{"id":37387,"date":"1988-12-14T11:51:00","date_gmt":"1988-12-14T09:51:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37387"},"modified":"2013-05-09T12:16:34","modified_gmt":"2013-05-09T10:16:34","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-1988-i-r-148_87-bstbl-1989-ii-s-319","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1988-i-r-148_87-bstbl-1989-ii-s-319\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.12.1988 (I R 148\/87)     BStBl. 1989 II S. 319"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.1988 (I R 148\/87) BStBl. 1989 II S. 319<\/strong><\/p>\n<p><strong>Eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit wird i.S. des Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien auch dann in Italien ausge\u00fcbt, wenn der Arbeitnehmer italienisches Hoheitsgebiet lediglich \u00fcberfliegt.<\/strong><\/p>\n<p>DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Nr. 1 Buchst. d.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 61)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Pilot bei einer Luftverkehrsgesellschaft. Nach seinem Arbeitsvertrag hat er j\u00e4hrlich an 200 Tagen zu arbeiten. Im Streitjahr 1984 f\u00fchrte der Kl\u00e4ger u.a. Linienfl\u00fcge nach und von italienischen Flugh\u00e4fen aus, wobei er zweimal zwischen Landung und Start Ruhetage in Italien verbrachte. Au\u00dferdem \u00fcberflog er auf anderen Fl\u00fcgen italienisches Hoheitsgebiet, ohne in Italien zu landen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) legte der Einkommensteuerveranlagung 1984 des Kl\u00e4gers dessen gesamten Bruttolohn zugrunde. Im Einspruchsverfahren beantragte der Kl\u00e4ger, den Teil seines Arbeitslohnes steuerfrei zu belassen, der auf die Zeiten des \u00dcberfliegens von Italien und des Aufenthaltes in Italien entfiel (Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 &#8211; DBA-Italien -, RGBl II 1925, 1146).<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Kl\u00e4gers dem Grunde nach statt. Es berechnete allerdings die steuerfreien Eink\u00fcnfte abweichend von dem Antrag des Kl\u00e4gers.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 61 ver\u00f6ffentlichte Urteil r\u00fcgt das FA die Verletzung des Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht erstreckt sich nach \u00a7 2 Abs. 1 EStG grunds\u00e4tzlich auch auf die sog. ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34d EStG. Allerdings sind die in Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien genannten Eink\u00fcnfte aus Arbeit in der Bundesrepublik steuerfrei, soweit die Arbeit in Italien ausge\u00fcbt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Mai 1971 I R 27\/70, BFHE 103, 324, BStBl II 1971, 804; vom 20. Oktober 1982 I R 104\/79, BFHE 137, 29, BStBl II 1983, 402; vom 22. Juni 1983 I R 67\/83, BFHE 138, 464, BStBl II 1983, 625; vom 29. <span>Januar 1986 I R 22\/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479).<\/span><\/p>\n<p>2. Ein in der Bundesrepublik unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer \u00fcbt seine pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit in Italien aus, wenn er von seinem Arbeitgeber nach Italien entsandt wird, um dort Arbeiten auszu\u00fcben, die nach Lage der Sache allein an Ort und Stelle ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Urteile in BFHE 138, 464, BStBl II 1983, 625; BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479). Zeitlich gesehen beginnt die Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit in Italien in dem Augenblick, in dem der Arbeitnehmer &#8211; mit welchem Verkehrsmittel auch immer &#8211; die italienische Grenze passiert (BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1986 I R 198\/85, BFH\/NV 1986, 734). Diese T\u00e4tigkeit