{"id":37443,"date":"1989-12-07T11:56:14","date_gmt":"1989-12-07T09:56:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37443"},"modified":"2013-05-07T15:51:30","modified_gmt":"2013-05-07T13:51:30","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1989-iv-r-115_87-bstbl-1990-ii-s-337","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1989-iv-r-115_87-bstbl-1990-ii-s-337\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.1989    (IV R 115\/87) BStBl. 1990 II S. 337"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 115\/87) BStBl. 1990 II S. 337<\/strong><\/p>\n<p>Ein selbst\u00e4ndiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, \u00fcbt keinen dem Ingenieur \u00e4hnlichen Beruf i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (Einschr\u00e4nkung von BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Streitjahr 1983 freiberuflich t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist staatlich gepr\u00fcfter Techniker f\u00fcr Maschinenbau. Nach Beendigung der Ausbildung f\u00fcr diesen Beruf nahm er an folgenden Lehrg\u00e4ngen teil:<\/p>\n<p>1. Vom 2. bis 13. Dezember 1968 an einem &#8222;Grundlehrgang Arbeitsvorbereitung&#8220; des Ausschusses f\u00fcr wirtschaftliche Fertigung e. V.,<\/p>\n<p>2. vom 1. April 1970 bis zum 30. M\u00e4rz 1971 an einem Jahreslehrgang &#8222;Datenverarbeitungs-Organisation&#8220;,<\/p>\n<p>3. vom 5. April 1971 bis zum 17. September 1971 an einem Lehrgang f\u00fcr Programmierer.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an diese Lehrg\u00e4nge war der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nichtselbst\u00e4ndig im EDV-Bereich t\u00e4tig, zuletzt von 1979 bis 1981 als Systemanalytiker bzw. EDV-Berater in verschiedenen Unternehmen. Im Jahre 1981 machte sich der Kl\u00e4ger als Unternehmensberater selbst\u00e4ndig. Er arbeitete u.a. an einem Betriebsf\u00fchrungs- und Informationssystem f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr mit. Sein Gesamtumsatz in H\u00f6he von 159.241 DM entfiel in H\u00f6he von 148.015 DM auf Systementwicklungsarbeiten und in H\u00f6he von 11.266 DM auf Programmierungsarbeiten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah diese T\u00e4tigkeit als gewerblich an und erlie\u00df deshalb f\u00fcr das Streitjahr einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid. Der Kl\u00e4ger hingegen ist der Auffassung, er \u00fcbe eine freiberufliche T\u00e4tigkeit aus. Sein Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren machte er geltend, seine T\u00e4tigkeit setze eine mit der Berufsausbildung eines Ingenieurs vergleichbare Ausbildung voraus.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es vertrat die Auffassung, der Kl\u00e4ger \u00fcbe eine dem Ingenieur \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus. Er habe im Streitjahr Systemanalysen erarbeitet. Diese T\u00e4tigkeit habe er nicht erfolgreich aus\u00fcben k\u00f6nnen, wenn er nicht &#8211; zumindest in den Kernbereichen &#8211; das Wissen eines aufgrund eines Studiums der Ingenieurwissenschaften t\u00e4tigen Systemanalytikers h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassene Revision des FA, mit der die fehlerhafte Anwendung des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufkl\u00e4rung ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG ging zutreffend davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht den Beruf eines Ingenieurs ausge\u00fcbt hat, weil er wegen Fehlens der in den Ingenieurgesetzen der L\u00e4nder vorgeschriebenen Ausbildung nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung &#8222;Ingenieur&#8220; zu f\u00fchren (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109\/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Entgegen der Auffassung des FG hat aber der Kl\u00e4ger auch keine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>a) Eine \u00e4hnliche Berufst\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten mit einem in dieser Vorschrift genannten Katalogberuf verglichen werden kann. Dazu ist zum einen erforderlich, da\u00df die T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen in einem f\u00fcr den Katalogberuf typischen Bereich gelegen hat. Zum anderen mu\u00df er \u00fcber eine Ausbildung verf\u00fcgen, die der f\u00fcr den Katalogberuf erforderlichen vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 I R 66\/78, BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121; vom 22. Januar 1988 III R 43-44\/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497).