{"id":37416,"date":"1989-01-13T11:56:56","date_gmt":"1989-01-13T09:56:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37416"},"modified":"2013-05-07T09:18:10","modified_gmt":"2013-05-07T07:18:10","slug":"bfh-urteil-vom-13-1-1989-vi-r-51_85-bstbl-1989-ii-s-382","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-1-1989-vi-r-51_85-bstbl-1989-ii-s-382\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 51\/85) BStBl.     1989 II S. 382"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 51\/85) BStBl. 1989 II S. 382<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hat ein Arbeitnehmer seinem vorgesehenen Arbeitgeber zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Kaution geleistet oder ein unverzinsliches Darlehen gegeben, so kann der Verlust der Forderung beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fchren.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 342)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger ist Angestellter eines Unternehmens in F. Im Jahre 1972 bewarb er sich um die Stelle eines Vorstandsmitglieds bei der neu gegr\u00fcndeten Vereinigung &#8230; e.V. Der Aufsichtsrat der Vereinigung schlug den Kl\u00e4ger als Vorstand vor. Zwischen der Vereinigung und dem Kl\u00e4ger wurde jedoch nicht sogleich ein Anstellungsvertrag geschlossen, weil der Kl\u00e4ger noch Fragen im Zusammenhang mit seinem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis kl\u00e4ren mu\u00dfte. Es wurde aber bereits eine Kautionszahlung in H\u00f6he von 20.000 DM vereinbart und vom Kl\u00e4ger geleistet; die Bedingungen der Kaution im einzelnen sollten sp\u00e4ter festgelegt werden.<\/span><\/p>\n<p><span>Da der Kl\u00e4ger erkrankte, kam es nicht mehr zum Abschlu\u00df des Anstellungsvertrags. Im Jahre 1972 nahm er statt dessen das Angebot an, Berater von Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigung zu werden. Nach eigenen Angaben ist er in dieser Funktion auch t\u00e4tig geworden; Einnahmen daraus bezog er jedoch nicht.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Zusammenhang mit der Aufgabe der geplanten Vorstandst\u00e4tigkeit einigten sich die Vereinigung und der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) darauf, da\u00df die Kautionszahlung der Vereinigung darlehensweise \u00fcberlassen werden sollte. Die Vereinigung r\u00e4umte dem Kl\u00e4ger daf\u00fcr eine Option auf einen Vorstandsposten ein.<\/span><\/p>\n<p><span>Im November 1974 mu\u00dfte die Vereinigung ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einstellen; ab November 1975 wurde sie liquidiert. Die Liquidationsschlu\u00dfbilanz vom 31. Dezember 1976 ergab einen Verlust. Mangels entsprechender Mittel zahlte die Vereinigung dem Kl\u00e4ger den Betrag von 20.000 DM nicht zur\u00fcck.<\/span><\/p>\n<p><span>Nachdem der Kl\u00e4ger erfolglos versucht hatte, die Zahlung des Betrages f\u00fcr 1972 als Werbungskosten geltend zu machen und auch die Abschreibung der Forderung im Rahmen einer Gesellschaft zwischen ihm und seiner Frau, der Kl\u00e4gerin, nicht anerkannt worden war, machte er den Forderungsverlust f\u00fcr 1976 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte dies ab.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 342 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden zur\u00fcck. Das FG f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/span><\/p>\n<p><span>Zwar sei die (zinslose) Hingabe des Kautionsbetrages durch die vorgesehene Arbeitst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Vorstandsmitglied veranla\u00dft gewesen. Trotzdem komme eine Ber\u00fccksichtigung des Forderungsverlustes als Werbungskosten nicht in Betracht. Denn die Forderung des Kl\u00e4gers sei ein Verm\u00f6gensgegenstand gewesen; Ver\u00e4nderungen im Verm\u00f6gensbereich seien aber grunds\u00e4tzlich keine Werbungskosten, sondern einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Dieser Grundsatz werde nur durch \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG durchbrochen. Beide Ausnahmen l\u00e4gen hier nicht vor. Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) seien nicht m\u00f6glich. Die Forderung sei kein abnutzbarer Gegenstand, ihre Entwertung daher keine au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung i.S. von \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Mit dem Untergang der Forderung seien auch keine Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitsmittel entstanden, da eine Darlehensforderung kein Arbeitsmittel sei. Selbst wenn man die Darlehensforderung als Arbeitsmittel ansehen w\u00fcrde, w\u00e4ren im Jahre 1976 keine Aufwendungen daf\u00fcr entstanden. Denn bei einem Forderungsverlust werde nichts aufgewendet.<\/span><\/p>\n<p><span>Ein Verlust aus Gewerbebetrieb oder aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sei dem Kl\u00e4ger ebenfalls nicht entstanden. Der Zusammenhang der Forderung mit der geplanten nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit sei nicht dadurch gel\u00f6st worden, da\u00df der Kl\u00e4ger den Plan aufgegeben und die Forderung dennoch (als Darlehen) bestehen gelassen habe. Denn er habe offensichtlich keine andere Wahl gehabt, weil der Schuldner das Geld ben\u00f6tigt habe und zur sofortigen R\u00fcckzahlung nicht in der Lage und bereit gewesen sei. Im \u00fcbrigen sei ein Zusammenhang des Forderungsverlustes mit Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb oder selbst\u00e4ndiger Arbeit nicht festzustellen. Die Beratert\u00e4tigkeit, auf die sich der Kl\u00e4ger berufe, falle nicht unter diese Einkunftsarten, weil sie nicht darauf gerichtet gewesen sei, Einnahmen (und Gewinne) zu erzielen. Einnahmen seien w\u00e4hrend der ganzen Zeit nicht zugeflossen. Es seien auch keine konkreten Anhaltspunkte vom Kl\u00e4ger daf\u00fcr beigebracht worden oder sonst ersichtlich, da\u00df Einnahmen daraus alsbald zu erwarten gewesen w\u00e4ren.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger eine Verletzung der Ermittlungspflicht des FG und einen Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 und 19 EStG.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Bescheids \u00fcber die Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung den angefochtenen Einkommensteuerbescheid in der Form der Einspruchsentscheidung dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df der Verlust des Betrages von 20.000 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt wird.