{"id":37445,"date":"1989-12-15T11:50:55","date_gmt":"1989-12-15T09:50:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37445"},"modified":"2013-05-08T16:28:58","modified_gmt":"2013-05-08T14:28:58","slug":"bfh-beschluss-vom-15-12-1989-vi-b-78_88-bstbl-1990-ii-s-344","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-12-1989-vi-b-78_88-bstbl-1990-ii-s-344\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    15.12.1989 (VI B 78\/88) BStBl. 1990 II S. 344"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 15.12.1989 (VI B 78\/88) BStBl. 1990 II S. 344<\/strong><\/p>\n<p>Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach \u00a7 40b EStG kann nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 40b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Pauschalierung nach \u00a7 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehren kann und ob die &#8222;\u00c4rzteversorgung Niedersachsen&#8220; eine Pensionskasse i.S. des \u00a7 40b EStG ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist angestellter Arzt. Der Arbeitgeber (eine Krankenanstalt) zahlte in den Streitjahren 1983 und 1984 f\u00fcr die Alterssicherung des Kl\u00e4gers freiwillige Beitr\u00e4ge an die &#8222;\u00c4rzteversorgung Niedersachsen&#8220;. Wegen einer vom Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt erteilten abschl\u00e4gigen Anrufungsauskunft unterlie\u00df der Arbeitgeber die Pauschalierung der Beitr\u00e4ge und unterwarf diese dem normalen Lohnsteuerabzug.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) bezog diese Beitr\u00e4ge als Lohn in die Einkommensteuer-Veranlagungen der Streitjahre ein und lehnte die vom Kl\u00e4ger begehrte pauschale Besteuerung dieser Betr\u00e4ge nach \u00a7 40b EStG mit der Begr\u00fcndung ab, die &#8222;\u00c4rzteversorgung Niedersachsen&#8220; sei eine \u00f6ffentlich-rechtliche berufsst\u00e4ndische Pflichtversicherung bzw. eine Ersatzanstalt f\u00fcr die Angestelltenversicherung und keine Pensionskasse i.S. des \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 &#8211; BetrAVG &#8211; (BGBl I 1975, 3610, BStBl I 1975, 22).<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrte es u.a. aus: Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht verlangen, da\u00df die von seinem Arbeitgeber zur Altersversorgung gezahlten Beitr\u00e4ge der pauschalen Besteuerung nach \u00a7 40b EStG unterworfen w\u00fcrden. Zum einen sei die &#8222;\u00c4rzteversorgung Niedersachsen&#8220; keine Pensionskasse. Zum anderen sei eine nachtr\u00e4gliche pauschale Versteuerung von bestimmten Gehaltsbestandteilen nicht m\u00f6glich. Es sei ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt, inwieweit dieser von der M\u00f6glichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung Gebrauch mache oder nicht. Unterlasse der Arbeitgeber die Pauschalierung f\u00fcr Zukunftssicherungsleistungen, so unterl\u00e4gen diese der individuellen Lohnsteuer des Steuerpflichtigen und seien bei dessen Jahresbesteuerung zu erfassen. Nichts anderes ergebe sich daraus, da\u00df das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt dem Arbeitgeber eine &#8211; nach Ansicht des Kl\u00e4gers unrichtige &#8211; Anrufungsauskunft erteilt habe. Eine solche Auskunft sei f\u00fcr den Arbeitgeber nicht bindend. Der Arbeitgeber sei somit nicht gehindert gewesen, die Pauschalierung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision. Er ist der Meinung, es sei grunds\u00e4tzlich bedeutsam, h\u00f6chstrichterlich kl\u00e4ren zu lassen, welche Anforderungen an die Anerkennung einer Pensionskasse i.S. des \u00a7 1 Abs. 3 BetrAVG zu stellen seien. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei ferner die Frage, ob nicht auch dem Arbeitnehmer die pauschale Versteuerung von Gehaltsteilen m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Ber\u00fccksichtige man, da\u00df durch \u00a7 40b EStG eine arbeitsrechtliche Beg\u00fcnstigung steuerrechtlich untermauert werden solle, so m\u00fcsse dem Arbeitnehmer auf diese Beg\u00fcnstigung auch ein durchsetzbarer Anspruch einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>Da er, der Kl\u00e4ger, seinen Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht zur Pauschalierung habe verpflichten k\u00f6nnen, der Arbeitgeber das Haftungsrisiko mit Hinweis auf die Anrufungsauskunft abgelehnt habe, m\u00fcsse man ihm nun auf andere Weise einen Zugriff auf diese Beg\u00fcnstigungen einr\u00e4umen. Die entstandene Regelungsl\u00fccke sei dadurch zu schlie\u00dfen, da\u00df die nachtr\u00e4gliche Pauschalierung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zugelassen werde. Verwehre man dem Arbeitnehmer diese M\u00f6glichkeit, so sei die Anwendung des \u00a7 40b EStG ausschlie\u00dflich der Willk\u00fcr des Arbeitgebers unterworfen, was nicht nur vom Ergebnis her gesehen unbillig w\u00e4re, sondern dar\u00fcber hinaus auch noch eine unangemessene Rechtswegverk\u00fcrzung darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob ein Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren die Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG begehren kann. Ein allgemeines Interesse an einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung dieser Frage kann jedoch nicht anerkannt werden, da die Rechtsfrage offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 40b EStG l\u00e4\u00dft sich eindeutig ableiten, da\u00df es im Belieben des Arbeitgebers liegt, ob er bestimmte Zukunftssicherungsleistungen der pauschalen Lohnbesteuerung unterwirft oder nicht. Da\u00df nicht der Arbeitnehmer an Stelle des Arbeitgebers gegen\u00fcber dem FA eine Pauschalierungserkl\u00e4rung abgeben kann, wird schon allein daraus deutlich, da\u00df im Falle der pauschalen Lohnbesteuerung nach dem eindeutigen Gesetzesbefehl der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Steuer wird (\u00a7 40b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. \u00a7 40 Abs. 3 Satz 2 EStG). Es ist offensichtlich, da\u00df die Steuerschuldnerschaft einer Person ohne entsprechende gesetzliche Bestimmung nicht in das Belieben einer anderen Person gestellt sein kann.<\/p>\n<p>Entgegen seiner Auffassung ist der Kl\u00e4ger nicht der Willk\u00fcr des Arbeitgebers ausgesetzt. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Zukunftssicherungsleistungen zukommen lassen will, so wird er regelm\u00e4\u00dfig mit einer Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG einverstanden sein. Wenn er &#8211; wie im vorliegenden Streitfall &#8211; von der Pauschalierung wegen der Unsicherheit bez\u00fcglich der Pauschalierungsvoraussetzungen und im Hinblick auf das damit bestehende Haftungsrisiko mit evtl. h\u00f6herer Haftungssumme als der pauschalen Steuerschuld absieht, so k\u00f6nnte der Arbeitnehmer dies dadurch verhindern, da\u00df er sich seinem Arbeitgeber gegen\u00fcber verpflichtet, die anfallende Lohnsteuer (Haftsumme) und etwaige Kosten eines Rechtsstreits zu \u00fcbernehmen. Ist der Arbeitgeber dadurch im Ergebnis von jeglichem Haftungsrisiko freigestellt, so wird er sich regelm\u00e4\u00dfig den Interessen seines Arbeitnehmers nicht verschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Da somit der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren keine Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG begehren kann, scheidet auch die Zulassung der Revision wegen der weiteren vom Kl\u00e4ger als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig hingestellten Rechtsfrage aus, ob die &#8222;\u00c4rzteversorgung Niedersachsen&#8220; als eine Pensionskasse angesehen werden kann. Diese Frage k\u00f6nnte der BFH in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 15.12.1989 (VI B 78\/88) BStBl. 1990 II S. 344 Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach \u00a7 40b EStG kann nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen. EStG \u00a7 40b. 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