{"id":37429,"date":"1988-09-27T11:54:56","date_gmt":"1988-09-27T09:54:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37429"},"modified":"2013-05-08T09:31:29","modified_gmt":"2013-05-08T07:31:29","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1988-viii-r-193_83-bstbl-1989-ii-s-414","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1988-viii-r-193_83-bstbl-1989-ii-s-414\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1988 (VIII R 193\/83) BStBl. 1989 II S. 414"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1988 (VIII R 193\/83) BStBl. 1989 II S. 414<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend nur im Interesse (f\u00fcr Rechnung) eines Dritten aus\u00fcben darf und auch tats\u00e4chlich aus\u00fcbt, begr\u00fcndet bei ihm kein wirtschaftliches Eigentum.<\/p>\n<p>2. Unternehmerinitiative als Merkmal der selbst\u00e4ndigen gewerblichen Bet\u00e4tigung (\u00a7 15 Abs. 2 EStG; \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV) setzt voraus, da\u00df sie f\u00fcr eigene Rechnung wahrgenommen wird.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 2; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1; StAnpG \u00a7 11; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1984, 127)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war Gesellschafter (60 v. H. der Anteile) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH (GmbH). In den Jahren 1959 bis 1972 erwarb der Kl\u00e4ger drei Grundst\u00fccke, von denen er zwei &#8211; zum Teil nach Errichtung von Fabrikationsgeb\u00e4uden &#8211; an die GmbH vermietete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) wertete die Vermietung als gewerbliche T\u00e4tigkeit (Betriebsaufspaltung). Das dritte Grundst\u00fcck wurde an ein fremdes Unternehmen vermietet.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 1973 schenkte der Kl\u00e4ger die Grundst\u00fccke und die GmbH-Anteile seinen Kindern M (geb. 1951), N (geb. 1953), O (geb. 1956), W (geb. 1963) und J (geb. 1945) zur gesamten Hand. Die minderj\u00e4hrigen Kinder waren durch einen Erg\u00e4nzungspfleger vertreten. Das Vormundschaftsgericht genehmigte den Vertrag. Die Beschenkten sollten die auf den Grundst\u00fccken lastenden Grundschulden mit Zinsen und die zugrunde liegenden pers\u00f6nlichen Schulden ab dem 1. Januar 1974 als alleinige Schuldner \u00fcbernehmen. Eine Auseinandersetzung der Beschenkten \u00fcber die geschenkten Gegenst\u00e4nde sollte erst nach dem Ableben des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau und nicht vor dem vollendeten 25. Lebensjahr des Sohnes W gestattet sein. Eine vorherige Auseinandersetzung oder Teilverf\u00fcgung bedurfte der Zustimmung des Kl\u00e4gers und &#8211; nach seinem Tod &#8211; seiner Ehefrau. Der Kl\u00e4ger behielt sich die Verwaltung der geschenkten Gegenst\u00e4nde gegen eine angemessene Verg\u00fctung bis an sein Lebensende vor. Gleiches sollte nach dem Ableben des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Ehefrau gelten. Aus diesem Grunde wurden der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau zu Vertretern der Beschenkten f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Rechte aus den GmbH-Anteilen bestellt. Die Grundst\u00fccke sollten in der bisherigen Weise unter Beibehaltung der abgeschlossenen Mietvertr\u00e4ge weiter genutzt werden. Den Beschenkten sollten Verf\u00fcgungen irgendwelcher Art \u00fcber ihren Gesellschaftsanteil bis zum Tode der Eltern untersagt sein. Der Kl\u00e4ger und nach seinem Ableben seine Ehefrau sollten das Recht haben, die Grundst\u00fccke unentgeltlich zur\u00fcckzuerwerben, wenn die beschenkten Kinder vertragswidrig Verf\u00fcgungen \u00fcber den Grundbesitz treffen sollten. Sollte eins der beschenkten Kinder versterben, so sollte sein Anteil auf dessen Abk\u00f6mmlinge oder zumindest einen der Abk\u00f6mmlinge \u00fcbertragen werden. Die Rechte des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau auf R\u00fcckerwerb wurden durch eine R\u00fcckauflassungsvormerkung gesichert. Die Beschenkten erteilten dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau Vollmacht im Umfang des vereinbarten Verwaltungsrechts.<\/p>\n<p>Mit privat-schriftlichem Vertrag vom 31. Dezember 1973 gr\u00fcndeten die beschenkten Kinder eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GdR) zum Zweck des Erwerbs, der gemeinsamen Erhaltung und Nutzung der Grundst\u00fccke und GmbH-Anteile. Die Gesellschafter verpflichteten sich gegenseitig zur Einhaltung der Anordnungen des Schenkungsvertrags und machten diesen zum Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafter sollten zu gleichen Teilen am Gesellschaftsverm\u00f6gen beteiligt sein. Die dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnisse sollten auch f\u00fcr gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4fte gelten. Die dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau im Schenkungsvertrag erteilte Vollmacht sollte unwiderruflich sein. Von der Gesellschaft sollten f\u00fcr die Gesellschafter deren Personensteuern entrichtet werden, soweit sie durch die Beteiligung an der Gesellschaft entstanden waren. Eine weitere Entnahme sollte nur mit Zustimmung der \u00fcbrigen Gesellschafter, f\u00fcr die Dauer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau nur mit deren Zustimmung zul\u00e4ssig sein. Die Zustimmung sollte verweigert werden k\u00f6nnen, wenn die Entnahme der Gesellschaft schaden w\u00fcrde. Die Gesellschaft sollte erst nach dem Ableben des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau, jedoch nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes W gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen. Die minderj\u00e4hrigen Kinder waren durch einen Erg\u00e4nzungspfleger vertreten; das Vormundschaftsgericht genehmigte den Vertrag.