u00f6chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in einer \u00dcbergangszeit zwischen Beginn und Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn und Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder \u00f6kologischen Jahres im Sinne der F\u00f6rdergesetze oder eines europ\u00e4ischen Freiwilligendienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes befindet [siehe auch Buchst. d)] oder<br \/>\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder<br \/>\nd) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges \u00f6kologisches Jahr im Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, einen Freiwilligendienst im Sinn des EU-Programms \u201eJugend in Aktion\u201c, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst \u201eweltw\u00e4rts\u201c oder einen Freiwilligendienst aller Generationen (Paragraf 2 Abs. 1a SGB VII) oder einen Internationalen Freiwilligendienst im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums f\u00fcr Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinn des Bundesfreiwilligendienstegesetzes leistet.<\/li>\n<li>Es ist vorgesehen, das freiwillig Wehrdienst leistende Kinder, f\u00fcr den Zeitraum, der nach Abschnitt 7 der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 15. August 2011 als Probezeit gilt (sechs Monate), ber\u00fccksichtigt werden (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013). \u00dcber das 21. beziehungsweise das 25. Lebensjahr hinaus werden Kinder ber\u00fccksichtigt, wenn sie arbeitslos sind oder sich noch in Berufsausbildung befinden und<\/li>\n<li>den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben oder<\/li>\n<li>sich freiwillig f\u00fcr eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst [2], der anstelle des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet haben oder<\/li>\n<li>eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende T\u00e4tigkeit als Entwicklungshelfer ausge\u00fcbt haben. In diesen F\u00e4llen sind die Kinder \u00fcber das oben genannte\u00a0Alter hinaus noch f\u00fcr einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, h\u00f6chstens\u00a0jedoch f\u00fcr die Dauer des inl\u00e4ndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern f\u00fcr die Dauer des inl\u00e4ndischen gesetzlichen Zivildienstes.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>5. Was ist, wenn vollj\u00e4hrige Kinder selbst Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge beziehen?<\/h2>\n<p>Ab dem Kalenderjahr 2012 gilt die bisherige Eink\u00fcnfte- und Bez\u00fcgegrenze in H\u00f6he von 8 004 Euro, die f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung vollj\u00e4hriger Kinder relevant war, nicht mehr. Insoweit entfallen die bisherigen aufw\u00e4ndigen und unter Umst\u00e4nden komplizierten Berechnungen gegen\u00fcber den Familienkassen beziehungsweise dem Finanzamt. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit ist Folgendes zu beachten: Eine Erwerbst\u00e4tigkeit bleibt grunds\u00e4tzlich nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums des Kindes au\u00dfer Betracht. \u00a0Damit einhergehend ist auch die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes ausgesetzt und durch einen Bundesfreiwilligendienst ersetzt worden. F\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung vollj\u00e4hriger Kindern einschlie\u00dflich der oben genannten Verl\u00e4ngerungstatbest\u00e4nde ergeben sich daher folgende \u00c4nderungen:<\/p>\n<p>(1.) eine Ber\u00fccksichtigung des freiwilligen Wehrdienstes als Verl\u00e4ngerungstatbestand f\u00fcr Kinder \u00fcber das 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr hinaus ist nicht m\u00f6glich,<\/p>\n<p>(2.) ein anderer Dienst im Ausland im Sinn von Paragraf 14b des Zivildienstgesetzes kann k\u00fcnftig nicht mehr verwirklicht werden, die Ber\u00fccksichtigung entsprechender Dienste bei Kindern erfolgt l\u00e4ngstens bis zum 31. Dezember 2011,<\/p>\n<p>(3.) zus\u00e4tzliche Dienstzeiten von drei Monaten gem\u00e4\u00df dem bis zum 30. Juni 2011 geltenden gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst (statt sechs konnten freiwillig neun Monate Dienst geleistet werden) sind beim Verl\u00e4ngerungszeitraum ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Sofern das Kind eine\u00a0weitere