{"id":37436,"date":"1989-12-07T11:25:20","date_gmt":"1989-12-07T09:25:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37436"},"modified":"2013-05-09T16:42:53","modified_gmt":"2013-05-09T14:42:53","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1989-iv-r-1_88-bstbl-1990-ii-s-317","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1989-iv-r-1_88-bstbl-1990-ii-s-317\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.1989    (IV R 1\/88) BStBl. 1990 II S. 317"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 1\/88) BStBl. 1990 II S. 317<\/strong><\/p>\n<p>Bedarf es f\u00fcr den Kiesabbau einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung, so entsteht ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut Bodenschatz nicht bereits mit Abschlu\u00df eines Kaufvertrages \u00fcber das kiesf\u00fchrende Grundst\u00fcck, wenn die Abbaugenehmigung noch aussteht.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, erzielte in den Streitjahren 1976 und 1977 Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, die durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Am 14. M\u00e4rz 1973 hatte der Kl\u00e4ger aus seinem landwirtschaftlichen Grundbesitz insgesamt ca. 14 ha zu einem Hektar-Preis von 28.000 DM an die Firma H verkauft. Die Firma H beabsichtigte, die Grundst\u00fccke auszukiesen. Besitz, Nutzungen und Lasten sollten mit dem Beginn der Auskiesung, sp\u00e4testens am 1. Oktober 1977 auf H \u00fcbergehen. F\u00fcr den Fall, da\u00df die (nach dem Abgrabungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1972, Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; GVBl NW &#8211; 1972, 372 erforderliche) Abgrabungsgenehmigung nicht erteilt werden sollte, behielt der Kl\u00e4ger sich den R\u00fccktritt vom Vertrag vor. F\u00fcr den Fall der Erteilung dieser Genehmigung war eine Erh\u00f6hung des Kaufpreises um 36.000 DM je ha auf 64.000 DM je ha vorgesehen. Zur Sicherung der Firma H wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Mit Wirkung ab 1. November 1973 verpachtete der Kl\u00e4ger Grundst\u00fccke in einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 19 ha, darunter auch die an die Firma H verkauften Grundst\u00fccke, an einen anderen Land- und Forstwirt zur Nutzung in dessen Betrieb. Der Pachtvertrag sollte bis zum 30. September 1977 laufen. Der Kl\u00e4ger hatte jedoch ein Recht zu vorzeitiger K\u00fcndigung f\u00fcr den Fall, da\u00df die Abgrabungsgenehmigung erteilt wurde. Die Eink\u00fcnfte aus dem Pachtvertrag wurden bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Abgrabungsgenehmigung wurde f\u00fcr einen Teil der an die Firma H verkauften und zwischenzeitlich verpachteten Fl\u00e4chen nicht erteilt, weil das Gel\u00e4nde f\u00fcr einen Kraftwerksbau ausersehen worden war. Der Kl\u00e4ger trat insoweit, n\u00e4mlich hinsichtlich einer Fl\u00e4che von &#8230; qm am 23. Juli 1976 von dem Kaufvertrag mit H zur\u00fcck. Zusammen mit weiteren Ackerfl\u00e4chen (22.500 qm) verkaufte er diese Ackerfl\u00e4che am gleichen Tag an ein Elektrizit\u00e4tsversorgungsunternehmen (EVU) zum qm-Preis von 10 DM. Die ver\u00e4u\u00dferten Fl\u00e4chen waren in der Bilanz zum 30. Juni 1976 als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1980 ermittelte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) aus der Ver\u00e4u\u00dferung bei einem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s von &#8230; DM und Buchwerten der verkauften Grundst\u00fccke von &#8230; DM einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von &#8230; DM. Das FA \u00e4nderte daraufhin gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 1 AO 1977) ergangenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre und erfa\u00dfte mit den ge\u00e4nderten Bescheiden vom 6. Oktober 1980 den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn je zur H\u00e4lfte bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft der beiden Streitjahre. