{"id":37419,"date":"1989-01-19T11:56:51","date_gmt":"1989-01-19T09:56:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37419"},"modified":"2013-05-07T09:35:45","modified_gmt":"2013-05-07T07:35:45","slug":"bfh-urteil-vom-19-1-1989-iv-r-2_87-bstbl-1989-ii-s-393","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-1-1989-iv-r-2_87-bstbl-1989-ii-s-393\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 2\/87) BStBl.     1989 II S. 393"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 2\/87) BStBl. 1989 II S. 393<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hat das FA durch sein Verhalten im Folgebescheidsverfahren den Steuerpflichtigen von der Anfechtung des Feststellungsbescheids abgehalten, kann ihm die Anpassung des Folgebescheids an den Feststellungsbescheid nach Treu und Glauben versagt sein.<\/strong><\/p>\n<p><span>AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1.<\/span><\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, unterh\u00e4lt ein Produktionsunternehmen. Dieses wurde fr\u00fcher von einer Gesellschafterin als Einzelunternehmen betrieben; sie brachte das Unternehmen bei Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin Ende 1973 in das Gesellschaftsverm\u00f6gen ein. Die Gesellschafterin war seit Mai 1973 an einem neu gegr\u00fcndeten anderen Unternehmen beteiligt, das ebenfalls in der Rechtsform der KG betrieben wurde (Beteiligungs-KG); auch diese Beteiligung wurde mit dem Einzelunternehmen in die Kl\u00e4gerin eingebracht. Die Einlage der Gesellschafterin bei der Beteiligungsgesellschaft betrug 800.000 DM; die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm im Jahre 1974 eine B\u00fcrgschaft f\u00fcr Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft in H\u00f6he von 1.162.000 DM.<\/span><\/p>\n<p><span>F\u00fcr 1973 stellte das Betriebs-Finanzamt (Betriebs-FA) der Beteiligungsgesellschaft noch f\u00fcr die Gesellschafterin einen Verlustanteil von 180.987 DM fest. Hieraufhin wurde in der Steuerbilanz des Einzelunternehmens zum 31. Dezember 1973 der Beteiligungsansatz von 800.000 DM um diesen Betrag verringert. Den verbleibenden Betrag von 619.013 DM schrieb die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1974 ab. F\u00fcr die B\u00fcrgschaft bildete sie eine R\u00fcckstellung von 1.162.000 DM; sie wurde im Mai 1975 als B\u00fcrgin in Anspruch genommen. \u00dcber das Verm\u00f6gen der Beteiligungs-KG wurde im Juni 1975 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet.<\/span><\/p>\n<p><span>Ende 1975 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Betriebspr\u00fcfung statt. Der Pr\u00fcfer beanstandete weder die Abschreibung der KG-Beteiligung noch die Bildung der R\u00fcckstellung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) wertete den Betriebspr\u00fcfungsbericht aus und \u00fcbersandte der Kl\u00e4gerin am 7. Mai 1976 einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid. Zuvor hatte das Betriebs-FA der Beteiligungs-KG durch Bescheid vom 8. April 1976 den Gewinn dieser Gesellschaft f\u00fcr 1974 vorl\u00e4ufig auf 0 DM festgestellt, weil die Gesellschaft keine Steuererkl\u00e4rungen abgegeben hatte; der Bescheid war allen Gesellschaftern bekanntgegeben worden. Die Mitteilung \u00fcber diese Feststellung lag dem FA bei der Auswertung des Betriebspr\u00fcfungsberichts f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bereits vor. Durch Bescheid vom 22. November 1976 setzte das Betriebs-FA der Beteiligungs-KG den Gewinn wiederum im Sch\u00e4tzungswege auf 0 DM fest und erkl\u00e4rte gleichzeitig den Gewinnfeststellungsbescheid 1974 f\u00fcr endg\u00fcltig; auch diese Bescheide wurden den Gesellschaftern bekanntgegeben.<\/span><\/p>\n<p><span>Im M\u00e4rz 1981 \u00e4nderte das FA den Gewinnfeststellungsbescheid 1974 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die Feststellungsbescheide des Betriebs-FA der Beteiligungs-KG vom 8. April und 22. November 1976; es erh\u00f6hte den Gewinn der Kl\u00e4gerin um die Beteiligungs-Abschreibung von 619.013 DM. Im Einspruchsverfahren erkannte das FA auch die R\u00fcckstellung f\u00fcr die B\u00fcrgschaft nicht mehr als Betriebsausgabe an; im Einspruchsbescheid erh\u00f6hte es deshalb den Gewinn der Kl\u00e4gerin entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<\/span><\/p>\n<p><span>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin, mit der fehlerhafte Anwendung der Abgabenordnung (AO 1977) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) ger\u00fcgt werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin mu\u00df das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n<p>1. Das FA war im Grundsatz nicht gehindert, die Gewinnfeststellung 1974 f\u00fcr die Beteiligungs-KG noch im Jahre 1981 auszuwerten, d.h. ihr die Gewinnfeststellung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr dieses Jahr anzupassen; denn nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit ein Grundlagenbescheid erlassen wird, der Bindungswirkung f\u00fcr diesen Steuerbescheid hat. Wie sich aus \u00a7 181 Abs. 1 und \u00a7 182 Abs. 1 AO 1977 ergibt, kann es sich bei dem zu \u00e4ndernden Folgebescheid auch um einen Feststellungsbescheid handeln, der wiederum Besteuerungsgrundlagen feststellt. Darum handelte es sich im Streitfall, da der Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr die Beteiligungsgesellschaft Wirkungen auf den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festzustellenden Gewinn hat.