{"id":370,"date":"2012-08-29T08:10:20","date_gmt":"2012-08-29T06:10:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=370"},"modified":"2012-08-29T11:21:50","modified_gmt":"2012-08-29T09:21:50","slug":"r-4-10-geschenke-bewirtung-andere-die-lebensfuhrung-beruhrende-betriebsausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4-10-geschenke-bewirtung-andere-die-lebensfuhrung-beruhrende-betriebsausgaben\/","title":{"rendered":"R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrende Betriebsausgaben"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrende Betriebsausgaben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Durch \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 i. V. m. Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Stpfl. oder anderer Personen ber\u00fchren, eingeschr\u00e4nkt. 2Vor Anwendung dieser Vorschriften ist stets zu pr\u00fcfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen z. B. f\u00fcr Repr\u00e4sentation, Bewirtung und Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung i. S. d. \u00a7 12 Nr. 1 EStG geh\u00f6ren. 3Die nach \u00a7 4 Abs. 5 und 7 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind keine Entnahmen i. S. d. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.<\/p>\n<p><strong>Geschenke<\/strong><\/p>\n<p>(2) 1Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr betrieblich veranlasste Geschenke (\u2192Geschenk) an nat\u00fcrliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, oder an juristische Personen grunds\u00e4tzlich nicht abgezogen werden. 2Personen, die zu dem Stpfl. auf Grund eines Werkvertrages oder eines Handelsvertretervertrages in st\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Stpfl. nicht gleichgestellt. 3Entstehen die Aufwendungen f\u00fcr ein Geschenk in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand geschenkt wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie gemacht wurden, gewinnmindernd ausgewirkt, ist, wenn ein Abzug nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerh\u00f6hung vorzunehmen. 4Das Abzugsverbot greift nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsg\u00fcter beim Empf\u00e4nger ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(3) 1Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks z\u00e4hlen auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbetr\u00e4ger sowie die Umsatzsteuer (\u2192\u00a7 9b EStG), wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist; Verpackungs- und Versandkosten geh\u00f6ren nicht dazu. 2\u00dcbersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks an einen Empf\u00e4nger oder, wenn an einen Empf\u00e4nger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an diesen Empf\u00e4nger die Freigrenze gem. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, entf\u00e4llt der Abzug in vollem Umfang.<br \/>\n(4) 1Ein \u2192Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. 2Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt f\u00fcr eine bestimmte Gegenleistung des Empf\u00e4ngers anzusehen ist. 3Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder f\u00fcr ein Erzeugnis zu werben. 4Ein Geschenk i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, wenn ein Stpfl. einem Gesch\u00e4ftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empf\u00e4ngers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. 5Keine Geschenke sind beispielsweise<\/p>\n<p>1. Kr\u00e4nze und Blumen bei Beerdigungen,<\/p>\n<p>2. Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anl\u00e4sslich der Er\u00f6ffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen,<\/p>\n<p>3. Preise anl\u00e4sslich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung.<\/p>\n<p>6Zu den Geschenken i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass; \u2192Abs\u00e4tze 5 ff.).<\/p>\n<p><strong>Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(5) 1Eine \u2192Bewirtung i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen bek\u00f6stigt werden. 2Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken eindeutig im Vordergrund steht. 3Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen f\u00fcr den Verzehr von Speisen, Getr\u00e4nken und sonstigen Genussmitteln. 4Dazu k\u00f6nnen auch Aufwendungen geh\u00f6ren, die zwangsl\u00e4ufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengeb\u00fchren. 5Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grunds\u00e4tzlich nach der Hauptleistung. 6Werden dem bewirtenden Stpfl. die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen eines Entgelts ersetzt (z. B. bei einer Seminargeb\u00fchr oder einem Bef\u00f6rderungsentgelt), unterliegen diese Aufwendungen nicht der in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG festgelegten K\u00fcrzung. 7Dies gilt nur, wenn die Bewirtung in den Leistungsaustausch einbezogen ist. 8Die nach \u00a7 15 Abs. 1a UStG nichtabziehbare Vorsteuer unterliegt dem Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 3 EStG. 9Keine Bewirtung liegt vor bei<\/p>\n<p>1. Gew\u00e4hrung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Geb\u00e4ck), z. B. anl\u00e4sslich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine \u00fcbliche Geste der H\u00f6flichkeit handelt; die H\u00f6he der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend,<\/p>\n<p>2. Produkt-\/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)H\u00e4ndler, bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. 