{"id":37420,"date":"1989-02-23T11:06:06","date_gmt":"1989-02-23T09:06:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37420"},"modified":"2013-05-14T10:28:51","modified_gmt":"2013-05-14T08:28:51","slug":"bfh-beschluss-vom-23-2-1989-v-b-60_88-bstbl-1989-ii-s-396","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-23-2-1989-v-b-60_88-bstbl-1989-ii-s-396\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 23.2.1989 (V B 60\/88)     BStBl. 1989 II S. 396"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 23.2.1989 (V B 60\/88) BStBl. 1989 II S. 396<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschlu\u00df des FG wegen Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids kann der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdefrist anstelle der zun\u00e4chst begehrten Aussetzung der Vollziehung Aufhebung der Vollziehung beantragen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die Folgen eines Mi\u00dfbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts (\u00a7 42 AO 1977) treffen denjenigen, der sich einer Gestaltungslage bedient, durch die das Steuergesetz umgangen wird. Ein Steuerpflichtiger bedient sich einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen unangemessenen Gestaltung nicht nur, wenn er sie selbst geschaffen hat, sondern auch wenn er sie fortf\u00fchrt.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; UStG 1980 \u00a7 4 Nr. 12, \u00a7 9 Satz 1, \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) erwarb mit Vertr\u00e4gen vom 28. September 1982 drei Eigentumswohnungen in &#8230; von der N-Grundst\u00fccksgesellschaft mbH (im folgenden Grundst\u00fccks- GmbH). In den Kaufvertr\u00e4gen war der auf das Entgelt f\u00fcr die Lieferung der Eigentumswohnungen entfallende Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen und es war vereinbart worden, da\u00df die Antragstellerin nur den Nettobetrag an die Grundst\u00fccks-GmbH \u00fcberweisen sollte. Den Steuerbetrag hatte sie in der Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr November 1981 als Vorsteuerbetrag abgezogen. Den dadurch entstandenen Erstattungsbetrag (negative Umsatzsteuerschuld) in gleicher H\u00f6he hatte sie an die Grundst\u00fccks- GmbH zur Verrechnung mit der restlichen Kaufpreisverpflichtung abgetreten. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) zahlte daraufhin 79.577 DM an die Grundst\u00fccks-GmbH aus. Die bezeichneten Wohnungen waren von der X Betreuungs- und Treuhand GmbH (im folgenden Treuhand-GmbH) mit Datum vom 11. und 16. Dezember 1981 an Wohnungsmieter (Endmieter) zum 1. M\u00e4rz 1982 vermietet worden. Nachdem dies geschehen war, hatte die Grundst\u00fccks-GmbH mit der Treuhand-GmbH am 1. M\u00e4rz 1982 Zwischenmietvertr\u00e4ge \u00fcber f\u00fcnf Jahre f\u00fcr die drei Wohnungen geschlossen.<\/span><\/p>\n<p><span>Daraus erzielte die Grundst\u00fccks-GmbH eine monatliche Miete von insgesamt 2.116 DM einschlie\u00dflich Garagenvermietung und 563 DM monatlich f\u00fcr Nebenkosten.<\/span><\/p>\n<p><span>In den Zwischenmietvertr\u00e4gen war vereinbart, da\u00df der Zwischenmieter alle Forderungen aus dem Mietverh\u00e4ltnis mit den Endmietern durch stille Zession an den Vermieter abtrete. Am 25. Februar 1982, somit vor Abschlu\u00df des Zwischenmietvertrages, hatte die Treuhand-GmbH mit der Grundst\u00fccks-GmbH &#8211; an beiden Gesellschaften waren dieselben Gesellschafter beteiligt &#8211; einen Mietgarantievertrag geschlossen. Darin garantierte die Treuhand- GmbH der Grundst\u00fccks-GmbH Mieteinnahmen von 2.116 DM monatlich gegen eine Provision von vier Monatsmieten.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragstellerin trat nach den mit der Grundst\u00fccks-GmbH \u00fcber die drei Eigentumswohnungen geschlossenen Kaufvertr\u00e4gen in die bestehenden Zwischenmietvertr\u00e4ge ein. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Treuhand-GmbH wurden die Zwischenmietvertr\u00e4ge im Februar 1984 aufgehoben. Die Antragstellerin \u00fcbernahm nunmehr die von der Treuhand-GmbH geschlossenen Mietvertr\u00e4ge mit den Endmietern und erzielte eine monatliche Miete einschlie\u00dflich Garagenvermietung von 1.470 DM.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragstellerin verzichtete auf die Steuerbefreiung der Mietums\u00e4tze (\u00a7 9 Satz 1 i. V. m. \u00a7 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG 1980 -) und begehrte im Streitjahr 1982 den Abzug der ihr von der Grundst\u00fccks-GmbH bei der Lieferung der Wohnungen in Rechnung gestellten Vorsteuerbetr\u00e4ge von 79.577 DM.<\/span><\/p>\n<p><span>In dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1982 vom 17. April 1988 ber\u00fccksichtigte das FA die bezeichneten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht. Es forderte die Antragstellerin auf, 79.268,79 DM innerhalb eines Monats zu entrichten. Das FA wies den Einspruch der Antragstellerin mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, das Zwischenmietverh\u00e4ltnis sei als Gestaltungsmi\u00dfbrauch i. S. des \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen. Die Antragstellerin erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1982 in der Form der Einspruchsentscheidung rechtzeitig Klage, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/span><\/p>\n<p><span>Eine bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung befristete Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 verl\u00e4ngerte das FA nicht. Es wies die Antragstellerin auf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Die Antragstellerin stellte diesen Antrag und begr\u00fcndete ihn damit, da\u00df sie von den Rechtsverh\u00e4ltnissen zwischen der Grundst\u00fccks-GmbH und Treuhand-GmbH nichts gewu\u00dft habe und von dem Bestand des Zwischenmietverh\u00e4ltnisses mit der Treuhand-GmbH ausgegangen sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es u. a. aus: Es seien keine ernstlichen Zweifel daran vorhanden, da\u00df die Antragstellerin die ihr in Rechnung gestellten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehen k\u00f6nne, weil sie die f\u00fcr ihr Unternehmen erbrachten Lieferungen zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Vermietungsums\u00e4tze verwendet habe (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980). Sie habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, nach denen es m\u00f6glich erscheine, die Zwischenmietvertr\u00e4ge steuerlich anzuerkennen. Sie habe nicht dargetan, da\u00df die Treuhand-GmbH von verst\u00e4ndigen Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung eingeschaltet worden w\u00e4re. Da die Antragstellerin die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen eines anzuerkennenden Zwischenmietverh\u00e4ltnisses trage, lie\u00dfen sich ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 nicht bejahen.<\/span><\/p>\n<p><span>Nach der Zielsetzung des \u00a7 42 AO 1977 mache es f\u00fcr die Anerkennung eines Zwischenmietvertrages keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige diesen Vertrag selbst geschlossen oder ob die vertragliche Regelung von ihm \u00fcbernommen worden sei. Es gelte der Grundsatz, da\u00df niemand mehr Rechte \u00fcbertragen k\u00f6nne, als er selbst habe.