{"id":37446,"date":"1989-11-30T11:25:17","date_gmt":"1989-11-30T09:25:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37446"},"modified":"2013-05-09T16:47:04","modified_gmt":"2013-05-09T14:47:04","slug":"bfh-urteil-vom-30-11-1989-v-r-85_84-bstbl-1990-ii-s-345","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-11-1989-v-r-85_84-bstbl-1990-ii-s-345\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    30.11.1989 (V R 85\/84) BStBl. 1990 II S. 345"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.11.1989 (V R 85\/84) BStBl. 1990 II S. 345<\/strong><\/p>\n<p>1. Auch nach \u00a7 15 UStG 1980 ist f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich zwischen nicht abschlie\u00dfender und abschlie\u00dfender Entstehung bzw. Nichtentstehung zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1\/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).<\/p>\n<p>2. Eine tats\u00e4chliche erstmalige Verwendung von Vorbez\u00fcgen kann auch anzunehmen sein, wenn die Vorbez\u00fcge weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Ums\u00e4tze finden noch sonstwie das Bewirken von Ums\u00e4tzen f\u00f6rdern (sog. Fehlma\u00dfnahmen). In solchen F\u00e4llen kann die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbez\u00fcge zu den Ums\u00e4tzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87\/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 15 Abs. 2 und 3; UStG 1967\/1973 \u00a7 15 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war Eigent\u00fcmerin eines gro\u00dfen Grundst\u00fccks in &#8230;, auf dem sie &#8230; betrieb. In den 70er Jahren plante sie, auf dem Grundst\u00fcck zus\u00e4tzlich ein Altersheim zu errichten. Das betreffende Geb\u00e4ude sollte von einer noch zu gr\u00fcndenden GmbH &amp; Co. KG gebaut werden, deren alleinige Kommanditistin die Kl\u00e4gerin werden sollte. Au\u00dferdem sollte sie Alleingesellschafterin der GmbH sein. Das Altersheim sollte von einer Gesellschaft betrieben werden, deren Gesch\u00e4ftsanteile ausschlie\u00dflich der Ehemann der Kl\u00e4gerin innehaben sollte. Diese Konzeption war aus der Sicht der Kl\u00e4gerin zwingend vorgegeben; denn einerseits &#8230;, andererseits mu\u00dfte das Grundst\u00fcck in eine Form von Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden, an dem die Kl\u00e4gerin zumindest als Mitunternehmerin beteiligt w\u00e4re, da sonst hinsichtlich des Grundst\u00fccks vorhandene stille Reserven in H\u00f6he von ca. &#8230; DM h\u00e4tten versteuert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nachdem die Vorfragen soweit gekl\u00e4rt waren, da\u00df nur noch festgelegt zu werden brauchte, in welcher Rechtsform das Altersheim betrieben werde, beauftragte die Kl\u00e4gerin ein Architekturb\u00fcro mit der Planung des Altersheimes. Diese wurde vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt, so da\u00df mit der Ausschreibung der Bauarbeiten h\u00e4tte begonnen werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem beauftragte die Kl\u00e4gerin einen ihrer jetzigen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten mit der Erstellung eines Rentabilit\u00e4tsgutachtens. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, da\u00df bei einer gen\u00fcgenden Auslastung des Altersheimes eine angemessene Rendite erzielbar sei. Zur Errichtung des Altersheimes kam es jedoch nicht, und zwar wegen des starken Anstiegs des Zinsniveaus in den Jahren 1980 und 1981, sowie weil der Kl\u00e4gerin bekannt wurde, da\u00df infolge der beabsichtigten Errichtung kommunaler Altersheime die Auslastung gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war vor dem Erla\u00df der Vorentscheidung das Grundst\u00fcck an ein Wohnungsbauunternehmen verkauft worden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (1980) machte die Kl\u00e4gerin Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230; DM geltend, die ihr f\u00fcr die Planung des Altersheimes von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt worden waren.