{"id":37434,"date":"1989-11-24T11:07:24","date_gmt":"1989-11-24T09:07:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37434"},"modified":"2013-05-10T08:50:58","modified_gmt":"2013-05-10T06:50:58","slug":"bfh-urteil-vom-24-11-1989-vi-r-66_88-bstbl-1990-ii-s-312","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-11-1989-vi-r-66_88-bstbl-1990-ii-s-312\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    24.11.1989 (VI R 66\/88) BStBl. 1990 II S. 312"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.11.1989 (VI R 66\/88) BStBl. 1990 II S. 312<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei der ein Partner am Wohnort und der andere Partner ausw\u00e4rts besch\u00e4ftigt ist, kann im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie ein Familienhaushalt und damit eine beruflich begr\u00fcndete doppelte Haushaltsf\u00fchrung ab dem Zeitpunkt zu bejahen sein, in dem ein gemeinsames Kind geboren wird, das in die gemeinschaftliche Wohnung aufgenommen wird.<\/p>\n<p>EStG 1982 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1984 unverheiratet. Er arbeitet seit dem 1. April 1980 als nichtselbst\u00e4ndiger Arzt in A, wo er ein 40 qm gro\u00dfes m\u00f6bliertes Appartement bewohnt. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1984 machte er Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 15.393 DM geltend. Er wies darauf hin, da\u00df er bei Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit in A zum 1. April 1980 in seiner Wohnung in H seine Lebensgef\u00e4hrtin, Frau B, zur\u00fcckgelassen habe, mit der er seit 1976 in einem gemeinsamen Haushalt lebe und seit 1979 verlobt sei. Im Mai 1981 sei eine gemeinsame Tochter geboren worden, die mit der Mutter in der vorgenannten Wohnung in H lebe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat seine Verlobte am 30. Dezember 1985 geheiratet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung f\u00fcr das Streitjahr 1984 nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es f\u00fchrte aus:<\/p>\n<p>Das Gericht lehne mit der \u00fcberwiegenden Rechtsprechung der FG die Anerkennung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung von Personen ab, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die zusammenlebenden Partner miteinander verlobt seien. Es k\u00f6nne offen bleiben, ob in besonderen F\u00e4llen eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung zwischen Verlobten anerkannt werden k\u00f6nne. Das w\u00e4re insbesondere denkbar, wenn die durch den Arbeitsplatzwechsel bedingte Anmietung einer zweiten Wohnung kurz vor der Eheschlie\u00dfung stattgefunden habe. Ein solcher Sachverhalt sei im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Kosten einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung k\u00f6nnten auch nicht mit der Begr\u00fcndung steuerlich anerkannt werden, da\u00df vom Jahre 1981 an die Tochter des Kl\u00e4gers mit ihrer Mutter in der Wohnung in H gelebt habe. Einerseits sei es zweifelhaft, ob ein Steuerpflichtiger \u00fcberhaupt einen gemeinsamen Hausstand mit einem Kind f\u00fchren k\u00f6nne, f\u00fcr das ihm das Personensorgerecht nicht zustehe. Zum anderen m\u00fcsse der doppelte Haushalt durch den Wegzug vom bisherigen Familienwohnsitz an den Besch\u00e4ftigungsort begr\u00fcndet worden sein. Denn nur in einem solchen Falle k\u00f6nnten die Kosten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung durch den Beruf veranla\u00dft sein. Eine berufliche Veranlassung sei hingegen zu verneinen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Familienwohnung erst nach dem Wegzug des Steuerpflichtigen vom bisherigen Wohnort entst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne jedoch die Aufwendungen f\u00fcr seine Fahrten zwischen H und A als Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen. Dementsprechend seien im Streitfall 5.573 DM als Werbungskosten im Sinne dieser Vorschrift zum Abzug zuzulassen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat der Kl\u00e4ger Revision eingelegt. Er r\u00fcgt sinngem\u00e4\u00df die unzutreffende Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Er bringt im einzelnen vor:<\/p>\n<p>Die Kosten einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung seien bei einem Ledigen f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit abziehbar. Als er am 1. April 1980 eine Stelle an der Klinik in A angenommen habe, sei seine T\u00e4tigkeit damals auf maximal zwei Jahre ausgerichtet gewesen. Durch die w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit in A auftretenden beruflichen Ver\u00e4nderungen sei aus der vor\u00fcbergehend angetretenen Arbeitsstelle eine Dauerstelle geworden. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei weiterhin in H geblieben. Er habe regelm\u00e4\u00dfig Heimfahrten nach dort unternommen und sei \u00fcberwiegend f\u00fcr den gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten aufgekommen. Seine Verlobte habe in H eine Arbeitsstelle gehabt, die sie bis zum Jahr 1987 beibehalten habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, neben den bereits ber\u00fccksichtigten Kosten f\u00fcr Familienheimfahrten auch die Kosten des Mehraufwands f\u00fcr Verpflegung und der notwendigen Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Denn das FG hat m\u00f6glicherweise zu Unrecht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung f\u00fcr das Streitjahr 1984 dem Grunde nach verneint.