{"id":37415,"date":"1988-12-16T11:48:33","date_gmt":"1988-12-16T09:48:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37415"},"modified":"2013-05-09T16:24:00","modified_gmt":"2013-05-09T14:24:00","slug":"bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-116_86-bstbl-1989-ii-s-380","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-116_86-bstbl-1989-ii-s-380\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 116\/86)     BStBl. 1989 II S. 380"},"content":{"rendered":"<p><strong>&lt;span &gt;BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 116\/86) BStBl. 1989 II S. 380<\/strong><\/p>\n<p><strong>&lt;span &gt;Auch die im Vorbereitungsstadium, d.h. vor der offiziellen Betriebser\u00f6ffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren zum Vergleichsvolumen.<\/strong><\/p>\n<p>&lt;span &gt;InvZulG 1982 \u00a7 4b.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) er\u00f6ffnete am 5. Januar 1982 eine Apotheke. Die Gesch\u00e4ftseinrichtung im Wert von 157.213 DM hatte sie bereits im Jahr 1981 angeschafft. Die Er\u00f6ffnungsbilanz wurde auf den 5. Januar 1982 aufgestellt. Als Gewinnermittlungszeitraum hat die Kl\u00e4gerin das Kalenderjahr gew\u00e4hlt.<\/span><\/p>\n<p><span>F\u00fcr im Streitjahr 1982 get\u00e4tigte Erg\u00e4nzungsanschaffungen von 15.414 DM beantragte die Kl\u00e4gerin die sog. Besch\u00e4ftigungszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982. Dabei bezifferte sie das Vergleichsvolumen auf 0 DM. Sie ist der Auffassung, da\u00df sie kein Vergleichsvolumen hat, weil sie vor dem 1. Januar 1982 kein Wirtschaftsjahr gehabt habe.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte mit Bescheid vom 8. Dezember 1983 die beantragte Zulage ab. Nach Auffassung des FA hatte die Kl\u00e4gerin bereits vor der offiziellen Betriebser\u00f6ffnung einen Gewerbebetrieb und ein Wirtschaftsjahr und somit auch ein Vergleichsvolumen. Dazu geh\u00f6re die im Jahre 1981 angeschaffte Gesch\u00e4ftseinrichtung, weil sie in zeitlicher N\u00e4he zum Betriebsbeginn angeschafft worden ist. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/span><\/p>\n<p><span>Auch die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) ging ebenfalls davon aus, da\u00df die gewerbliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht erst mit der Betriebser\u00f6ffnung, sondern bereits mit der ersten Vorbereitungshandlung begonnen habe. W\u00e4hrend das Wirtschaftsjahr einkommensteuerrechtlich der Periodenabgrenzung von Gewinnen diene, verfolge der Gesetzgeber mit diesem Begriff in \u00a7 4b InvZulG 1982 eine zeitgerechte Zuordnung neu angeschaffter und hergestellter Wirtschaftsg\u00fcter zum Beg\u00fcnstigungsvolumen und Vergleichsvolumen sowie eine Festlegung der Frist f\u00fcr die Beantragung der Besch\u00e4ftigungszulage. Nach dem Sinn und Zweck des InvZulG seien auch Wirtschaftsg\u00fcter beg\u00fcnstigt, die bereits im Vorbereitungsstadium angeschafft oder hergestellt w\u00fcrden. Dann sei es nur folgerichtig, umgekehrt solche Wirtschaftsg\u00fcter auch dem Vergleichsvolumen zuzuordnen. Nur diese Auslegung werde dem Gesetzeszweck gerecht, die Zulage auf Investitionen zu beschr\u00e4nken, die das durchschnittliche Investitionsvolumen der Vorjahre \u00fcbertr\u00e4fen.<\/span><\/p>\n<p><span>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, da\u00df sie vor der Betriebser\u00f6ffnung am 5. Januar 1982 kein Wirtschaftsjahr gehabt habe. Das FG versto\u00dfe deshalb gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut, wenn es ein Vergleichsvolumen ber\u00fccksichtige.