<\/p>\n<p>Mit Umsatzsteuerbescheid 1980 vom 31. August 1982 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) den Vorsteuerabzug mit der Begr\u00fcndung, die Vorsteuerbetr\u00e4ge entfielen auf vergebliche Herstellungskosten, die dem Besitzunternehmen zuzurechnen seien. Au\u00dferdem gehe die Option ins Leere, da sp\u00e4ter keine Ums\u00e4tze erzielt worden seien (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Januar 1979 V R 53\/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394).<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde durch das FG mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Kl\u00e4gerin stehe der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nicht zu, und zwar weder im Hinblick auf die beabsichtigte Grundst\u00fccks\u00fcbertragung noch in Beziehung auf die geplante Errichtung des Altersheimes.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) setze der Vorsteuerabzug grunds\u00e4tzlich voraus, da\u00df die bezogenen Leistungen f\u00fcr umsatzsteuerpflichtige Ums\u00e4tze verwendet w\u00fcrden. Etwas anderes k\u00f6nne nur dann gelten, wenn eine bezogene Leistung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde nicht mehr eingesetzt werden k\u00f6nne. Unter solchen Verh\u00e4ltnissen d\u00fcrfe der Vorsteuerabzug nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn nach der beabsichtigten Verwendung die Leistung bei steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen eingesetzt worden w\u00e4re. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>Von Anfang an habe festgestanden, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Altersheim nicht selbst habe errichten sollen. Es sei vorgesehen gewesen, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck auf die GmbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen werde. Die beabsichtigte \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks w\u00e4re ein nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 umsatzsteuerfreier Umsatz gewesen. Zwar h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG 1980 auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten k\u00f6nnen. Dies habe sie jedoch niemals getan. Soweit Vorsteuerbetr\u00e4ge der beabsichtigten Grundst\u00fccks\u00fcbertragung zuzurechnen seien, habe die Klage daher schon hierwegen keinen Erfolg haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Vorsteuerbetr\u00e4ge mit der beabsichtigten Herstellung des Altersheimes zusammenhingen, sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df nicht die Kl\u00e4gerin, sondern die noch zu gr\u00fcndende GmbH &amp; Co. KG das Altersheim habe errichten sollen. Diese Gesellschaft h\u00e4tte an sich gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG 1980 auf die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 12 UStG 1980 verzichten k\u00f6nnen. Die entsprechende Erkl\u00e4rung h\u00e4tte jedoch nur von der Gesellschaft und nicht etwa von der Kl\u00e4gerin abgegeben werden k\u00f6nnen. Da die Gesellschaft aber nicht einmal gegr\u00fcndet worden sei, habe das FA den Vorsteuerabzug auch insoweit zu Recht versagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, als unternehmerische Vorg\u00e4ngerin der sp\u00e4ter nicht gegr\u00fcndeten Gesellschaften die Kosten getragen zu haben. Soweit die Kl\u00e4gerin habe pr\u00fcfen lassen, ob eine Beteiligung an den sp\u00e4ter nicht gegr\u00fcndeten Gesellschaften wirtschaftlich sinnvoll erscheine, sei sie im Rahmen ihrer eigenen Verm\u00f6gensverwaltung, d.h. nicht unternehmerisch, t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin unrichtige Anwendung der \u00a7\u00a7 2, 9 und 15 UStG 1980 sowie Verletzung von allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tzen. Sie macht u.a. geltend, die fraglichen Planungsleistungen h\u00e4tten nur verwertet werden k\u00f6nnen, wenn das Grundst\u00fcck im Rahmen des Gesamtkonzepts &#8222;Altersheim&#8220; in die zu gr\u00fcndende GmbH &amp; Co. KG eingebracht worden w\u00e4re. F\u00fcr eine \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf Dritte, z.B. an ein Wohnungsbauunternehmen, seien sie wertlos gewesen. Die Planungsleistungen seien daher nicht i. S. des \u00a7 15 UStG 1980 zur Ausf\u00fchrung eines abzugssch\u00e4dlichen steuerfreien Umsatzes verwendet worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Umsatzsteuer 1980 auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zwar mit unzutreffender Begr\u00fcndung, aber im Ergebnis zu Recht entschieden, da\u00df der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zusteht.