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Beschwerde beantragt die Antragstellerin die Aufhebung der Vorentscheidung. Zur Begr\u00fcndung macht sie unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen u. a. geltend: Im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs seien f\u00fcr vergleichbare, in bester Innenstadtlage gelegene Wohnungen Monatsmieten von 10 DM je qm erzielbar gewesen. Der Wohnungserwerb sei als wirtschaftlich vern\u00fcnftige Investition im Rahmen der Altersvorsorge durchgef\u00fchrt worden. Durch die Vermietung der Wohnungen an die Treuhand-GmbH sei eine Entlastung von laufenden Verwaltungsarbeiten und von der Suche nach Mietern beabsichtigt worden. Au\u00dferdem sei dadurch eine Gew\u00e4hr f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Mietvertr\u00e4ge erreicht worden. Da\u00df die Wohnungen nach Einstellung der Mietzahlungen durch die Treuhand-GmbH nur schwer und nur zu geringeren Mieten vermietbar sein w\u00fcrden, sei nicht vorhersehbar gewesen. Sie, die Antragstellerin, sei in den ihr nicht bekannten Mietgarantievertrag zwischen der Grundst\u00fccks-GmbH und der Treuhand-GmbH nicht eingetreten.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlerhaft abgelehnt. Soweit das FG das Zwischenmietverh\u00e4ltnis mit der Treuhand-GmbH wegen Mi\u00dfbrauchs von Gestaltungen des Rechts nicht ber\u00fccksichtigt habe, sei es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, da\u00df der Steuerpflichtige Tatsachen f\u00fcr die Angemessenheit der von ihm gew\u00e4hlten Gestaltung darlegen m\u00fcsse, obwohl das FA die Beweislast f\u00fcr einen Gestaltungsmi\u00dfbrauch trage. Dadurch werde dem Steuerpflichtigen aufgeb\u00fcrdet, Tatsachen, die Dritte angingen, z. B. aus dem Bereich des Zwischenmieters, darzulegen, obwohl er sie nicht kenne und auch nicht beschaffen m\u00fcsse. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die das FG herangezogen habe, bestimme den Mi\u00dfbrauch auch nicht mehr nach der Angemessenheit, sondern nach der Vern\u00fcnftigkeit der Gestaltung, wobei Mi\u00dfbrauch dann nicht mehr die bewiesene unangemessene Gestaltung, sondern jede Gestaltung sei, von deren Vern\u00fcnftigkeit Finanzverwaltung und FG nicht \u00fcberzeugt werden k\u00f6nnten.<\/span><\/p>\n<p><span>Eine etwa vorhandene rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchliche Gestaltung der Zwischenvermietung durch die Grundst\u00fccks-GmbH an die Treuhand-GmbH d\u00fcrfe ihr, der Antragstellerin, nicht zugerechnet werden. Sie habe die Umst\u00e4nde, aus denen der Mi\u00dfbrauch folge, nicht gekannt. Die M\u00f6glichkeit gutgl\u00e4ubigen Eigentumserwerbs beweise, da\u00df das Argument des FG, niemand k\u00f6nne mehr Rechte \u00fcbertragen, als er selbst habe, im vorliegenden Zusammenhang abwegig sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Antragstellerin, die innerhalb der Beschwerdefrist Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 beantragt hatte, weist w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens darauf hin, da\u00df das FA Anspr\u00fcche auf Erstattungen (negative Umsatzsteuerschulden) aus den Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr 1983 bis 1985 auf die in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1982 ausgewiesene Abschlu\u00dfzahlung in H\u00f6he von 79.268,79 DM umgebucht und dadurch vollzogen habe. Sie beantragt nunmehr, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 vom 17. April 1984 in H\u00f6he von 79.268,79 DM ab F\u00e4lligkeit am 21. Mai 1984 mit der Ma\u00dfgabe aufzuheben, da\u00df die bereits entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge von 9.500 DM entfallen, hilfsweise die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 vom 17. April 1984 ab F\u00e4lligkeit auszusetzen.<\/span><\/p>\n<p><span>Sie beantragt weiter, eine Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH zur Kl\u00e4rung der Rechtsfrage herbeizuf\u00fchren, ob ein Umsatzsteuerbescheid durch Aufrechnung vollzogen worden sei. Dies habe der VII. Senat des BFH in dem Urteil vom 17. September 1987 VII R 50-51\/86 (BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366) abweichend von dem Beschlu\u00df des IV. Senats des BFH vom 27. Januar 1977 IV B 72\/74 (BFHE 121, 289, BStBl II 1977, 367) angenommen. Die erw\u00e4hnte Entscheidung des VII. Senats sei au\u00dferdem unvereinbar mit den Erkenntnissen des BFH, nach denen ein Verwaltungsakt dann vollzogen werde, wenn sein Regelungsinhalt auf irgendeine Weise verwirklicht werde (BFH- Beschl\u00fcsse vom 22. Juli 1977 III B 34\/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838; vom 29. November 1977 VII B 6\/77, BFHE 124, 13, BStBl II 1978, 156).