{"id":37417,"date":"1989-02-28T11:06:12","date_gmt":"1989-02-28T09:06:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37417"},"modified":"2013-05-14T10:27:40","modified_gmt":"2013-05-14T08:27:40","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1989-vii-r-20-21_88-bstbl-1989-ii-s-384","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1989-vii-r-20-21_88-bstbl-1989-ii-s-384\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1989 (VII R 20-21\/88)     BStBl. 1989 II S. 384"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1989 (VII R 20-21\/88) BStBl. 1989 II S. 384<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Enth\u00e4lt das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Eink\u00fcnfte, die in \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur f\u00fcr diese (sch\u00e4dlichen) Eink\u00fcnfte, sondern f\u00fcr den gesamten Veranlagungsfall untersagt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins kann in diesem Fall auch nicht durch eine Mandatsteilung oder die Erteilung eines Teilmandats begr\u00fcndet werden.<\/strong><\/p>\n<p>StBerG \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Er reichte dem FA die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1984 des Steuerpflichtigen D und die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1985 der Steuerpflichtigen B ein. Die genannten Steuerpflichtigen beziehen neben Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit u.a. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer vermieteten Eigentumswohnung D bzw. aus einem teils selbstgenutzten, teils vermieteten Zweifamilienhaus B. Auf den Steuererkl\u00e4rungen ist angegeben, da\u00df die jeweilige Beratungsstelle des Kl\u00e4gers bei der Anfertigung der Erkl\u00e4rungen und der Anlagen mitgewirkt hat, im Falle D mit der Einschr\u00e4nkung &#8222;soweit es die Angaben gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 11 StBerG betrifft&#8220;. Die den Einkommensteuererkl\u00e4rungen beigef\u00fcgten Anlagen V sind jeweils mit den Stempeln von Steuerberatern versehen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA untersagte dem Kl\u00e4ger, in anderen als den in \u00a7 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Veranlagungsf\u00e4llen t\u00e4tig zu werden. Dies gelte auch, wenn der Kl\u00e4ger nur f\u00fcr die Eink\u00fcnfte und sonstigen Angaben beratend t\u00e4tig werde, f\u00fcr die er gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 11 StBerG zur Beratung befugt sei, im \u00fcbrigen aber eine andere zur unbeschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person t\u00e4tig werde. Die Beschwerden und die Klagen des Kl\u00e4gers gegen die Untersagungsverf\u00fcgungen blieben erfolglos.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revisionen des Kl\u00e4gers, die der Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (\u00a7 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), sind unbegr\u00fcndet. Das FG hat die Klagen gegen die vom FA erlassenen Untersagungsverf\u00fcgungen zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine zur beschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fcr ihre Mitglieder befugt. Die Befugnis gilt neben der Hilfe in Lohnsteuersachen (Satz 1) gem\u00e4\u00df Satz 2 dieser Vorschrift auch f\u00fcr die Hilfeleistung in den Veranlagungsf\u00e4llen des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG und den \u00fcbrigen Veranlagungsf\u00e4llen des \u00a7 46 EStG, soweit<\/p>\n<p>a) das Einkommen ausschlie\u00dflich aus Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit besteht oder<\/p>\n<p>b) in dem Einkommen neben Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit keine anderen Eink\u00fcnfte enthalten sind als der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (\u00a7 21a EStG) oder Bez\u00fcge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.<\/p>\n<p>Soweit Lohnsteuerhilfevereine den Rahmen ihrer Befugnisse \u00fcberschreiten, versto\u00dfen sie gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (\u00a7 5 Satz 2 StBerG), und das FA kann ihnen nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG die verbotene T\u00e4tigkeit (Mi\u00dfbrauch) untersagen (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz, 1981, \u00a7 7 Rdnr. 7).