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geh\u00f6ren zu den bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden die doppelte Haushaltsf\u00fchrung beibehalten wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und am Besch\u00e4ftigungsort wohnt. Es mu\u00df mithin aus beruflichem Anla\u00df zu einer Aufsplitterung einer bisher einheitlichen Haushaltsf\u00fchrung auf zwei getrennte Haushalte kommen, n\u00e4mlich auf einen Haushalt in der bisherigen Wohnung und einen &#8222;Hausstand&#8220; in der Wohnung bzw. Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 25. M\u00e4rz 1988 VI R 32\/85, BFHE 152, 533, BStBl II 1988, 582, und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>2. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung in diesem Sinne ist bei einem ledigen Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich nicht gegeben.<\/p>\n<p>Ein doppelter Haushalt wird &#8222;unterhalten&#8220;, wenn in der au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsorts befindlichen Wohnung auch w\u00e4hrend der Abwesenheit des Steuerpflichtigen hauswirtschaftliches Leben herrscht, das dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann. Bei einem ledigen Arbeitnehmer, der in einem m\u00f6blierten Zimmer am Besch\u00e4ftigungsort wohnt, hat der Senat grunds\u00e4tzlich die Voraussetzung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung verneint. Besitzt der Ledige noch eine Wohnung mit eigenen M\u00f6beln an einem anderen Ort, so hat er dort nicht zugleich einen zweiten Haushalt, da er sich nicht gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten aufhalten kann. In einem solchen Falle ruht der Haushalt am anderen Ort in der Zeit, in der sich der Ledige am Besch\u00e4ftigungsort aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings nichtverheiratete Arbeitnehmer u.a. bez\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Heimfahrten und der Unterkunftskosten steuerrechtlich verheirateten Arbeitnehmern, die einen doppelten Haushalt f\u00fchren, gleichgestellt, wenn sie bei einem vor\u00fcbergehenden ausw\u00e4rtigen Aufenthalt ihre Wohnung und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten, nach Beendigung der ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeit voraussichtlich wieder an diesen Ort zur\u00fcckkehren und ihnen deshalb die Aufgabe ihrer Wohnung nicht zuzumuten ist (vgl. z.B. Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159\/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 10. November 1978 VI R 13-14\/76, BFHE 126, 420, BStBl II 1979, 157, und vom 20. Dezember 1982 VI R 123\/81, BFHE 137, 474, BStBl II 1983, 269).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt, weil der Kl\u00e4ger schon seit dem 1. April 1980, also im Streitjahr 1984 nicht mehr &#8222;vor\u00fcbergehend&#8220; in A t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>3. Der Senat tritt dem FG darin bei, da\u00df eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht anerkannt werden kann.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des Senats vom 22. September 1988 VI R 53\/85 (BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293) setzt eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG u.a. einen &#8222;Familienhausstand&#8220; voraus. In der Legaldefinition des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG wird zwar nicht erl\u00e4utert, wann ein eigener Hausstand des Arbeitnehmers von diesem unterhalten wird. Nach der vorgenannten Entscheidung ist jedoch dem dort in Satz 3 verwendeten Begriff der &#8222;Familienheimfahrt&#8220; zu entnehmen, was der Gesetzgeber sich unter dem hauswirtschaftlichen Leben an dem au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes gelegenen &#8222;Hausstand&#8220; vorstellt. Denn der Klammerzusatz &#8222;Familienheimfahrt&#8220; bei Regelung der Fahrtkosten im \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG enth\u00e4lt eine Kurzdefinition des in Satz 2 dieser Vorschrift beschriebenen Begriffs der doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Aufgrund dieser Erw\u00e4gungen hat der Senat im vorgenannten Urteil in BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293 und im Urteil vom 21. Oktober 1988 VI R 147\/86 (BFHE 155, 518, BStBl II 1989, 561) entschieden, da\u00df ein Familienhausstand im vorbezeichneten Sinne eine eheliche oder eine sonstige enge famili\u00e4re Verbindung des Steuerpflichtigen mit der in seinem Haushalt lebenden Person voraussetzt. Hieran fehlt es bei den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wie bei Verlobten.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen hat sich das FG auch im Streitfall leiten lassen. Es ist ebenfalls ohne Rechtsversto\u00df davon ausgegangen, da\u00df nichts anderes f\u00fcr solche F\u00e4lle gilt, in denen die zusammenlebenden Partner miteinander verlobt sind. Auch dies entspricht der zitierten Rechtsprechung des Senats.