{"id":37036,"date":"2013-04-27T10:32:35","date_gmt":"2013-04-27T08:32:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37036"},"modified":"2017-12-30T19:50:58","modified_gmt":"2017-12-30T17:50:58","slug":"information-fur-unternehmen-ordnungsmasigkeit-der-kassenbuchfuhrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/information-fur-unternehmen-ordnungsmasigkeit-der-kassenbuchfuhrung\/","title":{"rendered":"Information f\u00fcr Unternehmen Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenbuchf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<h4>Fast alle Unternehmen, die Bargeld einnehmen, nutzen Registrierkassen oder PC-Kassensysteme. Der Einsatz der Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen \u00dcberblick verschaffen, um h\u00e4ufige Fehlerquel\u00adlen in der Kassenbuchf\u00fchrung von vornherein zu vermeiden.<\/h4>\n<h2><strong>1. Was muss beim Einsatz von elektronischen Kassen (Registrier- oder PC-Kassen) aufgezeichnet und aufbewahrt werden? <\/strong><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jede Einnahme und Ausgabe einzeln aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung erfolgt bei den allt\u00e4glichen Bargesch\u00e4ften in der Regel mit einer Registrierkasse oder PC-Kasse, mit deren Hilfe diese Einzelaufzeichnung praktikabel wird.<\/p>\n<p>Wird eine elektronische Kasse gef\u00fchrt, m\u00fcssen alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse ent\u00adstehen, w\u00e4hrend der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren<\/p>\n<ul>\n<li>jederzeit verf\u00fcgbar,<\/li>\n<li>unverz\u00fcglich lesbar und<\/li>\n<li>maschinell auswertbar aufbewahrt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zudem m\u00fcssen alle zum Verst\u00e4ndnis der Einzeldaten erforderlichen <em>Organisationsunterlagen<\/em> (z. B. Handb\u00fccher, Bedienungs- und Programmieranleitung etc.) vorgehalten werden.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Kasseneinzeldaten auf einem maschinell verwertbaren Daten\u00adtr\u00e4ger (z. B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Das Unternehmen muss also selbst daf\u00fcr sorgen, dass es die Einzeldaten mit allen Strukturinformationen in der Kasse nicht nur speichert, sondern auch \u201eherausholt\u201c und in einem f\u00fcr das Finanzamt lesbaren Format zur Verf\u00fcgung stellt. K\u00f6n\u00adnen mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kasseneinzeldaten f\u00fcr 10 Jahre im Ger\u00e4t gespei\u00adchert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Sollte dies technisch unm\u00f6glich sein, sind die Daten auf einem externen Datentr\u00e4ger zu speichern. Der Unternehmerin\/dem Unternehmer obliegt der Nachweis, dass die Daten manipulationssicher, unver\u00e4nderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden. Ggf. ist hierf\u00fcr die Hilfe eines IT-Dienstleisters erforderlich. Anfallende Kosten tr\u00e4gt das Unternehmen. Die IT-Kassendienstleister werden auch \u00fcber derzeitige und zu erwar\u00adtende technische Aufr\u00fcstungsm\u00f6glichkeiten informieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><strong>2. Ausnahmeregelungen bei nicht aufr\u00fcstbaren Registrierkassen <\/strong><\/h2>\n<p>Ist eine Aufr\u00fcstung der Registrierkasse nachweisbar technisch nicht m\u00f6glich, darf die Kasse l\u00e4ngstens bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden (H\u00e4rtefallregelung). In diesem Fall m\u00fcssen mindestens folgende Unterlagen aufbewahrt werden:<\/p>\n<p>\u2022alle zur Kasse geh\u00f6renden Organisationsunterlagen, insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Bedienungsanleitung<\/li>\n<li>Programmieranleitung<\/li>\n<li>alle Programmabrufe nach jeder \u00c4nderung (u. a. Artikelpreise)<\/li>\n<li>Protokolle \u00fcber die Einrichtung von Verk\u00e4ufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. \u00c4.<\/li>\n<li>alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdru\u00adcken von Pro-forma-Rechnungen oder zum Unterdr\u00fccken von Daten und Speicherinhalten)<\/li>\n<li>alle mit Hilfe der Kasse erstellten Rechnungen<\/li>\n<li>\u2022alle Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungsz\u00e4hlers (fortlaufende sog. &#8222;Z-Nummer&#8220; zur \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit der Kassenberichte) inklusive:\n<ul>\n<li>Name des Gesch\u00e4fts<\/li>\n<li>Datum<\/li>\n<li>Stornobuchungen (z. B. sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen)<\/li>\n<li>Retouren<\/li>\n<li>Entnahmen<\/li>\n<li>Zahlungswege (bar, Scheck und Kredit)<\/li>\n<li>alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spar-tenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Vollst\u00e4ndigkeit der Tagesendsummenbons nachweisbar sicherzustellen. Zus\u00e4tz\u00adlich ist es ratsam, alle weiteren Unterlagen und Daten aufzubewahren (z. B. GrandTotal-Speicher und Journalrollen), um die Vollst\u00e4ndigkeit der vorgelegten Tagesendsummenbons zu belegen. Weiter sollten alle ungew\u00f6hnlichen Vorf\u00e4lle protokolliert werden (z. B. Defekt der Registrierkasse etc.).