<\/p>\n<p>b) Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers lag nicht in einem f\u00fcr den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich. Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Ber\u00fccksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu \u00fcberwachen. In seinem Urteil vom 4. August 1983 IV R 6\/80 (BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677) hat der erkennende Senat entschieden, da\u00df ein selbst\u00e4ndiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcbt, wenn er Systemanalysen erarbeitet, aus denen sich ergibt, ob gewisse betriebliche Vorg\u00e4nge mit Hilfe von EDV-Anlagen vollziehbar sind. Der III. Senat des BFH hat sich dem in seinem Urteil vom 19. Juli 1985 III R 175\/80 (BFHE 144, 413, BStBl II 1986, 15) angeschlossen, wohingegen der I. und X. Senat offengelassen haben, ob sie dieser Auffassung folgen k\u00f6nnten (Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 285\/82, BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484, und vom 12. Oktober 1988 X R 18\/87, BFH\/NV 1989, 366).<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt an der in BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677 getroffenen Entscheidung nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt fest.<\/p>\n<p>aa) Festzuhalten ist allerdings daran, da\u00df der Diplom-Informatiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschlu\u00df von seiner Ausbildung her einem Ingenieur vergleichbar ist. Der Studiengang des Diplom-Informatikers ist weitgehend von der Mathematik, aber auch von F\u00e4chern wie Nachrichten- und Elektrotechnik gepr\u00e4gt (vgl. Brockhaus-Enzyklop\u00e4die, 1988, Stichwort &#8222;Informatik&#8220;). Die Ausbildung zum Diplom-Informatiker bef\u00e4higt demnach dazu, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu \u00fcberwachen, m\u00f6gen diese &#8222;Werke&#8220; auch nicht immer als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde (Hardware) in Erscheinung treten, sondern als Software nur aus dem Programm, dessen Beschreibung und dem maschinenlesbaren Programmtr\u00e4ger bestehen. Diese Einordnung wird dadurch best\u00e4tigt, da\u00df an manchen Fachhochschulen der Studiengang Informatik zum Abschlu\u00df als &#8222;Ingenieur&#8220; f\u00fchrt (vgl. Leib, Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung, 1984, S. 43).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann nach erneuter Pr\u00fcfung nicht daran festgehalten werden, da\u00df ein Diplom-Informatiker immer dann, wenn er &#8222;Systemanalysen&#8220; ausf\u00fchrt, eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, die in einem f\u00fcr den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich liegt. Der Begriff der &#8222;Systemanalyse&#8220; ist zu weit gefa\u00dft und zu ungenau, als da\u00df er zur Abgrenzung herangezogen werden k\u00f6nnte. Es ist daher eine Pr\u00e4zisierung erforderlich, die zu einer Einschr\u00e4nkung der ingenieur\u00e4hnlichen T\u00e4tigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Unter Systemanalyse versteht man zum einen die T\u00e4tigkeit des sog. Systemsoftwareentwicklers, zum anderen aber &#8211; sogar \u00fcberwiegend &#8211; die sog. Anwendersoftwareentwicklung, in Gesetzen und Tarifvertr\u00e4gen als &#8222;Datenverarbeitungsorganisation&#8220; bezeichnet (vgl. Traunm\u00fcller in H. J. Schneider, Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, 1986, Stichwort &#8222;Methoden der Systemanalyse&#8220;; \u00a7 5 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber die Pr\u00fcfung zum anerkannten Abschlu\u00df Gepr\u00fcfter Wirtschaftsinformatiker\/Gepr\u00fcfte Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983, BGBl I, 1502; Tarifvertrag zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung der Anlage 1a zum BAT vom 4. November 1983 &#8211; im folgenden: &#8222;Tarifvertrag f\u00fcr Angestellte in der DV&#8220; &#8211; Protokollerkl\u00e4rung Nr. 1 zum Unterabschnitt II).