<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Beschwerde (\u00a7 128 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFHEntlG -) ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin begehrt nach Ablauf der Beschwerdefrist (\u00a7 129 Abs. 1, 2 FGO) nicht mehr zur Aussetzung der Vollziehung, sondern &#8211; in erster Linie &#8211; Aufhebung der Vollziehung. Darin liegt kein neuer, eventuell versp\u00e4tet in das Beschwerdeverfahren eingef\u00fchrter und dieses unzul\u00e4ssig erweiternder Anspruch.<\/p>\n<p>Die FGO stellt dem Steuerpflichtigen in \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO einen Anspruch auf umfassenden einstweiligen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) und durch Aufhebung der Vollziehung (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 4 FGO) zur Verf\u00fcgung. Als einheitlicher Anspruch hat er f\u00fcr die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung dieselben in \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichneten Voraussetzungen (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 10. Dezember 1986 I B 121\/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389). Der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwaltungsakte wird f\u00fcr die Zukunft durch Aussetzung der Vollziehung (Beseitigung der Vollziehbarkeit ex nunc), f\u00fcr die Vergangenheit durch Aufhebung der Vollziehung (Beseitigung von Vollziehungsakten ex tunc) verwirklicht (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 20. April 1971 VII B 114\/70, BFHE 101, 494, BStBl II 1971, 402). W\u00e4hrend somit \u00a7 69 Abs. 2 FGO die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr den einstweiligen Rechtsschutz regelt, bestimmt \u00a7 69 Abs. 3 FGO lediglich die verfahrensrechtlichen Formen. Die Berechtigung des FG, die Aufhebung der Vollziehung von Verwaltungsakten anzuordnen, ist, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen, nach \u00a7 69 Abs. 3 Satz 4 FGO nur davon abh\u00e4ngig, da\u00df der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist. Anla\u00df, \u00fcber Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung in einem einheitlichen Verfahren zu befinden, besteht, weil den Steuerpflichtigen kein Rechtsnachteil aus der zeitlich versp\u00e4teten Entscheidung des FG \u00fcber seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung treffen soll (BFH in BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389 unter II.3.c).<\/p>\n<p>Dementsprechend ist es in der bisherigen Rechtsprechung des BFH &#8211; wenn auch ohne besondere Begr\u00fcndung &#8211; als zul\u00e4ssig angesehen worden, da\u00df der Steuerpflichtige sein Aussetzungsbegehren erstmals im Beschwerdeverfahren auch als Aufhebungsbegehren weiter verfolgt, wenn der Verwaltungsakt w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens vollzogen wird (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 10. Mai 1968 III B 55\/67, BFHE 92, 472, BStBl II 1968, 610).<\/p>\n<p>2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a) Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung an das FG war statthaft. Er richtet sich auf Rechtsschutz gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt. Da w\u00e4hrend des Voranmeldungsverfahrens f\u00fcr November 1982 eine negative Umsatzsteuervorauszahlungsschuld (\u00a7 18 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980) f\u00fcr Rechnung der Antragstellerin angemeldet und der sich daraufhin ergebende Erstattungsanspruch ausgezahlt worden ist, entsteht durch eine von der Voranmeldung abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 1982 in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1982 eine R\u00fcckzahlungsverpflichtung (\u00a7 18 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980). In H\u00f6he dieser Verpflichtung ist eine Aussetzung der Vollziehung statthaft (vgl. auch BFH-Beschlu\u00df vom 5. Februar 1976 V B 73\/75, BFHE 118, 149, BStBl II 1976, 435).