<\/p>\n<p>4. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung kann allerdings bejaht werden, wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Aufnahme der ausw\u00e4rtigen Besch\u00e4ftigung durch einen der Partner mit einem gemeinsamen Kind in einer Wohnung auf Dauer zusammenleben, falls in der Wohnung bei ausw\u00e4rtiger T\u00e4tigkeit eines Partners weiterhin hauswirtschaftliches Leben herrscht. Nach dem Urteil des Senats in 152, 533, BStBl II 1988, 582 ist in einem solchen Fall ein &#8222;Familienhaushalt&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG gegeben, weil insoweit eine &#8222;sonstige famili\u00e4re Bindung&#8220; im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung besteht. An diesem Grundsatz hat der Senat in dem Urteil in BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293 festgehalten. Dem hat sich auch die Verwaltung angeschlossen (Abschn. 43 Abs. 3 Satz 11 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1990).<\/p>\n<p>Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen f\u00fcr sein nichteheliches Kind das Personensorgerecht zusteht. Denn f\u00fcr die Frage des Unterhaltens eines eigenen Hausstandes ist entsprechend dem BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 285\/70 (BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148) nur darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbed\u00fcrfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl finanziell als auch durch seine pers\u00f6nliche Mitwirkung ma\u00dfgeblich beteiligt. Das Recht und die Pflicht der Eltern bzw. der Mutter, f\u00fcr ein nichteheliches minderj\u00e4hriges Kind zu sorgen (vgl. \u00a7 1705 ff. i.V.m. \u00a7 1626 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -), haben mit dem Unterhalten eines Familienhaushalts i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG nichts zu tun.<\/p>\n<p>5. Entgegen der Ansicht des FG k\u00f6nnen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung im Streitfall nicht allein deshalb unber\u00fccksichtigt bleiben, weil die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Familienwohnung durch die Geburt der Tochter erst nach Begr\u00fcndung des Haushalts am Besch\u00e4ftigungsort A gegeben waren.<\/p>\n<p>a) Der Senat tritt dem FG darin bei, da\u00df eine beruflich veranla\u00dfte doppelte Haushaltsf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich durch den Wegzug vom bisherigen Familienwohnsitz an den Besch\u00e4ftigungsort begr\u00fcndet sein mu\u00df. Der Senat hat von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn die Gr\u00fcndung eines doppelten Haushalts deshalb beruflich veranla\u00dft war, weil beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufst\u00e4tig waren, an ihren Besch\u00e4ftigungsorten wohnten und nach der Eheschlie\u00dfung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (vgl. Urteile des Senats vom 13. Juli 1976 VI R 172\/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 2. Dezember 1981 VI R 167\/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; vom 2. Oktober 1987 VI R 149\/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852, und vom 22. September 1988 VI R 184\/85, BFH\/NV 1989, 220). Der Senat hat dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unter verfassungskonformer Auslegung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG damit begr\u00fcndet, da\u00df sonst ein Arbeitnehmer und eine Arbeitnehmerin, die bereits vor ihrer Eheschlie\u00dfung berufst\u00e4tig waren und noch keinen doppelten Haushalt begr\u00fcnden konnten, von einem entsprechenden Werbungskostenabzug ausgeschlossen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Senat hat in dem Urteil vom 4. Oktober 1989 VI R 44\/88 (BFHE 158, 527) an dieser Rechtsprechung festgehalten und dar\u00fcber hinaus die berufliche Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung auch dann bejaht, wenn die Ehegatten schon vor der Eheschlie\u00dfung zusammengelebt und die sp\u00e4tere Familienwohnung an einem der beiden Besch\u00e4ftigungsorte gemeinsam bewohnt haben. Der Senat hat sich dort von der Erw\u00e4gung leiten lassen, da\u00df es f\u00fcr die Beurteilung des Werbungskostenabzugs ab dem Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung keinen Unterschied machen kann, ob die sp\u00e4teren Ehegatten vor ihrer Eheschlie\u00dfung bereits am Besch\u00e4ftigungsort des Partners zusammengelebt und erst nach der Heirat an einem der beiden Besch\u00e4ftigungsorte einen gemeinsamen Hausstand begr\u00fcndet haben. Denn auch im letzteren Fall kann der Werbungskostenabzug in verfassungskonformer Auslegung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht versagt werden, da die Partner trotz ihrer beiderseitigen Berufst\u00e4tigkeit vor ihrer Eheschlie\u00dfung keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung begr\u00fcnden konnten.