<\/p>\n<p>bb) Das typische Berufsfeld f\u00fcr den an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatiker, den sog. Kerninformatiker, ist &#8211; jedenfalls im vorliegend ausschlie\u00dflich interessierenden Softwarebereich &#8211; nur das der Systemsoftwareentwicklung. Zur T\u00e4tigkeit des Systemsoftwareentwicklers geh\u00f6rt zun\u00e4chst die Grundlagenforschung, d.h. die Systematisierung und Gestaltung der den Rechenanlagen eigenen Strukturen. Dabei geht es um die allgemeinen Gesetze, die der Informationsverarbeitung zugrunde liegen, um Algorithmen, k\u00fcnstliche, formale Sprachen, deren Syntax und Semantik.<\/p>\n<p>Quantitativ gewichtiger zeigen sich die Aufgaben bei der Planung von Systemsoftware. Es geht dabei vor allem um den Entwurf von Strukturen zwischen der Hardware und der Anwendernahtstelle. Dies sind vor allem Betriebssysteme, d.h. die Systeme, ohne die die jeweiligen Computer nicht einsatzf\u00e4hig sind, Hilfs- und Dienstprogramme, Compiler und \u00dcbersetzer oder Datenbanksysteme. Solche Systeme werden vom Systemsoftwareentwickler entworfen, im Pflichtenheft fixiert und detailliert. Die Vielfalt und Komplexit\u00e4t bereits bestehender Programme, die Varianten bei der Hardwareausstattung verbunden mit der Forderung nach st\u00f6rungsfreiem, schnellen Ablauf kennzeichnen die Anspr\u00fcche, die an die Ausbildung in diesem Bereich gestellt werden. Die T\u00e4tigkeit setzt nach den Bestimmungen des Tarifvertrags f\u00fcr Angestellte in der DV stets eine an Hochschule oder Fachhochschule erworbene Informatikausbildung voraus (Unterabschnitt IV). Auch au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes wird f\u00fcr den Systemsoftwareentwickler eine mathematisch-naturwissenschaftliche Ausbildung vorausgesetzt. Twiehaus\/Dostal (Computerberufe, 1985, S. 37) nennen neben dem Diplom-Informatiker die Ausbildungsg\u00e4nge zum Diplom-Mathematiker, Elektroingenieur, Physiker und zum technischen Assistenten Informatik.<\/p>\n<p>cc) Demgegen\u00fcber ist die Anwendersoftwareentwicklung, obwohl sie in vielen F\u00e4llen nicht weniger anspruchsvoll sein mag als die Systemsoftwareentwicklung, keine T\u00e4tigkeit, die in einem f\u00fcr den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich liegt. Anwendungsprogramme sind die Computerprogramme, die &#8211; den aufgrund des Systemprogramms einsatzf\u00e4higen &#8211; Computer in die Lage versetzen, die vom jeweiligen Anwender geforderten Arbeiten zu verrichten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Juli 1987 III R 147\/86, BFHE 150, 490, BStBl II 1987, 787). Der Anwendersoftwareentwickler pr\u00fcft zun\u00e4chst, ob sich bestimmte Prozesse mit Hilfe der EDV l\u00f6sen lassen. Sodann entwickelt er realisierungsreife Fachkonzepte mit dem Ziel des wirtschaftlichen Einsatzes der Datenverarbeitung zur Rationalisierung dieser Prozesse. Dazu erstellt er &#8211; insoweit \u00e4hnlich wie der Systemsoftwareentwickler &#8211; Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen (Pflichtenhefte). Der Unterschied zum Systemsoftwareentwickler besteht darin, da\u00df mindestens gleichberechtigt neben die Informatikkenntnisse, Kenntnisse im jeweiligen Anwendungsbereich (also z.B. Betriebswirtschaft, Technik, Medizin, Rechtswissenschaft) treten (vgl. Thome, FAZ vom 22. M\u00e4rz 1982; ders. in Studien- und Forschungsf\u00fchrer Betriebs- und Wirtschaftsinformatik, S. 3 ff.; Pressmar, ebenda, S. 29 ff.; Twiehaus\/Dostal, a.a.O., S. 116).