<\/p>\n<p>2. Das Gesetz stellt nach seinem Wortlaut f\u00fcr die Hilfeleistung in Veranlagungsf\u00e4llen von Arbeitnehmern (\u00a7 46 EStG), auf die sich auch die angefochtenen Untersagungsverf\u00fcgungen beziehen, auf die Eink\u00fcnfte ab, die Bestandteile des Einkommens der Steuerpflichtigen sind. Es beschr\u00e4nkt die Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins auf die F\u00e4lle, in denen das Einkommen ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder neben diesen lediglich solche aus Vermietung und Verpachtung, und zwar insoweit beschr\u00e4nkt auf den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (\u00a7 21a EStG), und\/oder aus den gesetzlichen Rentenversicherungen enth\u00e4lt. Damit soll sichergestellt werden, da\u00df die Lohnsteuerhilfevereine nur bei den typischen Arbeitnehmereink\u00fcnften Hilfe leisten. Liegen noch andere Eink\u00fcnfte vor, z.B. aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalverm\u00f6gen oder andere Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, so d\u00fcrfen die Lohnsteuerhilfevereine insgesamt nicht t\u00e4tig werden (vgl. Gehre, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. 21 m.w.N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall folgt daraus, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht befugt war, die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Steuerpflichtigen D und B zu erstellen, da diese neben den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer vermieteten Eigentumswohnung bzw. aus einem zum Teil fremdvermieteten Zweifamilienhaus erzielten, die nach der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 21 EStG zu versteuern sind, die in \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 Buchst. b StBerG nicht genannt ist. Das FA hatte demnach Anla\u00df, dem Kl\u00e4ger die k\u00fcnftige steuerliche Beratung in Veranlagungsf\u00e4llen mit Eink\u00fcnften, auf die sich seine Befugnis zur beschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen nicht erstreckt, zu untersagen.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 17. November 1987 VII R 124\/84 (BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147) der Auslegung des \u00a7 4 Nr. 11 StBerG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegen\u00fcber derjenigen nach dem Wortlaut den Vorzug gegeben. Er ist dabei hinsichtlich der im Einkommen enthaltenen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 EStG zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung in den Arbeitnehmer-Veranlagungsf\u00e4llen nicht dadurch ausgeschlossen wird, da\u00df der Steuerpflichtige auch Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an einer Grundst\u00fccksgemeinschaft bezieht, die gem\u00e4\u00df \u00a7 179 Abs. 1 und 2, \u00a7 180 der Abgabenordnung (AO 1977) einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begr\u00fcndet worden, da\u00df diese Beteiligungseink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererkl\u00e4rung nur nachrichtlich anzuf\u00fchren sind und es insoweit keiner eigenst\u00e4ndigen steuerlichen Beratungsleistungen des Lohnsteuerhilfevereins, der die Steuererkl\u00e4rung erstellt, bedarf, weil n\u00e4mlich die Eink\u00fcnfte der Grundst\u00fccksgemeinschaft in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu erkl\u00e4ren und dort f\u00fcr die Steuerfestsetzung der Beteiligten bindend festzustellen sind.<\/p>\n<p>Eine solche teleologische Auslegung des \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG f\u00fchrt aber nicht dazu, entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch in sonstigen Veranlagungsf\u00e4llen die Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins zu bejahen, wenn in dem Einkommen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten sind, die nicht unter \u00a7 21a EStG fallen.