{"id":37435,"date":"1989-11-24T11:25:13","date_gmt":"1989-11-24T09:25:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37435"},"modified":"2013-05-09T16:51:20","modified_gmt":"2013-05-09T14:51:20","slug":"bfh-urteil-vom-24-11-1989-vi-r-92_88-bstbl-1990-ii-s-315","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-11-1989-vi-r-92_88-bstbl-1990-ii-s-315\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    24.11.1989 (VI R 92\/88) BStBl. 1990 II S. 315"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.11.1989 (VI R 92\/88) BStBl. 1990 II S. 315<\/strong><\/p>\n<p>Ein 15 %iger Zeitzuschlag, den ein angestellter Krankenhausarzt f\u00fcr \u00e4rztliche Bereitschaftsdienste erh\u00e4lt, wird auch dann nicht f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste \u00fcberwiegend zu diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden k\u00f6nnen, sind die entsprechenden Zuschl\u00e4ge deshalb nicht steuerfrei.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 497)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr an einem Krankenhaus als Arzt angestellt. Er erhielt f\u00fcr den \u00e4rztlichen Bereitschaftsdienst in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1982 eine Bruttoverg\u00fctung von 8.780,88 DM. Hierin war ein 15 %iger Zeitzuschlag zur normalen Stundenverg\u00fctung enthalten. Nach einer Bescheinigung der Personalabteilung des Krankenhauses entfielen von der Bruttoverg\u00fctung auf den Nachtdienst 4.681,04 DM und auf den Dienst an Sonn- und Feiertagen 1.974,54 DM.<\/p>\n<p>Mit der Klage wandte sich der Kl\u00e4ger dagegen, da\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Verg\u00fctung f\u00fcr Nachtdienste und Dienste an Sonn- und Feiertagen von insgesamt 6.655,58 DM in voller H\u00f6her als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit behandelt hat. Er beantragte, hiervon 868,12 DM als steuerfrei Einnahmen zu behandeln.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 497 ver\u00f6ffentlichten Urteil im wesentlichen folgendes aus:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschl\u00e4ge steuerfrei, die f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt w\u00fcrden. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge sei u.a., da\u00df die Zuschl\u00e4ge in einem Gesetz oder in einem Tarifvertrag dem Grunde und der H\u00f6he nach festgelegt seien. Nach \u00a7 3b Abs. 2 EStG hingegen seien Zuschl\u00e4ge, die in anderen F\u00e4llen f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt w\u00fcrden, nur in bestimmter H\u00f6he steuerfrei. Pauschale Zuschl\u00e4ge f\u00fcr den Bereitschaftsdienst eines Arztes seien danach jedenfalls nach \u00a7 3b Abs. 2 EStG insoweit steuerfrei, als sie f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtdienste tats\u00e4chlich gezahlt worden seien.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der in \u00a7 3b EStG geregelten Steuerbefreiung sei es, f\u00fcr Arbeitnehmer einen Ausgleich f\u00fcr besondere Belastungen und Erschwernisse zu schaffen, die dadurch entst\u00fcnden, da\u00df Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus st\u00f6rten. Die Vorschrift lasse dementsprechend alle Zuschl\u00e4ge, die tarifvertraglich oder gesetzlich geregelt seien, steuerfrei, andere Zuschl\u00e4ge jedoch nur in den in \u00a7 3b Abs. 2 EStG festgelegten Grenzen. Ber\u00fccksichtige man ferner, da\u00df Bereitschaftsdienste schon vom Begriff her au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Dienstzeiten zu erbringen seien und somit zwangsl\u00e4ufig \u00fcberwiegend nachts, sonntags oder feiertags anfielen, so w\u00e4re es weder mit dem Sinn und Zweck noch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, tats\u00e4chlich f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume gezahlte Zuschl\u00e4ge der Besteuerung zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 3b Abs. 2 EStG seien im Streitfall erf\u00fcllt. Insbesondere seien die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt worden. Denn entsprechend der Best\u00e4tigung der Personalabteilung sei unstreitig, da\u00df dem Kl\u00e4ger f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienste 6.655,58 DM gezahlt worden seien und da\u00df darin ein 15 %iger Zeitzuschlag zur normalen Stundenverg\u00fctung enthalten sei. Der Umstand, da\u00df der Zuschlag von 15 % auch f\u00fcr Bereitschaftsdienste gezahlt werde, die nicht sonntags, feiertags oder nachts geleistet w\u00fcrden, stehe der Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge nicht entgegen. Denn die f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtdienste gezahlten Zuschl\u00e4ge seien von den sonstigen Zuschl\u00e4gen f\u00fcr andere Bereitschaftsdienste aufgrund der Best\u00e4tigung der Personalabteilung des Krankenhauses abgegrenzt.