2Voraussetzung f\u00fcr den unbeschr\u00e4nkten Abzug ist, dass nur das zu ver\u00e4u\u00dfernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anl\u00e4sslich einer Weinprobe) gereicht werden. 3Diese Aufwendungen k\u00f6nnen als Werbeaufwand unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 4Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter mit der Durchf\u00fchrung der Produkt-\/Warenverkostung beauftragt war.<\/p>\n<p>10Solche Aufwendungen k\u00f6nnen unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Betrieblicher und gesch\u00e4ftlicher Anlass<\/strong><\/p>\n<p>(6) 1Betrieblich veranlasste Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen k\u00f6nnen gesch\u00e4ftlich oder nicht gesch\u00e4ftlich (\u2192Absatz 7) bedingt sein. 2Ein gesch\u00e4ftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Gesch\u00e4ftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. 3Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs, z. B. im Rahmen der \u00d6ffentlichkeitsarbeit ist gesch\u00e4ftlich veranlasst. 4Bei gesch\u00e4ftlichem Anlass sind die Bewirtungsaufwendungen nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen, soweit sie den dort genannten Prozentsatz der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen \u00fcbersteigen. 5Hierbei sind zun\u00e4chst folgende Kosten auszuscheiden:<\/p>\n<p>1. Teile der Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind;<\/p>\n<p>2. Teile der Bewirtungsaufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (\u2192Angemessenheit);<\/p>\n<p>3. Bewirtungsaufwendungen, deren H\u00f6he und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind (\u2192Absatz 8);<\/p>\n<p>4. Bewirtungsaufwendungen, die wegen Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflichten nicht abgezogen werden k\u00f6nnen (\u2192\u00a7 4 Abs. 7 EStG, R 4.11);<\/p>\n<p>5. Aufwendungen, die nach ihrer Art keine Bewirtungsaufwendungen sind (z. B. Kosten f\u00fcr eine Musikkapelle anl\u00e4sslich einer Informations- oder Werbeveranstaltung und andere Nebenkosten), es sei denn, sie sind von untergeordneter Bedeutung (z. B. Trinkgelder \u2192Absatz 5); solche Aufwendungen sind in vollem Umfang abziehbar, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>6Die verbleibenden Aufwendungen fallen unter die Abzugsbegrenzung. 7Die Abzugsbegrenzung gilt bei der Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass auch f\u00fcr den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Stpfl. oder dessen Arbeitnehmer entf\u00e4llt. 8Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass in der Wohnung des Stpfl. geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensf\u00fchrung (\u00a7 12 Nr. 1 EStG). 9Bei Bewirtungen in einer betriebseigenen Kantine wird aus Vereinfachungsgr\u00fcnden zugelassen, dass die Aufwendungen nur aus den Sachkosten der verabreichten Speisen und Getr\u00e4nke sowie den Personalkosten ermittelt werden; es ist nicht zu beanstanden, wenn &#8211; im Wirtschaftsjahr einheitlich &#8211; je Bewirtung ein Betrag von 15 Euro angesetzt wird, wenn dieser Ansatz nicht zu einer offenbar unzutreffenden Besteuerung f\u00fchrt. 10Unter dem Begriff &#8222;betriebseigene Kantine&#8220; sind alle betriebsinternen Einrichtungen zu verstehen, die es den Arbeitnehmern des Unternehmens erm\u00f6glichen, Speisen und Getr\u00e4nke einzunehmen, und die f\u00fcr fremde Dritte nicht ohne weiteres zug\u00e4nglich sind. 11Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an; zu Kantinen k\u00f6nnen deshalb auch Einrichtungen geh\u00f6ren, die im Betrieb als &#8222;Casino&#8220; oder &#8222;Restaurant&#8220; bezeichnet werden.<br \/>\n(7) 1Nicht gesch\u00e4ftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist ausschlie\u00dflich die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens. 2Gesch\u00e4ftlich veranlasst ist danach die Bewirtung von Arbeitnehmern von gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen (z. B. Mutter- oder Tochterunternehmen) und mit ihnen vergleichbaren Personen. 3Nur in dem Ma\u00dfe, wie die Aufwendungen auf die nicht gesch\u00e4ftlich veranlasste Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens entfallen, k\u00f6nnen sie unbegrenzt abgezogen werden. 4Bei Betriebsfesten ist die Bewirtung von Angeh\u00f6rigen oder von Personen, die zu ihrer Gestaltung beitragen, unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p><strong>Nachweis<\/strong><\/p>\n<p>(8) 1Der Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie H\u00f6he der Aufwendungen ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal f\u00fcr den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. 2Bei Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte gen\u00fcgen neben der beizuf\u00fcgenden Rechnung Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; auch hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal f\u00fcr den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. 