{"id":37448,"date":"1989-04-25T11:05:23","date_gmt":"1989-04-25T09:05:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37448"},"modified":"2013-05-11T15:53:50","modified_gmt":"2013-05-11T13:53:50","slug":"bfh-urteil-vom-25-4-1989-vii-r-36_87-bstbl-1990-ii-s-352","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-4-1989-vii-r-36_87-bstbl-1990-ii-s-352\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.4.1989    (VII R 36\/87) BStBl. 1990 II S. 352"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 36\/87) BStBl. 1990 II S. 352<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde kann mit einem Haftungsanspruch gegen\u00fcber dem Neugl\u00e4ubiger, dem der Haftungsschuldner seine Forderung gegen die Beh\u00f6rde abgetreten hat, dann nicht aufrechnen, wenn der Haftungsanspruch infolge Stundung durch die Beh\u00f6rde erst nach deren Kenntniserlangung von der Abtretung und sp\u00e4ter als die abgetretene Forderung f\u00e4llig geworden ist.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 226 Abs. 1; BGB \u00a7 406.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211; HZA -) nahm den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Beklagten) durch Haftungsbescheid vom 28. Februar 1977 nach \u00a7\u00a7 69, 34 Abs. 1, 71 der Abgabenordnung (AO 1977) in H\u00f6he von rund 7,8 Mio DM f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Mineral\u00f6lsteuer der B-KG mit einer Zahlungsfrist bis 14. M\u00e4rz 1977 in Anspruch. Im finanzgerichtlichen Verfahren setzte das HZA, nachdem gerichtlich die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids angeordnet worden war, die Haftungssumme zun\u00e4chst auf 500.000 DM, sp\u00e4ter auf 100.000 DM herab. Daraufhin erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Im nachfolgenden Kostenbeschlu\u00df des Finanzgerichts (FG) vom 28. M\u00e4rz 1985 wurden dem HZA 98,7 v.H., dem Beklagten 1,3 v.H. der Kosten auferlegt.<\/p>\n<p>Durch Verf\u00fcgung vom 25. M\u00e4rz 1985 stundete das HZA die Haftungsforderung zun\u00e4chst f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 1985, widerrief diese Stundung jedoch am 8. August 1985 f\u00fcr den Betrag von 80.634,53 DM und rechnete durch Erkl\u00e4rung vom selben Tag die Haftungsforderung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten auf. Die Aufrechnung wurde gegen\u00fcber den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Beklagten erkl\u00e4rt, da diese mit Schreiben vom 21. Mai 1982 und 8. Dezember 1982 die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten vom 7. Mai 1982 an sie angezeigt hatten.<\/p>\n<p>Auf Antrag des Beklagten, aus dem Kostenfestsetzungsbeschlu\u00df vom 17. Juli 1985 die Vollstreckung zu verf\u00fcgen, erhob das HZA Klage mit dem Antrag, die Vollstreckung aufgrund der Aufrechnung f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren. Die Klage hatte Erfolg (Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 1987 IV 37\/86 H, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 279).<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die prozessualen Voraussetzungen der Vollstreckungsgegenklage des HZA gem\u00e4\u00df \u00a7 767 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7 151, \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sind.<\/p>\n<p>a) Die Statthaftigkeit einer solchen Klage im Vollstreckungsverfahren gegen die \u00f6ffentliche Hand hat der Senat bereits im Beschlu\u00df vom 20. Dezember 1983 VII B 73\/83 (BFHE 139, 494, BStBl II 1984, 205) bejaht.<\/p>\n<p>b) Die Klage war auch gegen den Beklagten als Abtretenden (Altgl\u00e4ubiger, Zedenten) zu richten. Der Beklagte ist passiv legitimiert, weil der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll (\u00a7 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO), auf ihn lautet. Er ist deshalb der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger im Sinne der ZPO und FGO, gegen den die Vollstreckungsgegenklage zu richten ist (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1987 VII R 20\/85, BFH\/NV 1987, 789, 790; Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 26. Oktober 1984 V ZR 218\/83, BGHZ 92, 347, 348; vom 7. Januar 1963 VII ZR 214\/61, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1963, 526; Hartmann in Baumbach\/Lauterbach\/Albers, Zivilproze\u00dfordnung, 47. Aufl., \u00a7 767 Anm. 3 B).