<\/p>\n<p>Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 3b Abs. 2 EStG. Es tr\u00e4gt im wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Indem das FG die nur rechnerische Abgrenzung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge von den sonstigen Zuschl\u00e4gen ausreichen lasse, stelle es die restriktive Auslegung des \u00a7 3b EStG \u00fcberhaupt in Frage. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der FG und der herrschenden Meinung im Schrifttum sei jedoch das Tatbestandsmerkmal &#8222;tats\u00e4chlich geleistet&#8220; in \u00a7 3b EStG dahingehend auszulegen, da\u00df es nicht ausreiche, tats\u00e4chlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet zu haben, sondern da\u00df die Beziehung zwischen Zuschlag und T\u00e4tigkeit eindeutig und im einzelnen nachweisbar sein m\u00fcsse. Deshalb h\u00e4tte das FG \u00fcber die Arbeitsvereinbarungen des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Mehrarbeitsverg\u00fctungen, der H\u00f6he des Grundlohns und der Ausgestaltung sowie der H\u00f6he der Zuschl\u00e4ge im einzelnen Beweis erheben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zwar stehe die pauschale Abgeltungsweise der Steuerfreiheit grunds\u00e4tzlich nicht entgegen, jedoch gelte dies nur dann, wenn den in den Arbeitsvertr\u00e4gen verwendeten Formulierungen zu entnehmen sei, da\u00df die Pauschale ausschlie\u00dflich Entgelt f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein solle. Eine entsprechende Pr\u00fcfung sei hier vers\u00e4umt worden. Sie w\u00e4re um so dringender notwendig gewesen, als es allgemein bekannt sei, da\u00df die Verg\u00fctung der im kirchlichen Dienst besch\u00e4ftigten Krankenhaus\u00e4rzte zwar einzelvertraglich, aber in Anlehnung an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vorgenommen werde. Die tarifvertraglichen Verg\u00fctungsregelungen des BAT differenzierten aber nicht danach, ob die Bereitschaftsdienste an normalen Werktagen oder an Sonn- und Feiertagen, zur Tages- oder zur Nachtzeit erbracht w\u00fcrden. Die Bereitschaftsdienstverg\u00fctung werde vielmehr ohne Differenzierung nur nach Zeitanfall bemessen. Mit seiner extensiven Auslegung der Voraussetzungen des \u00a7 3b Abs. 2 EStG habe sich das FG auch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffend die Steuerfreiheit von Wechselschichtzulagen gesetzt (Urteil vom 14. Juni 1967 VI R 226\/66, BFHE 89, 241, BStBl III 1967, 609).<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FG die Voraussetzungen des \u00a7 3b Abs. 2 EStG f\u00fcr gegeben erachtet. Denn bei dem hier streitigen Betrag handelt es sich nicht um Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.<\/p>\n<p>Wie das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt hat, war in den Verg\u00fctungen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr seinen Bereitschaftsdienst erhalten hat, ein Zeitzuschlag von 15 % enthalten. Dieser Zeitzuschlag ist, wie das FG weiter &#8211; f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) &#8211; festgestellt hat, f\u00fcr den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt worden, ohne R\u00fccksicht darauf, ob dieser auf Sonntage, Feiertage bzw. Nachtzeit entfiel oder auf steuerlich nicht beg\u00fcnstigte Zeiten. Derartige Zuschl\u00e4ge entsprechen nicht den Anforderungen des \u00a7 3b Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil in BFHE 89, 241, BStBl III 1967, 609, das zu der fr\u00fcheren, insoweit wortgleichen Vorschrift des \u00a7 34a EStG ergangen ist, setzt die Steuerfreiheit von Lohnzuschl\u00e4gen u.a. voraus, da\u00df der betreffende Zuschlag ausschlie\u00dflich eine Arbeit w\u00e4hrend einer ung\u00fcnstig liegenden Arbeitszeit, n\u00e4mlich an Sonn- bzw. Feiertagen oder zur Nachtzeit, abgilt. Das war in dem damals entschiedenen Fall, in dem \u00fcber Wechselschichtzulagen von Flugsicherungslotsen zu entscheiden war, ebensowenig der Fall wie in dem jetzt zu beurteilenden. In beiden F\u00e4llen sind die Zuschl\u00e4ge generell gezahlt worden, ohne R\u00fccksicht darauf, inwieweit die Arbeitsleistung auf gesetzlich beg\u00fcnstigte Zeiten entfiel. Hier wie dort handelte es sich mithin um Zuschl\u00e4ge, die eher den Charakter einer generell erh\u00f6hten Entlohnung hatten. Derartige Zahlungen sollen nach dem Willen des Gesetzes nicht beg\u00fcnstigt werden (im Ergebnis f\u00fcr Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Bereitschaftsdienste in Krankenh\u00e4usern ebenso: Bl\u00fcmich, Kommentar zur Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer, 13. Aufl., \u00a7 3b EStG Anm. 15; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Lohnzuschl\u00e4ge, Anm. C III 3; Oeftering\/G\u00f6rbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, C \u00a7 3b EStG Rdnr. 22; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 3b Anm. 10; von Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 3b Rdnr. B 61).