{"id":37406,"date":"1988-12-15T11:48:37","date_gmt":"1988-12-15T09:48:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37406"},"modified":"2013-05-09T16:19:18","modified_gmt":"2013-05-09T14:19:18","slug":"bfh-urteil-vom-15-12-1988-iv-r-36_84-bstbl-1989-ii-s-363","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-12-1988-iv-r-36_84-bstbl-1989-ii-s-363\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 36\/84)     BStBl. 1989 II S. 363"},"content":{"rendered":"<p>&lt;p &gt;<strong> &lt;span &gt;BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 36\/84) BStBl. 1989 II S. 363<\/strong> &lt;p &gt;<strong> &lt;span &gt;Entf\u00e4llt die personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft, kommt es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90\/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474).<\/strong> &lt;p &gt; &lt;span &gt;EStG \u00a7 16 Abs. 3.&lt;p &gt; &lt;span &gt;Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p>&lt;p &gt; <span>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte zu 1 (Gesellschafter A) und der verstorbene Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten zu 2 (Gesellschafter B) &#8211; Kl\u00e4ger &#8211; waren an einer GmbH beteiligt, die ein Industrieunternehmen unterhielt. Die Beteiligung des A betrug 25 v.H., diejenige des B 50 v.H. des Stammkapitals; au\u00dferdem war die Ehefrau des A mit 25 v.H. beteiligt. Beide Gesellschafter erwarben 1959 ein Grundst\u00fcck zu Miteigentum, das sie in der Folge mit einem Fabrikgeb\u00e4ude f\u00fcr die besonderen Zwecke der GmbH bebauten und im September 1962 an sie vermieteten.<\/span> &lt;p &gt; <span>Nach einer im Jahre 1965 f\u00fcr den Zeitraum 1960 bis 1963 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung ging der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) davon aus, da\u00df aus der Grundst\u00fccks\u00fcberlassung Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung anfielen. Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung war in der Schlu\u00dfbesprechung er\u00f6rtert und verneint worden.<\/span> &lt;p &gt; <span>Zum 1. Juli 1964 ver\u00e4u\u00dferte der Gesellschafter B seine GmbH-Beteiligung an den Gesellschafter A, der nunmehr \u00fcber 75 v.H. der Stammanteile verf\u00fcgte; B behielt jedoch seinen Grundst\u00fccksanteil. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung behandelte B die Ver\u00e4u\u00dferung des GmbH-Anteils an A als Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Beteiligung nach \u00a7 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Eink\u00fcnfte der Grundst\u00fccksgemeinschaft im Jahre 1964 wurden vom FA als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt und einheitlich festgestellt.<\/span> &lt;p &gt; <span>Nach einer weiteren Betriebspr\u00fcfung, die im Jahre 1970 f\u00fcr den Zeitraum 1964 bis 1966 durchgef\u00fchrt wurde, nahm das FA jedoch an, da\u00df die Grundst\u00fccksgemeinschaft nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsaufspaltung eine gewerbliche T\u00e4tigkeit entfaltet habe. Die Aufspaltung habe mit der \u00dcbertragung der GmbH-Anteile von B auf A ihr Ende gefunden; hierin liege eine Betriebsaufgabe, die sowohl bei A als auch bei B zu einem Aufgabegewinn i. S. von \u00a7 16 Abs. 3 EStG gef\u00fchrt habe. Das FA berechnete diesen Gewinn nach dem Wert des Grundst\u00fccks und der als Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gemeinschafter angesehenen GmbH-Anteile des A und des B. In diesem Sinne \u00e4nderte das FA den Feststellungsbescheid f\u00fcr 1964; f\u00fcr die Zeit bis zur Betriebsaufgabe stellte es einen laufenden Gewinn der Grundst\u00fccksgemeinschaft fest.<\/span> &lt;p &gt; <span>Mit ihrer Klage begehrten die Kl\u00e4ger, auch f\u00fcr 1964 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen. Das Finanzgericht (FG) entschied, da\u00df die Grundst\u00fccksgemeinschaft nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsaufspaltung gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt habe, da\u00df es aber nicht zu einer Betriebsaufgabe gekommen sei; da der Pachtvertrag aufrechterhalten worden sei, habe die Grundst\u00fccksgemeinschaft ihre gewerbliche Bet\u00e4tigung nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsverpachtung fortgesetzt. Der ge\u00e4nderte Feststellungsbescheid m\u00fcsse deswegen insoweit aufgehoben werden; ob B aus der Ver\u00e4u\u00dferung seiner GmbH-Beteiligung einen laufenden Gewinn erzielt habe, k\u00f6nne nicht entschieden werden.