<\/p>\n<p>c) Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht auch \u00a7 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da der Aufrechnungseinwand des HZA erst nach Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Hauptklagesache IV 167\/78 H vor dem FG (3. Oktober 1984) durch die Aufrechnungserkl\u00e4rung vom 8. August 1985 entstanden ist.<\/p>\n<p>2. Der Auffassung des FG, da\u00df die Vollstreckung aus dem streitbefangenen Titel (Kostenfestsetzungsbeschlu\u00df) unzul\u00e4ssig sei, kann jedoch nicht gefolgt werden (\u00a7 139 Abs. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nicht durch die Aufrechnung des HZA mit der Haftungsforderung gegen den Beklagten gegen\u00fcber dessen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten erloschen; denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufrechnung gegen\u00fcber dem Neugl\u00e4ubiger nach \u00a7 406 BGB sind &#8211; worauf die Revision zu Recht hinweist &#8211; nicht gegeben.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 406 BGB kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gl\u00e4ubiger (Altgl\u00e4ubiger, Zedenten) zustehenden Forderung auch dem neuen Gl\u00e4ubiger (Neugl\u00e4ubiger, Zessionar) gegen\u00fcber aufrechnen, es sei denn, da\u00df er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder da\u00df die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und sp\u00e4ter als die abgetretene Forderung f\u00e4llig geworden ist. Der allgemeine Rechtsgedanke dieser Vorschrift und der in ihr zum Ausdruck kommende Grundsatz, da\u00df die Abtretung einer Forderung nicht die rechtliche Stellung des Schuldners beeintr\u00e4chtigen darf, gilt auch im \u00f6ffentlichen Recht und damit auch f\u00fcr die Aufrechnung nach \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. M\u00e4rz 1978 VIII R 60\/73, BFHE 125, 326, 330, BStBl II 1978, 606, und vom 11. Dezember 1984 VIII R 263\/82, BFHE 143, 1, 7, BStBl II 1985, 278).<\/p>\n<p>b) Der Anwendbarkeit des \u00a7 406 BGB im Streitfall steht nicht entgegen, da\u00df der Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Abtretung (7. Mai 1982) und der Kenntniserlangung durch das HZA (21. Mai 1982) noch nicht entstanden war.<\/p>\n<p>aa) Der allgemein in den \u00a7\u00a7 91 ff. ZPO geregelte Kostenerstattungsanspruch entsteht nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 8\/66 (BFHE 90, 156, 158, BStBl II 1968, 59) in Verbindung mit der Rechtsprechung zum Zivilproze\u00dfrecht (zuletzt BGH, Urteile vom 21. April 1988 IX ZR 191\/87, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -; vom 8. Januar 1976 III ZR 146\/73, WM 1976, 460; vom 6. Dezember 1974 V ZR 86\/73, WM 1975, 97, 98) mit Erla\u00df des in die Kosten verurteilenden Urteils oder der sonstigen Sachentscheidung des Gerichts, und zwar aufl\u00f6send bedingt durch den Eintritt der Rechtskraft (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 139 FGO Tz. 5). Die f\u00fcr den Streitfall insoweit ma\u00dfgebende gerichtliche Entscheidung im Hauptklageverfahren IV 167\/78 H war der Kostenbeschlu\u00df des FG vom 28. M\u00e4rz 1985.<\/p>\n<p>bb) Der dadurch begr\u00fcndete Kostenerstattungsanspruch war allerdings schon vorher als k\u00fcnftige Forderung nach \u00a7 387 BGB abtretbar, da er mit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage IV 167\/78 H im Jahre 1978 und dem dadurch entstandenen Proze\u00dfrechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und dem HZA hinsichtlich des Gegenstands der Forderung und der Person des zuk\u00fcnftigen Schuldners hinreichend bestimmt und hinsichtlich seines Umfangs hinreichend bestimmbar war.