<\/p>\n<p>b) Nach der Weigerung des FA, vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 \u00fcber den 9. November 1987 hinaus zu verf\u00fcgen, sind auch die Zugangsvoraussetzungen f\u00fcr einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung bei dem FG (\u00a7 69 Abs. 3 FGO) erf\u00fcllt (Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit &#8211; VGFGEntlG -; vgl. dazu BFH-Beschlu\u00df vom 21. <span>September 1983 II S 5\/83, BFHE 139, 228, BStBl II 1984, 210).<\/span><\/p>\n<p>c) Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1982 ist der Sache nach nicht begr\u00fcndet. Deshalb ist die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Umsatzsteuerbescheid auch durch Aufrechnung vollzogen worden ist, nicht entscheidungserheblich. Der von der Antragstellerin angeregten Anrufung des Gro\u00dfen Senats des BFH bedarf es somit nicht.<\/p>\n<p>Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO daran, da\u00df die Antragstellerin die ihr beim Erwerb der Eigentumswohnungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 als Vorsteuer abziehen kann. Dem Begehren der Antragstellerin steht entgegen, da\u00df die f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebliche erstmalige Verwendung der Wohnungen durch eine den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfende steuerfreie Vermietung erfolgt ist (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980). Die im Verfahren nach \u00a7 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Pr\u00fcfung der Rechts- und Tatfragen ergibt keine ernstlichen Zweifel, da\u00df f\u00fcr die Beurteilung der erstmaligen Verwendung der von der Antragstellerin erworbenen Wohnungen die abzugssch\u00e4dlichen Vermietungsums\u00e4tze an die Endmieter ma\u00dfgeblich sind (\u00a7 4 Nr. 12a i. V. m. \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980). Dagegen scheidet eine nichtabzugssch\u00e4dliche Zwischenvermietung der Wohnungen an die Treuhand-GmbH als erstmalige Verwendung der Wohnungen aus, weil diese Rechtsgestaltung eine Umgehung des Steuergesetzes (\u00a7 4 Nr. 12a, \u00a7 9 Satz 1 UStG 1980) darstellt (\u00a7 42 Satz 1 AO 1977) und f\u00fcr die Entstehung des Vorsteuerabzugs nicht ber\u00fccksichtigt werden darf (\u00a7 42 Abs. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschlu\u00df vom 29. Oktober 1987 V B 109\/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96, m. w. N.) erf\u00fcllt die Einschaltung von Zwischenmietern, d. h. von Personen, die das Mietverh\u00e4ltnis eingehen, um die gemieteten Wohnr\u00e4ume an Dritte zur Nutzung weiter zu vermieten, den Tatbestand des Rechtsmi\u00dfbrauchs i. S. von \u00a7 42 AO 1977, wenn f\u00fcr die Einschaltung &#8211; abgesehen von dem Ziel der Vorsteuererstattung &#8211; wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen (vgl. auch BFH-Beschlu\u00df vom 4. <span>August 1987 V B 16\/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756).