{"id":37391,"date":"1988-12-16T11:48:34","date_gmt":"1988-12-16T09:48:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37391"},"modified":"2013-05-09T16:23:56","modified_gmt":"2013-05-09T14:23:56","slug":"bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-13_85-bstbl-1989-ii-s-328","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-13_85-bstbl-1989-ii-s-328\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 13\/85)     BStBl. 1989 II S. 328"},"content":{"rendered":"<p><strong>&lt;span &gt;BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 13\/85) BStBl. 1989 II S. 328<\/strong><\/p>\n<p><strong>&lt;span &gt;1. Ist die Klage versp\u00e4tet erhoben worden, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Mitteilung \u00fcber den Zeitpunkt des Klageeingangs.<\/strong><\/p>\n<p><strong>&lt;span &gt;2. Die Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtzeitigkeit des Klageeingangs anhand der Eingangsmitteilung des Gerichts h\u00e4ngt nicht davon ab, da\u00df konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Fristvers\u00e4umnis vorliegen.<\/strong><\/p>\n<p>&lt;span &gt;FGO \u00a7 56 Abs. 2.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt <\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 1983, der beim Finanzgericht (FG) am 9. M\u00e4rz 1983 einging, erhob der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) gegen die ihm am 8. Februar 1983 durch Postzustellungsurkunde zugestellte Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980 Klage. Die Eingangsmitteilung des Gerichts, in der der Eingang der Klage am 9. M\u00e4rz 1983 best\u00e4tigt wurde, ging dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten am 17. M\u00e4rz 1983 zu. Am 30. M\u00e4rz 1983 sandte das FG die Klageerwiderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) vom 24. M\u00e4rz 1983, in der auf den versp\u00e4teten Klageeingang hingewiesen wurde, an den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten ab und forderte ihn gleichzeitig unter Hinweis auf \u00a7 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, etwaige Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde binnen zwei Wochen geltend zu machen.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Schreiben vom 7. April 1983 (Eingang beim FG am 12. April 1983) beantragte der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr\u00fcndung trug er vor, da\u00df der von ihm ausdr\u00fccklich erteilte Auftrag, die Klageschrift noch am 8. M\u00e4rz 1983 zur Fristwahrung pers\u00f6nlich beim FG einzureichen, von einem ansonsten zuverl\u00e4ssigen und bew\u00e4hrten Angestellten versehentlich nicht ausgef\u00fchrt und das Schriftst\u00fcck weisungswidrig mit der Post bef\u00f6rdert worden sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Es gew\u00e4hrte wegen der Vers\u00e4umung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Zweiwochenfrist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO im Streitfall schuldhaft nicht eingehalten worden sei. Denn der Bevollm\u00e4chtigte h\u00e4tte bereits durch die Bekanntgabe der gerichtlichen Mitteilung \u00fcber den Zeitpunkt des Klageeingangs von der Fristvers\u00e4umnis erfahren oder sie zumindest bei Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfalt zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 56 FGO und Verfahrensfehler.<\/span><\/p>\n<p><span>Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">&lt;span &gt;II.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob dem Kl\u00e4ger wegen Vers\u00e4umung der Klagefrist des \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7 56 FGO zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;1. Allerdings ist das FG zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers die Frist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vers\u00e4umt hat. Zwar war im Streitfall ein ausdr\u00fccklicher Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich, weil die vers\u00e4umte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (vgl. \u00a7 56 Abs. 2 Satz 4 FGO); jedoch sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch in diesem Fall die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1973 IV R 204\/69, BFHE 110, 232, BStBl II 1973, 823, m.w.N.). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Denn die Zweiwochenfrist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO begann bereits mit dem Zugang der gerichtlichen Eingangsmitteilung am 17. M\u00e4rz 1983.