<\/p>\n<p>Soweit Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 21 EStG vom Steuerpflichtigen allein erzielt werden und sie nicht einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren unterfallen, m\u00fcssen sie in der Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rt und dort in der Anlage V unter Ber\u00fccksichtigung der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen steuerlichen Vorschriften im einzelnen ermittelt werden. Nach den Wertungen des Gesetzgebers kann unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen, die an die berufliche Qualifikation der Beratungsstellenleiter gestellt werden (vgl. \u00a7 23 Abs. 3 StBerG), nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da\u00df die Personen, die f\u00fcr den Lohnsteuerhilfeverein t\u00e4tig werden, zu einer sachgerechten steuerlichen Beratung auch hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in der Lage sind. Denn es handelt sich insoweit, sofern es nicht um das in \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 Buchst. b StBerG genannte selbstgenutzte Einfamilienhaus geht, nicht mehr um typische Arbeitnehmereink\u00fcnfte (vgl. BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147). Deshalb ist es auch vom Zweck des Gesetzes her gerechtfertigt, dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in den Arbeitnehmer- Veranlagungsf\u00e4llen allgemein zu untersagen, wenn im Einkommen des Steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte enthalten sind, die nicht ausdr\u00fccklich in \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannt sind.<\/p>\n<p>Diese Betrachtungsweise mag in Einzelf\u00e4llen &#8211; z.B. wenn die Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 21 EStG einfach zu ermitteln sind oder der Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins besonders qualifiziert ist &#8211; als eng empfunden werden. Sie entspricht aber im Hinblick auf die bei der Gesetzgebung notwendige Typisierung neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck des \u00a7 4 Nr. 11 StBerG sowie den Erfordernissen einer praktikablen, insbesondere kontrollierbaren Gesetzesgestaltung, auf die vor allem bei der Regelung von Verboten nicht verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>4. a) Mit den angefochtenen Verwaltungsakten wird dem Kl\u00e4ger die steuerliche Hilfeleistung auch f\u00fcr die Arbeitnehmer-Veranlagungsf\u00e4lle untersagt, in denen er bei der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung nur hinsichtlich der Eink\u00fcnfte und sonstigen Besteuerungsmerkmale beratend t\u00e4tig wird, auf die sich seine Befugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG erstreckt, die \u00fcbrigen (sch\u00e4dlichen) Eink\u00fcnfte aber von einem Angeh\u00f6rigen der steuerberatenden Berufe erkl\u00e4rt und ermittelt werden. Das FG hat mit Recht ausgef\u00fchrt, da\u00df eine solche Mandatsteilung, wie sie in den Streitf\u00e4llen praktiziert und dem Kl\u00e4ger nunmehr untersagt worden ist, unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG schlie\u00dft hinsichtlich desselben Veranlagungsfalles eine Aufteilung des Mandats auf einen Lohnsteuerhilfeverein und &#8211; soweit diesem die Beratungst\u00e4tigkeit nicht erlaubt ist &#8211; auf einen Angeh\u00f6rigen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe aus. Denn die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins gilt in den Veranlagungsf\u00e4llen des \u00a7 46 EStG nur, soweit das Einkommen ausschlie\u00dflich aus Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit besteht oder neben diesen in dem Einkommen keine anderen Eink\u00fcnfte enthalten sind, als solche nach \u00a7 21a EStG oder aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Enth\u00e4lt dagegen das Einkommen eines Steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte, die in \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungst\u00e4tigkeit nicht nur f\u00fcr diese (sch\u00e4dlichen) Eink\u00fcnfte, sondern f\u00fcr den gesamten Veranlagungsfall untersagt (vgl. Gehre, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. 21; Sp\u00e4th in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Kommentar, \u00a7 4 StBerG Anm. B 79). Der Senat h\u00e4lt &#8211; im Gegensatz zu der von dem beigetretenen Bundesminister der Finanzen vertretenen Rechtsauffassung eine Aufteilung des einheitlichen Steuerfalles hinsichtlich der Beratungsbefugnis f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Er ist ferner der Auffassung, da\u00df dabei nicht nach den einzelnen Stufen der steuerlichen Hilfeleistung (Beratung, Erstellung der Steuererkl\u00e4rung, Vertretung im Veranlagungsverfahren) unterschieden werden kann. Die Vertragsfreiheit wird insoweit durch die nur beschr\u00e4nkte Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Das Verbot der Mandatsteilung und damit der Zwang zur einheitlichen steuerlichen Beratung hinsichtlich desselben