<\/p>\n<p>b) Nach Auffassung des Senats sind die vorstehenden Grunds\u00e4tze entsprechend anwendbar, wenn ein Familienhaushalt i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG dadurch entsteht, da\u00df Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die beide berufst\u00e4tig sind, mit ihrem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen bzw. wenn den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind geboren wird, das in die Wohnung mitaufgenommen wird. Eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist auch insoweit im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten, da nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. &#8222;Familie&#8220; in diesem Sinne ist die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (Leibholz\/Rinck\/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., Bd. I, Art. 6 Rdnr. 61), soweit sie in der Beziehung der Eltern mit ihren Kindern als engere Familie in einer Hausgemeinschaft geeint ist (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 31. Mai 1978 1 BvR 683\/77, BVerfGE 48, 327, 339). Eine Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bilden auch ein nichteheliches Kind und seine leiblichen Eltern, wenn sie in einer Wohnung st\u00e4ndig zusammenleben (so auch v. M\u00fcnch, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl., 1985, Art. 6 Rdnr. 4a; v. Camphausen in Ver\u00f6ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtler, Heft 45 S. 23; Richter in Kommentar zum Grundgesetz in der von Wassermann herausgegebenen Reihe Alternativkommentare Bd. 1, 2. Aufl. 1989, Art. 6 Rdnr. 15a). In der Rechtsprechung des BVerfG ist ohnehin anerkannt, da\u00df nicht nur die Gemeinschaft der Mutter zu ihrem nichtehelichen Kind, sondern nach Wegfall des \u00a7 1589 Abs. 2 BGB auch die des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater jeweils als &#8222;Familie&#8220; i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG zu werten ist (Beschlu\u00df vom 8. Juni 1977 1 BvR 265\/75, BVerfGE 45, 105, 123). Ist aber das Verh\u00e4ltnis des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu seinem Vater jeweils als &#8222;Familie&#8220; i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG anzusehen, so ist auch das Verh\u00e4ltnis dieser drei Personen insgesamt beim st\u00e4ndigen Zusammenleben eine &#8222;Familie&#8220; im Sinne dieser Vorschrift (vgl. auch Maunz in Maunz\/Maunz, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. I 1989, Art. 6 Rdnr. 16a).<\/p>\n<p>Entsprechend anwendbar sind daher im Streitfall die Grunds\u00e4tze des Urteils des Senats in BFHE 158, 527, wonach &#8211; wie dargelegt &#8211; die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung ab dem Zeitpunkt der Heirat von Eheleuten zu bejahen sind, wenn Ehegatten schon vor der Eheschlie\u00dfung zusammengelebt und die sp\u00e4tere Familienwohnung an einem der beiden Besch\u00e4ftigungsorte gemeinsam bewohnt haben. W\u00e4hrend im dort entschiedenen Fall die Eheschlie\u00dfung der Umstand war, der die gemeinsame Wohnung zu einer Familienwohnung i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG umwandelte, wurde im Streitfall die gemeinsame Wohnung des Kl\u00e4gers mit seiner Verlobten Frau B dadurch zur Familienwohnung i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, da\u00df im Mai 1981 die gemeinsame Tochter geboren und in die gemeinsame Wohnung in H aufgenommen wurde.<\/p>\n<p>Dieser Umstand k\u00f6nnte im Streitfall zur Bejahung einer beruflich veranla\u00dften doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Streitjahr 1984 f\u00fchren, wenn die Verlobte vor und nach der Geburt des gemeinsamen Kindes beruflich t\u00e4tig war. Hierf\u00fcr k\u00f6nnte das Vorbringen des Kl\u00e4gers im Revisionsverfahren sprechen, wonach er, der Kl\u00e4ger, mit seiner Verlobten seit 1976 in H einen gemeinsamen Haushalt gef\u00fchrt habe und die Kosten des Haushaltes hierf\u00fcr von ihnen gemeinsam aufgebracht worden seien, wobei er, der Kl\u00e4ger, aufgrund seiner besseren Verdienstverh\u00e4ltnisse den gr\u00f6\u00dferen Teil der Kosten bestritten habe.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG insoweit von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es pr\u00fcft, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung entsprechend den vorstehenden Grunds\u00e4tzen im Streitjahr 1984 zu bejahen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.11.1989 (VI R 66\/88) BStBl. 1990 II S. 312 Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei der ein Partner am Wohnort und der andere Partner ausw\u00e4rts besch\u00e4ftigt ist, kann im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie ein Familienhaushalt und damit eine beruflich begr\u00fcndete doppelte Haushaltsf\u00fchrung ab dem Zeitpunkt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-11-1989-vi-r-66_88-bstbl-1990-ii-s-312\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    24.11.1989 (VI R 66\/88) BStBl. 1990 II S. 312<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37434","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37434","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37434"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37434\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37434"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37434"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37434"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}