<\/p>\n<p>c) Die Rolle, die die jeweiligen Anwendungsf\u00e4cher in der Ausbildung der Anwendersoftwareentwickler spielen, wird in Verg\u00fctungsregelungen, Pr\u00fcfungsordnungen und der Einrichtung von Studieng\u00e4ngen deutlich.<\/p>\n<p>aa) Von den Arbeitgebern der \u00f6ffentlichen Hand werden im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung neben Diplom-Informatikern (FH) gleichwertig Mitarbeiter mit Graduierung im nichttechnischen Bereich (dem jeweiligen Anwendungsbereich) und zus\u00e4tzlicher DV-Ausbildung eingesetzt (vgl. Tarifvertrag f\u00fcr Angestellte in der DV, Protokollerkl\u00e4rung Nr. 2b zum Unterabschnitt II).<\/p>\n<p>bb) Mit der Verordnung \u00fcber die Pr\u00fcfung zum Abschlu\u00df &#8222;Gepr\u00fcfter Wirtschaftsinformatiker\/Gepr\u00fcfte Wirtschaftsinformatikerin&#8220; vom 20. Dezember 1983 (a.a.O.) wurde ein staatlich anerkannter Beruf geschaffen, der nach Abschlu\u00df einer kaufm\u00e4nnischen Lehre oder Verwaltungsausbildung und dreij\u00e4hriger einschl\u00e4giger Berufspraxis oder nach sechsj\u00e4hriger Berufspraxis im kaufm\u00e4nnischen, verwaltenden oder datenverarbeitenden Bereich zu einer Pr\u00fcfung vor der Industrie- und Handelskammer f\u00fchrt. Der Beruf soll neben der Programmierung zu Arbeiten auf dem Gebiet der &#8222;Analyse und \u00dcberarbeitung von Organisationskonzepten sowie Entwicklung und Einf\u00fchrung von Anwendersoftware in der Datenverarbeitungs-Anwendungsorganisation&#8220; bef\u00e4higen (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<\/p>\n<p>cc) An zahlreichen deutschen Hochschulen ist im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums das Fach Wirtschaftsinformatik w\u00e4hlbar (Thome, a.a.O.). In Darmstadt kann der Grad eines Diplom-Wirtschaftsinformatikers erworben werden (Twiehaus\/Dostal, a.a.O., S. 133). Auch auf Fachhochschulebene sind fach\u00fcbergreifende Studieng\u00e4nge geplant (Twiehaus\/Dostal, a.a.O., S. 116).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen schlie\u00dfen es nicht aus, da\u00df beispielsweise ein Diplom-Physiker, der Anwendungsprogramme f\u00fcr den Bereich der physikalischen Forschung entwickelt, wissenschaftlich i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war, indem er Anwendungssoftware f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr entwickelte, nicht auf einem f\u00fcr den Ingenieurberuf typischen Gebiet t\u00e4tig. Somit stellt sich nicht die Frage, ob seine mathematisch-naturwissenschaftlichen Kenntnisse denen eines Ingenieurs oder Diplom-Informatikers vergleichbar waren.<\/p>\n<p>2. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Erw\u00e4gung best\u00e4tigt werden, da\u00df der Kl\u00e4ger eine dem beratenden Betriebswirt \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausge\u00fcbt habe.<\/p>\n<p>a) Einen dem beratenden Betriebswirt \u00e4hnlichen Beruf \u00fcbt derjenige aus, der Kenntnisse in den haupts\u00e4chlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre in einer Breite besitzt, wie sie die Ausbildungsg\u00e4nge zum Diplom-Kaufmann, zum &#8222;Diplom-Betriebswirt (FH)&#8220; oder zum &#8222;staatlich gepr\u00fcften Betriebswirt&#8220; vermitteln, und der mit Hilfe dieser Kenntnisse eine Beratungst\u00e4tigkeit in einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre aus\u00fcbt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH wird der EDV-Berater nicht in einer dem beratenden Betriebswirt \u00e4hnlichen Weise t\u00e4tig (BFH-Entscheidungen vom 27. Mai 1975 VIII R 199\/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; vom 28. Juli 1976 I R 63\/75, BFHE 120, 253, BStBl II 1977, 34; vom 3. Dezember 1981 IV R 79\/80, BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267). In neueren Entscheidungen wird dies damit begr\u00fcndet, da\u00df der Berater in EDV-Angelegenheiten steuerrechtlich als ein eigenst\u00e4ndiger Beruf anzusehen sei, der sich in seiner totalen Ausrichtung auf Theorie und Technologie der Datenverarbeitung wesentlich von dem beratenden Betriebswirt unterscheide (BFH-Urteile in BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484; vom 11. Dezember 1986 V R 54\/85, BFH\/NV 1987, 333; vom 12. Oktober 1988 X R 18\/87, BFH\/NV 1989, 366). Der Streitfall bietet keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Insbesondere l\u00e4\u00dft sich ein anderes Ergebnis nicht mit dem Einwand rechtfertigen, die Wirtschaftsinformatik werde heutzutage als Hauptfach an den betriebswirtschaftlichen Fakult\u00e4ten der Hochschulen gelehrt. Dieser Umstand \u00e4ndert nichts daran, da\u00df beim selbst\u00e4ndigen Berater f\u00fcr Anwendersoftwareentwicklung auch dann, wenn seine Aufgabenbereiche wirtschaftlich orientiert sind, nicht die betriebswirtschaftliche Beratung, sondern die Entwicklung eines Anwenderprogramms im Vordergrund steht. Das wird vollends deutlich, wenn man sich die T\u00e4tigkeit eines selbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Rechtsinformatikers vor Augen h\u00e4lt; er k\u00f6nnte keinesfalls als Rechtsberater bezeichnet werden. Eine Ausdehnung des Begriffs &#8222;beratender Betriebswirt&#8220; w\u00fcrde auch das grunds\u00e4tzliche Problem, da\u00df der Gesetzgeber den Beruf des &#8222;EDV-Beraters&#8220; bisher nicht in den Katalog der freien Berufe aufgenommen hat, nicht l\u00f6sen. Allerdings sind die meisten EDV-Programme wirtschaftlich orientiert, so da\u00df die Mehrzahl der Anwendersoftwareentwickler (auch) kaufm\u00e4nnisch ausgebildet sein wird. Zunehmend werden aber &#8211; wie bereits dargestellt &#8211; Arbeitsabl\u00e4ufe in allen Zweigen der Wissenschaft und Technik mit Hilfe von EDV-Anlagen bew\u00e4ltigt. Steuerpflichtige, die mit einer Ausbildung auf einem der entsprechenden Anwendungsgebiete Computersysteme f\u00fcr dieses Gebiet entwickeln, k\u00f6nnten keinesfalls als beratende Betriebswirte eingestuft werden, auch wenn sie auf ihrem Fachgebiet \u00fcber eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verf\u00fcgen, wie z.B. Juristen, Mediziner, Geisteswissenschaftler, Diplombibliothekare.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, da\u00df die bestehende Rechtslage als unbefriedigend empfunden werden mag. Die Fortentwicklung der Bereiche der freiberuflichen T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 EStG ist jedoch Sache des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>b) Das FG hat dahinstehen lassen, ob der Kl\u00e4ger eine einem beratenden Betriebswirt \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat. Die Sache ist gleichwohl entscheidungsreif. Die Feststellungen des FG ergeben, da\u00df sich der Kl\u00e4ger mit der Erstellung von Anwendersoftware und in geringerem Umfang mit Programmierungsarbeiten befa\u00dft hat. Daraus ist nach dem oben Ausgef\u00fchrten zu folgern, da\u00df er nicht in einer dem beratenden Betriebswirt \u00e4hnlichen Weise t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>3. Einer Anfrage beim III. Senat nach \u00a7 2 Abs. 2 der Gesch\u00e4ftsordnung, wegen einer Abweichung vom Urteil in BFHE 144, 413, BStBl II 1986, 15, bedarf es nicht. Nach Abschnitt II Nr. 6 der erg\u00e4nzenden Regelungen des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 1989 ist die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber die Frage, ob Eink\u00fcnfte als freiberuflich zu qualifizieren sind, auf den erkennenden Senat \u00fcbergegangen. Der III. Senat kann daher nicht mehr in die Lage kommen, \u00fcber die gleiche Streitfrage entscheiden zu m\u00fcssen (vgl. hierzu Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 21. Oktober 1985 GrS 2\/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 115\/87) BStBl. 1990 II S. 337 Ein selbst\u00e4ndiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, \u00fcbt keinen dem Ingenieur \u00e4hnlichen Beruf i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (Einschr\u00e4nkung von BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677). EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1. 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