<\/p>\n<h2><strong>3. Einsatz einer offenen Ladenkasse <\/strong><\/h2>\n<p>Bei der sog. &#8222;offenen Ladenkasse&#8220; sind die Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenf\u00fchrung<\/p>\n<p>&#8211; im Gegensatz zur Kassenf\u00fchrung mit Hilfe einer Registrierkasse\/PC-Kasse &#8211; mit hohem Aufwand ver\u00adbunden. Auch hier ist prinzipiell die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgesch\u00e4ftes mit ausrei\u00adchender Bezeichnung des Gesch\u00e4ftsvorfalls erforderlich. Zu erfassen sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Inhalt des Gesch\u00e4fts<\/li>\n<li>Name, Firma und Adresse der Vertragspartnerin\/des Vertragspartners<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erf\u00fcllt werden, soweit Sie nachweislich Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Perso\u00adnen verkaufen. In diesem Fall m\u00fcssen die Bareinnahmen anhand eines sog. Kassenberichts nachgewie\u00adsen werden, in dem sie t\u00e4glich mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. F\u00fcr die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte gesch\u00e4ftliche Bargeldendbestand einschlie\u00dflich Hartgeld &#8211; unabh\u00e4ngig vom Aufbewahrungsort des Geldes (z. B. Tresorgeld, Handkassen der Kellner, Wechselgeld, Portokasse etc.) &#8211; t\u00e4glich zu z\u00e4hlen. Der Kassenbestand ist sodann rechnerisch um die Entnahmen und Ausgaben zu erh\u00f6hen und um die Einlagen zu mindern, sodass sich die Einnahme er\u00adgibt. Die Entnahmen, Einlagen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Nur ein in solcher Wei\u00adse erstellter Kassenbericht ist zul\u00e4ssig. Mit Standardsoftware (z. B. Office-Programme) erstellte Tabel\u00adlen sind nicht manipulationssicher und entsprechen somit nicht den Vorschriften. Am Markt erh\u00e4ltliche Software wird nur dann als ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannt, wenn eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung unm\u00f6glich bzw. &#8211; sofern m\u00f6glich &#8211; mit einem entsprechenden automatisch vom Programm gesetzten Vermerk er\u00adsichtlich ist. Dar\u00fcber hinaus sollten Sie die Ermittlung des Geldbestandes am Ende des Tages durch ein sog. <em>Z\u00e4hlprotokoll<\/em> nachweisen. Rundungen oder Sch\u00e4tzungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h2><strong>4. Folgen von M\u00e4ngeln <\/strong><\/h2>\n<p>Ist die Kassenf\u00fchrung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen <em>sch\u00e4t\u00adzen<\/em>. Sofern die Finanzbeh\u00f6rde dar\u00fcber hinaus durch Schl\u00fcssigkeitsverprobungen Umsatzdifferenzen oder andere Auff\u00e4lligkeiten feststellt, die nicht aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, folgt daraus regelm\u00e4\u00dfig auch ein <em>Steuerstrafverfahren<\/em>. Es ist bekannt, dass Kassenvertriebsunternehmen teilweise mit Unterst\u00fctzung bei Manipulationen an Registrierkassen werben. Gelegentlich ist es z. B. vorgekommen, dass IT-Kassendienstleister unmittel\u00adbar vor dem Auslesen von Kassen bei einer Pr\u00fcfung Speicherinhalte oder Daten gel\u00f6scht bzw. program\u00admierte Manipulationen wieder ausgeschaltet haben. Solche Eingriffe k\u00f6nnen eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdr\u00fcckung oder Steuerhinterziehung\/Beihilfe zur Steuerhinterziehung f\u00fcr Sie und den IT-Kassendienstleister nach sich ziehen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 sowie im Fragen- und Antworten-Katalog zum Datenzugriffsrecht (siehe <span style=\"text-decoration: underline;\">http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de<\/span>), den wir Ihnen auf Anfrage aush\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Oberfinanzdirektion Niedersachsen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fast alle Unternehmen, die Bargeld einnehmen, nutzen Registrierkassen oder PC-Kassensysteme. Der Einsatz der Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen \u00dcberblick verschaffen, um h\u00e4ufige Fehlerquel\u00adlen in der Kassenbuchf\u00fchrung von vornherein zu vermeiden. 1. Was muss beim Einsatz von elektronischen Kassen (Registrier- oder PC-Kassen) aufgezeichnet &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/information-fur-unternehmen-ordnungsmasigkeit-der-kassenbuchfuhrung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Information f\u00fcr Unternehmen Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenbuchf\u00fchrung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2410,2411,2412],"class_list":["post-37036","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-kasse","tag-kassenbuchfuhrung","tag-ordnungsmasigkeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37036","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37036"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37036\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37036"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37036"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37036"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}