{"id":37433,"date":"1989-11-22T11:07:23","date_gmt":"1989-11-22T09:07:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37433"},"modified":"2013-05-10T08:50:41","modified_gmt":"2013-05-10T06:50:41","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-1989-ix-r-170_85-bstbl-1990-ii-s-310","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1989-ix-r-170_85-bstbl-1990-ii-s-310\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    21.11.1989 (IX R 170\/85) BStBl. 1990 II S. 310"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.11.1989 (IX R 170\/85) BStBl. 1990 II S. 310<\/strong><\/p>\n<p>Zahlt der Erbbauberechtigte entsprechend einer Vereinbarung bei Bestellung des Erbbaurechts an einem unbebauten Grundst\u00fcck au\u00dfer dem Erbbauzins an den Erbbaurechtsverpflichteten (Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer) auch die Erschlie\u00dfungskosten an die Gemeinde, so setzt der Zuflu\u00df entsprechender Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim Grundeigent\u00fcmer die Realisierung eines Wertzuwachses des Grundst\u00fccks voraus. Hieran fehlt es solange, als sich am Grundeigentum des Erbbaurechtsverpflichteten oder an den Bedingungen des Erbbaurechts nichts \u00e4ndert.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 8, \u00a7 11, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1; BBauG \u00a7 132, \u00a7 134; ErbbauV \u00a7 1, \u00a7 2, \u00a7 12.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, und ihr inzwischen verstorbener Ehemann bestellten mit Vertrag vom 25. November 1977 einem Architekten Erbbaurechte an zwei unbebauten Grundst\u00fccken mit einer Fl\u00e4che von insgesamt 8.224 qm. Der Erbbauberechtigte zahlte in den Streitjahren 1980 und 1981 entsprechend den Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag Erschlie\u00dfungskosten an die Stadt D in H\u00f6he von 182.092 DM bzw. 66.482 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -), der die Kl\u00e4gerin ohne Kenntnis hiervon f\u00fcr 1980 endg\u00fcltig und f\u00fcr 1981 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung zur Einkommensteuer veranlagt hatte, erfa\u00dfte in einem gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1980 und in einem gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1981 die vom Erbbauberechtigten gezahlten Erschlie\u00dfungskosten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA von diesen Betr\u00e4gen jeweils nur 1\/10 an. Nach der Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) M\u00fcnster vom 10. Mai 1984 S 2.253 &#8211; 43 St 16 &#8211; 31 seien die Erschlie\u00dfungskosten auf zehn Jahre zu verteilen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 607 ver\u00f6ffentlichte Urteil statt. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus, in der Zahlung der Erschlie\u00dfungskosten durch den Erbbauberechtigten l\u00e4gen keine Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung. Denn der Kl\u00e4gerin sei kein geldwertes Gut zugeflossen. Die durch die Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen herbeigef\u00fchrte Wertsteigerung des Grundst\u00fccks sei nicht als selbst\u00e4ndig bewertbares Wirtschaftsgut i. S. von \u00a7 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen. Au\u00dferdem liege noch kein verf\u00fcgungsf\u00e4higer Zuflu\u00df der Wertsteigerung des Grund und Bodens vor. Eine Wertsteigerung des Bodens sei in erster Linie dem Erbbauberechtigten als dem unmittelbar Beg\u00fcnstigten zuzurechnen.<\/p>\n<p>Die vom FG zugelassene Revision begr\u00fcndet das FA wie folgt: Das FG sei von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1980 IV R 126\/78 (BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398) und vom 17. April 1985 I R 132\/81 (BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617) abgewichen. Hiernach erziele der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer infolge der Zahlung der Erschlie\u00dfungskosten durch den Erbbauberechtigten jedenfalls deshalb Einnahmen, weil er in diesem Zeitpunkt ein geldwertes Gut in Form einer durch die Erschlie\u00dfung bedingten Wertsteigerung des Grundst\u00fccks erhalte. Geldwerte G\u00fcter i. S. des \u00a7 8 EStG seien auch tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde und konkrete