<\/span><\/p>\n<p>Die Folgen eines Mi\u00dfbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts (\u00a7 42 Satz 1 AO 1977) treffen denjenigen, der sich einer Gestaltungslage bedient, durch die das Steuergesetz umgangen wird. Ein Steuerpflichtiger bedient sich einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen unangemessenen Rechtsgestaltung nicht nur, wenn er sie selbst geschaffen hat, sondern auch wenn er sie fortf\u00fchrt. Dagegen treffen ihn die Folgen einer rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlichen Gestaltung nicht schon deshalb, weil er in das Rechtsverh\u00e4ltnis als Rechtsnachfolger oder kraft gesetzlichen \u00dcbergangs eingetreten ist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen von der Grundst\u00fccks-GmbH in das zwischen dieser und der Treuhand- GmbH geschlossene Zwischenmietverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 571 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingetreten (vgl. zur Anwendung des \u00a7 571 BGB beim Erwerb von vermieteten Eigentumswohnungen Erman\/Schopp, Handkommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl., \u00a7 571 Rdnr. 4). Durch den Eintritt in den Zwischenmietvertrag, wie er sich als gesetzliche Folge des Eigentumserwerbs ergibt (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 27. Oktober 1982 V ZR 177\/81, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1983, 1780), hat die Antragstellerin zwar nicht die pers\u00f6nlichen Gestaltungsumst\u00e4nde des Ver\u00e4u\u00dferers (Personengleichheit der Gesellschafter in der Grundst\u00fccks-GmbH und in der Treuhand-GmbH, Mietgarantievertrag vor Abschlu\u00df des Zwischenmietvertrags) \u00fcbernommen. Sie hat sich aber einer mit dem Eigentumserwerb verbundenen Gestaltungslage bedient, durch die das Steuergesetz umgangen worden ist; sie hat in Verwirklichung ihres Erwerbsentschlusses eine Gestaltung der Verwendung ihrer Wohnung aufrechterhalten, die einen R\u00fcckschlu\u00df auf Unangemessenheit zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Das UStG geht grunds\u00e4tzlich davon aus, da\u00df der wirtschaftliche Sachverhalt der Wohnungsvermietung dadurch gestaltet wird, da\u00df die Wohnung demjenigen vermietet wird, der sie bewohnen will (BFH in BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756). Der Umsatz durch Wohnungsvermietung ist steuerbefreit nach \u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980, ohne da\u00df auf die Steuerbefreiung der Wohnungsvermietung verzichtet werden kann. Der steuerfreie Umsatz f\u00fchrt zur Versagung des Abzugs von Vorsteuerbetr\u00e4gen im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb der Wohnung (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980). Die steuerpflichtige Vermietung einer Wohnung an einen Zwischenmieter (\u00a7 9 Satz 1 i. V. m. \u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980), der die Wohnung nicht zu Wohnzwecken nutzt, sondern als Unternehmer an Endvermieter weitervermietet, ist eine unangemessene Gestaltung, sofern sie nicht durch wirtschaftlich beachtliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt ist. Die unangemessene Gestaltung bezweckt die Vermeidung der Steuerbelastungswirkung, die durch Versagung des Vorsteuerabzugs bei der nach dem UStG vorausgesetzten Gestaltung eintritt. \u00a7 42 AO 1977 tritt dem entgegen und stellt die Belastungsgleichheit wieder her. Da \u00a7 42 AO 1977 die Entstehung des Steueranspruchs (\u00a7 38 AO 1977) bestimmt und dieser regelm\u00e4\u00dfig ohne R\u00fccksicht darauf entsteht, ob der Steuerpflichtige die Absicht hatte, einen Steueranspruch zu verwirklichen, verlangt \u00a7 42 AO 1977 keine Umgehungsabsicht zur Herstellung der Belastungsgleichheit. Ob oder inwieweit \u00a7 42 AO 1977 eine &#8222;Umgehungsabsicht&#8220; voraussetzt (verneinend H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 42 AO 1977 Rdnr. 45; Kruse, Steuerberater-Jahrbuch 1978\/1979, 446, 452; bejahend Tipke in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 42 AO 1977 Tz. 17), kann hier offen bleiben. Jedenfalls kann die Anwendung der Vorschrift auf eine Gestaltung, deren objektive Umst\u00e4nde sie unangemessen erscheinen lassen, nicht durch subjektive Umst\u00e4nde wie Gutgl\u00e4ubigkeit, Rechtsunkenntnis, Unerfahrenheit oder Ungeschicklichkeit vermieden werden.