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG lag dem FA bei der urspr\u00fcnglichen Feststellung des Gewinns der Kl\u00e4gerin im Jahre 1976 der Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr die Beteiligungsgesellschaft allerdings schon vor. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden hat, w\u00fcrde dies aber ihre sp\u00e4tere Auswertung nicht hindern (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 55\/82, BFHE 139, 341, BStBl II 1984, 86; vom 9. Oktober 1985 I R 193\/84, BFHE 144, 565, BStBl II 1986, 93; vom 6. November 1985 II R 255\/83, BFHE 145, 117, BStBl II 1986, 168; vom 14. April 1988 IV R 219\/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711).<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich ist diese Gewinnfeststellung noch im Jahre 1976 durch eine endg\u00fcltige Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 225 der Reichsabgabenordnung (AO) ersetzt worden; dieser sp\u00e4teren Feststellung konnte das FA in jedem Fall Rechnung tragen. Da die Vorschrift des \u00a7 181 AO 1977 \u00fcber die Feststellungsverj\u00e4hrung im Streitfall noch nicht anwendbar ist (Art. 97 \u00a7 10 Abs. 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 -), konnte dies auch noch im Jahre 1981 geschehen.<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG angenommen, da\u00df im Zuge der Anpassung an den Grundlagenbescheid aus der Gewinnfeststellung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin alle jene Gewinnmerkmale auszuscheiden sind, die richtigerweise in der Gewinnfeststellung f\u00fcr die Beteiligungsgesellschaft zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/p>\n<p>Zwar war das FA, wie nunmehr nach \u00a7 155 Abs. 2, \u00a7 162 Abs. 3 AO 1977, auch unter der Geltung der AO nicht gehindert, schon vor Ergehen des Grundlagenbescheides einen Folgebescheid zu erlassen und darin das voraussichtliche Ergebnis des Grundlagenbescheids vorwegzunehmen (BFH-Urteile vom 3. Juli 1956 I 221\/55 U, BFHE 63, 288, BStBl III 1956, 308; vom 19. Oktober 1978 IV B 34\/77, BFHE 125, 510, BStBl II 1978, 632).<\/p>\n<p>Diese Regelung verlor mit der Anpassung an den Grundlagenbescheid jedoch ihre Wirkung. Hierf\u00fcr ist nicht von Bedeutung, ob das FA bei Erla\u00df des Folgebescheids die Abgrenzung richtig erkannt hat oder \u00fcber Besteuerungsmerkmale abschlie\u00dfend entscheiden wollte, die in das Grundlagenverfahren geh\u00f6ren. Auch in diesem Fall sind die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen vorrangig (BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 28\/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Juli 1987 IV R 87\/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342). Welche Beurteilungen im Folgebescheid als vorweggenommen angesehen werden m\u00fcssen, beurteilt sich demnach allein nach dem Inhalt und der Reichweite des Grundlagenbescheids.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall bedeutet die Anpassung an das festgestellte Beteiligungsergebnis, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene und vom FA hingenommene Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der KG ihre Wirkung verliert. Die Eink\u00fcnfte des Gesellschafters richten sich gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach seinem Anteil am Gewinn der Personengesellschaft, nicht nach der Wertentwicklung der Beteiligung. Das gilt auch dann, wenn diese Beteiligung im Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters liegt. Sie mag handelsrechtlich einen selbst\u00e4ndigen Verm\u00f6gensgegenstand darstellen und in der Bilanz des Gesellschafters auszuweisen sein (\u00a7 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -). In der Steuerbilanz tritt an ihre Stelle der Anteil des Gesellschafters am Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft (vgl. \u00a7 16 Abs. 2 EStG), der auch durch seinen Anteil am Gewinn, d.h. dem hinzuerworbenen Gesellschaftsverm\u00f6gen, bestimmt wird; der handelsrechtlichen Beteiligung kommt insoweit keine Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 23. Juli 1975 I R 165\/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73; vom 6. November 1985 I R 242\/81, BFHE 145, 359, BStBl II 1986, 333).