endet sp\u00e4testens, wenn der Arbeitnehmer Italien verl\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>3. Die Frage, wann eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit &#8222;in dem anderen Vertragsstaat&#8220; ausge\u00fcbt wird, hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 250\/75 (BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50) f\u00fcr Art. 15 Abs. 1 des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 25. November 1970 &#8211; DBA-Liberia &#8211; (BGBl II 1973, 1286, BStBl I 1973, 616) nach v\u00f6lkerrechtlichen Grunds\u00e4tzen entschieden. F\u00fcr die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien mu\u00df entsprechendes gelten, auch wenn die Formulierung der Vorschrift eine geringf\u00fcgig andere ist (&#8222;der Staat, in dessen Gebiet die pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird&#8220;). Dies ergibt sich einmal aus der Tatsache, da\u00df die Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf entsprechende v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge zur\u00fcckgehen. Soweit in diesen v\u00f6lkerrechtliche Begriffe wie Staat oder Staatsgebiet verwendet werden, spricht der Sachzusammenhang daf\u00fcr, sie im v\u00f6lkerrechtlichen Sinne zu interpretieren. F\u00fcr das DBA-Italien gilt dies auch deshalb, weil dieses die Begriffe &#8222;Deutsches Reich&#8220; und &#8222;Italien&#8220; erkennbar im staatsrechtlichen Sinne verwendet. Damit ergibt sich die hier vorgenommene Auslegung aus dem Wortlaut des DBA-Italien und aus der gew\u00f6hnlichen Bedeutung der verwendeten Begriffe.<\/p>\n<p>4. V\u00f6lkerrechtlich z\u00e4hlt die Lufts\u00e4ule oberhalb der Staatsfl\u00e4che zum Staatsgebiet des jeweils betroffenen Staates. Dies entspricht seit dem Pariser Luftrechtsabkommen vom 13. Oktober 1919 der ganz herrschenden und einhellig praktizierten Rechtsauffassung (vgl. Verdross, V\u00f6lkerrecht, 5. Aufl., Wien 1964, S. 273; Guggenheim, Lehrbuch des V\u00f6lkerrechts, Basel 1948, Bd. 1, S. 337; Berber, Lehrbuch des V\u00f6lkerrechts, I. Band, 2. Aufl., M\u00fcnchen 1975, \u00a7 53; Menzel\/Ipsen, V\u00f6lkerrecht, 2. Aufl., M\u00fcnchen 1979, S. 420 ff.; Rink in Strupp\/Schlochauer, W\u00f6rterbuch des V\u00f6lkerrechts, Zweiter Band, S. 437 &#8222;Lufthoheit&#8220;, jeweils m.w.N.). Streitig ist, ob der Bereich des Luftraums, der der jeweiligen staatlichen Gebietshoheit untersteht, eine Begrenzung dort erf\u00e4hrt, wo nach der heutigen technischen Entwicklung Flugverkehr nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. Berber, a.a.O., S. 351). Zweifelhaft mag auch sein, ob den \u00fcbrigen Staaten nicht gewisse Rechte im Lufthoheitsgebiet eines anderen Staates zustehen (z.B. das Recht zum friedlichen Durchflug). Auf diese Rechtsfragen kommt es indes im Streitfall nicht an, weil die Aufenthalte des Kl\u00e4gers in Italien nur den Teil des Luftraumes betrafen, der zweifelsfrei unter italienischer Lufthoheit im v\u00f6lkerrechtlichen Sinne stand. Daran \u00e4ndert auch ein hier unterstelltes Recht der Bundesrepublik zum friedlichen Durchflug des italienischen Luftraums nichts.<\/p>\n<p>5. Die Auffassung des FA, f\u00fcr die Besatzung und die Insassen eines Flugzeuges gelte bis zur Landung auf ausl\u00e4ndischem Staatsgebiet stets das Recht des Flaggenstaates, ist schon im Denkansatz fehlerhaft. Von der v\u00f6lkerrechtlichen Zuordnung der Lufts\u00e4ule oberhalb einer Staatsfl\u00e4che zum Staatsgebiet des jeweils betroffenen Staates ist die Frage zu unterscheiden, welches Recht (Zivil-, Straf-, Steuer- oder sonstiges Recht) f\u00fcr diesen Bereich anzuwenden ist (vgl. Guggenheim, a.a.O., S. 339). Die Beherrschung des Luftraums durch den Bodenstaat hat keineswegs zur Folge, da\u00df dessen materielles