<\/p>\n<p>1. Auf Grund der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die beabsichtigte Verwendung der von der Kl\u00e4gerin bezogenen Leistungen an und dementsprechend nicht darauf, ob im Falle einer Realisierung des Altersheimprojekts auf die Steuerfreiheit von Ausgangsums\u00e4tzen verzichtet worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980 sind im Rahmen der Steuerberechnung nur die nach \u00a7 15 UStG 1980 abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge abzusetzen. Die Abziehbarkeit von Vorsteuerbetr\u00e4gen setzt au\u00dfer der Erf\u00fcllung der positiven, anspruchsbegr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale aus \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1980 (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1\/79, unter II.1.a, m. w. N., BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521) voraus, da\u00df die negativen, anspruchsausschlie\u00dfenden Tatbestandsmerkmale aus \u00a7 15 Abs. 2 und 3 UStG 1980 nicht verwirklicht sind. Ob eine Erf\u00fcllung der in \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1980 angef\u00fchrten Voraussetzungen vorliegt, insbesondere ein Bezug f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin, kann im Streitfall dahingestellt bleiben, weil der Vorsteuerabzug jedenfalls an \u00a7 15 Abs. 2 bis 7 UStG 1980 scheitert.<\/p>\n<p>b) Auf Grund des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG 1980 ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer f\u00fcr sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung abzugssch\u00e4dlicher steuerfreier Ums\u00e4tze verwendet. Diese negative Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist &#8211; wie anschlie\u00dfend dargelegt wird &#8211; nicht in dem Sinne abschnittsgebunden, da\u00df sie auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug Einflu\u00df h\u00e4tte (vgl. Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II.1.a und b). Gleichwohl h\u00e4ngt von ihrer Nichtverwirklichung letztlich die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ab.<\/p>\n<p>Ob und inwieweit eine abzugssch\u00e4dliche Verwendung vorliegt, ist nach der wirtschaftlichen Zuordnung der betreffenden Vorbez\u00fcge zu den Ums\u00e4tzen des Unternehmers zu beurteilen (vgl. auch \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 UStG 1980). Hierf\u00fcr kommt es auf die tats\u00e4chliche erstmalige Verwendung an. Den Vorsteuerabzug kann der Unternehmer f\u00fcr den Besteuerungszeitraum beanspruchen, in dem er Leistung und Rechnung mit Steuerausweis erhalten hat. Diese Voraussetzungen entscheiden dar\u00fcber, in welchen Besteuerungszeitraum Vorsteuerbez\u00fcge &#8222;fallen&#8220; (\u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980).<\/p>\n<p>Hat der Unternehmer die erhaltene Leistung bis dahin noch nicht verwendet, so ist \u00fcber den Vorsteuerabzug bis zur materiell-rechtlich abschlie\u00dfenden Entstehung auf Grund der erstmaligen tats\u00e4chlichen Verwendung anhand der vom Unternehmer (nachvollziehbar) geltend gemachten &#8211; beabsichtigten &#8211; Verwendung zu entscheiden (vgl. BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II.1.). Eine dar\u00fcber hinausgehende Bedeutung hat die Verwendungsabsicht nicht.<\/p>\n<p>c) Angesichts der dargestellten materiell-rechtlichen Regelung und des Fehlens von verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im UStG 1980 sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften zur Steuerfestsetzung und zur \u00c4nderung von Steuerbescheiden des allgemeinen Abgabenrechts anzuwenden. Dementsprechend kann, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die bezogene Leistung bereits verwendet wurde, dies ber\u00fccksichtigt werden, auch wenn die Verwendung erst nach Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums stattgefunden hat (vgl. Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II.1.a und b). Liegt dagegen zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Verwendung noch nicht vor, so kann gleichwohl schon \u00fcber den Vorsteuerabzug entschieden werden und zwar nach Ma\u00dfgabe der materiell nicht abschlie\u00dfenden Entstehung bzw. Nichtentstehung auf Grund der durch objektive Nachweism\u00f6glichkeiten nachvollziehbar dargelegten Verwendungsabsicht.