Veranlagungsfalles entspricht auch der Interessenlage und dem Schutz des Steuerpflichtigen und damit dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wie das FA und das FG zu Recht ausf\u00fchren, bestehen zwischen den einzelnen Einkunftsarten und zwischen ihnen und den sonstigen Besteuerungsmerkmalen h\u00e4ufig Wechselbeziehungen, die es als geboten erscheinen lassen, die Befugnis zur steuerlichen Hilfeleistung und damit zur Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung entweder einheitlich und insgesamt noch einem Lohnsteuerhilfeverein anzuvertrauen oder f\u00fcr den gesamten Fall &#8211; soweit der Steuerpflichtige die Erkl\u00e4rung nicht selbst erstellt &#8211; die Beratung durch eine zur unbeschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (\u00a7 3 StBerG) zu verlangen. Bei einer Mandatsteilung, bei der jeder Berater nur f\u00fcr einen Teilbereich t\u00e4tig wird und nur diesen beurteilt, best\u00fcnde die Gefahr, da\u00df die genannten Wechselwirkungen nicht erkannt und dadurch z.B. Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht richtig zugeordnet, ihre Abzugsf\u00e4higkeit \u00fcbersehen, steuerliche Wahlm\u00f6glichkeiten nicht wahrgenommen oder Eink\u00fcnfte nicht erkl\u00e4rt werden, weil jeder der Berater sie dem Zust\u00e4ndigkeitsbereich des anderen zuordnet.<\/p>\n<p>Auch die \u00dcberpr\u00fcfung des ergangenen Steuerbescheids durch einen steuerlichen Berater kann nur dann sachgerecht erfolgen, wenn sich dessen Beratungsmandat auf den gesamten Steuerfall erstreckt. Aus der Mandatsteilung k\u00f6nnten sich ferner, wie das FA zutreffend ausf\u00fchrt, Nachteile sowohl f\u00fcr den Steuerpflichtigen als auch f\u00fcr das FA dadurch ergeben, da\u00df sich der Informationsflu\u00df zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Beratern und insbesondere zwischen den letzteren verz\u00f6gert oder das FA sich mit mehreren Beratern auseinandersetzen mu\u00df. Auch besteht dann die Gefahr, da\u00df Rechtsbehelfsfristen vers\u00e4umt oder mehrere Rechtsbehelfe in derselben Sache eingelegt werden.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Gr\u00fcnde rechtfertigen es, dem Kl\u00e4ger die steuerliche Hilfeleistung in Veranlagungsf\u00e4llen auch insoweit zu untersagen, als er bei der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung zwar innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis verbleiben w\u00fcrde, wenn au\u00dferdem aber hierf\u00fcr sch\u00e4dliche Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen vorliegen, die von einem Steuerberater erkl\u00e4rt und ermittelt werden m\u00fcssen. Ob eine derartige Mandatsteilung auch deshalb unzul\u00e4ssig w\u00e4re, weil der Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe damit &#8211; wie das FA meint &#8211; seine Berufspflichten verletzen w\u00fcrde (vgl. \u00a7 57 Abs. 1 und 2 StBerG), insbesondere die Wahrung der Unabh\u00e4ngigkeit und Eigenverantwortlichkeit, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Bei der \u00dcbernahme der von einem Steuerberater angefertigten Anlagen V in die Einkommensteuererkl\u00e4rung, die im \u00fcbrigen der Lohnsteuerhilfeverein erstellt, handelt es sich schlie\u00dflich auch nicht um eine nur nachrichtliche Verwendung oder Weitergabe von Besteuerungsmerkmalen. Denn im Gegensatz zu dem vom Senat in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 entschiedenen Fall der gesondert zu erkl\u00e4renden und festzustellenden Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an einer Grundst\u00fccksgemeinschaft mu\u00df hier die Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und damit die steuerberatende T\u00e4tigkeit in der Einkommensteuererkl\u00e4rung selbst erfolgen.