M\u00f6glichkeiten, also sonstige Vorteile, denen ein wirtschaftlicher Wert zukomme. Die durch die Zahlung der Erschlie\u00dfungskosten eintretende Werterh\u00f6hung eines Grundst\u00fccks erf\u00fclle entgegen der Auffassung des FG diese Voraussetzungen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat den Beitritt zum Verfahren erkl\u00e4rt. Nach seiner Meinung ist es zweifelhaft, ob der Zuflu\u00df eines Verm\u00f6genswerts beim Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 EStG bereits mit dem Hinweis auf \u00a7 134 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) verneint werden k\u00f6nne; denn hieraus ergebe sich nicht, wie sich die Zahlung auf das b\u00fcrgerlich-rechtliche Innenverh\u00e4ltnis zwischen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und Erbbauberechtigten auswirke. Auch aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 134 Abs. 1 Satz 2 BBauG lasse sich hierzu nichts entnehmen. Denn der Aufnahme des Erbbauberechtigten als Beitragsschuldner anstelle des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers h\u00e4tten kommunalfiskalische Gesichtspunkte zugrunde gelegen.<\/p>\n<p>Sei b\u00fcrgerlich-rechtlich der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer im Verh\u00e4ltnis zum Erbbauberechtigten in der Regel zur Tragung der Erschlie\u00dfungskosten verpflichtet, so k\u00f6nnte in der \u00dcbernahme und Zahlung dieser Kosten durch den Erbbauberechtigten der Zuflu\u00df eines Verm\u00f6genswertes beim Eigent\u00fcmer gesehen werden; denn die Erschlie\u00dfung erh\u00f6he den Substanzwert des Grundst\u00fccks, der allein dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen sei. Im einzelnen sei es Tatfrage, ob und ggf. wann der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer diesen Wertzuwachs realisiere.<\/p>\n<p>Es sei aber vom wirtschaftlichen Ergebnis her auch vertretbar, mit dem FG den mit der Zahlung der Erschlie\u00dfungskosten verbundenen Vorteil dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Hierf\u00fcr spreche, da\u00df der Erbbauberechtigte wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks sei und er in erster Linie durch die Wertsteigerung des Grund und Bodens unmittelbar beg\u00fcnstigt werde. Der Vorteil liege in der verbesserten wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundst\u00fccks, die dem Erbbauberechtigten \u00fcberhaupt erst die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffne, das Grundst\u00fcck zu bebauen. Von diesen \u00dcberlegungen habe sich offenkundig auch der Gesetzgeber bei \u00a7 92 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) leiten lassen. W\u00fcrde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, m\u00fc\u00dfte beim Erbbauberechtigten der Werbungskostenabzug der Erschlie\u00dfungskosten versagt werden (anders noch die derzeitige Praxis in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 61\/81, BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267). Dies h\u00e4tte die steuerrechtliche Gleichbehandlung des Erbbauberechtigten mit dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zur Folge, bei dem die Erschlie\u00dfungskosten zu den steuerrechtlich nicht abziehbaren Kosten f\u00fcr den Grund und Boden geh\u00f6ren. Andererseits m\u00fc\u00dfte die bisherige steuerrechtliche Behandlung der Bauten auf fremdem Grund und Boden, die nach den \u00a7\u00a7 946, 94 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) in das Eigentum des Vermieters oder Verp\u00e4chters \u00fcbergehen und bei diesem zu Einnahmen f\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 30\/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755), \u00fcberdacht werden.<\/p>\n<p>In einem weiteren Schreiben vom 3. Februar 1988 teilte der BMF mit, da\u00df der Petitionsausschu\u00df des Deutschen Bundestages zu dem Ergebnis gelangt sei, der Rechtsauffassung der Vorentscheidung zu folgen. Denn die Erschlie\u00dfung komme in erster Linie dem Erbbauberechtigten zugute. Die m\u00f6gliche Wertsteigerung des Grundst\u00fccks als solche sei durch die Belastung mit dem Erbbaurecht \u00fcberlagert, wie auch in \u00a7 92 Abs. 2 BewG zum Ausdruck komme. Ob nach Beendigung des Erbbaurechts der Grundst\u00fcckswert noch nennenswert erh\u00f6ht sei, k\u00f6nne erst dann festgestellt werden. Auch aus \u00a7 134 Abs. 1 Satz 2 BBauG sei zu entnehmen, da\u00df die Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks dem Erbbauberechtigten zugute komme. F\u00fcr einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gebe es keine Rechtsgrundlage.