<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz gilt auch, wenn eine Personenhandelsgesellschaft an einer anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist; obwohl die beteiligte Personengesellschaft keine Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7 15 EStG hat, mu\u00df entsprechend \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfahren werden, um die Besteuerung beim Gesellschafter dieser Gesellschaft zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>In die einheitliche Gewinnfeststellung der Beteiligungsgesellschaft mu\u00dften dar\u00fcber hinaus als Sonderbetriebsausgaben auch solche Aufwendungen einbezogen werden, die dem Gesellschafter in Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstanden sind. Das gilt auch f\u00fcr Aufwendungen aus einer B\u00fcrgschaftszusage f\u00fcr Verbindlichkeiten der Personengesellschaft. Hierzu hat der Senat entschieden, da\u00df Zahlungen eines Kommanditisten aufgrund einer derartigen B\u00fcrgschaft Sonderbetriebsausgaben darstellen, sofern der Gesellschafter keinen Ausgleich von der Gesellschaft oder vom Komplement\u00e4r erlangt (Urteil vom 19. M\u00e4rz 1981 IV R 42\/75, BFHE 133, 202, BStBl II 1981, 570). Wie sich insbesondere aus der Grundsatzentscheidung vom 18. Juli 1979 I R 199\/75 (BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750) ergibt, gilt dies auch dann, wenn die Beteiligung im Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters liegt und die Aufwendungen aus diesem Betriebsverm\u00f6gen get\u00e4tigt werden; der Konflikt zwischen Eigenbetrieb und Sonderbetrieb des Gesellschafters wird zugunsten des Sonderbetriebs gel\u00f6st. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, da\u00df eine Personenhandelsgesellschaft an einer anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist.<\/p>\n<p>4. Das FG hat jedoch nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, da\u00df sich aus der unterschiedlichen Entscheidungszust\u00e4ndigkeit im Grundlagen- und Folgebescheidsverfahren f\u00fcr den Steuerpflichtigen Unzutr\u00e4glichkeiten ergeben k\u00f6nnen, wenn er unter Verkennung dieser Zust\u00e4ndigkeiten steuermindernde Tatsachen im falschen Verfahren geltend macht.<\/p>\n<p>a) Im Streitfall besteht die M\u00f6glichkeit, da\u00df die Kl\u00e4gerin davon ausgegangen ist, die Aufwendungen aus der B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme seien im Folgebescheidsverfahren, nicht im Grundlagenbescheidsverfahren zu ber\u00fccksichtigen und da\u00df sie nur deswegen nicht Einspruch zumindest gegen den endg\u00fcltigen Feststellungsbescheid eingelegt hat.<\/p>\n<p>Zu diesem Irrtum konnte die Entwicklung der Rechtsprechung Anla\u00df geben. In der Vergangenheit war zwar entschieden worden, da\u00df Aufwendungen des Gesellschafters aus einer B\u00fcrgschaftszusage als Einlagen des Gesellschafters anzusehen seien, die sein Kapitalkonto erh\u00f6hen und erst bei der Einbu\u00dfe des Kapitalkontos im Gewinnfeststellungsbescheid der Gesellschaft gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten; dies mu\u00dfte auch f\u00fcr eine Beteiligung im Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters gelten (BFH-Urteile vom 25. August 1961 VI 202\/60 U, BFHE 73, 619, BStBl III 1961, 491; vom 4. Juli 1974 IV R 166\/70, BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677). Dies beruhte jedoch noch auf der sog. Bilanzb\u00fcndeltheorie, die Forderungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter grunds\u00e4tzlich unber\u00fccksichtigt lie\u00df (BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677).<\/p>\n<p>Von dieser Vorstellung ist die Rechtsprechung in der Folge jedoch abger\u00fcckt (zusammenfassend Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, 431, BStBl II 1984, 751, 764). Stellten danach Zahlungen aufgrund einer B\u00fcrgschaftszusage nunmehr Aufwendungen des Gesellschafters dar, konnte fraglich sein, ob sie bei Zugeh\u00f6rigkeit des Mitunternehmeranteils zu einem anderen Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben dieses Betriebes oder als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung der Gesellschaft anzusetzen waren; diese Frage ist durch Urteil in BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750 schlie\u00dflich im letzteren Sinne gel\u00f6st worden.<\/p>\n<p>Da\u00df das FA einer abweichenden Auffassung zuneigte, zeigt sich darin, da\u00df es den Gewinn der Kl\u00e4gerin erst im Einspruchsverfahren gegen\u00fcber dem ge\u00e4nderten Folgebescheid um die B\u00fcrgschaftsr\u00fcckstellung erh\u00f6ht hat und da\u00df es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin dieser die Abschreibungen auf eine Darlehensforderung gegen\u00fcber der Beteiligungsgesellschaft belassen hatte, obwohl sich eine solche Abschreibung bei Zugeh\u00f6rigkeit der Forderung zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht auswirken w\u00fcrde (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 15 Anm. 82).