<\/span> &lt;p &gt; <span>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>&lt;p &gt; &lt;span &gt;Auf die Revision des FA mu\u00df das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. &lt;p &gt; &lt;span &gt;1. Zu Recht hat das FG angenommen, da\u00df die Grundst\u00fccksverpachtung durch die Gesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als gewerbliche Bet\u00e4tigung im Sinne des Einkommensteuerrechts (\u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; GewStDV &#8211; a. F., \u00a7 15 Abs. 2 EStG n. F.) anzusehen ist, weil sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgte. Danach erlangt eine sonst als Verm\u00f6gensverwaltung anzusehende T\u00e4tigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs und Besitzunternehmens, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen f\u00fcr ihren Betrieb \u00fcberlassen werden und die hinter diesem Betriebsunternehmen und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben; dies ist anzunehmen, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen k\u00f6nnen (BFH-Beschlu\u00df vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, st\u00e4ndige Rechtsprechung). &lt;p &gt; &lt;span &gt;Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dabei ist unerheblich, da\u00df die Betriebsaufspaltung nicht als sog. echte Betriebsaufspaltung ein urspr\u00fcnglich einheitliches Unternehmen der Gesellschafter betroffen hat, sondern als sog. unechte Betriebsaufspaltung erst nachtr\u00e4glich entstanden ist. Die Gesellschafter hatten der Kapitalgesellschaft wie in dem vom Gro\u00dfen Senat behandelten Sachverhalt ein Fabrikgrundst\u00fcck als wesentliche Betriebsgrundlage \u00fcberlassen; Besitzunternehmer kann danach auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Nach den Feststellungen des FG ist davon auszugehen, da\u00df das Grundst\u00fcck eine wesentliche Grundlage f\u00fcr den Betrieb der GmbH bildete. &lt;p &gt; &lt;span &gt;2. Das FA hat die Grunds\u00e4tze der Betriebsaufspaltung erstmals im Streitjahr 1964 angewendet und daraus f\u00fcr die Kl\u00e4ger nachteilige Folgerungen gezogen, nachdem der Gesellschafter B seinen GmbH-Anteil an A ver\u00e4u\u00dfert hatte. Zutreffend hat das FG entschieden, da\u00df hierin kein Versto\u00df gegen Treu und Glauben liegt, obwohl das FA f\u00fcr die Vorjahre auch nach einer Betriebspr\u00fcfung die \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet hatte. &lt;p &gt; &lt;span &gt;Wie \u00a7 85 der Abgabenordnung (AO 1977) hervorhebt, haben die Finanzbeh\u00f6rden die Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen und zu erheben; gleiches ergab sich aus den \u00a7\u00a7 201 Abs. 1, 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO). Die F\u00c4 gen\u00fcgen damit dem Gebot der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -). &lt;p &gt; &lt;span &gt;Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hatte das FA in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut zu pr\u00fcfen und rechtlich zu w\u00fcrdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung mu\u00dfte es zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 235\/64, BFHE 88, 443, BStBl III 1967, 442). Dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung in einem Betriebspr\u00fcfungsbericht zum Ausdruck gekommen ist (BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 V 92\/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634). Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg eine rechtsirrige, f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23\/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749). &lt;p &gt; &lt;span &gt;Eine abweichende Beurteilung kann sich ergeben, wenn der Vorsteher oder der zust\u00e4ndige Sachgebietsleiter dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts zugesagt hat. Einer solchen Zusage steht die unzutreffende rechtliche Beurteilung in einer Betriebspr\u00fcfung oder Veranlagung nicht gleich (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1962 VI 215\/61 U, BFHE 76, 239, BStBl III 1963, 86; vom 25. <span lang=\"IT\">Mai 1977 I R 93\/75, BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660). <\/span>&lt;span &gt;Darauf haben sich im Streitfall aber die Handlungen des FA beschr\u00e4nkt. Die Meinungs\u00e4u\u00dferung des FA in der Betriebspr\u00fcfung war zudem f\u00fcr das steuererhebliche Verhalten der Gesellschafter nicht urs\u00e4chlich, weil sowohl der Erwerb des Grundst\u00fccks und seine Bebauung durch beide Gesellschafter als auch die Ver\u00e4u\u00dferung des GmbH-Anteils durch den Gesellschafter B bereits fr\u00fcher erfolgt waren. &lt;p &gt; &lt;span &gt;Auch auf eine Verwirkung des Steueranspruchs k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger nicht berufen, weil das FA hinsichtlich der Verwirklichung dieses Anspruchs nicht unt\u00e4tig geblieben ist (BFH-Urteil vom 14. September 1978 VIII R 89\/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121). &lt;p &gt; &lt;span &gt;3. Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung wurden hinf\u00e4llig, als B im Jahre 1964 seine GmbH-Beteiligung an A ver\u00e4u\u00dferte. Danach fehlte es an der pers\u00f6nlichen Verflechtung zwischen dem Besitz- und Betriebsunternehmen, weil A aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung seinen Willen zwar im Betriebsunternehmen, nicht aber im Besitzunternehmen, n\u00e4mlich der Bruchteilsgemeinschaft am Grundst\u00fcck durchsetzen konnte, an der er nur zur H\u00e4lfte beteiligt war (vgl. \u00a7 745 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -). Dies bedeutet, da\u00df die Miteigent\u00fcmer nunmehr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten und das bisher vorhandene Betriebsverm\u00f6gen zu Privatverm\u00f6gen wurde; in diesem Vorgang mu\u00df aufgrund der Rechtsprechung eine der Betriebsver\u00e4u\u00dferung gleichstehende Betriebsaufgabe i. S. von \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gesehen werden. Der abweichenden Auffassung des FG kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen. &lt;p &gt; &lt;span &gt;Ein vorhandener Betrieb kann auch in der Weise aufgegeben werden, da\u00df der Steuerpflichtige mit dem Ziel der Betriebsaufgabe die wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt (Totalentnahme, vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 7. Oktober 1974 GrS 1\/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Dar\u00fcber hinaus ist eine Betriebsaufgabe auch dann anzunehmen, wenn der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus zwar bestehen bleibt, aber durch eine Handlung oder einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so ver\u00e4ndert wird, da\u00df die Erfassung der stillen Reserven nicht gew\u00e4hrleistet ist; dies folgt aus dem Zweck des \u00a7 16 Abs. 3 EStG, auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Sie ist nicht gew\u00e4hrleistet, wenn bisheriges Betriebsverm\u00f6gen zu Privatverm\u00f6gen wird und die mit seiner Hilfe erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder Vermietung und Verpachtung durch Gegen\u00fcberstellung der Einnahmen und Werbungskosten (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ermittelt werden. &lt;p &gt; &lt;span &gt;Diese \u00dcberlegungen gelten auch im Streitfall. Zwar k\u00f6nnte der von B durch Ver\u00e4u\u00dferung seiner Beteiligung erzielte Gewinn erfa\u00dft werden, doch blieben die stillen Reserven in dem aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidenden Grundst\u00fcck und in der Beteiligung des A unber\u00fccksichtigt. Wie eine Betriebsaufgabe anzunehmen ist, wenn ein Teil des Betriebsverm\u00f6gens ver\u00e4u\u00dfert und der Rest in das Privatverm\u00f6gen \u00fcbernommen wird, so kommt es auch zur Betriebsaufgabe, wenn ein Teil des Betriebsverm\u00f6gens im Besitzunternehmen ver\u00e4u\u00dfert wird und der Rest aufgrund dieser Handlung aus rechtlichen Gr\u00fcnden die Eigenschaft als Betriebsverm\u00f6gen verliert; dies ist bereits hinsichtlich eines dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalts entschieden worden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90\/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474). &lt;p &gt; &lt;span &gt;4. Die Betriebsaufgabe l\u00e4\u00dft sich auch nicht deswegen verneinen, weil die Erfassung der stillen Reserven nach Beendigung der Betriebsaufspaltung aus anderen Gr\u00fcnden gesichert sei. &lt;p &gt; <a title=\"\" name=\"_ftnref1\" href=\"#_ftn1\"><\/a><span class=\"MsoFootnoteReference\">&lt;span &gt;#<\/span>&lt;span &gt;a) Das FG hat angenommen, da\u00df die \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung erf\u00fcllt habe und da\u00df das vorhandene Verm\u00f6gen deswegen auch nach Beendigung der Betriebsaufspaltung Betriebsverm\u00f6gen geblieben sei. Der VIII. Senat des BFH (BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474) hat diese M\u00f6glichkeit verneint, wenn der Kapitalgesellschaft nicht s\u00e4mtliche Betriebsgrundlagen zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, die Verpachtung sich vielmehr auf die \u00dcberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage beschr\u00e4nkt, wie dies auch im Streitfall anzunehmen ist. &lt;p &gt; &lt;span &gt;Dem l\u00e4\u00dft sich allerdings entgegenhalten, da\u00df es in der Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs verpachtet wurden und damit der Tatbestand der Betriebsverpachtung erf\u00fcllt ist, auf die Verh\u00e4ltnisse des verpachtenden Unternehmens, nicht aber diejenigen des pachtenden Unternehmens, ankommt. In der Rechtsprechung ist entschieden, da\u00df eine Betriebsverpachtung auch angenommen werden kann, wenn nur das Betriebsgrundst\u00fcck verpachtet wurde, dieses aber die wesentliche Betriebsgrundlage ausmacht (BFH-Urteile vom 4. November 1965 IV 411\/61 U, BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49; vom 14. Dezember 1978 IV R 106\/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300). Hieraus lie\u00dfe sich folgern, da\u00df die \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks im Streitfall deshalb als Betriebsverpachtung anzusehen ist, weil es f\u00fcr das Besitzunternehmen die wesentliche Betriebsgrundlage darstellte. &lt;p &gt; &lt;span &gt;Hierbei w\u00fcrde jedoch \u00fcbersehen, da\u00df die Verpachtung eines Grundst\u00fccks nur dann einer Betriebsverpachtung gleichsteht, wenn der Verp\u00e4chter bei Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses den Betrieb in bisheriger Weise fortsetzen kann, wie dies bei der Verpachtung eines Warenhauses (BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49; BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300) der Fall sein mag. Diese Verh\u00e4ltnisse sind im Fall der Betriebsaufspaltung aber nur ausnahmsweise gegeben. In der Regel, so auch im Streitfall, kann mit den verpachteten Wirtschaftsg\u00fctern kein selbst\u00e4ndiger Gewerbebetrieb gef\u00fchrt werden; es kann dann auch nicht von einer Betriebsverpachtung gesprochen werden. &lt;p &gt; &lt;span &gt;b) Die Eigenschaft als Betriebsverm\u00f6gen ist auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen erhalten geblieben, die f\u00fcr den Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Landwirtschaft entwickelt worden sind. Der Wandel hatte zur Folge, da\u00df nach fr\u00fcherem Recht der Grund und Boden bei der Gewinnermittlung nicht mehr ber\u00fccksichtigt wurde und damit auch die Realisierung der stillen Reserven au\u00dfer Ansatz blieb, die bei Beendigung der gewerblichen T\u00e4tigkeit vorhanden waren. Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat bei dieser Sachlage eine Betriebsaufgabe verneint, weil der Betrieb tats\u00e4chlich erhalten geblieben sei; dem Besteuerungsunterschied k\u00f6nne mit der Festhaltung der stillen Reserven und ihrer Besteuerung im Falle der Realisierung Rechnung getragen werden (Beschlu\u00df in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Die Beendigung der Betriebsaufspaltung, in der Betriebsverm\u00f6gen nicht erhalten bleibt, ist damit jedoch nicht vergleichbar (Urteil in BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474). &lt;p &gt; &lt;span &gt;c) Es l\u00e4\u00dft