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung hob das FA die GdR betreffende Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr die Jahre 1974 bis 1977 sowie Bescheide betreffend den Einheitswert des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1974 und 1977 auf. Gegen die Verf\u00fcgungen sind Einspr\u00fcche eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das FA ging davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke und GmbH-Anteile geblieben sei und rechnete ihm die Ertr\u00e4ge aus der Beteiligung und den Grundst\u00fccken als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu. Die Grundst\u00fccke und GmbH- Anteile wurden als Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers behandelt. Die Einheitswerte des gewerblichen Betriebs wurden den Verm\u00f6gensveranlagungen des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau zugrunde gelegt. Die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers blieben erfolglos. Aufgrund der Auseinandersetzung mit dem FA wurden die vertraglichen Regelungen 1979 ge\u00e4ndert. Darauf erkannte das FA durch verbindliche Zusage vom 11. April 1979 die Zurechnung der Wirtschaftsg\u00fcter bei der BGB-Gesellschaft ex nunc an.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1984, 127).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Er beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1980 und 14. November 1980, die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr die Jahre 1974 bis 1976 vom 18. September 1979 sowie f\u00fcr 1977 vom 14. April 1980 und die Bescheide \u00fcber die Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1974, 1. Januar 1975, 1. Januar 1976 vom 12. September 1979 und auf den 1. Januar 1977 vom 13. September 1979 aufzuheben; die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide 1974 &#8211; ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 4. August 1980 -, 1975 und 1976 vom 24. September 1979 und 1977 vom 1. Oktober 1979 &#8211; ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 1. Juni 1984 &#8211; dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb unter Erh\u00f6hung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge) in Wegfall zu stellen sind; in den ge\u00e4nderten Verm\u00f6gensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1974 und auf den 1. Januar 1977 vom 24. September 1979 das Betriebsverm\u00f6gen, soweit es sich nicht auf die minderj\u00e4hrigen Kinder bezieht, unter Erh\u00f6hung des sonstigen Verm\u00f6gens um den Anspruch des Kl\u00e4gers auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge und unter Ber\u00fccksichtigung der Steuererstattungsanspr\u00fcche und Steuerschulden in Wegfall zu stellen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger in den Streitjahren noch wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer (\u00a7 11 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -; jetzt \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), der auf die Kinder \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke und GmbH-Anteile war.<\/p>\n<p>Dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer ist ein Wirtschaftsgut nur dann nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als er die wirtschaftliche Herrschaft dar\u00fcber aus\u00fcbt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. Mai 1983 IV R 43\/80, BFHE 139, 36, BStBl II 1983, 631); das ist der Fall, wenn der andere den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von der Einwirkung darauf wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, 272, m. w. N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall waren die Kinder des Kl\u00e4gers zwar in erheblichem Masse in der Aus\u00fcbung ihrer Herrschaft als Eigent\u00fcmer (\u00a7 903 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) eingeschr\u00e4nkt. Das allein kann aber nicht ausschlaggebend f\u00fcr die Zurechnung der streitigen Wirtschaftsg\u00fcter beim Kl\u00e4ger sein. Seine sehr weitgehenden Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeiten machten ihn noch nicht zum Eigent\u00fcmer, denn er hat sie nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern f\u00fcr Rechnung der Kinder (der zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer) wahrgenommen. Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend im Interesse (f\u00fcr Rechnung) eines Dritten aus\u00fcben darf und auch tats\u00e4chlich aus\u00fcbt, begr\u00fcndet kein wirtschaftliches Eigentum bei ihm (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 5. August 1976 VI B 39\/75, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -; Urteile vom 19. Februar 1982 III R 121\/81, NV; vom 22. Juni 1962 III 163\/58, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1963, 161, und vom 19. Mai 1971 I R 18\/70, BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643). Wirtschaftliches Eigentum bedeutet, da\u00df der andere \u00fcber den Gegenstand wie \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1976 VIII R 170\/74, BFHE 120, 393, BStBl II 1977, 206). Nicht erforderlich ist der Eigenbesitz (\u00a7 872 BGB) oder animus domini (vgl. Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, 272).<\/p>\n<p>Das FG hat nicht festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger die ihm \u00fcbertragenen oder vorbehaltenen Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr sich, d. h. im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausge\u00fcbt hat. Abgesehen von der Verg\u00fctung f\u00fcr die Verwaltung des GmbH-Anteils und der Grundst\u00fccke in H\u00f6he von 4 v. H. der Gesamteinnahmen, die das FG in diesem Zusammenhang zu Recht nicht als ausschlaggebend angesehen hat, sind dem Kl\u00e4ger aus seiner T\u00e4tigkeit keine Vorteile zugeflossen. Eventuelle \u00dcbersch\u00fcsse kamen den Kindern zugute. Sie sollten, wie das FG festgestellt hat, nach den Intentionen des Kl\u00e4gers und seiner Frau zur Schuldentilgung verwendet werden. Wertsteigerungen der GmbH-Anteile und der Grundst\u00fccke (der Substanz) kamen ebenfalls den Kindern zugute (zu diesem Merkmal vgl. D\u00f6llerer, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1971, 535, 536). Vorteile wirtschaftlicher Art sollte der Kl\u00e4ger auch nach den zwischen ihm und den Kindern geschlossenen Vertr\u00e4gen nicht erlangen. Die Revision ist zu Recht der Auffassung, da\u00df es seinen Pflichten als Verwalter (\u00a7\u00a7 675, 667 BGB) widersprochen h\u00e4tte, wenn er im eigenen Interesse gewirtschaftet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums stellt sich typischerweise in F\u00e4llen, in denen der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut f\u00fcr sich nutzt, ohne (schon) dessen zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer zu sein, z. B. als K\u00e4ufer (BFH-Urteile vom 30. Mai 1984 I R 146\/81, BFHE 141, 509, 513, BStBl II 1984, 825; vom 10. M\u00e4rz 1988 IV R 226\/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832), als Leasingnehmer (BFH-Urteile in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133), als Vorbehaltsnie\u00dfbraucher (BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1977 VIII R 180\/74, BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629; zur neueren Rechtsprechung vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Januar 1987 III R 240\/83, BFH\/NV 1987, 502), als P\u00e4chter \/ Mieter (vgl. z. B. BFH- Urteil vom 14. November 1974 IV R 3\/70, BFHE 114, 22, BStBl II 1975, 281) oder Erbbauberechtigter (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. November 1962 III 177\/60 U, BFHE 76, 551, BStBl II 1963, 202). Wirtschaftlich gesehen nutzt der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut auch dann f\u00fcr sich (f\u00fcr eigene Rechnung), wenn er die Ertr\u00e4ge f\u00fcr den Unterhalt seiner Kinder (zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer) verwendet, denn in diesen F\u00e4llen kommt er seinen eigenen Verpflichtungen nur formell mit dem Geld der Kinder nach (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1976 VIII R 253\/72, NV). Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger \u00dcbersch\u00fcsse f\u00fcr den Unterhalt der Kinder verwendet hat.<\/p>\n<p>2. Dem Kl\u00e4ger sind die Ertr\u00e4ge aus den GmbH-Anteilen sowie aus der Vermietung der Grundst\u00fccke nicht zuzurechnen; er hat insofern keine gewerblichen Eink\u00fcnfte als Einzelgewerbetreibender (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) erzielt.<\/p>\n<p>a) Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil ihm diese Wirtschaftsg\u00fcter nicht zuzurechnen waren (\u00a7 11 StAnpG, jetzt \u00a7 39 AO 1977) und er auch sonst aufgrund eines Nutzungsrechts nicht befugt war, f\u00fcr eigene Rechnung dar\u00fcber zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>b) Die tats\u00e4chliche Sachherrschaft, die der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der BGB-Gesellschaft und aufgrund seiner unwiderruflichen Vollmacht \u00fcber die GmbH-Anteile und Grundst\u00fccke aus\u00fcbte, war keine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung &#8211; GewStDV &#8211; (heute \u00a7 15 Abs. 2 EStG). Selbst\u00e4ndigkeit in diesem Sinne hei\u00dft, da\u00df der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr t\u00e4tig ist, mit anderen Worten, da\u00df er das Erfolgsrisiko der eigenen Bet\u00e4tigung selbst tr\u00e4gt und Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 17\/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303). Der Kl\u00e4ger war nicht auf eigene Rechnung und Gefahr t\u00e4tig; die Folgen seiner T\u00e4tigkeit tragen rechtlich und wirtschaftlich seine Kinder. Ihnen kam ein Wertzuwachs der Substanz zugute und insbesondere der Gewinn aus der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers. Es war nicht vorgesehen, da\u00df der Kl\u00e4ger daran teil hatte. Es ist auch vom FG nicht festgestellt, da\u00df ihm der Gewinn oder Teile des Gewinns &#8211; abgesehen von 4 v. H. der Einnahmen als T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung &#8211; tats\u00e4chlich zugute gekommen sind. H\u00e4tte er im Rahmen seiner Verwaltungst\u00e4tigkeit einen Gegenstand des von ihm verwalteten Verm\u00f6gens ver\u00e4u\u00dfert, w\u00e4re der Erl\u00f6s den Kindern zugeflossen. Entsprechendes gilt f\u00fcr einen Verlust. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise er sich beim Kl\u00e4ger zivilrechtlich oder wirtschaftlich h\u00e4tte auswirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine eventuelle Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Fall, da\u00df er als Verwalter den Kindern einen Schaden zuf\u00fcgte, bedeutet in diesem Zusammenhang kein Unternehmerrisiko.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger hat im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der BGB-Gesellschaft auch keine Unternehmerinitiative entfaltet. Die Befugnisse, die er hatte, hat er f\u00fcr die Kinder wahrgenommen. Er ist insoweit einem angestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vergleichbar. Im \u00fcbrigen galt auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger, da\u00df die Grundst\u00fccke unter Beibehaltung der abgeschlossenen Mietvertr\u00e4ge weiter zu nutzen waren; denn er hatte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der BGB-Gesellschaft in Vertretung der Kinder auch selbst die Bestimmungen des Schenkungsvertrages auszuf\u00fchren. Unternehmerinitiative kann im Streitfall auch nicht deshalb beim Kl\u00e4ger bejaht werden, weil ihm die Erm\u00e4chtigung zur Verwaltung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sowie zur Vertretung der Kinder unwiderruflich und im Zusammenhang mit der Schenkung erteilt wurde. Entscheidend ist, ob der Vorbehalt dieser Befugnisse dem Kl\u00e4ger unmittelbar &#8211; z. B. als Nutzungsberechtigten &#8211; oder mittelbar &#8211; z. B. als Mitgesellschafter neben den Kindern oder sonst am Gewinn der GbR oder GmbH Beteiligten &#8211; zugute kommt. Daf\u00fcr gibt es aber nach den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Die Kinder waren auch nicht ohne jede M\u00f6glichkeit der Unternehmerinitiative. Einmal ist die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ihnen als Vertretenen zuzurechnen. Im \u00fcbrigen blieben ihnen &#8211; sofern sie vollj\u00e4hrig waren &#8211; die Kontrollrechte aus \u00a7 716 und \u00a7 666 BGB, die \u00fcber diejenigen der Kommanditisten (\u00a7 166 des Handelsgesetzbuches &#8211; BGH -) hinausgehen. Ihnen blieb ferner das Recht, \u00fcber die Gewinnverteilung zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>3. Die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr die Jahre 1974 bis 1976 vom 18. September 1979 sowie f\u00fcr 1977 vom 14. April 1980 und die Bescheide \u00fcber die Feststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1974, 1975, 1976 vom 12. September 1979 und auf den 1. Januar 1977 vom 13. September 1979 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1980 und 14. November 1980 sind aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Sache war im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide 1974 bis 1977 und die Verm\u00f6gensteuerbescheide auf den 1. Januar 1974 und 1. Januar 1977 zur\u00fcckzuverweisen. Das FG hat keine Feststellungen zur H\u00f6he der in den Streitjahren zugeflossenen Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der BGB-Gesellschaft getroffen. Es hat auch keine Feststellungen zu der H\u00f6he der Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die BGB-Gesellschaft sowie der Steuererstattungsanspr\u00fcche oder Steuerschulden getroffen. Die Feststellungen mu\u00df das FG nachholen; der BFH als Revisionsgericht kann sie nicht treffen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1988 (VIII R 193\/83) BStBl. 1989 II S. 414 1. Die Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend nur im Interesse (f\u00fcr Rechnung) eines Dritten aus\u00fcben darf und auch tats\u00e4chlich aus\u00fcbt, begr\u00fcndet bei ihm kein wirtschaftliches Eigentum. 2. Unternehmerinitiative als Merkmal der selbst\u00e4ndigen gewerblichen Bet\u00e4tigung (\u00a7 15 Abs. 2 EStG; \u00a7 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1988-viii-r-193_83-bstbl-1989-ii-s-414\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.9.1988 (VIII R 193\/83) BStBl. 1989 II S. 414<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37429","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37429","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37429"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37429\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37429"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37429"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37429"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}