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 1983 zu \u00e4ndern und die Zulage auf 1.541,40 DM festzusetzen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>&lt;span &gt;Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;1. Die Vorentscheidung l\u00e4\u00dft einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kl\u00e4gerin hatte &#8211; entgegen ihrer Auffassung &#8211; bereits vor dem 1. Januar 1982 einen Gewerbebetrieb und ein Wirtschaftsjahr, so da\u00df die im Jahr 1981 angeschaffte Gesch\u00e4ftseinrichtung zum Vergleichsvolumen geh\u00f6rt. \u00dcber die in diesem Zusammenhang zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Streitfragen hat der Senat im wesentlichen bereits in seinem Urteil vom 11. M\u00e4rz 1988 III R 113\/82 (BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636) entschieden, so da\u00df weitgehend auf diese Entscheidung Bezug genommen werden kann. In dem entschiedenen Fall ging es zwar nicht um das Vergleichsvolumen, sondern um die Frage, innerhalb welcher Frist die Konjunkturzulage nach \u00a7 4b InvZulG 1975 f\u00fcr im Vorbereitungsstadium angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter beantragt werden mu\u00dfte. Die dabei aufgetretenen Streitfragen sind aber weitgehend identisch mit den in diesem Verfahren zu entscheidenden Fragen.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;2. \u00a7 4b InvZulG 1982 enth\u00e4lt die Besonderheit, da\u00df bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Beg\u00fcnstigungsvolumen das Vergleichsvolumen gegen\u00fcber zu stellen ist. Eine Investitionszulage wird nur von einer positiven Bemessungsgrundlage gew\u00e4hrt. Mit dieser Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber, nur Mehrinvestitionen im Vergleich zu den Vorjahren zu beg\u00fcnstigen (vgl. BTDrucks 9\/1400 S. 10). Das Vergleichsvolumen wird in \u00a7 4b Abs. 5 InvZulG 1982 sinngem\u00e4\u00df definiert als die durchschnittlichen Investitionen, die in den drei letzten vor dem 1. Januar 1982 abgelaufenen Wirtschaftsjahren in dem Betrieb get\u00e4tigt worden sind.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;3. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df die Kl\u00e4gerin bereits vor dem 5. Januar 1982 einen Gewerbebetrieb hatte. Einkommensteuerrechtlich &#8211; und mangels einer anderen Zielsetzung auch investitionszulagerechtlich &#8211; beginnt der Gewerbebetrieb einer nat\u00fcrlichen Person nicht erst mit der werbenden T\u00e4tigkeit (Er\u00f6ffnung eines Ladenlokals), sondern bereits mit den ersten Ma\u00dfnahmen, die der Vorbereitung der sp\u00e4teren werbenden T\u00e4tigkeit dienen und mit dieser in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 15 Anm. 29, mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Dementsprechend sind durch Vorbereitungshandlungen entstehende Aufwendungen bereits (vorweggenommene) Betriebsausgaben, die im Jahr ihres Anfalls zu Verlusten aus Gewerbebetrieb f\u00fchren, und Gegenst\u00e4nde, die in Vorbereitung einer Betriebser\u00f6ffnung erworben werden, k\u00f6nnen bereits ab dem Zeitpunkt der Anschaffung als Betriebsverm\u00f6gen behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. September 1960 VI 137\/59 U, BFHE 71, 643, BStBl III 1960, 489; Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 16. <span lang=\"IT\">Juni 1982, BStBl I 1982, 569, Tz. 18). <\/span>&lt;span &gt;Die Kl\u00e4gerin zieht diese Konsequenzen mit dem Argument in Zweifel, man k\u00f6nne nicht von &#8222;vorweggenommenen&#8220; Betriebsausgaben sprechen, wenn Vorbereitungshandlungen bereits eine gewerbliche T\u00e4tigkeit darstellten. Herrmann\/Heuer\/Raupach (Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl.) weisen in \u00a7 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anm. 15 jedoch zutreffend darauf hin, da\u00df der Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben (und Betriebseinnahmen) nicht ganz korrekt sei, da diese Ausgaben und Einnahmen dem Gewerbebetrieb nicht vorausgehen, sondern ihn begr\u00fcnden oder voraussetzen. Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 5. September 1983 dem FA auch eine Zusammenstellung der &#8222;vorweggenommenen Betriebsausgaben im Kalenderjahr 1981&#8220; zukommen lassen. Danach waren im Kalenderjahr 1981 bereits u.a. Reisekosten sowie Kosten f\u00fcr Personal, Werbung und Bewirtung im Gesamtbetrag von 9.139,50 DM entstanden. Diese Aufwendungen f\u00fchrten bei der Einkommensteuer bereits im Jahr 1981 &#8211; also vor der Betriebser\u00f6ffnung am 5. Januar 1982 &#8211; zu einem Verlust aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;4. Die Kl\u00e4gerin hatte vor dem 1. Januar 1982 auch bereits ein Wirtschaftsjahr, und zwar das Kalenderjahr 1981, das m\u00f6glicherweise, je nachdem wann von ihr die Gesch\u00e4ftseinrichtung bestellt und ihr Kosten entstanden waren, ein Rumpfwirtschaftsjahr war. Dieses Wirtschaftsjahr war am 31. Dezember 1981 abgelaufen, so da\u00df insoweit \u00a7 4b Abs. 5 InvZulG 1982 zur Anwendung kommt. Etwas anderes k\u00f6nnte nur gelten, wenn sich die Kl\u00e4gerin im Jahr 1981 f\u00fcr ein abweichendes Wirtschaftsjahr entschieden und dieses nach dem 31. Dezember 1981 geendet h\u00e4tte. Dann w\u00fcrden die in dieses Wirtschaftsjahr fallenden Investitionen nicht zum Vergleichsvolumen geh\u00f6ren (vgl. BMF-Schreiben vom 16. Juni 1982, a.a.O., Tz. 97). Die Kl\u00e4gerin hatte jedoch kein abweichendes Wirtschaftsjahr. Denn im Jahr 1981 hat sie keinen Abschlu\u00df gemacht (vgl. \u00a7 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG), sondern ihr Betriebsergebnis durch Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung ermittelt. Im Streitjahr 1982 hat sie zwar Bilanzen erstellt (Er\u00f6ffnungsbilanz auf den 5. Januar 1982 und Schlu\u00dfbilanz auf den 31. Dezember 1982), sich dabei aber ebenfalls f\u00fcr das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr entschieden.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;5. In seinem Einf\u00fchrungsschreiben vom 16. Juni 1982 (a.a.O.) vertritt der BMF die Auffassung, da\u00df ein am 1. Juli 1980 &#8222;gegr\u00fcndeter&#8220; Betrieb unter der Annahme, da\u00df das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, zwei Wirtschaftsjahre gehabt habe (Tz. 99) und da\u00df ein nach dem 31. Dezember 1981 &#8222;gegr\u00fcndeter&#8220; Betrieb kein Vergleichsvolumen habe (Tz. 100). Der Senat stimmt dieser Auffassung unter der Voraussetzung zu, da\u00df unter der &#8222;Gr\u00fcndung&#8220; des Betriebs nicht erst die Er\u00f6ffnung des Ladenlokals, sondern bereits die vorausgehenden Vorbereitungshandlungen gemeint sind (ebenso Zitzmann, Die Besch\u00e4ftigungszulage, S. 39; derselbe in Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1982, 1347 -1351 -; Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., \u00a7 4b InvZulG Anm. 115; siehe auch S\u00f6ffing in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 4b InvZulG Anm. 127; anderer Ansicht Friele\/Jarosch, Die Investitionszulage zur F\u00f6rderung der Besch\u00e4ftigung, S. 96).<\/p>\n<p>&lt;span &gt;6. Der Senat h\u00e4lt dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der mit der Besch\u00e4ftigungszulage verfolgten Zielsetzung des Gesetzes f\u00fcr sachgerecht. Mit der Begrenzung durch das Vergleichsvolumen sollten nur Mehrinvestitionen beg\u00fcnstigt werden. Der Senat sieht keinen einleuchtenden Grund, im Vorbereitungsstadium angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter nicht im Vergleichsvolumen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&lt;span &gt;BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 116\/86) BStBl. 1989 II S. 380 &lt;span &gt;Auch die im Vorbereitungsstadium, d.h. vor der offiziellen Betriebser\u00f6ffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren zum Vergleichsvolumen. &lt;span &gt;InvZulG 1982 \u00a7 4b. &lt;span &gt;Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) er\u00f6ffnete am 5. Januar 1982 eine Apotheke. 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