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die \u00c4nderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung vom 14. November 1980 auf und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre ohne Ber\u00fccksichtigung des streitigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns fest. Das FG war der Auffassung, der Teil des Kaufpreises, der \u00fcber den Buchwert der verkauften Fl\u00e4chen hinausgegangen sei, sei nicht f\u00fcr den zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grund und Boden, sondern f\u00fcr einen zum Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Bodenschatz gezahlt worden.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Revision des FA, mit der mangelnde Sachverhaltsaufkl\u00e4rung (\u00a7 76 FGO) und Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt werden.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit dem Vertrag vom 23. Juli 1976 Grundst\u00fccke seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gens ver\u00e4u\u00dfert und dabei einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 535.148 DM erzielt, der gem\u00e4\u00df \u00a7 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG je zur H\u00e4lfte in den Streitjahren 1976 und 1977 zu erfassen war.<\/p>\n<p>1. Unstreitig geh\u00f6rten die ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke urspr\u00fcnglich zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Kl\u00e4gers. Ihre Eigenschaft als Betriebsverm\u00f6gen haben diese Grundst\u00fccke weder durch den Abschlu\u00df des Kaufvertrags mit der Firma H vom 14. M\u00e4rz 1973 (Kaufvertrag) noch durch den Abschlu\u00df des Pachtvertrags vom 4. September 1973, noch durch eine ausdr\u00fcckliche Entnahmeerkl\u00e4rung verloren.<\/p>\n<p>a) Der Abschlu\u00df des Kaufvertrags hat hinsichtlich der sp\u00e4ter an das EVU ver\u00e4u\u00dferten Fl\u00e4chen nicht zum \u00dcbergang des (wirtschaftlichen) Eigentums auf die Firma H gef\u00fchrt. Besitz, Nutzungen und Lasten und damit das wirtschaftliche Eigentum (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. Mai 1984 VIII R 276\/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820, 822, m. w. N.) sollten erst mit Beginn der Auskiesung auf die Firma H \u00fcbergehen; dazu ist es hinsichtlich der an das EVU ver\u00e4u\u00dferten Fl\u00e4chen jedoch nicht gekommen, da die Abgrabungsgenehmigung nicht erteilt wurde. Sp\u00e4testens sollten Besitz, Nutzungen und Lasten allerdings zum 1. Oktober 1977 \u00fcbergehen; dazu ist es jedoch wegen der vorherigen Ver\u00e4u\u00dferung an das EVU nicht gekommen.<\/p>\n<p>b) Die Grundst\u00fccke sind entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger auch nicht durch Verpachtung aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden. Hat ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut zul\u00e4ssigerweise seinem Betriebsverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 EStG zugeordnet, so verliert das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Betriebsverm\u00f6gen nur durch eine Aufl\u00f6sung des sachlichen oder pers\u00f6nlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Der sachliche Zusammenhang wird bei unver\u00e4nderter subjektiver Zurechnung durch Entnahme gel\u00f6st. Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens werden in erster Linie durch eine ausdr\u00fcckliche Entnahmehandlung, aber auch durch schl\u00fcssige Handlungen oder entsprechende Rechtsvorg\u00e4nge entnommen. Eine ausdr\u00fcckliche Entnahmeerkl\u00e4rung hat der Kl\u00e4ger in zeitlichem Zusammenhang mit der Verpachtung nicht abgegeben. Der Kl\u00e4ger hat im Gegenteil seinen Willen, die verpachteten Grundst\u00fccke auch weiterhin im Betriebsverm\u00f6gen zu halten, durch entsprechende Bilanzierung zum 30. Juni 1976 und durch Erfassung der Pachteinnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft bekundet. Allerdings hat