<\/p>\n<p>cc) Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr den in \u00a7 406 BGB normierten Schuldnerschutz ist zwar derjenige der Kenntniserlangung von der Abtretung durch den Schuldner. Dem steht aber die Kenntniserlangung von einer Vorausabtretung gleich (BGH-Urteil vom 2. Juni 1976 VIII ZR 267\/74, BGHZ 66, 384, 386; Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 14. Dezember 1966 5 AZR 168\/66, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1967, 751; Roth in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2 (1985), \u00a7 406 Rdnr. 17). Daraus folgt, da\u00df im Streitfall auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des HZA von der Vorausabtretung des Kostenerstattungsanspruchs (21. Mai 1982) abzustellen ist.<\/p>\n<p>c) Die Aufrechnung des HZA ist deshalb nicht wirksam geworden, weil sie mit einer Forderung erfolgte, die sp\u00e4ter f\u00e4llig geworden ist als die erst nach der Kenntniserlangung des HZA von der Abtretung f\u00e4llig gewordene Hauptforderung.<\/p>\n<p>aa) Die Aufrechnung dem neuen Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber ist nach \u00a7 406 BGB nur zul\u00e4ssig, wenn die Gegenforderung vor der Kenntniserlangung von der Abtretung nicht nur begr\u00fcndet, sondern auch f\u00e4llig war (Roth, a.a.O., \u00a7 406 Rdnr. 9; Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl. (1989), \u00a7 406 Anm. 2; Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, Recht der Schuldverh\u00e4ltnisse, Teil 1 d, 10.\/11. Aufl. (1978), \u00a7 406 Rdnr. 16). Wird die Gegenforderung erst nach Kenntniserlangung f\u00e4llig, so darf sie nicht sp\u00e4ter als die abgetretene Forderung f\u00e4llig werden. Diese Einschr\u00e4nkung hat ihren Grund darin, da\u00df der Schuldner im Fall der sp\u00e4teren F\u00e4lligkeit der Gegenforderung auch ohne das Dazwischentreten der Abtretung dem alten Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber nicht h\u00e4tte aufrechnen k\u00f6nnen (vgl. Heinrichs in Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 406 Anm. 2a).<\/p>\n<p>bb) Der Haftungsbescheid des HZA vom 28. Februar 1977 war mit einem Zahlungsgebot versehen. Danach sollte der Beklagte die Haftungsschuld bis zum 14. M\u00e4rz 1977 bezahlen. Mit Bekanntgabe des Haftungsbescheids wurde die Haftungsforderung zu dem im Zahlungsgebot bestimmten Termin f\u00e4llig (\u00a7 220 Abs. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Diese F\u00e4lligkeit wurde zwar nicht durch die gerichtlich gew\u00e4hrte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben, denn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts durch das FG nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO beseitigt die F\u00e4lligkeit der Forderung nicht (Senatsurteile vom 17. September 1987 VII R 50-51\/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und vom 9. Februar 1988 VII R 62\/86, BFH\/NV 1988, 752). Die F\u00e4lligkeit ist jedoch durch die am 25. M\u00e4rz 1985 vom HZA verf\u00fcgte Stundung der Haftungsschuld &#8211; r\u00fcckwirkend zum 1. Februar 1985 &#8211; hinausgeschoben worden (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 222 AO 1977 Tz. 1).<\/p>\n<p>Da eine Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, nach \u00a7 387 BGB nicht nur bestehen, sondern auch f\u00e4llig sein mu\u00df (BFH-Urteil vom 18. November 1950 IV 134\/50 U, BFHE 55, 16, BStBl III 1951, 7; Beschlu\u00df vom 4. Juli 1969 III B 6\/69, BFHE 96, 337, BStBl II 1969, 657, und Urteil vom 18. M\u00e4rz 1976 V R 127\/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438, 439), mu\u00dfte das HZA, um wirksam aufrechnen zu k\u00f6nnen, die Stundung der Haftungsforderung vor oder mit der Aufrechnung selbst zur\u00fccknehmen oder widerrufen. Dies ist erst mit der Aufrechnungserkl\u00e4rung vom 8. August 1985 geschehen. Erst von diesem Zeitpunkt an bestand demnach eine dem Beklagten gegen\u00fcber aufrechenbare, da f\u00e4llige, Forderung. Diese F\u00e4lligkeit ist aber sp\u00e4ter eingetreten als die des Kostenerstattungsanspruchs.