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG-Urteil trifft im Ergebnis zu. Denn es fehlt jedenfalls in den Streitjahren an einem Zuflu\u00df (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he der strittigen Erschlie\u00dfungskosten.<\/p>\n<p>1. Der BFH hat in den Urteilen in BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398 und in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617 entschieden, da\u00df in der \u00dcbernahme der Erschlie\u00dfungskosten durch den Erbbauberechtigten ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung des Grundst\u00fccks liegt. Dabei stellt nach dem Urteil des IV. Senats in BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398 bereits der vertraglich begr\u00fcndete Anspruch des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers gegen den Erbbauberechtigten auf Tragung der Erschlie\u00dfungskosten eine im Rahmen des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs anzusetzende Verm\u00f6gensmehrung dar, der ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegen\u00fcberzustellen und \u00fcber die Dauer des Erbbaurechts verteilt gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen ist (vgl. auch das BFH-Urteil vom 8. Dezember 1988 IV R 33\/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407 zur entsprechenden Behandlung beim Erbbauberechtigten). Nach dem Urteil des I. Senats in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617 f\u00fchrt die Zahlung der Erschlie\u00dfungskosten durch den Erbbauberechtigten zu einer Wertsteigerung des Grund und Bodens, die der Erbbauberechtigte dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zuwende.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat kann offenlassen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese zu Gewinneink\u00fcnften entwickelten Grunds\u00e4tze auf die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung \u00fcbertragbar sind, bei denen es regelm\u00e4\u00dfig auf den \u00dcberschu\u00df der tats\u00e4chlichen Einnahmen \u00fcber die tats\u00e4chlichen Ausgaben ankommt (so schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1967 VI R 119\/66, BFHE 91, 251, BStBl II 1968, 309). Denn auch wenn man davon ausginge, da\u00df in der Zahlung der Erschlie\u00dfungskosten oder in einer dadurch bewirkten Werterh\u00f6hung des Grund und Bodens Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung liegen k\u00f6nnten, w\u00e4ren diese in den Streitjahren nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.<\/p>\n<p>2. Der Begriff &#8222;Zuflie\u00dfen&#8220; in \u00a7 11 Abs. 1 EStG ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung wirtschaftlich auszulegen. Hiernach liegt ein Zuflu\u00df erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der M\u00f6glichkeit, den Leistungserfolg herbeizuf\u00fchren (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1985 VIII R 15\/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342, Ziffer 2b der Gr\u00fcnde m. w. N., und vom 13. Oktober 1987 VIII R 156\/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252, Ziffer III 9 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Werterh\u00f6hende Aufwendungen des P\u00e4chters oder Mieters flie\u00dfen dem Verp\u00e4chter oder Vermieter regelm\u00e4\u00dfig erst in dem Zeitpunkt zu, in dem er den Pacht- oder Mietgegenstand zur\u00fcckerh\u00e4lt. Diesen Grundsatz hat die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu Geb\u00e4uden oder Geb\u00e4udeeinbauten entwickelt, die der P\u00e4chter\/Mieter eines Grundst\u00fccks f\u00fcr seine Zwecke erstellt und nach Beendigung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses dem Verp\u00e4chter\/Vermieter entsch\u00e4digungslos \u00fcberl\u00e4\u00dft. Solche Geb\u00e4ude oder Einbauten sind dem Verp\u00e4chter\/Vermieter in dem Zeitpunkt als Einnahmen zugeflossen, in dem er frei \u00fcber sie verf\u00fcgen kann. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn mit der Beendigung des Pacht- oder Mietverh\u00e4ltnisses das Nutzungsrecht des P\u00e4chters\/Mieters erloschen ist (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 12. Dezember 1934 VI A 1.050\/33, RStBl 1935, 868, und BFH-Urteile vom 1. Dezember 1961 VI 244\/60, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1962, 161, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz bis 1974, \u00a7 21, Rechtsspruch 112, sowie vom 29. November 1968 VI R 316\/66, BFHE 94, 394, BStBl II 1969, 184). Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der P\u00e4chter\/Mieter wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Geb\u00e4udes oder der Einbauten ist (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1964 VI 47\/63 U, BFHE 81, 347, BStBl III 1965, 125, und VI 216\/63, HFR 1965, 207, StRK, Einkommensteuergesetz bis 1974, \u00a7 21, Rechtsspruch 198, sowie vom 2. April 1965 VI 223\/63, StRK, Steueranpassungsgesetz, \u00a7 11, Rechtsspruch 79). Solange der Verp\u00e4chter\/Vermieter nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Geb\u00e4udes oder Einbaus geworden ist, hat er keine Einnahmen i. S. von \u00a7 8 Abs. 1 EStG erzielt (BFH-Urteile vom 31. Juli 1964 VI 221\/62, StRK, Einkommensteuergesetz bis 1974, \u00a7 21, Rechtsspruch 184, und vom 3. Juni 1975 VIII R 87\/70, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -). Soweit der VIII. Senat im Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 30\/82 (BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755) entschieden hat, da\u00df der Wert eines vom obligatorisch Nutzenden errichteten Geb\u00e4udes bereits bei dessen Herstellung dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zuflie\u00dfen k\u00f6nne, betrifft dies Urteil einen besonderen Fall, in dem, wie der VIII. Senat betont, der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer b\u00fcrgerlich-rechtliches und wirtschaftliches Eigentum am Geb\u00e4ude schon mit dessen Errichtung erlangte. Dagegen steht bei einem vom Erbbauberechtigten errichteten Geb\u00e4ude dessen b\u00fcrgerlich-rechtliches (\u00a7 95 Abs. 1 Satz 2 BGB und \u00a7 12 der Verordnung \u00fcber das Erbbaurecht &#8211; ErbbauV -) und wirtschaftliches Eigentum au\u00dfer Frage (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1972 I R 199\/70, BFHE 106, 289, BStBl II 1972, 850). Der Wert eines solchen Geb\u00e4udes kann folglich dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer erst bei Beendigung des Erbbaurechtsverh\u00e4ltnisses zuflie\u00dfen. Dasselbe gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch, wenn der Erbbauberechtigte die Erschlie\u00dfungskosten tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Gleichstellung spricht, da\u00df auch kein Zuflu\u00df bei einem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer anzunehmen w\u00e4re, wenn der Erbbauberechtigte die Erschlie\u00dfung selbst vorgenommen h\u00e4tte. Die Erschlie\u00dfung des Grundst\u00fccks kommt, wie auch das anschlie\u00dfend errichtete Geb\u00e4ude, vor allem dem Erbbauberechtigten zugute, weil sie ihm erst die vorgesehene Bebauung des Grundst\u00fccks und damit die Nutzungen im Rahmen des Erbbauvertrags \u00fcberhaupt erm\u00f6glicht. Daher ist es zivilrechtlich herrschende Meinung, da\u00df die Erschlie\u00dfung zur &#8222;Errichtung des Bauwerks&#8220; i. S. von \u00a7 2 Nr. 1 ErbbauV geh\u00f6rt (vgl. Ingenstau, Kommentar zum Erbbaurecht, 6. Aufl., \u00a7 2 Rdnr. 11, und R\u00e4fle, Erbbaurechtsverordnung, 1986, \u00a7 2 Rdnr. 8, je mit weiteren Nachweisen). Der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer hat dagegen von der Erschlie\u00dfung seines Grundst\u00fccks und der damit verbundenen Werterh\u00f6hung solange nichts, als er diesen Wertzuwachs wegen der Grundst\u00fccksbelastung mit dem Erbbaurecht nicht realisiert. Das gilt mindestens f\u00fcr den Zeitraum, in dem sich an seinem Eigentum am Grundst\u00fcck und an den Bedingungen des Erbbaurechts nichts \u00e4ndert. Die nur rechtlich nicht auszuschlie\u00dfende M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundst\u00fcck bereits nach dessen Erschlie\u00dfung zu ver\u00e4u\u00dfern, mu\u00df mit dem FG au\u00dfer Betracht bleiben. Abgesehen davon, da\u00df zweifelhaft ist, ob sich ein mit einem langfristigen Erbbaurecht &#8211; zu einem feststehenden Erbbauzins &#8211; belastetes Grundst\u00fcck nach seiner Erschlie\u00dfung zu einem entsprechend h\u00f6heren Preis ver\u00e4u\u00dfern l\u00e4\u00dft, w\u00fcrde hier eine rein theoretische, atypische Gestaltung als entscheidendes Kriterium herangezogen. Denn der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, der sein Grundst\u00fcck auf 99 Jahre mit einem Erbbaurecht belastet, hat sich damit gerade f\u00fcr dessen Nutzung durch andauernde Vermietung und nicht f\u00fcr die Realisierung der Substanz entschieden.