{"id":37395,"date":"1989-01-12T11:50:57","date_gmt":"1989-01-12T09:50:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37395"},"modified":"2013-05-14T10:24:48","modified_gmt":"2013-05-14T08:24:48","slug":"bfh-urteil-vom-12-1-1989-v-r-43_84-bstbl-1989-ii-s-339","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-1-1989-v-r-43_84-bstbl-1989-ii-s-339\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.1.1989 (V R 43\/84) BStBl.     1989 II S. 339"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.1.1989 (V R 43\/84) BStBl. 1989 II S. 339<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wer lediglich einem Anlageberater Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschafft, bewirkt keine &#8222;Vermittlung&#8220; von Ums\u00e4tzen i. S. des \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973.<\/strong><\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 4 Nr. 8.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1984, 417)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr 1977 f\u00fcr einen Unternehmer (im folgenden: W), der Anlageberatung und Anlagevermittlung betrieb, dahingehend t\u00e4tig, da\u00df sie W Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschaffte. Falls es zur Vermittlung von Erwerbsgesch\u00e4ften \u00fcber Gesellschaftsanteile durch W als Agent gekommen war, erhielt die Kl\u00e4gerin von W eine anteilige Unterprovision (in der Regel 50 v.H. der W zustehenden Hauptprovision). Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und W lagen nicht vor. W rechnete \u00fcber die Provisionen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Gutschriften ab. In diesen war jeweils die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz offen ausgewiesen. F\u00fcr die 1977 ausgef\u00fchrten Leistungen erhielt die Kl\u00e4gerin von W eine Netto-Provision in H\u00f6he von 120.480,18 DM (brutto: 133.733 DM). In einer Abrechnung f\u00fcr 1977 vom 3. Juli 1978 wies W die der Kl\u00e4gerin zustehenden Entgelte mit 120.300 DM als steuerfrei aus. W begr\u00fcndete nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin diese \u00c4nderung der Abrechnung (ohne Umsatzsteuer) damit, da\u00df durch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15. Juni 1978 (Steuererlasse in Karteiform &#8211; StEK &#8211; Umsatzsteuergesetz 1967, \u00a7 4 Ziff. 8 Nr. 41; Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UStR &#8211; 1978, 135) klargestellt worden sei, nach dem 31. Dezember 1971 ausgef\u00fchrte Vermittlungen von Gesch\u00e4ften \u00fcber den Erwerb von Gesellschaftsanteilen (GmbH &amp; Co. KG-Anteile) seien gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967\/1973) steuerfrei, weil sie ab diesem Zeitpunkt auch als Wertpapiere im Sinne der Vorschrift anzusehen seien. Die Kl\u00e4gerin zahlte die f\u00fcr 1977 von W erhaltene Umsatzsteuer in H\u00f6he von 13.252,82 DM (durch Verrechnung mit sp\u00e4teren Provisionsanspr\u00fcchen) zur\u00fcck. In ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1977 behandelte die Kl\u00e4gerin die Entgelte als gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfrei.<\/span><\/p>\n<p><span>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe keine nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfreien Vermittlungsleistungen, sondern selbst\u00e4ndig zu beurteilende sonstige Leistungen erbracht, die in der Verschaffung von besonderen Gelegenheiten (Vermittlungsm\u00f6glichkeiten) bestanden h\u00e4tten. Mit dem gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 1977 behandelte das FA auch die hier ma\u00dfgeblichen Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin mit der Bemessungsgrundlage von 120.300 DM als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz.<\/span><\/p>\n<p><span>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 417 ver\u00f6ffentlicht.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973. Sie macht &#8211; wie bisher &#8211; geltend: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 1980 V R 126\/76 (BFHE 131, 109, BStBl II 1980, 618) bewirkten Kreditvermittler, die einer Bank Kunden zuf\u00fchrten, damit sonstige Leistungen. Diese seien nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (gemeint ist offenbar das UStG 1980) steuerfrei. Die Zuf\u00fchrung von Kunden sei bei Ums\u00e4tzen i. S. von \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f (UStG 1980) in gleicher Weise als Vermittlungsumsatz &#8211; Vermittlung von Ums\u00e4tzen von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen &#8211; zu beurteilen. Auch im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 11 UStG 1973\/1980 werde die Vermittlung von Bausparvertr\u00e4gen und Versicherungsvertr\u00e4gen durch Kreditinstitute (an Bausparkassen und Versicherungen) befreit; dabei g\u00e4ben die Kreditinstitute ebenfalls nur Anschriften von Interessenten weiter.<\/span><\/p>\n<p><span>Vermittlungst\u00e4tigkeit i. S. von \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG (1980) sei jede Mitwirkung beim Zustandekommen eines Vertrages \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung von Gesellschaftsanteilen, wie sie insbesondere f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Makler typisch sei. Makler seien nach \u00a7 652 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) entweder als Nachweis- oder als Vermittlungsmakler t\u00e4tig. \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG (1980) erfasse beide Formen der Maklert\u00e4tigkeit. Der Gesetzeswortlaut stehe dieser Annahme nicht entgegen. Auch der Nachweismakler werde vermittelnd t\u00e4tig. Er vermittle die M\u00f6glichkeit eines Gesch\u00e4ftsabschlusses, indem er dem Auftraggeber Namen und Adressen von Interessenten zuf\u00fchre. Der Vermittlungsmakler habe lediglich eine weitergehende Leistungspflicht als der Nachweismakler. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; habe als Nachweismakler dem W vereinbarungsgem\u00e4\u00df Namen und Adressen von interessierten Kapitalanlegern beschafft. W sei es daraufhin ohne weitere Schwierigkeiten m\u00f6glich gewesen, mit den Interessenten in Verbindung zu treten und mit ihnen ggf. einen Gesch\u00e4ftsabschlu\u00df zu t\u00e4tigen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer um 13.452 DM herabzusetzen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 sind steuerfrei u.a. (soweit f\u00fcr den Streitfall von Bedeutung) die Ums\u00e4tze von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, ferner die Vermittlung der Ums\u00e4tze von Wertpapieren (nicht die Vermittlung der Ums\u00e4tze von Anteilen und Gesellschaften, die erst nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980, worauf sich die Revisionsschrift der Kl\u00e4gerin zu Unrecht beruft, befreit worden sind).<\/p>\n<p>Das Urteil des FG h\u00e4lt den Einw\u00e4nden der Revision stand. Das FG vertrat im wesentlichen folgende Auffassung: Auch wenn man Kommanditanteile an einer GmbH &amp; Co. KG mit der Verwaltungsauffassung als Wertpapiere i. S. des \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1967\/1973 ansehe &#8211; was offenbleiben k\u00f6nne -, seien die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin nicht nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfrei, weil die Kl\u00e4gerin keine Vermittlungsleistungen erbracht habe. Mit der Namhaftmachung interessierter Kapitalanleger gegen\u00fcber dem Vermittler W habe die Kl\u00e4gerin umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung anderer (eigener) Art erbracht, die nicht unter die Befreiungsvorschrift falle. Sie habe selbst keine Vermittlungsleistung ausgef\u00fchrt, weil ihre T\u00e4tigkeit nicht darauf gerichtet gewesen sei, den Vertragsabschlu\u00df zwischen den sp\u00e4teren Vertragsparteien herbeizuf\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin sei lediglich in Rechtsbeziehungen zu dem Vermittler getreten; nur diesem habe sie ihre Leistung erbracht. Anspr\u00fcche oder Pflichten gegen\u00fcber den sp\u00e4teren Vertragsparteien habe sie nicht. Eine ausdehnende Auslegung des Gesetzeswortlauts (hier des Tatbestandsmerkmals &#8222;Vermittlung&#8220;) oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Leistungen der Kl\u00e4gerin sei nicht zul\u00e4ssig. Sie w\u00fcrde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuerbefreiung f\u00fchren. Wie der BFH im Urteil vom 16. Juli 1970 V R 138\/69 (BFHE 99, 437, BStBl II 1970, 709) ausgef\u00fchrt habe, habe der Gesetzgeber im UStG 1967 in der Regel die einem steuerbefreiten Umsatz vorhergehenden Ums\u00e4tze nicht von der Umsatzsteuer befreit und damit grunds\u00e4tzlich die nachteiligen Wirkungen einer Umsatzbesteuerung f\u00fcr die beteiligten Unternehmen oder deren Abnehmer in Kauf genommen.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen des FG lassen ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie sein Standpunkt, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil in BFHE 131, 109, BStBl II 1980, 618 berufen. Dieses Urteil betrifft nicht die Zuf\u00fchrung m\u00f6glicher Interessenten an einen Vermittler (wie hier), sondern durch den Vermittler selbst an seinen Auftraggeber, die kreditgebende Bank.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Begriffs der &#8222;Vermittlung&#8220; i. S. des \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 deckt sich mit der Verwendung des Begriffs im b\u00fcrgerlichen Recht. &#8222;Vermitteln&#8220; i. S. des \u00a7 652 BGB verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Dezember 1967 VIII ZR 289\/64, Betriebs-Berater 1968, 148) Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, also mit dem Auftraggeber und dem Dritten, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen. Als &#8222;Vermitteln&#8220; kann also nicht angesehen werden, da\u00df jemand nur irgendeine Bedingung f\u00fcr den Abschlu\u00df des Vertrags setzt. Erforderlich ist vielmehr zumindest, da\u00df der &#8222;Vermittler&#8220; Verbindungen zum Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schlie\u00dfen. Das hat die Kl\u00e4gerin nicht getan; sie hat weder mit den Kapitalanlegern noch mit dem Ver\u00e4u\u00dferer der Gesellschaftsanteile solche Verbindungen aufgenommen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG auch verneint, da\u00df durch die Herabsetzung des Rechnungsbetrags um die Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage f\u00fcr das Streitjahr gemindert worden sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 letzter Satz UStG 1973 wirkt sich die Berichtigung erst f\u00fcr den Veranlagungszeitraum aus, in dem die \u00c4nderung des Entgelts eingetreten ist, also erst im Jahr 1978, in dem die \u00c4nderung der Abrechnung erfolgte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.1.1989 (V R 43\/84) BStBl. 1989 II S. 339 Wer lediglich einem Anlageberater Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschafft, bewirkt keine &#8222;Vermittlung&#8220; von Ums\u00e4tzen i. S. des \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973. UStG 1973 \u00a7 4 Nr. 8. Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1984, 417) Sachverhalt I. 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