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Antragstellerin die Treuhand-GmbH aus objektiv nachpr\u00fcfbaren wirtschaftlich beachtlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr eine von der Gesetzeskonzeption abweichende Gestaltung in die Vermietung der Eigentumswohnungen eingeschaltet hat, sind weder ermittelt (\u00a7\u00a7 88, 89 AO 1977, \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) noch von der Antragstellerin vorgetragen worden (\u00a7 90 AO 1977, \u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin gibt an, die Zwischenvermietung sei wegen der \u00dcbernahme des Vermietungsrisikos durch den Zwischenmieter, wegen der Entlastung von laufender Verwaltungsarbeit und der Suche nach Mietern sowie wegen der Gew\u00e4hr f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach den \u00a7\u00a7 8, 9 des Einheitsmietvertrages (au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht des Mieters bei Mieterh\u00f6hungen und Benutzung der Mietr\u00e4ume) gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Sicherung des Mieteingangs kommt nach \u00dcberzeugung des Senats im Streitfall jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Antragstellerin nicht dargetan hat, da\u00df sie ernsthaft mit einem Mietausfallrisiko gerechnet hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 112\/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398 zu 3. der Gr\u00fcnde). Sie hat vielmehr glaubhaft gemacht, da\u00df f\u00fcr die Wohnungen in guter Lage und guter Ausstattung Kaltmieten von 10 DM je qm beim Erwerb der Eigentumswohnungen erzielbar waren. F\u00fcr die mit den \u00fcbrigen Gr\u00fcnden geltend gemachten Entlastungen bei der Verwaltung der Eigentumswohnungen ist nicht dargetan worden, da\u00df bei vern\u00fcnftiger Beurteilung der Verh\u00e4ltnisse solche Aufgaben zu regeln waren, die nicht durch Beauftragung eines Hausverwalters h\u00e4tten erledigt werden k\u00f6nnen (vgl. dazu BFH in BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96). Dabei f\u00e4llt noch ins Gewicht, da\u00df die Eigentumswohnungen bereits vermietet waren und da\u00df ein Verwalter ohnehin einen Teil der mit den Wohnungen zusammenh\u00e4ngenden Aufgaben erf\u00fcllte. Andere wirtschaftlich beachtliche Ziele f\u00fcr eine unternehmerisch ausgestaltete Verwendung (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 29\/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 386, unter II.2.b) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht nachpr\u00fcfbar geltend gemacht worden. Nach den erkennbaren Umst\u00e4nden und dem Vorbringen der Antragstellerin liegt die Annahme nicht fern, da\u00df sie den Erwerb der Wohnungen unter Anrechnung der besonders berechneten Vorsteuerbetr\u00e4ge und wegen der \u00fcbernommenen Anspr\u00fcche auf Mietzahlung irrt\u00fcmlich f\u00fcr ein gutes Gesch\u00e4ft gehalten hat und deswegen in den bestehenden Zwischenmietvertrag eingetreten ist.<\/p>\n<p>Dabei ist &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; die angebliche Unkenntnis von den Einzelheiten des Zwischenmietverh\u00e4ltnisses, in das die Antragstellerin eingetreten ist, ohne Belang. Ebenso sind die f\u00fcr den Erwerb der Eigentumswohnungen von der Antragstellerin genannten Gr\u00fcnde (Kapitalanlage, wirtschaftliche Absicherung im Alter, N\u00e4he der Wohnung zu einem Gro\u00dfkunden) f\u00fcr die hier zu beurteilende Verwendung des Leistungsbezugs nicht von Bedeutung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 23.2.1989 (V B 60\/88) BStBl. 1989 II S. 396 1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschlu\u00df des FG wegen Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids kann der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdefrist anstelle der zun\u00e4chst begehrten Aussetzung der Vollziehung Aufhebung der Vollziehung beantragen. 2. 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