<\/p>\n<p>d) Ein Vorbezug wird tats\u00e4chlich erstmals verwendet, wenn er einem (Ausgangs-)Umsatz wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Hierzu hat der erkennende Senat entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87\/83, unter II.A.6.b bis e, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60), da\u00df es nicht allein darauf ankommt, ob ein Vorbezug in einen Umsatz &#8222;Eingang findet&#8220; bzw. ob ein Umsatz &#8222;mit Hilfe der bezogenen Leistungen&#8220; ausgef\u00fchrt wird, sondern da\u00df von einer Verwendung auch dann auszugehen ist, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgef\u00fchrten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonstwie die Ausf\u00fchrung eines Umsatzes f\u00f6rdert (sog. Fehlma\u00dfnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>e) An den vorstehenden, zu \u00a7 15 UStG 1967\/1973 entwickelten Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt der erkennende Senat auch f\u00fcr die Auslegung und Anwendung des \u00a7 15 UStG 1980 fest.<\/p>\n<p>2. Das FG hat die dargestellten, in der neueren Rechtsprechung des Senats entwickelten Grunds\u00e4tze (s. oben unter II.1.) noch nicht ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen. Die von ihm ausdr\u00fccklich und sinngem\u00e4\u00df getroffenen Feststellungen lassen jedoch die Entscheidung zu, da\u00df die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>a) Wie das FG festgestellt hat, war das Grundst\u00fcck, das von der Kl\u00e4gerin eigentlich einer zu gr\u00fcndenden GmbH &amp; Co. KG zur Errichtung eines Altersheimes \u00fcberlassen werden sollte, bereits beim Ergehen der Vorentscheidung von der Kl\u00e4gerin unter Aufgabe des das Altersheim betreffenden Planes an ein Wohnungsbauunternehmen ver\u00e4u\u00dfert worden. Das FG ist ferner in \u00dcbereinstimmung mit beiden Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen, da\u00df die die Errichtung und den Betrieb des Altersheimes betreffenden Vorbez\u00fcge der Kl\u00e4gerin (Bauplanung durch ein Architekturb\u00fcro; Erstellung eines Rentabilit\u00e4tsgutachtens) von der Kl\u00e4gerin weder bei der Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen verwendet worden sind, insbesondere nicht bei der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung, noch verwendet werden k\u00f6nnen, so da\u00df sie sich als sog. Fehlma\u00dfnahme erwiesen haben. Schlie\u00dflich hat das FG bei seiner Entscheidung &#8211; ebenfalls in \u00dcbereinstimmung mit beiden Verfahrensbeteiligten &#8211; angenommen, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks durch die Kl\u00e4gerin an das Wohnungsbauunternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei ist und da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG 1980 auf die Steuerbefreiung verzichtet hat.<\/p>\n<p>b) Dementsprechend w\u00e4re beim Erla\u00df der Vorentscheidung davon auszugehen gewesen, da\u00df die umstrittenen Vorbez\u00fcge sog. Fehlma\u00dfnahmen darstellen, die unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung an das Wohnungsbauunternehmen zuzuordnen sind (s. oben unter II.1.d), auch wenn die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich nicht vorhatte, das Grundst\u00fcck an das Wohnungsbauunternehmen zu ver\u00e4u\u00dfern, sondern dieses der noch zu gr\u00fcndenden GmbH &amp; Co. KG \u00fcberlassen wollte (vgl. Urteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II.A.6.d cc). Die mithin anzunehmende abzugssch\u00e4dliche Verwendung rechtfertigt die vom FG ausgesprochene Klageabweisung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.11.1989 (V R 85\/84) BStBl. 1990 II S. 345 1. Auch nach \u00a7 15 UStG 1980 ist f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich zwischen nicht abschlie\u00dfender und abschlie\u00dfender Entstehung bzw. Nichtentstehung zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1\/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521). 2. 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