<\/p>\n<p>Der Senat kann offenlassen, ob er an den Grunds\u00e4tzen des Urteils in BFHE 89, 241, BStBl III 1967, 609 auch f\u00fcr F\u00e4lle festhalten w\u00fcrde, in denen die zuschlagsbeg\u00fcnstigte Arbeitsleistung (hier: der Bereitschaftsdienst) fast ausschlie\u00dflich auf Sonntage, Feiertage oder Nachtzeit entf\u00e4llt, nicht beg\u00fcnstigte Zeiten also nur in einem Umfang abgeleistet werden, dem keinerlei wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Denn so liegt der Streitfall nicht. Vielmehr l\u00e4\u00dft sich dem vom FG festgestellten Verh\u00e4ltnis der Zahlungen f\u00fcr insgesamt abgeleistete Bereitschaftsdienste (8.780 DM) zu den Zahlungen f\u00fcr Bereitschaftsdienste an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit (6.655 DM) entnehmen, da\u00df die zuschlagsbeg\u00fcnstigte Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers zu etwa 1\/4 auf steuerlich nicht beg\u00fcnstigte Zeiten entfiel. Ein Anteil von 1\/4 ist aber nicht so unerheblich, das er vernachl\u00e4ssigt werden k\u00f6nnte. Der Umstand, da\u00df der \u00fcberwiegende Teil der Bereitschaftsdienste auf gesetzlich beg\u00fcnstigte Zeiten entfallen ist, reicht entgegen der Auffassung des FG insoweit jedenfalls nicht aus (anderer Ansicht Offczors\/Herrmann, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1984, 387; Schmidt\/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., 1989, \u00a7 3b Anm. 6; Littmann\/Bitz\/Meincke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 3b Rdnr. 16; wohl auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 18. Aufl., \u00a7 3b EStG Anm. 19).<\/p>\n<p>Dem vorstehenden Ergebnis steht das BFH-Urteil vom 16. Juni 1978 VI R 33\/76 (BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574) nicht entgegen. Dort hat der Senat entschieden, da\u00df (tarifvertragliche) Lohnzuschl\u00e4ge f\u00fcr Nachtarbeit auch dann in voller H\u00f6he steuerfrei sein k\u00f6nnen, wenn sie nur gew\u00e4hrt werden, soweit die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist. Zwar d\u00fcrften die streitigen &#8222;Zeitzuschl\u00e4ge&#8220; auch im vorliegenden Fall f\u00fcr Mehrarbeit gezahlt worden sein. Soweit die mit den Bereitschaftsdiensten verbundene Mehrarbeit auf einen Sonntag, Feiertag oder die Nachtzeit fiel, sind die Zulagen jedoch nicht f\u00fcr diese beg\u00fcnstigten Erschwernisgr\u00fcnde geleistet worden. Das ergibt sich schon aus der H\u00f6he der Zuschl\u00e4ge, die gleichbleibend 15 % betrugen, w\u00e4hrend der Zuschlag f\u00fcr Nachtarbeit, soweit sie gleichzeitig Mehrarbeit war, im Fall in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 doppelt so hoch war wie f\u00fcr reine Mehrarbeit. Im vorliegenden Streitfall handelt es sich deshalb nicht einmal um Mischzuschl\u00e4ge, die gleichzeitig Mehrarbeit und Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten w\u00fcrden, sondern um reine Mehrarbeitszuschl\u00e4ge, die steuerlich nicht beg\u00fcnstigt sind. Der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes l\u00e4\u00dft nach Auffassung des Senats eine andere Entscheidung nicht zu. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, durch eine andere Regelung, etwa durch einen niedrigeren Ansatz von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr einfache Bereitschaftsdienste und einen h\u00f6heren f\u00fcr Bereitschaftsdienste an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit, dieses Ergebnis zu vermeiden.<\/p>\n<p>Fehlt es mithin schon an der Voraussetzung, da\u00df die streitigen Zuschl\u00e4ge f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, so kann offenbleiben, ob die Steuerfreiheit auch deshalb verneint werden m\u00fc\u00dfte, weil diese Zuschl\u00e4ge nicht &#8222;neben dem Grundlohn gezahlt&#8220; worden sind.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.11.1989 (VI R 92\/88) BStBl. 1990 II S. 315 Ein 15 %iger Zeitzuschlag, den ein angestellter Krankenhausarzt f\u00fcr \u00e4rztliche Bereitschaftsdienste erh\u00e4lt, wird auch dann nicht f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste \u00fcberwiegend zu diesen Zeiten anfallen. 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