der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit seinen Antr\u00e4gen auf Feststellung des h\u00f6heren Teilwerts gem\u00e4\u00df \u00a7 55 EStG dem FA mit Schreiben vom 15. Juli 1977 mitgeteilt, seines Erachtens seien die verpachteten Fl\u00e4chen mit der Verpachtung aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden. Eine Entnahme auf einen Zeitpunkt vor der Ver\u00e4u\u00dferung an das EVU kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Mit dem Schreiben wurde keine eindeutige Entnahmeerkl\u00e4rung abgegeben; es wurde lediglich die Rechtsauffassung vorgetragen, die Verpachtung im Jahre 1973 habe als solche zur Entnahme gef\u00fchrt. Im \u00fcbrigen kann die im Jahre 1977 abgegebene Erkl\u00e4rung auch nicht bewirken, da\u00df eine Entnahme r\u00fcckwirkend im Jahre 1973 stattgefunden hat. Die Verpachtung war auch keine schl\u00fcssige Entnahmehandlung. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung eines bisher eigenbetrieblich genutzten Wirtschaftsguts nicht um eine Entnahme, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut weiterhin in seiner Bilanz ausweist und objektive Merkmale fehlen, die darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df eine sp\u00e4tere Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint (vgl. z.B. Urteile vom 11. Oktober 1979 IV R 125\/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40, und vom 1. Oktober 1986 I R 96\/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113). Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die verpachteten Grundfl\u00e4chen weiterhin in seiner Bilanz als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen und die Pachtzinsen folgerichtig bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft erfa\u00dft. Eine sp\u00e4tere Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken war auch nicht objektiv ausgeschlossen, da der Pachtvertrag nur auf die Dauer von vier Jahren geschlossen war und die Abgrabungsgenehmigung noch nicht erteilt war. Da\u00df der Kl\u00e4ger auch die Versagung dieser Genehmigung als zumindest nicht auszuschlie\u00dfende M\u00f6glichkeit in seine \u00dcberlegungen einbezogen hat, ergibt sich daraus, da\u00df er sich f\u00fcr diesen Fall den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag vorbehalten hatte.<\/p>\n<p>2. Der Kaufpreis wurde weder ganz noch teilweise f\u00fcr ein zum Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rendes Wirtschaftsgut Bodenschatz gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein unter der Erdoberfl\u00e4che ruhender Bodenschatz grunds\u00e4tzlich kein besonderes Wirtschaftsgut, sondern ein unselbst\u00e4ndiger Bestandteil des Grund und Bodens (vgl. z.B. Urteile vom 14. Oktober 1982 IV R 19\/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203; vom 1. Juli 1987 I R 197\/83, BFHE 150, 534, BStBl II 1987, 865; vom 13. September 1988 VIII R 236\/81, BFHE 154, 358, BStBl II 1989, 37). Die Eigenschaft eines selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsguts erlangt der Bodenschatz nach dieser Rechtsprechung nur, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist; nachhaltig in den Verkehr gebracht wird der Bodenschatz, wenn mit seiner Aufschlie\u00dfung begonnen oder mit einer alsbaldigen Aufschlie\u00dfung zu rechnen ist. Als Wirtschaftsgut greifbar wird der Bodenschatz auch, wenn ein Abbauunternehmen das den Bodenschatz enthaltende Grundst\u00fcck erwirbt und einen Kaufpreis nicht nur f\u00fcr das Grundst\u00fcck, sondern auch f\u00fcr den unter der Erdoberfl\u00e4che lagernden Bodenschatz bezahlt (BFH-Urteile vom 28. Mai 1979 I R 66\/76, BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624; vom 18. M\u00e4rz 1980 VIII R 148\/78, BFHE 133, 359, BStBl II 1981, 794).