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begr\u00fcndung des FG, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensr\u00fcge ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden und ob sie begr\u00fcndet ist. Denn die Kl\u00e4ger haben mit ihren materiellen Angriffen Erfolg. Die Ausf\u00fchrungen, mit denen das FG die Ber\u00fccksichtigung des Forderungsverlustes als Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgelehnt hat, halten einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>Der Senat tritt dem FG darin bei, da\u00df die Hingabe des Kautionsbetrages durch die vorgesehene T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Vorstandsmitglied beruflich veranla\u00dft war.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das FG ebenfalls davon ausgegangen, da\u00df es sich bei einer Forderung der hier vorliegenden Art, die ein Arbeitnehmer gegen seinen vorgesehenen Arbeitgeber hat, nicht um ein Arbeitsmittel i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG handelt. Denn die Forderung dient nicht unmittelbar der Erledigung der \u00fcbernommenen Arbeit (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. <span lang=\"IT\">Juli 1986 VI R 227\/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771).<\/span><\/p>\n<p>Der Senat folgt dem FG auch darin, da\u00df der Forderungsverlust nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>Zu beanstanden ist jedoch die Annahme der Vorinstanz, da\u00df Verm\u00f6gensverluste bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nur im Rahmen der beiden vorerw\u00e4hnten Vorschriften Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnten. Vielmehr kommt auch \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Grundlage f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten in diesem Zusammenhang in Betracht.<\/p>\n<p>Der in dieser Vorschrift verwandte Begriff der Aufwendungen ist nicht auf den Abflu\u00df von Geld beschr\u00e4nkt, sondern umfa\u00dft auch den Abflu\u00df aller G\u00fcter in Geldeswert (BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 102\/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533), also allgemein auch Verm\u00f6gensminderungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten (v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 17, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Abflu\u00df mit oder ohne Willen oder Kenntnis des Steuerpflichtigen erfolgt (v. Bornhaupt, a.a.O.).<\/p>\n<p>Es ist deshalb in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, da\u00df Aufwendungen i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auch Substanzverluste sein k\u00f6nnen, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen (sog. Zwangsaufwendungen). Allerdings ist in diesen F\u00e4llen eine ausreichende berufliche Veranlassung nur gegeben, wenn der Verlust des Wirtschaftsguts entweder bei der beruflichen Verwendung eingetreten ist (Urteil in BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771) oder die Einwirkung aus in der Berufssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden erfolgt ist (BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 1982 VI R 25\/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442; vgl. zum Ganzen auch Schmidt\/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 Anm. 2 k).<\/p>\n<p>Ein Verlust aus beruflicher Verwendung kommt mithin in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Kaution oder ein unverzinsliches oder niedrig verzinsliches Darlehen verliert, das er dem Arbeitgeber zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gegeben hat (v. Bornhaupt, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. B 700 &#8222;Aufwendungen zur Arbeitsplatzsicherung&#8220;). Dieser Rechtsauffassung steht nicht das BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 97\/79 (BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295) entgegen. Dort hat der BFH entschieden, da\u00df ein angemessen verzinstes Darlehen, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegeben hat, auch dann eine Kapitalforderung ist, wenn es zur Sicherung des Arbeitsplatzes geleistet worden ist. Die Frage, ob f\u00fcr ein niedrig verzinstes oder unverzinsliches Darlehen dasselbe gelte, hat der VIII. Senat ausdr\u00fccklich offengelassen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine unverzinsliche Forderung handelt, weicht der erkennende Senat nicht von der vorerw\u00e4hnten Entscheidung ab. Er kann es seinerseits offenlassen, ob er der vorstehenden Auffassung des VIII. Senats des BFH folgen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht. Da die Sache nicht spruchreif ist, mu\u00df sie gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n<p>Das FG wird bei seiner erneuten Verhandlung festzustellen haben, ob zwischen dem Verlust des streitigen Betrages und der urspr\u00fcnglich vom Kl\u00e4ger in Aussicht genommenen T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglied ein ausreichender Zusammenhang besteht. Das FG wird im einzelnen aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, warum die Kaution nicht zur\u00fcckgefordert worden ist, als sich die Bestellung des Kl\u00e4gers zum Vorstandsmitglied zerschlagen hatte, warum also \u00fcberhaupt eine Novation vorgenommen worden ist und welche Vereinbarungen bei dieser Gelegenheit \u00fcber die R\u00fcckzahlung des Betrages getroffen worden sind. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang mit der urspr\u00fcnglich beabsichtigten T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglied, etwa in der Weise bestand, da\u00df die R\u00fcckzahlung im Zeitpunkt der Novation aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht zu erreichen war, kommt eine Ber\u00fccksichtigung als Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Betracht. Schlie\u00dflich wird das FG ggf. noch Feststellungen zum Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs zu treffen haben. Denn grunds\u00e4tzlich kann der Kl\u00e4ger den Abzug nur in dem Jahr geltend machen, in dem f\u00fcr ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 51\/85) BStBl. 1989 II S. 382 Hat ein Arbeitnehmer seinem vorgesehenen Arbeitgeber zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Kaution geleistet oder ein unverzinsliches Darlehen gegeben, so kann der Verlust der Forderung beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fchren. EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1. 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