3Aus der Rechnung m\u00fcssen sich Name und Anschrift der Gastst\u00e4tte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. 4Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 Euro nicht \u00fcbersteigt. 5Die schriftlichen Angaben k\u00f6nnen auf der Rechnung oder getrennt gemacht werden. 6Erfolgen die Angaben getrennt von der Rechnung, m\u00fcssen das Schriftst\u00fcck \u00fcber die Angaben und die Rechnung grunds\u00e4tzlich zusammengef\u00fcgt werden. 7Ausnahmsweise gen\u00fcgt es, den Zusammenhang dadurch darzustellen, dass auf der Rechnung und dem Schriftst\u00fcck \u00fcber die Angaben Gegenseitigkeitshinweise angebracht werden, so dass Rechnung und Schriftst\u00fcck jederzeit zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. 8Die Rechnung muss den Anforderungen des \u00a7 14 UStG gen\u00fcgen und maschinell erstellt und registriert sein. 9Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen; die f\u00fcr den Vorsteuerabzug ausreichende Angabe &#8222;Speisen und Getr\u00e4nke&#8220; und die Angabe der f\u00fcr die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme sind f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug nicht ausreichend.<br \/>\n(9) 1Zur Bezeichnung der Teilnehmer der Bewirtung ist grunds\u00e4tzlich die Angabe ihres Namens erforderlich.2 Auf die Angabe der Namen kann jedoch verzichtet werden, wenn ihre Feststellung dem Stpfl. nicht zugemutet werden kann. 3Das ist z. B. bei Bewirtungen anl\u00e4sslich von Betriebsbesichtigungen durch eine gr\u00f6\u00dfere Personenzahl und bei vergleichbaren Anl\u00e4ssen der Fall. 4In diesen F\u00e4llen sind die Zahl der Teilnehmer der Bewirtung sowie eine die Personengruppe kennzeichnende Sammelbezeichnung anzugeben. 5Die Angaben \u00fcber den Anlass der Bewirtung m\u00fcssen den Zusammenhang mit einem gesch\u00e4ftlichen Vorgang oder einer Gesch\u00e4ftsbeziehung erkennen lassen.<\/p>\n<p><strong>G\u00e4steh\u00e4user<\/strong><\/p>\n<p>(10) 1Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungen, die der Bewirtung oder Beherbergung von Gesch\u00e4ftsfreunden dienen (G\u00e4steh\u00e4user) und sich au\u00dferhalb des Orts des Betriebs des Stpfl. befinden, nicht abgezogen werden. 2Dagegen k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user am Ort des Betriebs oder f\u00fcr die Unterbringung von Gesch\u00e4ftsfreunden in fremden Beherbergungsbetrieben, soweit sie ihrer H\u00f6he nach angemessen sind (\u2192Absatz 12), als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden. 3Als &#8222;Betrieb&#8220; gelten in diesem Sinne auch Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit, die \u00fcblicherweise von Gesch\u00e4ftsfreunden besucht werden.<br \/>\n(11) 1Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG geh\u00f6ren s\u00e4mtliche mit dem G\u00e4stehaus im Zusammenhang stehenden Ausgaben einschlie\u00dflich der Absetzung f\u00fcr Abnutzung. 2Wird die Beherbergung und Bewirtung von Gesch\u00e4ftsfreunden in einem G\u00e4stehaus au\u00dferhalb des Orts des Betriebs gegen Entgelt vorgenommen, und erfordert das G\u00e4stehaus einen st\u00e4ndigen Zuschuss, ist dieser Zuschuss nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Angemessenheit von Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(12) Als die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrende Aufwendungen, die auf ihre \u2192Angemessenheit zu pr\u00fcfen sind, kommen insbesondere in Betracht<\/p>\n<p>1. die Kosten der \u00dcbernachtung anl\u00e4sslich einer Gesch\u00e4ftsreise,<\/p>\n<p>2. die Aufwendungen f\u00fcr die Unterhaltung und Beherbergung von Gesch\u00e4ftsfreunden, soweit der Abzug dieser Aufwendungen nicht schon nach den Abs\u00e4tzen 1, 10 und 11 ausgeschlossen ist,<\/p>\n<p>3. die Aufwendungen f\u00fcr die Unterhaltung von Personenkraftwagen (\u2192Kraftfahrzeug) und f\u00fcr die Nutzung eines Flugzeugs,<\/p>\n<p>4. die Aufwendungen f\u00fcr die Ausstattung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, z. B. der Chefzimmer und Sitzungsr\u00e4ume.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrende Betriebsausgaben Allgemeines (1) 1Durch \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 i. V. m. Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Stpfl. oder anderer Personen ber\u00fchren, eingeschr\u00e4nkt. 2Vor Anwendung dieser Vorschriften ist stets zu pr\u00fcfen, ob die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4-10-geschenke-bewirtung-andere-die-lebensfuhrung-beruhrende-betriebsausgaben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrende Betriebsausgaben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[175,174],"class_list":["post-370","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-geschenke","tag-lebensfuhrung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/370","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=370"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/370\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=370"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=370"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=370"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}