<\/p>\n<p>Im Streitfall war nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, der Kiesabbau nur nach Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung (\u00a7 3 Abs. 1 Abgrabungsgesetz) durch den Regierungspr\u00e4sidenten m\u00f6glich. Ohne diese Genehmigung durfte mit dem Abbau nicht begonnen und konnte somit der Bodenschatz auch nicht durch auf k\u00fcnftigen Abbau durch Dritte gerichtete Vertr\u00e4ge in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht werden. Dem steht entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht entgegen, da\u00df nach \u00a7 3 Abs. 2 Abgrabungsgesetz die Genehmigung erteilt werden mu\u00df, wenn die dort im einzelnen bezeichneten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Auch das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung der Genehmigung \u00e4ndert nichts daran, da\u00df von Pr\u00fcfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwaltungsbeh\u00f6rde und Erla\u00df eines entsprechenden Verwaltungsakts mit der Abgrabung nicht begonnen werden darf (\u00a7 4 Abs. 6 Abgrabungsgesetz) und folglich bis dahin die wirtschaftliche Auswertung des Bodenschatzes nicht m\u00f6glich ist. Im Streitfall wird dies auch dadurch deutlich, da\u00df f\u00fcr den Fall der Erteilung der Abgrabungsgenehmigung eine Erh\u00f6hung des Kaufpreises von 36.000 DM auf 64.000 DM je ha vorgesehen war. Diese Vereinbarung belegt, da\u00df das Abbauunternehmen nur nach Erteilung der Abbaugenehmigung bereit war, eine besondere Verg\u00fctung f\u00fcr das Kiesvorkommen als solches zu zahlen. Der Vertrag mit der Firma H im Jahr 1973 konnte mithin das Kiesvorkommen noch nicht als verwertbares Wirtschaftsgut entstehen lassen, sondern der Firma H lediglich die M\u00f6glichkeit sichern, einen sp\u00e4ter nach Abgrabungsgenehmigung verwertbar und (erst) dadurch zum selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut werdenden Bodenschatz zu erwerben. Die Abgrabungsgenehmigung ist vor der Ver\u00e4u\u00dferung an das EVU nicht erteilt, sondern endg\u00fcltig versagt worden. Jedenfalls stand f\u00fcr die Beteiligten fest, da\u00df wegen des geplanten Kraftwerksbau auf absehbare Zeit keine Abgrabungsgenehmigung erteilt werden w\u00fcrde; deshalb ist auch nicht entscheidend, da\u00df es, wie die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, nicht zu einer f\u00f6rmlichen Ablehnung einer beantragten Genehmigung gekommen ist. Folglich konnte der Kl\u00e4ger dem EVU auch nur Grund und Boden und nicht auch ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut Bodenschatz ver\u00e4u\u00dfern, so da\u00df der gesamte Kaufpreis f\u00fcr den Grund und Boden gezahlt worden ist. Dem steht nicht entgegen, da\u00df das EVU mit R\u00fccksicht auf die vorhandenen Kiesvorkommen einen h\u00f6heren Quadratmeter-Preis gezahlt hat. Den Mehrpreis hat der Kl\u00e4ger nicht f\u00fcr ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern f\u00fcr eine entgehende Nutzungsm\u00f6glichkeit erzielt, die sich noch nicht zu einem selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut entwickelt hatte. Best\u00e4tigt wird dies durch den Umstand, da\u00df das EVU den Quadratmeter-Preis von 10 DM nicht nur f\u00fcr die zuvor an die Firma H verkauften Fl\u00e4chen, sondern auch f\u00fcr die weiteren 22.500 qm bezahlt hat, die nicht Gegenstand des Vertrags mit H gewesen waren und bei denen folglich auch vom Rechtsstandpunkt des FG und des Kl\u00e4gers aus vom Vorhandensein eines Wirtschaftsguts Bodenschatz keine Rede sein kann.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG war somit aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif. Die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 1\/88) BStBl. 1990 II S. 317 Bedarf es f\u00fcr den Kiesabbau einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung, so entsteht ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut Bodenschatz nicht bereits mit Abschlu\u00df eines Kaufvertrages \u00fcber das kiesf\u00fchrende Grundst\u00fcck, wenn die Abbaugenehmigung noch aussteht. EStG \u00a7 4 Abs. 1. 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