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;a) Das Hindernis f\u00fcr die Einhaltung einer gesetzlichen Frist f\u00e4llt weg, sobald die Partei oder ihr Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, da\u00df die Frist vers\u00e4umt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1966 II 110\/63, BFHE 86, 257, BStBl III 1966, 561; Beschlu\u00df vom 30. Juni 1967 VI R 248\/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 12. Juli 1979 VII ZB 7\/79, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1980, 205; BGH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1980 V ZR 128\/79, Versicherungsrecht &#8211; VersR &#8211; 1980, 678, und BGH-Beschlu\u00df vom 29. Juni 1982 VI ZB 6\/82, VersR 1982, 971; vgl. auch Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 56 Anm. 41; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 45. Aufl., \u00a7 234 Anm. 2). Da der Beginn der Antragsfrist keine positive Kenntnis von der Fristvers\u00e4umnis voraussetzt, bedarf es grunds\u00e4tzlich keines ausdr\u00fccklichen Hinweises des Gerichts auf den versp\u00e4teten Klageeingang; das Hindernis entf\u00e4llt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem dem Proze\u00dfbeteiligten oder seinem Vertreter Umst\u00e4nde bekanntwerden, aus denen sich begr\u00fcndete Zweifel an der Einhaltung der Frist ergeben k\u00f6nnen, bei deren Weiterverfolgung die Fristvers\u00e4umnis aufgedeckt worden w\u00e4re (vgl. BGH-Beschlu\u00df vom 19. M\u00e4rz 1974 VI ZB 1\/74, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1974, 994).<\/p>\n<p>&lt;span &gt;b) Aus der Angabe des Zeitpunkts des Eingangs der Klage bei Gericht k\u00f6nnen sich auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die Fristvers\u00e4umnis derartige begr\u00fcndete Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Klageeingangs ergeben. Der Empf\u00e4nger kann sich aufgrund dieser Angabe unschwer Kenntnis dar\u00fcber verschaffen, da\u00df die Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall vers\u00e4umt sein kann.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;Der erkennende Senat folgt deshalb der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung \u00fcberwiegend vertretenen Auffassung, da\u00df die Wiedereinsetzungsfrist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO grunds\u00e4tzlich mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Eingangsbest\u00e4tigung beginnt (vgl. Urteile des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. August 1977 V 137\/76, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1977, 595; des FG D\u00fcsseldorf vom 25. Oktober 1978 II 594\/76 K, 595\/76 UM, EFG 1979, 295, und des FG N\u00fcrnberg vom 18. Dezember 1984 II 55\/82, EFG 1985, 354; ebenso Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 56 FGO Tz. 5; a.A. lediglich FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28. <span>April 1981 I 275\/80 F, EFG 1981, 636).<\/span><\/p>\n<p>&lt;span &gt;c) Der Eingangsmitteilung des Gerichts ist schon deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil regelm\u00e4\u00dfig erst durch sie dem Kl\u00e4ger Gewi\u00dfheit dar\u00fcber verschafft wird, da\u00df seine Klage \u00fcberhaupt bei Gericht eingegangen ist. Ihre gleichzeitige Eignung zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtzeitigkeit des Klageeingangs wird entgegen der Auffassung des FG D\u00fcsseldorf in EFG 1981, 636 nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df sie vorrangig der blo\u00dfen Best\u00e4tigung des Klageeingangs und der Bekanntgabe des Aktenzeichens dient und in F\u00e4llen der Anbringung der Klage beim FA m\u00f6glicherweise ein unzutreffendes Eingangsdatum wiedergibt. Entscheidend ist, da\u00df diese Mitteilung den Empf\u00e4nger in die Lage versetzt, sich bereits zu einem Zeitpunkt Gewi\u00dfheit \u00fcber die Rechtzeitigkeit des Klageeingangs zu verschaffen, zu dem dem Gericht im Regelfall wie auch hier das Zustelldatum der Einspruchsentscheidung noch nicht bekannt ist. M\u00f6gliche Zweifel \u00fcber die Richtigkeit des von der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts festgestellten Eingangszeitpunkts k\u00f6nnen hierbei durch kurzfristige R\u00fcckfrage bei Gericht innerhalb der Zweiwochenfrist gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;Die Verpflichtung zu m\u00f6glichst zeitnaher Darlegung der Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn die kurze Frist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO soll gerade eine z\u00fcgige und sachgem\u00e4\u00dfe Behandlung des Wiedereinsetzungsbegehrens gew\u00e4hrleisten, um die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristvers\u00e4umnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen zu halten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 VI R 179\/75, BFHE 124, 141, BStBl II 1978, 240).<\/p>\n<p>&lt;span &gt;d) Die Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtzeitigkeit des Klageeingangs anhand der Eingangsmitteilung des Gerichts h\u00e4ngt nicht davon ab, da\u00df konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Fristvers\u00e4umnis vorliegen. Vielmehr geh\u00f6rt es auch ohne einen besonderen Anla\u00df zu den Pflichten des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten, den rechtzeitigen Eingang der Klage zu \u00fcberwachen oder durch geeignetes Personal \u00fcberwachen zu lassen (vgl. BGH-Beschlu\u00df in VersR 1982, 971). Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision unerheblich, ob die Klage dem FG durch die Post oder durch Boten \u00fcbermittelt wird. Auch im letzteren Fall besteht im \u00fcbrigen keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, da\u00df die Klage rechtzeitig eingeht. Ob etwas anderes zu gelten h\u00e4tte, wenn der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte die Klageschrift pers\u00f6nlich bei Gericht abgibt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;2. Die Vorentscheidung mu\u00df jedoch aufgehoben werden, weil das FG nicht hinreichend gekl\u00e4rt hat, ob der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers, dessen Verschulden sich dieser wie eigenes Verschulden anrechnen lassen mu\u00df (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 85 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -) schuldhaft an der Einhaltung der Frist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, bei deren Vers\u00e4umung ebenfalls Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt werden kann (vgl. Gr\u00e4ber\/Koch, a.a.O., \u00a7 56 Anm. 40), verhindert war.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;a) Allerdings konnte das FG ohne Rechtsversto\u00df zu dem Ergebnis gelangen, da\u00df der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte durch die Nichtbeachtung der Eingangsmitteilung die nach den Umst\u00e4nden des Falles angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht beachtet hat (vgl. zum Verschuldensma\u00dfstab BFH-Urteil vom 8. Oktober 1981 IV R 108\/81, BFHE 134, 388, BStBl II 1982, 165, m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang erhobene Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge greift nicht durch. F\u00fcr das FG dr\u00e4ngte es sich gerade nicht auf, Nachforschungen dar\u00fcber anzustellen, ob der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers seinen Angestellten eine generelle Anweisung erteilt hatte, die Rechtzeitigkeit des Klageeingangs anhand der Eingangsmitteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Denn f\u00fcr ein das Verschulden des Bevollm\u00e4chtigten insoweit ausschlie\u00dfendes B\u00fcroversehen lagen schon deshalb keine Anhaltspunkt vor, weil dieser in seinem Wiedereinsetzungsgesuch lediglich vorgetragen hatte, erstmals durch das Schreiben des FG vom 29. M\u00e4rz 1983 von der Nichteinhaltung der Klagefrist erfahren zu haben. Soweit der Bevollm\u00e4chtigte erstmals mit der Revision vortr\u00e4gt, da\u00df sein Angestellter die Eingangsmitteilung weisungswidrig nicht ausgewertet hat, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden kann (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Er k\u00f6nnte mit diesem Wiedereinsetzungsgrund jedoch auch vor dem FG nicht mehr geh\u00f6rt werden, da der betreffende Sachverhalt erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist vorgetragen worden ist.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;b) Das FG hat jedoch bei der Pr\u00fcfung des Verschuldens au\u00dfer acht gelassen, da\u00df es den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mit Verf\u00fcgung vom 29. M\u00e4rz 1983 unter Hinweis auf \u00a7 56 FGO ausdr\u00fccklich aufgefordert hat, etwaige Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde binnen zwei Wochen geltend zu machen. Zwar ist davon auszugehen, da\u00df mit diesem Schreiben keine erneute Fristsetzung f\u00fcr die ohnehin nicht verl\u00e4ngerbare Frist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. \u00a7 54 Abs. 2 FGO i.V.m. \u00a7 224 Abs. 2 ZPO) beabsichtigt war, sondern lediglich auf den Regelungsinhalt des \u00a7 56 FGO Bezug genommen werden sollte. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, da\u00df bei dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten infolge dieser &#8211; zumindest mi\u00dfverst\u00e4ndlichen &#8211; Verf\u00fcgung ein schuldausschlie\u00dfender Irrtum entstehen konnte und dieser urs\u00e4chlich f\u00fcr die Vers\u00e4umung der Antragsfrist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO war. Da\u00df der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte im Wiedereinsetzungsgesuch auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat, entband das FG nicht von seiner Pr\u00fcfungspflicht, da die Tatsachen, aus denen sich ein mangelndes Verschulden an der Fristvers\u00e4umnis ergeben konnte, dem Gericht insoweit selbst bekannt waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. November 1976 III R 125\/74, BFHE 121, 15, BStBl II 1977, 246).<\/p>\n<p>&lt;span &gt;Allerdings konnte der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte in einer sein Verschulden ausschlie\u00dfenden Weise an der rechtzeitigen Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde nur gehindert sein, falls ihm die gerichtliche Verf\u00fcgung vom 29. M\u00e4rz 1983 tats\u00e4chlich vor Ablauf der Zweiwochenfrist am 31. M\u00e4rz 1983 zugegangen ist. Das FG wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung insbesondere hierzu die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&lt;span &gt;BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 13\/85) BStBl. 1989 II S. 328 &lt;span &gt;1. Ist die Klage versp\u00e4tet erhoben worden, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 FGO mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Mitteilung \u00fcber den Zeitpunkt des Klageeingangs. &lt;span &gt;2. 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