{"id":37449,"date":"1989-05-31T11:05:24","date_gmt":"1989-05-31T09:05:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37449"},"modified":"2013-05-11T15:58:27","modified_gmt":"2013-05-11T13:58:27","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-1989-iii-r-184_86-bstbl-1990-ii-s-355","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-1989-iii-r-184_86-bstbl-1990-ii-s-355\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.1989    (III R 184\/86) BStBl. 1990 II S. 355"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 184\/86) BStBl. 1990 II S. 355<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 419 BGB ist auch im Steuerrecht anwendbar (Anschlu\u00df an Urteil des BFH vom 5. Februar 1986 I R 78\/82, BFHE 146, 199, BStBl II 1986, 504).<\/p>\n<p>2. Die Bestellung einer Grundschuld erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung nach \u00a7 419 BGB, wenn das belastete Grundst\u00fcck im wesentlichen das gesamte Verm\u00f6gen des Bestellers ausmacht und die Grundschuld unter Ber\u00fccksichtigung der anderen Belastungen den noch freien Wert des Grundst\u00fccks erfa\u00dft.<\/p>\n<p>3. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Grundschuld nicht neu bestellt, sondern eine an den Eigent\u00fcmer zur\u00fcckgefallene Grundschuld \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 191 Abs. 4; BGB \u00a7 419.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Sie \u00fcbernahm im Jahre 1981 durch Vertrag von Frau B, die als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann erhebliche Steuerschulden aus den Jahren 1972 und 1973 hat, eine an erster Rangstelle eingetragene Eigent\u00fcmerbriefgrundschuld an dem Grundst\u00fcck der Frau B in H\u00f6he von 350.000 DM nebst Zinsen. Die Grundschuld hatte Frau B zun\u00e4chst ihrer Mutter abgetreten; sie war ihr als deren Erbin wieder zugefallen. Das Grundst\u00fcck ist zugunsten von anderen Gl\u00e4ubigern au\u00dferdem mit Zwangssicherungshypotheken belastet, von denen eine auf 300.000 DM lautet. Das Amtsgericht &#8230;. hat den Wert des Grundst\u00fccks in dem aus der genannten Zwangssicherungshypothek betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschlu\u00df vom Januar 1986 auf 520.000 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>In dem Abtretungsvertrag \u00fcber die Grundschuld wurde au\u00dferdem die gesamte Wohnungseinrichtung des auf dem Grundst\u00fcck der Frau B stehenden und von den Eheleuten B bewohnten Hauses an die Kl\u00e4gerin \u00fcbereignet. F\u00fcr die Eheleute B wurde ein lebensl\u00e4ngliches, unentgeltliches Nutzungsrecht an der Wohnungseinrichtung vorbehalten. Hinsichtlich der Grundschuld wurde vereinbart, da\u00df die Verwertung des Grundst\u00fccks nur mit Zustimmung von Herrn oder Frau B erfolgen konnte. Der Grundschuldbrief wurde treuh\u00e4nderisch von einem Rechtsanwalt verwaltet.<\/p>\n<p>Als Gegenleistung f\u00fcr die Abtretung der Grundschuld und die \u00dcbereignung der Wohnungseinrichtung verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, einem der Ehegatten einen Freiplatz in dem von ihr betriebenen Alten- und Pflegeheim zu gew\u00e4hren. Solange von diesem Freiplatz noch nicht Gebrauch gemacht wurde, sollte Frau B und (sofern diese verstarb) Herrn B ein R\u00fccktrittsrecht von dem Vertrag zustehen, wenn sich der Zweck der Kl\u00e4gerin oder deren Leitung \u00e4nderte oder Herr oder Frau B in wirtschaftliche Not gerieten.<\/p>\n<p>Die Vollstreckungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) pf\u00e4ndete im Jahre 1984 wegen der Steuerschulden den Anspruch von Frau B gegen die Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckgew\u00e4hr der Grundschuld. Daraufhin k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin die Grundschuld, nachdem vorher Frau B der Verwertung der Grundschuld zugestimmt und die Aush\u00e4ndigung des Grundschuldbriefes an die Kl\u00e4gerin veranla\u00dft hatte.<\/p>\n<p>Im Jahre 1985 schlossen die Eheleute B und die Kl\u00e4gerin dann eine \u00c4nderungsvereinbarung zu dem Vertrag von 1981. Darin verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, die Rechte aus der Grundschuld solange nicht geltend zu machen, als Frau B oder Herr B noch Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks waren und das darauf stehende Haus bewohnten, es sei denn, da\u00df \u00fcber das Grundst\u00fcck eine Verf\u00fcgung, gleich welcher Art, stattf\u00e4nde. Das R\u00fccktrittsrecht der Eheleute B von dem Vertrag wurde ersatzlos aufgehoben.<\/p>\n<p>Das FA nahm anschlie\u00dfend, gest\u00fctzt auf \u00a7 419 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid vom 17. Dezember 1985 in Anspruch, nachdem Beitreibungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Steuerschulden bei den Eheleuten B erfolglos geblieben waren und festgestellt worden war, da\u00df das mit der Grundschuld belastete Grundst\u00fcck und die \u00fcbereignete Wohnungseinrichtung das gesamte Verm\u00f6gen der Eheleute B ausgemacht hatten.