<\/p>\n<p>Mit der vorstehend dargelegten Wertung des Sachverhalts steht die vertragliche Regelung durch die Beteiligten in Einklang, welcher der BFH im Urteil vom 22. April 1966 VI 37\/65 (BFHE 86, 142, BStBl III 1966, 368) Bedeutung in Zweifelsf\u00e4llen beigemessen hat. Nach \u00a7 12 des Erbbaurechtsvertrags gehen alle auf dem Erbbaugel\u00e4nde befindlichen Bauwerke und Anlagen erst dann in das freie Eigentum der Kl\u00e4gerin \u00fcber, wenn das Erbbaurecht an sie heimf\u00e4llt oder infolge Zeitablaufs erlischt. Dementsprechend kommt auch nach der Vorstellung der Kl\u00e4gerin und des Erbbauberechtigten f\u00fcr Werterh\u00f6hungen des Grund und Bodens kein fr\u00fcherer Zeitpunkt f\u00fcr den Zuflu\u00df in Betracht.<\/p>\n<p>Geht man von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen aus, so hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, da\u00df die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren durch die vom Erbbauberechtigten bezahlten Erschlie\u00dfungskosten keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie keine Ausf\u00fchrungen zu der Frage enth\u00e4lt, ob es sich um Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Land- und Forstwirtschaft gehandelt haben k\u00f6nnte. Da die Kl\u00e4gerin die Erbbaurechte als Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bestellt hat, l\u00e4\u00dft sich zwar nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df die betroffenen Grundst\u00fccke noch zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt haben und dies nach der BFH-Rechtsprechung auch trotz der Erbbaurechtsbestellung geblieben sind (vgl. die Urteile vom 4. November 1982 IV R 159\/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, und vom 26. November 1987 IV R 171\/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490). Dies ist jedoch f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls unerheblich. Denn die Kl\u00e4gerin ermittelte ihre Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft unstreitig nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7 13a EStG), wie sich auch aus der vom FG in bezug genommenen Einspruchsentscheidung ergibt. Infolgedessen h\u00e4tte sie gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 6 Satz 2 EStG als Pachteinnahmen zu wertende Erbbauzinsen ebenfalls erst mit dem tats\u00e4chlichen Zuflu\u00df (\u00a7 11 Abs. 1 EStG) anzusetzen, der, wie ausgef\u00fchrt, hinsichtlich der Erschlie\u00dfungskosten jedenfalls in den Streitjahren nicht gegeben ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.1989 (IX R 170\/85) BStBl. 1990 II S. 310 Zahlt der Erbbauberechtigte entsprechend einer Vereinbarung bei Bestellung des Erbbaurechts an einem unbebauten Grundst\u00fcck au\u00dfer dem Erbbauzins an den Erbbaurechtsverpflichteten (Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer) auch die Erschlie\u00dfungskosten an die Gemeinde, so setzt der Zuflu\u00df entsprechender Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim Grundeigent\u00fcmer die Realisierung eines Wertzuwachses des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1989-ix-r-170_85-bstbl-1990-ii-s-310\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    21.11.1989 (IX R 170\/85) BStBl. 1990 II S. 310<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37433","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37433","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37433"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37433\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37433"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37433"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37433"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}