<\/p>\n<p>cc) Der mit Kostenbeschlu\u00df des FG vom 28. M\u00e4rz 1985 durch die Rechtskraft dieses Beschlusses aufl\u00f6send bedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch ist mit seiner Zustellung, also im April oder Mai 1985 (Zugang beim HZA 25. April 1985), rechtskr\u00e4ftig geworden; denn die Beschwerde war nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht statthaft. Mit Eintritt der Rechtskraft und damit fr\u00fcher als die Haftungsforderung ist der Kostenerstattungsanspruch auch f\u00e4llig geworden (Hartmann in Baumbach\/Lauterbach\/Albers, a.a.O., \u00dcbersicht zu \u00a7 91 Anm. 3 B; Stein\/Jonas, Kommentar zur Zivilproze\u00dfordnung, 20. Aufl., vor \u00a7 91 Anm. 13; Beermann in Ziemer\/Haarmann\/Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Bd. 5, Tz. 10708), so da\u00df nach \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 406 BGB eine Aufrechnung gegen\u00fcber den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten als den neuen Gl\u00e4ubigern des Erstattungsanspruchs nicht mehr m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>3. Auch Sinn und Zweck des \u00a7 406 BGB und die Stundung sowie die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes sind entgegen der Auffassung des FG nicht geeignet, die Wirksamkeit der Aufrechnung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>a) Der Bestimmung des \u00a7 406 BGB liegt der Gedanke zugrunde, da\u00df der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt gegen\u00fcber dem neuen Gl\u00e4ubiger, also nicht ung\u00fcnstiger gestellt sein soll, als er gegen\u00fcber dem bisherigen Gl\u00e4ubiger stand (BGH-Urteil vom 19. Dezember 1974 II ZR 27\/73, BGHZ 63, 338, 343; Urteil des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 4. M\u00e4rz 1910 II 350\/09, RGZ 73\/138; Roth, a.a.O., \u00a7 406 Rdnr. 1; Staudinger, a.a.O., \u00a7 406 Rdnr. 1; Soergel\/Zeiss, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl. (1986), \u00a7 406 Rdnr. 1; Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 406 Anm. 1a). Dem Schuldner soll die M\u00f6glichkeit erhalten bleiben, die abgetretene Forderung auch weiterhin durch Verrechnung mit einer ihm gegen den Altgl\u00e4ubiger (Zedenten) zustehenden Forderung zu tilgen, obwohl es durch die Abtretung an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen (\u00a7 387 BGB) fehlt (BGH-Urteil vom 28. November 1955 II ZR 153\/54, BGHZ 19, 153, 157). Diese Bedeutung des \u00a7 406 BGB bietet aber keinen Anla\u00df, im Streitfall die Aufrechnung des HZA gegen den Wortlaut des \u00a7 406 BGB als wirksam anzusehen.<\/p>\n<p>Schon im Zeitpunkt des Entstehens der Hauptforderung des Beklagten gegen das HZA, also bei Eintritt der Rechtskraft des Kostenbeschlusses des FG im April\/Mai 1985, bestand keine Aufrechnungslage i.S. von \u00a7 387 BGB. Unabh\u00e4ngig davon, welcher juristischen Konstruktion man bei der Abtretung zuk\u00fcnftiger Forderungen folgt (Direkterwerb durch den Zessionar oder Durchgangserwerb beim Zedenten f\u00fcr eine &#8222;logische Sekunde&#8220;; vgl. zum Meinungsstand Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 398 Anm. 4c), fehlte es zu diesem Zeitpunkt an der vollen Wirksamkeit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (Haftungsforderung). Eine wirksame Aufrechnung h\u00e4tte das HZA zu diesem Zeitpunkt nur vornehmen k\u00f6nnen, wenn die Haftungsforderung auch f\u00e4llig gewesen w\u00e4re. Daran aber fehlte es aufgrund der r\u00fcckwirkend zum 1. Februar 1985 ausgesprochenen Stundung der Haftungsforderung. Da die Aufrechnung mit einer gestundeten Gegenforderung jedoch nicht m\u00f6glich ist (Gernhuber, Die Erf\u00fcllung und ihre Surrogate, 1983, \u00a7 12 IV 2b, S. 230), konnte das HZA zu diesem Zeitpunkt weder dem Beklagten gegen\u00fcber noch seinen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten gegen\u00fcber wirksam aufrechnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Abweichen von der in \u00a7 406 BGB geforderten gleichzeitigen F\u00e4lligkeit von Haupt- und Gegenforderung besteht im Streitfall, anders als im BGH-Urteil