<\/p>\n<p>b) Aus der Unzul\u00e4ssigkeit der Mandatsteilung im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 11 StBerG folgt ferner, da\u00df auch ein Teilmandat an den Lohnsteuerhilfeverein, das sich auf die in dieser Vorschrift genannten Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend die hiernach sch\u00e4dlichen Eink\u00fcnfte vom Steuerpflichtigen selbst ermittelt werden, nicht zul\u00e4ssig ist. Wie oben ausgef\u00fchrt, darf der Lohnsteuerhilfeverein insgesamt nicht t\u00e4tig werden, wenn der Veranlagungsfall seine Beratungsbefugnis \u00fcbersteigt. Die zum Schutz des Steuerpflichtigen nach dem Gesetz beschr\u00e4nkte Hilfeleistungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine w\u00fcrde unkontrollierbar (vgl. dazu insbesondere \u00a7 27 Abs. 3 StBerG) und damit praktisch in eine Befugnis zur unbeschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen umgewandelt, wenn der Lohnsteuerhilfeverein in den Veranlagungsf\u00e4llen, die von \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht mehr gedeckt sind, sich darauf berufen k\u00f6nnte, die dort nicht genannten (sch\u00e4dlichen) Eink\u00fcnfte seien nicht von ihm, sondern vom Steuerpflichtigen selbst ermittelt worden. Mit dieser von der Finanzverwaltung und dem FG nicht \u00fcberpr\u00fcfbaren Behauptung, k\u00f6nnten die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Mitglieder die Beschr\u00e4nkung der steuerlichen Hilfeleistungsbefugnis umgehen.<\/p>\n<p>Die Gefahr des Mi\u00dfbrauchs der eingeschr\u00e4nkten Beratungsbefugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG kann auch bei der Einschaltung eines Angeh\u00f6rigen der steuerberatenden Berufe f\u00fcr einen Teil der Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen nicht ausgeschlossen werden. Der Senat h\u00e4lt deshalb auch aus dieser Sicht sowohl die Mandatsteilung als auch die Erteilung eines Teilmandats an den Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 11 StBerG f\u00fcr unpraktikabel, unkontrollierbar und damit f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>c) Bei der vorstehenden Auslegung des \u00a7 4 Nr. 11 StBerG hatte der Senat auch die Interessen der freiberuflichen Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigten, mit denen die Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz stehen, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das StBerG geht f\u00fcr die Hilfeleistung in Steuersachen von einer h\u00f6chstpers\u00f6nlichen, freiberuflichen T\u00e4tigkeit der Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigten und der sonstigen in \u00a7 3 StBerG genannten Personen aus (vgl. \u00a7 32 Abs. 2 StBerG), die sich hierf\u00fcr in der Regel durch Ablegung einer Pr\u00fcfung zu qualifizieren haben. Die Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine stellt demgegen\u00fcber &#8211; ebenso wie diejenige durch Steuerberatungsgesellschaften (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 15. M\u00e4rz 1967 1 BvR 575\/62, BVerfGE 21, 227, 232) &#8211; eine besonders begr\u00fcndete Ausnahme dar, die eine Einschr\u00e4nkung der Beratungsbefugnis gebietet und rechtfertigt. Die nach dem Gesetz nur beschr\u00e4nkte steuerliche Hilfeleistungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine mu\u00df im Interesse der Ausgewogenheit der Regelungen \u00fcber die Steuerberatung bei der Auslegung des \u00a7 4 Nr. 11 StBerG gew\u00e4hrleistet bleiben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich gegen\u00fcber der Gesetzesauslegung des Senats nicht auf die Verletzung von Verfassungsrecht berufen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Betreiben eines Lohnsteuerhilfevereins mit R\u00fccksicht auf dessen Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern (\u00a7 13 Abs. 1 StBerG) ein durch Art. 12 des Grundgesetzes (GG) gesch\u00fctzter Beruf sein kann. Selbst wenn aber Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund des Art. 19 Abs. 3 GG anwendbar sein sollte, betrifft die Auslegung des \u00a7 4 Nr. 11 StBerG nur die Berufsaus\u00fcbung. Sie h\u00e4lt sich im Rahmen des Gesetzes, ist &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; durch hinreichende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls gerechtfertigt und belastet die Lohnsteuerhilfevereine nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Juni 1988 VII R 143\/84, BFHE 153, 277, 282 ff., BStBl II 1988, 684, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger mit den zur unbeschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nicht vergleichbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1989 (VII R 20-21\/88) BStBl. 1989 II S. 384 1. Enth\u00e4lt das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Eink\u00fcnfte, die in \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur f\u00fcr diese (sch\u00e4dlichen) Eink\u00fcnfte, sondern f\u00fcr den gesamten Veranlagungsfall untersagt. 2. 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