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage, mit der sie sich gegen eine Inanspruchnahme nach \u00a7 419 BGB schon dem Grunde nach wehrte, hatte nur hinsichtlich der H\u00f6he der Haftungsschuld teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte zwar eine Verm\u00f6gens\u00fcbernahme i.S. des \u00a7 419 BGB durch den Vertrag von 1981, bejahte sie aber aufgrund der Zustimmung der Frau B zu der Verwertung der Grundschuld und der Aush\u00e4ndigung des Grundschuldbriefes im Jahre 1984.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das FG habe \u00a7 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und \u00a7 419 BGB verletzt, weil das FA weder im Haftungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung die Ermessensgr\u00fcnde f\u00fcr die Haftung dargelegt habe. Ferner meint sie, da\u00df der der Haftung zugrunde liegende Steueranspruch verj\u00e4hrt sei und die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 419 BGB nicht erf\u00fcllt seien, weil ihr die Kenntnis gefehlt habe, da\u00df es sich um das gesamte Verm\u00f6gen der Frau B gehandelt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und den Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zum Erfolg der Klage.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Voraussetzungen f\u00fcr eine Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin als Haftungsschuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7 191 AO 1977 i.V.m. \u00a7 419 BGB bejaht. Nach \u00a7 419 BGB, der auch im Steuerrecht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. Februar 1986 I R 78\/82, BFHE 146, 199, BStBl II 1986, 504), ist u.a. Voraussetzung f\u00fcr die Haftung, da\u00df jemand durch Vertrag das im wesentlichen ganze Verm\u00f6gen eines anderen \u00fcbernommen hat. Eine Haftung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re daher nur dann gegeben, wenn in der \u00dcbertragung der Grundschuld zusammen mit der \u00dcbereignung der Wohnungseinrichtung im Jahre 1981 oder in der Zustimmung zur Verwertung der Grundschuld mit der Aush\u00e4ndigung des Grundschuldbriefes im Jahre 1984 oder in dem \u00c4nderungsvertrag hinsichtlich der Grundschuld von 1985 eine \u00dcbertragung des nahezu ganzen Verm\u00f6gens der Frau B liegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>a) Die Bestellung einer Grundschuld erf\u00fcllt jedoch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung. Zwar hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 3. April 1952 3 U 257\/51, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1952, 1019) auch in einer Grundschuldbestellung eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung i.S. des \u00a7 419 BGB gesehen, wenn die Grundschuld unter Ber\u00fccksichtigung der dinglichen Vorbelastung den noch freien Wert des Grundst\u00fccks erfa\u00dft. Demgegen\u00fcber hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch entschieden, da\u00df \u00a7 419 BGB auch dann nicht anwendbar ist, wenn eine dingliche Belastung (z.B. durch ein Grundpfandrecht) das belastete Recht wirtschaftlich praktisch ausf\u00fcllt (Urteil vom 3. Juni 1970 VIII ZR 199\/68, BGHZ 54, 101, NJW 1970, 1413; vgl. auch das Urteil des BGH vom 29. M\u00e4rz 1988 IX ZR 199\/87, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1988, 1278). Der BGH verneint aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit eine entsprechende Anwendung des \u00a7 419 BGB auf F\u00e4lle, in denen eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung (hier: Eigentums\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks) nicht einmal der Form nach stattgefunden hat, sondern nur eine Bestellung von Grundpfandrechten erfolgt ist. Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum \u00fcberwiegend gebilligt (vgl. u.a. M\u00f6schel in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 419 Rdnrn. 25, 26; Ott in Alternativkommentar zum BGB, \u00a7 419 Anm. 3; Scheyhing in N\u00f6rr\/Scheyhing, Sukzessionen, \u00a7 29 V, S. 340; Bayer, Die Einschr\u00e4nkung der Haftung des Verm\u00f6gens\u00fcbernehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 419 BGB, &#8211; Diss. &#8211; S. 76 ff.; a.A. noch Soergel\/Zeiss, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., \u00a7 419 Rdnr. 5; Grunsky, Beteiligung mehrerer am Schuldverh\u00e4ltnis, Atheneum-Zivilrecht I &#8211; Grundlagen des Vertrags &#8211; und Schuldrechts, S. 686). Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des BGH an. Daf\u00fcr spricht schon die formale Betrachtungsweise, weil bei einer Bestellung eines Grundpfandrechts nur dieses dingliche Teilrecht, nicht aber das Eigentum selbst als Verm\u00f6gen \u00fcbertragen wird. Eine entsprechende Anwendung des \u00a7 419 BGB w\u00fcrde &#8211; wie der BGH zu Recht ausgef\u00fchrt hat &#8211; bedenkliche Rechtsunsicherheit verursachen. Entgegen dem Zweck der Vorschrift k\u00f6nnte das im Rahmen eines Immobiliarkredits dazu f\u00fchren, da\u00df bei der Bestellung von Grundpfandrechten der Pfandgl\u00e4ubiger Gefahr l\u00e4uft, f\u00fcr die Schulden des Verpf\u00e4nders eintreten zu m\u00fcssen, wenn die dingliche Belastung das belastete Recht wirtschaftlich praktisch ausf\u00fcllt. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des \u00a7 419 BGB \u00fcber den Wortlaut hinaus ist angesichts der dadurch drohenden Beeintr\u00e4chtigung des Immobiliarkredits auch nicht durch eine m\u00f6gliche Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger geboten, da diese zur Sicherung ihrer Interessen ggf. auf die Regelungen des Anfechtungsgesetzes und die Vorschriften der \u00a7\u00a7 138 und 826 BGB zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall ist die Rechtslage nicht deshalb anders, weil Frau B gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keine Grundschuld neu bestellt, sondern die ihr von ihrer Mutter zugefallene (Eigent\u00fcmer-)Grundschuld an ihrem eigenen Grundst\u00fcck auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat. Zwar k\u00f6nnte man die Auffassung vertreten, da\u00df angesichts des v\u00f6llig ausgeh\u00f6hlten Werts des Grundst\u00fccks die Grundschuld nach dem R\u00fcckfall nunmehr neben der Wohnungseinrichtung der einzige wesentliche Verm\u00f6gensgegenstand der Frau B gewesen sei. Dieser Verm\u00f6gensgegenstand ist auch nicht nur belastet, sondern jedenfalls mit der Einr\u00e4umung des Verwertungsrechts und der Aush\u00e4ndigung des Grundschuldbriefes im Jahre 1984 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Eine Anwendung des \u00a7 419 BGB scheitert aber wiederum daran, da\u00df Frau B ebenso wie bei der erstmaligen Bestellung einer Grundschuld bei der \u00dcbertragung der Eigent\u00fcmergrundschuld das Eigentum an dem Grundst\u00fcck zur\u00fcckbehalten und daher nicht ihr nahezu ganzes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen hat. Die Aush\u00f6hlung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck durch die Grundschuld zusammen mit den anderen dinglichen Belastungen reicht nach den obigen Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Haftung nach \u00a7 419 BGB nicht aus.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen w\u00e4re bei einer Anwendung des \u00a7 419 BGB auf die \u00dcbertragung einer Eigent\u00fcmergrundschuld gleicherma\u00dfen eine Beeintr\u00e4chtigung des Immobiliarkredits zu bef\u00fcrchten wie bei der Anwendung auf die unmittelbare Bestellung einer Fremdgrundschuld, da es f\u00fcr einen Kreditgew\u00e4hrenden im Ergebnis gleichg\u00fcltig ist, auf welche Art er die Grundschuld bekommt. \u00a7 1196 BGB l\u00e4\u00dft sogar eine unmittelbare Bestellung der Eigent\u00fcmergrundschuld f\u00fcr den Eigent\u00fcmer selbst zu, um durch die \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit die Kreditsicherung zu erleichtern. Dies kann nicht andererseits dadurch erschwert werden, da\u00df der Kreditgew\u00e4hrende bei \u00dcbernahme einer solchen Grundschuld dann eine Haftung nach \u00a7 419 BGB bef\u00fcrchten mu\u00df, bei einer unmittelbaren Grundschuldbestellung zu seinen Gunsten dagegen nicht.<\/p>\n<p>c) Eine Haftung der Kl\u00e4gerin aus Verm\u00f6gens\u00fcbernahme ergibt sich auch nicht aus der \u00dcbereignung der Wohnungseinrichtung. Zwar kann an sich auch eine wertvolle Wohnungs- oder Betriebseinrichtung ein Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7 419 BGB sein (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 3. M\u00e4rz 1939 VII 132\/38, RGZ 160,7). Die Wohnungseinrichtung hat im Streitfall aber nicht nahezu das gesamte Verm\u00f6gen der Frau B (und ihres Ehemannes) ausgemacht. Denn Frau B hatte daneben noch das Grundst\u00fcck. Da die \u00dcbertragung der Grundschuld trotz der Wertverh\u00e4ltnisse nicht der \u00dcbertragung dieses Grundst\u00fccks gleichkommt, konnte die zusammen mit der Grundschuld \u00fcbertragene Wohnungseinrichtung auch nicht die Haftung der Kl\u00e4gerin begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung der Kl\u00e4gerin nicht gegeben, so da\u00df der Anfechtungsklage gegen die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin als Haftende stattzugeben war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 184\/86) BStBl. 1990 II S. 355 1. \u00a7 419 BGB ist auch im Steuerrecht anwendbar (Anschlu\u00df an Urteil des BFH vom 5. Februar 1986 I R 78\/82, BFHE 146, 199, BStBl II 1986, 504). 2. 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