in BGHZ 63, 338, 342, kein Grund. In dieser Entscheidung begr\u00fcndete der BGH seine von \u00a7 406 BGB abweichende Entscheidung ausdr\u00fccklich mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, den Schuldner durch eine Forderungsabtretung &#8211; an der er nicht mitgewirkt hat &#8211; nicht zu benachteiligen, ihn also gegen\u00fcber dem neuen Gl\u00e4ubiger nicht ung\u00fcnstiger zu stellen, als er gegen\u00fcber dem alten stand. Im Streitfall ist das HZA durch die Vorausabtretung des Kostenerstattungsanspruchs aber nicht schlechter gestellt worden. Es hatte selbst alle Gestaltungsmittel in der Hand, sich bei Entstehung der Hauptforderung durch Aufrechnung von der Erstattungsverbindlichkeit zu befreien. Da\u00df es diese M\u00f6glichkeit nicht genutzt, sondern sogar durch die Stundung selbst vereitelt hatte, kann nicht &#8211; wie vom FG angenommen &#8211; rechtlich zu Lasten des Beklagten und wirtschaftlich zu Lasten der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten als neue, sachliche Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs gehen.<\/p>\n<p>b) Da dieses Aufrechnungshindernis &#8211; F\u00e4lligkeit der Gegenforderung &#8211; ausschlie\u00dflich in der Sph\u00e4re des HZA, also des nach \u00a7 406 BGB aufrechnenden und schutzw\u00fcrdigen Schuldners, begr\u00fcndet war und da es das HZA selbst in der Hand hatte, eine Rechtslage herbeizuf\u00fchren, die eine Aufrechnung bereits im Zeitpunkt des Entstehens und der F\u00e4lligkeit der Hauptforderung zugelassen h\u00e4tte, das HZA schlie\u00dflich sich der Aufrechnungsbefugnis selbst durch die Stundung der Gegenforderung begeben hatte, fehlt es auch an einer vom Beklagten veranla\u00dften Vertrauensgrundlage, die es rechtfertigen k\u00f6nnte, die Aufrechnung als wirksam anzusehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, da\u00df die Stundung letztlich eine f\u00fcr den Beklagten beg\u00fcnstigende Ma\u00dfnahme der Verwaltung darstellt. Denn daraus folgt nicht, da\u00df sie f\u00fcr die Aufrechnung durch die Finanzbeh\u00f6rde, die die Stundung gew\u00e4hrt hat, ohne Nachteile bleiben mu\u00df.<\/p>\n<p>Die weitere \u00dcberlegung des FG, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rden in vergleichbaren F\u00e4llen keine Stundungen mehr aussprechen w\u00fcrden, verm\u00f6gen ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist im \u00fcbrigen zu bedenken, da\u00df es die Beh\u00f6rden durch eingehendere Ber\u00fccksichtigung der Rechtslage auch bei einer Stundung &#8211; worauf die Revision zu Recht hinweist &#8211; in der Hand haben, ihre Aufrechnungsbefugnis zu erhalten. Im Streitfall h\u00e4tte das HZA in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rechtskraft des Kostenbeschlusses des FG gegen den dadurch entstandenen und f\u00e4lligen Erstattungsanspruch des Beklagten mit der Haftungsforderung aufrechnen und die restliche Forderung stunden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 36\/87) BStBl. 1990 II S. 352 Die Finanzbeh\u00f6rde kann mit einem Haftungsanspruch gegen\u00fcber dem Neugl\u00e4ubiger, dem der Haftungsschuldner seine Forderung gegen die Beh\u00f6rde abgetreten hat, dann nicht aufrechnen, wenn der Haftungsanspruch infolge Stundung durch die Beh\u00f6rde erst nach deren Kenntniserlangung von der Abtretung und sp\u00e4ter als die abgetretene Forderung f\u00e4llig &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-4-1989-vii-r-36_87-bstbl-1990-ii-s-352\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.4.1989    (VII R 36\/87) BStBl. 1990 II S. 352<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37448","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37448","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37448"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37448\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37448"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37448"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37448"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}