Ausbildung\u00a0durchf\u00fchrt, wird es nur\u00a0ber\u00fccksichtigt, wenn es\u00a0dabei tats\u00e4chlich keiner\u00a0(sch\u00e4dlichen) Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Keine\u00a0\u201esch\u00e4dliche\u201c Erwerbst\u00e4tigkeit liegt vor, wenn die regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betr\u00e4gt. Weitere Einzelheiten\u00a0hierzu sind im Schreiben\u00a0des Bundesministeriums\u00a0der Finanzen vom 7. Dezember 2011 enthalten\u00a0(Az. IV C 4 &#8211; S 2282\/07\/0001-01), das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>6. Wann k\u00f6nnen Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen\u00a0als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend\u00a0gemacht werden?<\/h2>\n<p>Sofern das Kind nicht mehr nach Paragraf 32 Abs. 4 des\u00a0Einkommensteuergesetzes ber\u00fccksichtigt werden kann \u2013\u00a0zum Beispiel wegen \u00dcberschreitung der Altersgrenze \u2013\u00a0k\u00f6nnen gleichwohl Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen\u00a0f\u00fcr das Kind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend\u00a0gemacht werden. Entsprechende Aufwendungen k\u00f6nnen\u00a0bis zur H\u00f6he von 8 004 E uro und Jahr ber\u00fccksichtigt werden,\u00a0diesem Betrag werden hier jedoch die eigenen Eink\u00fcnfte\u00a0und Bez\u00fcge des Kindes gegengerechnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>7. Wann gilt der Ausbildungsfreibetrag?<\/h2>\n<p>F\u00fcr ausw\u00e4rtig untergebrachte vollj\u00e4hrige Kinder wird zur\u00a0Abgeltung dieser Aufwendungen ein Freibetrag in H\u00f6he von\u00a0924 Euro je Kalenderjahr gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>8. Welche besonderen Bedingungen gelten f\u00fcr Eltern von Kindern mit Behinderungen?<\/h2>\n<p>Kinder, die wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, k\u00f6nnen ohne altersm\u00e4\u00dfige Begrenzung ber\u00fccksichtigt werden. Voraussetzung ist,<\/p>\n<ul>\n<li>dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist,<\/li>\n<li>dass das behinderte Kind au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten (dies ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn es mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann) und<\/li>\n<li>dass die Behinderung des Kindes urs\u00e4chlich f\u00fcr die mangelnde F\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt ist (in der Regel kann bei einem Grad der Behinderung von 50 und gr\u00f6\u00dfer davon ausgegangen werden, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten).<\/li>\n<\/ul>\n<p>N\u00e4here Ausk\u00fcnfte zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung behinderter\u00a0Kinder k\u00f6nnen dem Schreiben des Bundesministeriums\u00a0f\u00fcr Finanzen (Az. IV C 4 &#8211; S 2282\/07\/0006-01) vom<br \/>\n22. November 2010 entnommen werden. Zu finden ist dieses\u00a0unter: www.bundesfinanzministerium.de.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Wie viel Kindergeld und Kinder-Freibetr\u00e4ge stehen\u00a0Eltern zu? Die unter M\u00fcttern und V\u00e4tern am meisten bekannte und\u00a0wichtigste staatliche Leistung f\u00fcr alle Eltern ist zun\u00e4chst das\u00a0monatlich gezahlte Kindergeld. Dieses wird von den \u00f6rtlichen Familienkassen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit festgesetzt\u00a0und gezahlt. Bei Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen\u00a0Dienstes erfolgt die Kindergeldfestsetzung und -zahlung\u00a0durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Dienstherrn\u00a0selbst.\u00a0Das Kindergeld ist &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kinder-und-steuern\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kinder und Steuern<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[919],"class_list":["post-36999","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","category-einkommensteuer","tag-kind"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36999","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36999"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36999\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36999"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36999"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36999"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}