sich auch nicht an die Grunds\u00e4tze ankn\u00fcpfen, die der erkennende Senat f\u00fcr den Fall entwickelt hat, da\u00df ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ab einem bestimmten Wirtschaftsjahr als Liebhaberei beurteilt wird. Der Senat hat eine Betriebsaufgabe verneint und die Festhaltung der beim Beurteilungswandel vorhandenen stillen Reserven zwecks Besteuerung bei ihrer sp\u00e4teren Realisierung verlangt (Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138\/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381); der Gesetzgeber hat dem durch die Einf\u00fchrung verfahrensrechtlicher Vorschriften zur Feststellung der stillen Reserven Rechnung getragen (\u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 i.V. m. \u00a7 8 der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 19. <span>Dezember 1986, BGBl I, 2.663, BStBl I 1987, 2). <\/span>&lt;span &gt;Auch hiervon unterscheidet sich die Beendigung der Betriebsaufspaltung, weil sie auf einer Ver\u00e4nderung der steuererheblichen Voraussetzungen beruht (Urteil in BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474). &lt;p &gt; &lt;span &gt;Eine Ausdehnung der beschriebenen Grunds\u00e4tze auf alle F\u00e4lle der Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann nicht in Betracht kommen. Die ver\u00e4nderte Beurteilung eines Erwerbsunternehmens als Liebhaberei ist eine Ausnahmeerscheinung. Dagegen werden die zuvor im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eingesetzten Wirtschaftsg\u00fcter durchweg weiterhin zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Verm\u00f6gensverwaltung verwendet; dies l\u00e4\u00dft als fraglich erscheinen, wie die Abnutzung, der Verbrauch und der Untergang, aber auch die sp\u00e4tere Einbringung der Wirtschaftsg\u00fcter in ein Betriebsverm\u00f6gen sich auf die festgestellten stillen Reserven auswirken w\u00fcrden. Die abweichende Auffassung w\u00fcrde die Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebes wiederbeleben, die vom BFH aufgegeben worden ist (Urteil vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124); hierf\u00fcr waren auch die erw\u00e4hnten praktischen Schwierigkeiten urs\u00e4chlich. &lt;p &gt; &lt;span &gt;d) Schlie\u00dflich kann auch nicht angenommen werden, das Verm\u00f6gen des bisherigen Besitzunternehmens m\u00fcsse als Betriebsverm\u00f6gen fortgef\u00fchrt werden, weil als Betriebsaufgabe nur die willentliche Einstellung des Betriebs und die willentliche Realisierung seiner Verm\u00f6genswerte angesehen werden k\u00f6nne (Knobbe-Keuk, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1985, 494, 496; Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 6. Aufl., S. 242; \u00e4hnlich bereits Felix, Steuerkongre\u00df-Report 1980, 129, 156 f.). Dies steht nicht im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung \u00fcber die Voraussetzungen und Folgen einer Betriebsaufgabe. &lt;p &gt; &lt;span &gt;5. Der Senat verkennt nicht, da\u00df durch die Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen erhebliche Steuerlasten entstehen k\u00f6nnen, die den Bestand auch der Betriebsgesellschaft gef\u00e4hrden k\u00f6nnen. Dies erscheint vor allem dann bedenklich, wenn die Betriebsaufspaltung durch Umst\u00e4nde beendet wird, die vom Steuerpflichtigen nicht beeinflu\u00dft werden k\u00f6nnen. Im Hinblick darauf wird im Land Baden-W\u00fcrttemberg bei bestimmten Gestaltungen den Inhabern des Besitzunternehmens aus Billigkeitsgr\u00fcnden die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die Verpachtung nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsverpachtung als Gewerbebetrieb fortzusetzen (vgl. Dehmer, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., Rdnr. 1.148, S. 320). Dies kann auch in anderen F\u00e4llen angezeigt sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&lt;p &gt; &lt;span &gt;BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 36\/84) BStBl. 1989 II S. 363 &lt;p &gt; &lt;span &gt;Entf\u00e4llt die personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft, kommt es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 13. 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