Landesrecht auch ohne weiteres f\u00fcr den Luftraum gilt. Insbesondere dann, wenn die Vorg\u00e4nge im Luftraum fast ausschlie\u00dflich die Interessen anderer Staaten und nicht die Interessen des Bodenstaates ber\u00fchren, kann auch das Recht eines anderen Staates anzuwenden sein. Deshalb geht auch der Hinweis des FA auf die Ausf\u00fchrungen von Kegel (Internationales Privatrecht, 5. Aufl., 1955, \u00a7 1) fehl. Kegel er\u00f6rtert a.a.O. nur die Frage, welches ausl\u00e4ndische oder inl\u00e4ndische Privatrecht anzuwenden ist, wenn der nach dem Einf\u00fchrungsgesetz zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ma\u00dfgebende Ankn\u00fcpfungsort &#8222;zwischen staatsfreiem und staatlichem Gebiet&#8220; liegt. Dies ist eine speziell auf das Internationale Privatrecht ausgerichtete Fragestellung. Sie stellt sich bei der Besteuerung des Kl\u00e4gers schon deshalb nicht, weil das deutsche Steuerrecht keine Kollisionsnormen nach Art des 2. Kapitels im 1. Teil des EGBGB kennt. In der Bundesrepublik ist stets deutsches Steuerrecht anzuwenden. Zum deutschen Steuerrecht geh\u00f6ren auch die Vorschriften des DBA-Italien, weil sie durch das Zustimmungsgesetz vom 7. Dezember 1925 (RGBl II 1925, 1145) und den Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Regierung am 20. November 1952 in Rom (BGBl II 1952, 986) in nationales Recht umgesetzt wurden. Der Streitfall betrifft damit ausschlie\u00dflich die Frage, wann die Aus\u00fcbung einer nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit &#8222;in dem Gebiet Italiens&#8220; i.S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien anzunehmen ist.<\/p>\n<p>6. Was zum &#8222;Gebiet Italiens&#8220; i.S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien z\u00e4hlt, ist nach v\u00f6lkerrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu bestimmen. Dabei kann zwischen der Aus\u00fcbung der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit in Italien im engeren Sinne und einer Reise zum Arbeitsort in Italien jedenfalls dann nicht unterschieden werden, wenn sich die Reise arbeitsrechtlich als Dienst- oder Gesch\u00e4ftsreise des Arbeitnehmers darstellt und er deshalb sein Gehalt auch daf\u00fcr erh\u00e4lt, da\u00df er sich zum Arbeitsort im engeren Sinne begibt. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Arbeitsort au\u00dferhalb Italiens gelegen ist, jedoch die Reise dorthin ein Durchqueren Italiens notwendig macht. Die gleichen Erw\u00e4gungen gelten, wenn ein Flugzeug der eigentliche Arbeitsort ist und die Arbeitst\u00e4tigkeit darin besteht, bei der Bef\u00f6rderung dieses Flugzeuges von einem Flughafen zu einem anderen mitzuwirken.<\/p>\n<p>Der Senat ist ferner der Auffassung, da\u00df es f\u00fcr die Frage, ob eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit im Gebiet Italiens ausge\u00fcbt wird, nicht auf die Benutzung eines bestimmten Transportmittels ankommen kann. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der beim Abschlu\u00df des Abkommens bestehenden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse gibt der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien keine Handhabe f\u00fcr eine Unterscheidung danach, ob der Arbeitnehmer das Gebiet Italiens zu Lande, zu Wasser oder in der Luft bereist. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer die Maschine einer deutschen oder einer italienischen Luftverkehrsgesellschaft fliegt bzw. benutzt oder ob er sich auf einem unter deutscher oder unter italienischer Flagge fahrenden Schiff aufh\u00e4lt. Schlie\u00dflich w\u00e4re es auch willk\u00fcrlich, wollte man dahin unterscheiden, ob der Arbeitnehmer unmittelbar von der Bundesrepublik aus zum Arbeitsort in Italien fliegt oder ob er sich mit einem anderen Verkehrsmittel nach Italien begibt und erst in Italien ein Flugzeug besteigt oder ob er auf der Reise zum Arbeitsort in Italien zwischenlandet oder ob er schlie\u00dflich im Anschlu\u00df an einen Flug nach Italien dort noch ein anderes Verkehrsmittel nutzt. In allen F\u00e4llen sind die Bez\u00fcge der ausge\u00fcbten nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit zum Gebiet Italiens wertungsm\u00e4\u00dfig gleichartig. Dies zwingt dazu, in allen F\u00e4llen die Aus\u00fcbung einer Arbeit im Gebiet Italiens i.S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien anzunehmen.<\/p>\n<p>7. Von dem unter 6. dargelegten Grundsatz kann auch dann keine Ausnahme gelten, wenn der Arbeitnehmer italienisches Hoheitsgebiet \u00fcberfliegt, ohne in Italien zu landen. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien l\u00e4\u00dft eine Unterscheidung dahingehend, ob die Arbeit in Italien mit oder ohne Landung dort ausge\u00fcbt wird, nicht zu. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, da\u00df die meisten der von der Bundesrepublik in der Nachkriegszeit abgeschlossenen DBA eine Sondervorschrift \u00fcber die Besteuerung der Verg\u00fctungen f\u00fcr unselbst\u00e4ndige Arbeit in der internationalen Seeschiffahrt und Luftfahrt enthalten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens &#8211; OECD-MustAbk &#8211; 1963\/1977 und die Abkommens\u00fcbersicht bei Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 Anm. 57). Im DBA-Italien ist keine entsprechende Vorschrift enthalten. Deshalb gilt dort keine dem Art. 15 Abs. 3 OECD-MustAbk 1963\/1977 entsprechende Regelung. Die Bundesrepublik und Italien haben insbesondere davon abgesehen, das DBA-Italien durch eine \u00dcbereinkunft i.S. des Art. 31 Abs. 3 Buchst. a des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23. Mai 1969 &#8211; W\u00dcRV &#8211; (BGBl II 1987, 757) zu erg\u00e4nzen. Deshalb gilt f\u00fcr die Besteuerung der Verg\u00fctungen f\u00fcr unselbst\u00e4ndige Arbeit in der internationalen Luftfahrt im Verh\u00e4ltnis zwischen Italien und der Bundesrepublik die allgemeine Regelung des Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien. Danach wird die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit in dem Vertragsstaat ausge\u00fcbt, zu dessen Hoheitsgebiet die Lufts\u00e4ule geh\u00f6rt, in der sich das einzelne Luftfahrzeug aufh\u00e4lt. W\u00fcrde die in der internationalen Luftfahrt ausge\u00fcbte nichtselbst\u00e4ndige Arbeit nicht unter Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien fallen, so w\u00e4ren alle DBA-Vorschriften \u00fcberfl\u00fcssig, die dem Art. 15 Abs. 3 OECD-MustAbk 1963\/1977 entsprechen.<\/p>\n<p>8. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 3. Oktober 1935 III A 267\/34, RStBl 1935, 1399; vom 29. Februar 1940 III 206\/39, RFHE 48, 191, RStBl 1940, 532; BFH-Urteile vom 7. Juli 1967 III 210\/61, BFHE 89, 138, BStBl III 1967, 588; vom 13. September 1972 I R 130\/70, BFHE 107, 158, BStBl II 1973, 57; vom 31. Juli 1974 I R 27\/73, BFHE 113, 437, BStBl II 1975, 61; vom 20. Oktober 1982 I R 104\/79, BFHE 137, 29, BStBl II 1983, 402) haben die DBA zum Ziel, schon die virtuelle, d.h. schon die nur denkbare Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es kommt deshalb f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Streitfall nicht darauf an, ob die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers in Italien besteuert wurden. Entgegen der Auffassung von Dziadkowski (Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1988, 521) kann auch nicht von einer Unm\u00f6glichkeit der Besteuerung des Kl\u00e4gers in Italien ausgegangen werden. Der Bundesminister der Finanzen (BMF) kann nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 4 des EG-Amtshilfe-Gesetzes (EGAHiG) dem italienischen Ministro per le finanze oder dessen Beauftragtem Auskunft \u00fcber die vom Kl\u00e4ger wegen Arbeitsaus\u00fcbung in Italien erzielten Eink\u00fcnfte mit der Folge erteilen, da\u00df eine Steuerfestsetzung durch die italienischen Beh\u00f6rden gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger jedenfalls denkbar ist. Da im Verh\u00e4ltnis zu Italien ein Abkommen \u00fcber Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen vom 9. Juni 1938 (RGBl II 1939, 124) besteht, ist auch die Vollstreckbarkeit eines italienischen Steuerbescheides im Inland grunds\u00e4tzlich denkbar. Bei dieser Sachlage kann nicht von dem Fehlen jeglicher steuerrechtlicher Zugriffsm\u00f6glichkeit gesprochen werden.<\/p>\n<p>9. Der erkennende Senat kann die Rechtsfrage auch nicht deshalb anders entscheiden, weil ihm eine Besteuerung der im Streitfall interessierenden Verg\u00fctungen in der Bundesrepublik im Ergebnis &#8222;vern\u00fcnftig&#8220; erscheint. Die DBA sollen das Recht, Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6gen zu besteuern, zwischen den betroffenen Staaten nach einheitlich geltenden Grunds\u00e4tzen gleichm\u00e4\u00dfig verteilen. Dieses Ziel l\u00e4\u00dft sich nur erreichen, wenn das einzelne DBA in beiden Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt wird. Eine solche einheitliche Auslegung ist nur gew\u00e4hrleistet, wenn die Gerichte der Vertragsstaaten sich an dem Wortlaut des DBA in seiner gew\u00f6hnlichen Bedeutung und in seinem Sinnzusammenhang orientieren (Art. 31 Abs. 1 W\u00dcRV). Es ist dagegen nicht Sache der Gerichte, Vertragsl\u00fccken durch erg\u00e4nzende Regelungen auszuf\u00fcllen. Eine derartige L\u00fcckenausf\u00fcllung ist ausschlie\u00dflich den Vertragsstaaten selbst vorbehalten (Art. 31 Abs. 3 Buchst. a W\u00dcRV, Art. 16 DBA-Italien).<\/p>\n<p>Zwar schlie\u00dft die Auslegung der DBA vorrangig nach ihrem Wortlaut es nicht aus, im Einzelfall auch andere Auslegungskriterien heranzuziehen. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr zu erkennen, da\u00df die Anwendung des Art. 7 DBA-Italien von den &#8222;wirtschaftlichen Auswirkungen&#8220; abh\u00e4ngen soll, die von der ausge\u00fcbten nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit &#8222;auf das Wirtschaftsleben eines der Vertragsstaaten&#8220; ausgehen. Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, da\u00df die Vertragsstaaten am 31. Oktober 1925 im Zweifel die Entwicklung des Flugverkehrs bis zum Jahre 1984 nicht vorhersehen konnten. Jedes Gesetz und in diesem Sinne auch jedes DBA entfaltet, sobald es angewandt wird, eine ihm eigene Wirksamkeit. Diese geht regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber das hinaus, was der Gesetzgeber bzw. die Vertragsstaaten beabsichtigt hatten. Das Gesetz (DBA) greift in mannigfache und sich wandelnde Lebensverh\u00e4ltnisse ein, die der Gesetzgeber (Vertragsstaaten) nicht alle \u00fcbersehen konnte(n). Eine solche Weiterentwicklung des Gesetzes (DBA) ist im Zweifel von dem Gesetzgeber (Vertragsstaaten) gewollt. Will der Gesetzgeber (Vertragsstaaten) sie nicht hinnehmen, mu\u00df er das Gesetz \u00e4ndern.<\/p>\n<p>10. Das FG ist in der Vorentscheidung von den o.g. Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat die nichtabziehbaren Werbungskosten im Ergebnis zutreffend ermittelt. Deshalb war die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.1988 (I R 148\/87) BStBl. 1989 II S. 319 Eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit wird i.S. des Art. 11 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien auch dann in Italien ausge\u00fcbt, wenn der Arbeitnehmer italienisches Hoheitsgebiet lediglich \u00fcberfliegt. 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