<\/p>\n<p>b) Hat die Kl\u00e4gerin aufgrund einer entsprechenden Fehlbeurteilung davon abgesehen, die B\u00fcrgschaftsaufwendungen im Gewinnfeststellungsverfahren f\u00fcr die Beteiligungs-KG geltend zu machen, so konnte dieser Grundlagenbescheid insoweit allerdings nicht nach \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 berichtigt werden. Dies w\u00e4re nur der Fall, wenn das zust\u00e4ndige FA bei Erla\u00df des Grundlagenbescheids angenommen h\u00e4tte, die B\u00fcrgschaftsaufwendungen seien im Folgebescheidsverfahren geltend zu machen und wenn es sie deshalb nicht in der Gewinnfeststellung f\u00fcr die Beteiligungs-KG ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte. Tats\u00e4chlich hat das zust\u00e4ndige FA aber keine Kenntnis von derartigen Aufwendungen gehabt; ob \u00a7 174 AO 1977 auch im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Grundlagen- und dem Folgebescheid anzuwenden ist, kann daher offenbleiben. Allenfalls kann eine \u00c4nderung des Grundlagenbescheids nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 in Betracht kommen, sofern die B\u00fcrgschaftsaufwendungen ohne Verschulden der Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsachen darstellen.<\/p>\n<p>c) Unabh\u00e4ngig davon kann dem FA die Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben ausnahmsweise verwehrt sein, wenn es durch sein Verhalten im Folgebescheidsverfahren den Steuerpflichtigen davon abgehalten hat, Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben im Grundlagenbescheidsverfahren geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 73, 619, BStBl III 1961, 491; \u00e4hnlich Urteil vom 26. Juli 1972 I R 224\/70, BFHE 107, 343, BStBl II 1973, 87). Dies w\u00e4re der Fall, wenn die Kl\u00e4gerin aus dem Verhalten des FA schlie\u00dfen konnte, die B\u00fcrgschaftsaufwendungen seien im Folgebescheidsverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Bei dieser W\u00fcrdigung kann auch nicht au\u00dfer Betracht bleiben, da\u00df der Kl\u00e4gerin der vorl\u00e4ufige Grundlagenbescheid f\u00fcr die Beteiligungsgesellschaft vor Ergehen der eigenen Gewinnfeststellung f\u00fcr das Jahr 1974 bekanntgegeben worden war und da\u00df sie m\u00f6glicherweise angenommen hat, der Grundlagenbescheid sei in ihrem Gewinnfeststellungsbescheid bereits ausgewertet worden; hat sie nur deshalb den Einspruch gegen den endg\u00fcltigen Grundlagenbescheid unterlassen, kann dies Anla\u00df zu Billigkeitsma\u00dfnahmen sein (vgl. Woerner\/Grube, Die Aufhebung und \u00c4nderung von Steuerverwaltungsakten, 8. Aufl., S. 114).<\/p>\n<p>d) Ist die Anpassung des Folgebescheids nicht schon nach diesen Grunds\u00e4tzen ausgeschlossen, wird das FG zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df der Bundesminister der Finanzen durch Erla\u00df vom 10. Dezember 1979 (BStBl I 1979, 683) eine \u00dcbergangsregelung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an die Grunds\u00e4tze der BFH-Entscheidung in BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750 getroffen hat. Das FA m\u00fc\u00dfte dem durch die Anordnung von Billigkeitsma\u00dfnahmen im Feststellungsverfahren der Kl\u00e4gerin Rechnung tragen (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 226\/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319).<\/p>\n<p>e) F\u00fcr die vom FA zugelassene Abschreibung der Beteiligung in der Steuerbilanz der Kl\u00e4gerin treffen diese Erw\u00e4gungen nicht im gleichen Umfang zu. Das FG wird jedoch zu ermitteln haben, was das FA zu seinem Verhalten veranla\u00dft hat und welche Schl\u00fcsse die Kl\u00e4gerin daraus f\u00fcr ihr Verhalten gegen\u00fcber der Gewinnfeststellung f\u00fcr die Beteiligungsgesellschaft gezogen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 2\/87) BStBl. 1989 II S. 393 Hat das FA durch sein Verhalten im Folgebescheidsverfahren den Steuerpflichtigen von der Anfechtung des Feststellungsbescheids abgehalten, kann ihm die Anpassung des Folgebescheids an den Feststellungsbescheid nach Treu und Glauben versagt sein. AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-1-1989-iv-r-2_87-bstbl-1989-ii-s-393\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 2\/87) BStBl.     1989 II S. 393<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37419","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37419","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37419"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37419\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37419"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37419"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37419"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}